Gerichtsverfahren. Hinsichtlich bestimmter Anlagen der Gesellschaft besteht die Möglichkeit, dass der Anlageverwalter und/oder die Gesellschaft bei Zivilverfahren Kläger oder Beklagte sein können. Die Kosten für die Verfolgung von Ansprüchen, für die es keine Erfolgsgarantie gibt, und/oder die Kosten für die Verteidigung gegen Ansprüche Dritter und die Zahlung von Beträgen gemäß Vergleichen oder Urteilen würden im Allgemeinen von der Gesellschaft getragen und könnten das Nettovermögen verringern.
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Gerichtsverfahren. Hinsichtlich bestimmter Anlagen der Gesellschaft besteht die Möglichkeit, dass der Anlageverwalter und/oder die Gesellschaft bei Zivilverfahren Kläger oder Beklagte sein können. Die Kosten für die Verfolgung Verfol- gung von Ansprüchen, für die es keine Erfolgsgarantie gibt, und/oder die Kosten für die Verteidigung gegen Ansprüche Dritter und die Zahlung von Beträgen gemäß Vergleichen oder Urteilen würden im Allgemeinen von der Gesellschaft getragen und könnten das Nettovermögen verringern.
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Gerichtsverfahren. Hinsichtlich bestimmter Anlagen der Gesellschaft besteht die Möglichkeit, dass der Anlageverwalter und/oder die Gesellschaft bei Zivilverfahren Kläger oder Beklagte sein können. Die Kosten für die Verfolgung Ver- folgung von Ansprüchen, für die es keine Erfolgsgarantie gibt, und/oder die Kosten für die Verteidigung gegen Ansprüche Dritter und die Zahlung von Beträgen gemäß gemäss Vergleichen oder Urteilen würden im Allgemeinen von der Gesellschaft getragen und könnten das Nettovermögen verringern.
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Gerichtsverfahren. Hinsichtlich bestimmter Anlagen der Gesellschaft besteht die Möglichkeit, dass der Anlageverwalter und/oder die Gesellschaft bei Zivilverfahren Kläger oder Beklagte sein können. Die Kosten für die Verfolgung Ver- folgung von Ansprüchen, für die es keine Erfolgsgarantie gibt, und/oder die Kosten für die Verteidigung gegen Ansprüche Dritter und die Zahlung von Beträgen gemäß Vergleichen oder Urteilen würden im Allgemeinen von der Gesellschaft getragen und könnten das Nettovermögen verringern.
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