Common use of Gesamtkostenquote Clause in Contracts

Gesamtkostenquote. Im Jahresbericht des Publikums-AIF und in den wesentlichen Anlegerinformationen wird eine Gesamtkostenquote angegeben. Die Gesamtkostenquote wird für das Geschäftsjahr in Form einer einzigen Zahl berechnet, die auf den Zahlen des vorangegange- nen Geschäftsjahres basiert. Die Gesamtkostenquote gibt das Verhältnis der bei dem Publikums-AIF anfallenden Verwaltungs- kosten und weiterer Aufwendungen, die dem Publikums-AIF be- lastet werden können, zum durchschnittlichen Nettoinventarwert des Publikums-AIF an. In die Gesamtkostenquote sind die lau- fenden Vergütungen der HEP KVG sowie die sonstigen Vergü- tungen für Komplementärin, die Verwahrstelle und die Vergütun- gen, die von dem Publikums-AIF zu tragen sind, einzubeziehen. Dem Publikums-AIF werden die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen stehenden Aufwendungen für handelsregisterliche Eintragungen, Notarkosten oder ähnliche von Dritten in Rechnung gestellten Kosten belastet. Diese Transaktionskosten werden aus dem Vermögen des Publikums-AIF gezahlt und sind nicht in die Be- rechnung der Gesamtkostenquote einzubeziehen. Die Gesamtkostenquote für den Publikums-AIF – dies umfasst Kosten, die direkt zu tragen sind – beträgt 0,68 % des durch- schnittlichen Nettoinventarwertes. Auf Ebene der von dem Publikums-AIF gehaltenen Objektgesell- schaften und/oder AIF und/oder den von diesen AIF gehaltenen Objektgesellschaften können ebenfalls vergleichbare und/oder auch sonstige, hier nicht genannte Kosten anfallen; sie werden nicht unmittelbar dem Publikums-AIF in Rechnung gestellt, ge- hen aber in die Rechnungslegung des AIF bzw. der Objektge- sellschaft ein, schmälern ggf. deren Vermögen und wirken sich mittelbar über den Wertansatz der Beteiligung in der Rechnungs- legung auf den Nettoinventarwert des Publikums-AIF aus.

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Samples: Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag