Wartungsgebühr. 1. Die im Vertrag aufgeführte Wartungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer ist nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu begleichen oder kann nach Vereinbarung durch uns auch per Einzug erhoben werden.
2. Die Wartungsgebühr richtet sich nach dem jeweiligen Umfang und den jeweiligen Betriebsbedingungen der Anlage mit der Maßgabe, dass sich bei einer Änderung des Umfanges der Anlage oder der Betriebs- bedingungen die Gebühren entsprechend ab der nächsten Wartung ändern.
3. Die Gebührensätze dieses Vertrages beruhen auf dem z.Zt. des Vertragsabschlusses gültigen Monteur- Ecklohn und dem Tarifgehalt für technische Angestellte der Fernmeldeindustrie.
4. Störungen berechtigen den Kunden nicht, gegen fällige Forderungen aufzurechnen oder Zahlungen zurück- zuhalten.
5. Kommt der Kunde seinen Vertragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, kann die Firma die Wartung bis zur Erfüllung einstellen, ohne dass dies ihren Anspruch auf Zahlung der laufenden Gebühr beeinträchtigt. Eventuelle technische Folgen, bedingt durch das Aussetzen der Wartung, sind vom Kunden zu vertreten. Sie kann ferner den Vertrag fristlos kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, mindestens aber die Zahlung der Hälfte der bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig werdenden Gebühren zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen.
Wartungsgebühr. 6.1 Alle Leistungen werden zu den Preisen und Konditionen gemäß des schriftlichen Angebotes oder, vorrangig zu diesem, gemäß der schriftlichen Auftragsbestätigung der nextevolution ausgeführt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Skonto wird nicht gewährt.
6.2 nextevolution stellt die Wartungsgebühr jährlich im Voraus in Rechnung. Die erste Rechnung wird mit Beginn der Leistungserbringung gemäß Absatz 5.2 gestellt.
6.3 Leistungen für die Behebung von Fehlern und Mängeln, die nicht von nextevolution zu vertreten sind, werden gesondert nach der Preis- und Konditionenliste für Support-Dienstleistungen in Rechnung gestellt.
6.4 Vorbehaltlich einer anderslautenden Auftragsbestätigung sind Zahlungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Zahlung durch den Kunden erfolgt per bargeldloser Banküberweisung auf ein Konto der nextevolution. Scheckzahlung ist nur aufgrund vorheriger Vereinbarung möglich. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; als Zahlungszeitpunkt im Sinne der Fälligkeit gilt die Scheckeinlösung.
6.5 Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er auf eine nach dem Fälligkeitstermin erfolgte Mahnung der nextevolution die Zahlung nicht sofort leistet. Spätestens tritt der Verzug auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein. Im Falle des Zahlungsverzuges ist nextevolution berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, ab Verzugsbeginn geltend zu machen. Soweit der Kunde mit einer Forderung im Zahlungsverzug ist, kann nextevolution alle übrigen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig stellen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist nextevolution unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder insoweit Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen.
6.6 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der nextevolution ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. nextevolution ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.
Wartungsgebühr. 6.1 Die Wartungsgebühr beinhaltet die Anfahrpauschale, den Arbeitslohn der Wartungsarbeit und zusätzliche kleinere Reparaturarbeiten, die eine halbe Stunde nicht überschreiten zzgl. Materialkosten.
6.2 Tätigkeiten die über die normale Wartung hinausgehen, werden separat nach Aufwand gemäß unseren Montagebedingungen abgerechnet.
6.3 Bei erkannten Schäden oder Mängeln wird der Eigentümer der Anlage sofort benachrichtigt und das weitere Vorgehen abgesprochen. Nach Auftragseingang werden diese Mängel schnellst möglich behoben. (Hierzu kann eine gesonderte Anfahrt notwendig sein, diese wird gemäß unserer Montagebedingungen abgerechnet)
6.4 Eine Änderung der Wartungsgebühr muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitteilen, hierdurch besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Wartungsgebühr. 5.1. Die Wartungsgebühr wird, je nach Produkt-Typ, entweder (a) jährlich zum voraus oder (b) mit dem zur Abrechnung gemeldeten Zählerstand verein- barungskonform in Rechnung gestellt und ist 10 Tage netto zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung ist der Lieferant berechtigt, ihre Leistungen einzustellen und Verzugszinsen in branchenüblicher Höhe, mindestens aber 5% p.a. in Rechnung zu stellen.
5.2. Der Lieferant kann Versandspesen verursachergerecht oder eine jährliche Dienstleistungspauschale (DLP) für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wartungs- und Verbrauchsmaterial-Vereinbarung (WVV) in einem angemessenen Verhältnis in Rechnung zu stellen.
5.3. Die während Reparaturen und Wartungen erstellten Testkopien sind in der Wartungsgebühr bereits berücksichtigt und gehen zu Lasten des Kunden.
Wartungsgebühr. 5.12.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst die vereinbarte Wartungsgebühr als Pauschale sämtliche Wartungsleistungen, zu denen sich der AN verpflichtet hat, einschließlich aller Arbeitszeiten, Spesen und Materialkosten (zB für Ersatz- und Verschleißteile) und insbesondere einschließlich der Lizenzgebühren für alle im Rahmen der Wartung vorgenommenen Softwareaktualisierungen.
