Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand Musterklauseln

Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand. (1) Angebote von firstcolo sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie eine Bindungs- und Annahmefrist ausdrücklich enthalten oder das entspre- chende Schreiben ausdrücklich als „verbindliches Angebot“ gekennzeichnet ist. (2) Soweit die Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbaren, kommt der Vertrag (a) mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden oder (b) zum Zeitpunkt des auf dem Vertrag („Auftragsbestäti- gung“) genannten Vertragsbeginns oder (c) mit der Annahme des „verbindlichen Angebots“ von first- colo durch den Kunden (schriftlich, per Fax oder E-Mail), spätestens jedoch, (d) mit Bereitstellung und/oder Durchführung der vertragsge- genständlichen Leistungen durch firstcolo je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. (3) Inhalt, Umfang und Grenzen der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag, dessen Anlagen sowie den Leistungsbeschreibungen. (4) Die in diesen AGB, dem Auftrag oder den Leistungsbeschrei- bungen von firstcolo enthaltenen technischen Daten, Spezifi- kationen oder Leistungsparameter verstehen sich aus- schließlich als Beschaffenheitsangaben i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB und stellen keine (selbstständige) Beschaffenheits- garantie dar. (5) Der Kunde hat mangels einer anderslautenden Vereinbarung vor Annahme eines Angebots oder der Erteilung eines Auf- trages an firstcolo stets eigenverantwortlich zu prüfen, ob die jeweiligen Leistungsbilder und vertragsgegenständlichen Leistungen seinen individuellen, technischen, wirtschaftli- chen und betrieblichen Bedürfnissen und Anforderungen ent- sprechen. (6) Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen be- darf der engen Kooperation zwischen dem Kunden und first- colo. Die Parteien werden sich daher über alle technischen Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die Auswirkung auf die vertragsgegenständlichen Leistungen oder den ord- nungsgemäßen Betrieb der Vertragsparteien haben können.
Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand. 2.1. Alle Geschäfte sind für den Auftragnehmer erst rechtsverbindlich, wenn sie durch diesen schriftlich bestätigt oder – bei einem vereinbarten Versand gemäß Punkt 5.3. - durch Übersendung der Ware ausgeführt sind. Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung, sowie durch die ergänzenden Bedingungen der jeweiligen Geschäftspapiere, der Angebots- und Auftragsabwicklung des Auftragnehmers, wie Angebots-, Lieferschein-, Rechnungs- und Gutschriftsformulare, etc. festgelegt. Gibt es keine Auftragsbestätigung gelten in jedem Fall die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die Bedingungen der jeweiligen Geschäftspapiere der Angebots- und Auftragsabwicklung des Auftragnehmers. Auch vom Auftragnehmer angenommene Rahmenaufträge des Auftraggebers (Mengenkontrakte mit vereinbarter zeitlicher Fristigkeit der zu erfolgenden Abrufe) sind für den Auftraggeber rechtsverbindlich und verpflichten den Auftraggeber zur Zahlung. 2.2. Ein Schweigen des Auftragnehmers gilt niemals als Zustimmung zu, oder Annahme von, Erklärungen jeglicher Art. Mündliche Abreden, auch wenn sie mit den Vertretern des Auftragnehmers getroffen wurden, sind nicht rechtsverbindlich, sofern sie nicht schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden. 2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen der Auftraggeber sind für den Auftragnehmer auch dann unverbindlich, wenn dieser nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Lieferung ist keinesfalls als Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers auszulegen. Durch die Auftragserteilung bzw. die Abnahme der Ware gibt der Auftraggeber sein Verständnis zur Geltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. 2.4. Zusatzvereinbarungen, Ergänzungen, Änderungen und eventuell anders lautende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Mündliche oder telefonische Abmachungen erhalten erst Rechtsgültigkeit, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden. Abweichungen von Plänen, Angaben, Basiswerten und sonstigen Vertrags- und Projektgrundlagen sind dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit dessen schriftlicher Bestätigung. 2.5. Angebotsunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer behält sich die Eigentums- und Urheberrecht...
Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand. 2.1 Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach deren Zugang schriftlich an, sind wir zum Widerruf berechtigt. 2.2 Wir können, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist, eine nachträgliche Änderung des Liefergegenstandes bezüglich der Konstruktion und der Ausführung verlangen. Etwaige preisliche und terminliche Auswirkungen sind einvernehmlich nach den Grundsätzen der Angemessenheit und Billigkeit zu regeln. 2.3 Im Schriftverkehr zwischen dem Lieferanten und uns sind stets die komplette Bestell- und Auftragsnummer, das Bestelldatum sowie das von uns verwendete Zeichen anzugeben.
Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand. 6.1. Ultima Energy wird für den Kunden erst nach Abschluss eines schriftlichen Einzelauftrages tätig. 6.2. Integrierende Bestandteile eines derartigen Einzelauftrages sind: • die zur Anwendung kommenden besonderen Vereinbarungen in den jeweiligen Geschäftsbereichen einschließlich der dort zur Anwendung kommenden Unterlagen, • die jeweils im Zusammenhang mit der Energiekostenoptimierung von Ultima Energy erstellten aktuellen Kundenprofile, • Datenschutzerklärungen und Erklärungen über die Entbindung von Verschwiegenheitsverpflichtungen, • alle vor und im Zusammenhang mit dem Einzelauftragsabschluss ausgehändigten Unterlagen. 6.3. Diese AGB bilden die allgemeine rechtliche Grundlage für dieses Tätigwerden nach Erteilung eines Einzelauftrages.
Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand. 1. Die Übermittlung des unterfertigten Bestellformulars an haude electronica gilt als Angebot zum Abschluss eines Wartungs und/oder Supportvertrages. Der Vertrag tritt mit der Bestätigung durch haude electronica in Kraft. 2. XxxXxxxx.xxx hält die vertragsgegenständliche Software rechtlich und tech- nisch auf aktuellem Stand (Wartung). Der Wartungsvertrag berechtigt den Kunden zur Inanspruchnahme dieser Wartungsleistungen (Updates; Pkt. II). Der Supportvertrag berechtigt zur Inanspruchnahme der Supportleistungen (Pkt. V.).
Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand a. Die Bank gibt ein mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstelltes Vertragsangebot ab, das der Kunde durch Unterzeichnung annimmt. Das Vertragsangebot wird unter der auflösenden Bedingung abgegeben, dass der Kunde innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsdatum die von der Bank zur Glaubhaftmachung seiner Kreditwürdigkeit verlangten Unterlagen beibringt, dass die Angaben des Kunden mit dem Inhalt dieser Unterlagen übereinstimmen und vollständig sind und dass sich aus einer ausnahmsweise nach Vertragsschluss eingeholten SCHUFA-Auskunft keine Umstände ergeben, bei deren Kenntnis die Bank das in ihrem Ermessen stehende Vertragsangbot nicht abgegeben hätte. b. Dem Kunden wird von der Bank ein Kreditrahmen nach Maßgabe von Ziffer 2.a. eingeräumt, für den ein laufendes Konto (Kreditkonto) geführt wird. c. Über den Kreditrahmen kann der Kunde einmalig durch Zahlungsanweisung zugunsten des Handelsunternehmens zwecks Kaufpreiszahlung, später durch Einsatz der Dispo+Karte, durch Überweisung oder nach anderer Vereinbarung (z. B. Überweisung auf das Referenzkonto des Kunden) verfügen. Für die Dispo+Karte gelten die Vertragsbedingungen Dispo+Karte.
Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (z.B. Ausgedruckte Bilder, Negative, Daten, digitale Bilder und Alben, Fotobücher, Videos etc.). Grundlage der Vertragsbeziehung ist das jeweils von Xxxxxx und Penn OG vorgelegte Angebot einschließlich zugehöriger Leistungsbeschreibungen. Das Angebot gilt, soweit darin keine abweichende Frist angegeben ist, für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang des Angebots bei dem Kunden. Mit Annahme des Angebots akzeptiert der Kunde die darin enthaltenen Konditionen und die Geltung dieser Geschäftsbedingungen. Die Annahme kann auch per E-Mail oder fernmündlich erfolgen. Gegenstand der Beauftragung von Xxxxxx und Xxxx OG durch einen Kunden kann eine Studiobuchung, Fotoreportage, ein Fotoshooting oder ein Fotoworkshop sein.

Related to Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Angebot und Vertragsabschluss Unsere Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die in unseren Katalogen, Prospekten, Verkaufs- und sonstigen Unterlagen, sowie im Internet dargestellten Inhalte - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - sind stets freibleibend; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Ein Kaufvertrag kommt zustande durch mündliche, fernmündliche oder schriftliche Bestellung und unsere schriftliche Bestellungsannahme, durch eine von beiden Seiten gemeinsam unterzeichnete Vertragsurkunde oder durch unverzügliche Ausführung nach Bestelleingang. Im letzteren Fall gilt der Lieferschein, bzw. die Rechnung als Bestellungsannahme. Hiervon unberührt bleibt das Recht, technische Änderungen an der Ware vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt ist. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirk- samen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen berücksichtigt werden. In jedem Falle sind wir berechtigt, für ordnungsgemäß mit unserem Einverständnis zurück- geschickte Ware einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Anrechnung zu bringen. Beschädigte Xxxx wird nicht gutgeschrieben. Bei einem Kaufvertrag, zu dem es mehrere Dokumente gibt, gilt bei Widerspruch der einzelnen Dokumente die folgende Priorität: (1) unsere Bestellungsannahme mit allen Ergänzungen und Änderungen (2) Zeichnungen in der Reihenfolge Detailzeichnung, Übersichtszeichnungen, Normblätter (3) Spezifikationen sowie schlussendlich diese ALB Werkzeuge, Modelle, Vorrichtungen, Formen, usw. bleiben unser Eigentum, auch wenn der Käufer die Kosten ganz oder teilweise übernommen hat; solange diese Gegenstände für Nachfolgeaufträge Verwendung finden können, werden diese nicht erneut berechnet. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen - insbesondere ein Zahlungsverzug hin- sichtlich früherer Lieferungen - bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen werden sofort fällig gestellt. Wir sind berechtigt, die Waren zurückzufordern; diese Rückforderung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir setzen die Erfüllung sofort fort, wenn der Käufer für die Erfüllung seiner Pflichten ausreichend Gewähr gibt. Der Mindestauftragswert für Kleinaufträge beträgt 200 Euro.