5.12.2 Die Wartungsgebühr ist jeweils monatlich im Nachhinein abzurechnen.
Wartungsgebühr. 5.1. Die Wartungsgebühr wird, je nach Pro- dukt-Typ, entweder (a) jährlich zum Voraus oder (b) mit dem zur Abrechnung gemelde- ten Zählerstand vereinbarungskonform in Rechnung gestellt und ist 10 Tage netto zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung ist der Lieferant berechtigt, ihre Leistungen einzustellen und Verzugszinsen in branchenüblicher Höhe, mindestens aber 5% p.a. in Rechnung zu stellen.
5.2. Die zur Leistungsabrechnung erforder- lichen Zählerstände sind vom Kunden zu ermitteln und spätestens am 25. des Abrechnungszeitraums unaufgefordert an den Lieferanten digital via Internetportal (Kundenportal) zu übermitteln. Der Liefer- ant bietet zum Zweck der automatisierten Erfassung und digitalen Übermittlung von Zählerständen Softwareprodukte an, die vom Kunden gegen eine Gebühr in Anspruch genommen werden können.
5.3. Nimmt der Kunde nicht an einem Ver- fahren der elektronischen Erfassung und Übermittlung der Zählerstände teil, so wird pro Gerät eine jährliche Bearbeitungs- gebühr fällig.
5.4. Geht die Zählerstandmeldung nicht oder nicht rechtzeitig ein, ist der Lieferant berechtigt, zur vorläufigen Abrechnung die Durchschnittsleistung der letzten beiden Abrechnungszeiträume in Anrechnung zu bringen oder den Zählerstand selbst festzustellen. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird pro Gerät jährlich in Rechnung gestellt. Nach Bekanntgabe des tatsächlichen Zählerstandes erfolgt die Verrechnung der Differenz.
5.5. Für Lieferungen von Verbrauchsmateri- al wird der aktuelle Post Tarif verrechnet.
5.6. Die während Reparaturen und War- tungen erstellten Testkopien sind in der Wartungsgebühr bereits berücksichtigt und gehen zu Lasten des Kunden.
5.7. Beim Drucken/Scannen im Automatik- modus kann ein optisch als schwarz/weiss Seite wahrgenommener Ausdruck vom System als Farbseite gezählt werden. Die durch die vom Kunden vorgenommene Verwendung/Einstellung im Automatikmo- dus entstandenen und gezählten Farbseit- en gehen zu Lasten des Kunden.
Wartungsgebühr. Als Entschädigung für die Wartungsleistungen bezahlt der Kunde die Wartungsvertrag bezeichnete Vergütung jährlich im Voraus jeweils zu Beginn eines Vertragsjah- res. Die Wartungsgebühr ist als Prozentsatz der Lizenzge- bühr kalkuliert. Erweitert der Kunde die eingesetzte Vertec-Software durch den Zukauf weiterer Lizenzen, so erhöht sich die Wartungsgebühr entsprechend. Die Wartungsgebühr kann jeweils auf den Beginn eines Vertragsjahres der Teuerung angepasst werden. Bei der Softwaremiete und dem Cloud Abo ist diese Vergütung im vereinbarten Preis mit inbegriffen. Der Vertriebspartner muss die Wartungsgebühr im Vertrag nicht separat ausweisen, sondern er kann die Gebühren für Wartung und Hotline in einer kombinier- ten Wartungs- und Hotlinegebühr zusammenfassen. In diesem Fall berechnet sich die Wartungsgebühr bei der Übertragung des Wartungsvertrags gemäss Ziffer 2 wie folgt: Die Wartungsgebühr von Vertec für Updates entspricht einem Prozentsatz der Lizenzgebühr in Ab- hängigkeit von der eingesetzten Produktelinie. Der gültige Prozentsatz ist auf der Webseite von Vertec publiziert.
Wartungsgebühr. Leistungen gemäß Ziffer 1.3 sind in der Wartungsgebühr ent- halten.
Wartungsgebühr. 1. Für die Wartungsleistungen gemäß Pkt. II. wird pro Kalendermonat eine Wartungsgebühr verrechnet, unabhängig davon, ob und wie oft Leistungen in Anspruch genommen werden.
2. Das Wartungsentgelt ist im Jänner eines jeden Jahres im Vorhinein gegen Rechnungsstellung fällig. Wird der Vertrag im Laufe eines Kalenderjahres ab- geschlossen, werden die verbleibenden Kalendermonate ebenfalls im Vor- hinein verrechnet.
3. Die Wartungsgebühr kann jährlich entsprechend der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex angepasst werden. Ebenso kann eine Anpassung erfolgen, falls technische oder rechtliche Gege- benheiten eine unverhältnismäßige Erweiterung der Programmfunktionen notwendig machen.
Wartungsgebühr. Leistungen gemäß Ziffer 1.3 sind in der Wartungsgebühr enthalten.