  • Vertragsgegenstand Mit Abschluss dieser Zusatzvereinbarung erhält der Kunde die Abrechnung der Energie- und Was- serlieferungen für das ausgewählte Vertragskonto als elektronische Rechnung (PDF-Datei im Kun- denportal der Stadtwerke Augsburg). Die elektronische Rechnung oder die Information zum Abrufen der Rechnung im Kundenportal erhält der Kunde als E-Mail. Gleichzeitig entfällt damit eine ge- druckte Rechnung. Wird gemäß § 40 b Abs. 1. Nr. 3 EnWG dennoch eine jährliche Papierrechnung (unentgeltlich) gewünscht, bitten wir um Kontaktaufnahme an: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Kundencenter, Xxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Tel. 0000 0000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-xxxxxxxx.xx. Sofern der Kunde eine unterjährige Rechnung wählt, ist er ver- pflichtet, bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des Abrechnungsmonats, bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des dritten Abrechnungsmonats, bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des sechsten Abrechnungsmo- nats bis zum dritten Werktag des Folgemonats – nach Aufforderung durch die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH – mitzuteilen. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch nach §40 a Abs. 2 EnWG auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter an- gemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Nach zwei Schätzungen ist die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH berechtigt, die Ablesung durch einen Beauftragten durch- führen zu lassen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats (monatliche Abrechnung, d. h. jeweils zum 1. eines Monats), eines Kalendervierteljahres (vierteljährliche Ab- rechnung, d. h. zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) oder eines Kalenderhalbjahres (halb- jährliche Abrechnung, d. h. zum 1. Januar und 1. Juli) aufgenommen werden.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragsabschluss 4.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister kei- ne Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- geber nicht zurückgereicht wird (§12 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.F.: AÜG)). 4.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Verein- barung treffen. 4.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auf- traggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk ein- schließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird. 4.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeit- nehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. 4.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt. 4.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.

  • Angebot/Vertragsabschluss 2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. 2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unterneh- merischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, An- zeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Wer- beaussendungen oder anderen Medien (Infor- mationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauf- tragung zugrunde legt – uns darzulegen. Dies- falls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsin- halt erklärt wurden. 2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Ge- währ erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoran- schlag umfassten Leistungen, wird von der ge- genständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag in Abzug gebracht.

  • Geltung, Vertragsabschluss 1.1 digidipity e. K. (im Folgenden DGDPT genannt) erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen DGDPT und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B. 1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von DGDPT schriftlich bestätigt werden. 1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht DGDPT ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch DGDPT bedarf es nicht. 1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte. 1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 1.6 Die Angebote von DGDPT sind freibleibend und unverbindlich.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Angebot und Vertragsschluss 2.1 Die Kostenvoranschlage und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle zu dem Angebot gehöri- gen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Katalogen, Zeichnungen, Kostenvoranschla- gen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen anderen nicht zuganglich gemacht werden. 2.2 Der Kunde haftet für die Richtigkeit aufgegebener Maße und für die Richtigkeit von ihm selbst gelieferten Konstruktionszeichnungen und ähnlicher Unterlagen sowie sonstiger Informationen, die Einfluss auf die Eig- nung der bestellten Elemente für die vorgesehene Verwendung haben. Der Kunde haftet ferner dafür, dass durch die Benutzung der Zeichnungen und Unterlagen keine Patent- oder sonstigen Schutzrechte Dritter ver- letzt werden. Insofern hat der Kunde uns von etwaigen Haftungsansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei- zustellen. Wir sind nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Ausführung entsprechend uns zur Verfügung gestellter Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wir verpflichten uns, von dem Kunden als vertrau- lich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zuganglich zu machen. Als Dritte in diesem Sinne gelten jedoch nicht unsere Erfüllungsgehilfen. 2.3 Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder infolge der Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, gelten unsere Lieferscheine oder unsere Rechnungen zugleich als Auftragsbestätigung. 2.4 Wir behalten uns das Recht vor, auch nach Absendung der Auftragsbestätigung Abweichungen von den in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigegebenen Zeichnungen und Beschreibungen vorzuneh- men, die durch Fabrikationsrücksichten oder durch Verbesserungen, Erfahrungen und Fortschritte der Technik bedingt werden, sofern dies unter Berücksichtigung unserer Interessen an der Änderung dem Kunden zumut- bar ist. Gleiches gilt für branchenübliche Gewichts- und Maßdifferenzen. 2.5 Produktionsbedingte handelsübliche Mehr oder Mindermengen bei Serienfertigungen von bis zu 5 % be- zogen auf die jeweilige Bestellmenge sind uns gestattet, sofern diese Mengenabweichung dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar ist.