Geschäftsführung. Ziff. 12 Abs. 1 des Konsortialvertrags vom 21.12.1994 wird wie folgt neu gefasst: „Zu Geschäftsführern der DEW21 werden drei Personen bestellt. Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die folgende Ressorts vorsieht: - Bezug, Vertrieb, kaufmännische Aufgaben - Technik - Zentrale Aufgaben, IT/Abrechnung, Regulierungsmanagement - Personal Es wird angestrebt, dem Bereich Technik auch die technischen Dienstleistungen und das Metering zuzuordnen.“ Sollten zwischen dem Gesellschaftsvertrag der DEW21 und dem Konsortialvertrag Widersprüche oder inhaltliche Abweichungen bestehen, gehen die Regelungen des Konsortialvertrages denen des Gesellschaftsvertrages vor. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Zweite Ergänzungsvereinbarung zum Konsortialvertrag vom 20.12.1994 vom 28.02.2007 (Nr. 104 der Urkundenrolle des Notars Xx. Xxxx Xxxxxxxx, Dortmund, aus dem Jahr 2007) solange fortbestehen soll, wie der Konsortialvertrag vom 20.12.1994 läuft. § 6 der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 07.03.2007 wird aufgehoben. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Vereinbarung betreffend den Erwerb der STEAG Anteile vom 04.04.2011 solange laufen soll, wie der Konsortialvertrag vom 20.12.1994 läuft.
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Samples: Supplemental Agreement
Geschäftsführung. ZiffDie Geschäftsführung für die Vereinbarung haben: Bundesrepublik Deutschland – Bundeseisenbahnvermögen –, Deutsche Bahn AG und DB Netz AG – Infrastruktur Schweiz – gemeinsam vertreten durch Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Ge- biet Xxxxxxxxxxxxxxxx 000 0000 Xxxxx und SBB AG Infrastruktur Betrieb Xxxxxxxxxxxxx 00 0000 Xxxx 65 2 Vereinbarung über die Betriebsführung siehe folgende Seiten Fachautor: I.NBB 4; Xxxxxx Xxxxxx; Tel.: (000) 000 00000 Gültig ab: 13.12.2020 gültig ab 13.12.2020 Basierend auf dem Infrastrukturanschlussvertrag, gültig ab 09.12.2018, sowie des Nachtrags 01 vom 13.12.2020 und dessen Anhang 3 „Anweisung über die Betriebsführung auf der Stre- cke Konstanz – Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen“, Stand 13.12.2020, werden seitens der Deutschen Bahn AG in Abstimmung mit der SBB I die nach- folgenden Regeln für EVU für das Befahren der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der Ver- bindung Konstanz – Kreuzlingen Hafen in den vorliegenden Nutzungsbestimmungen verbind- lich festgeschrieben. 12 Abskeine Glossar Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung, Verteiler, Bekanntgaben Art. 1 Anwendung des Konsortialvertrags vom 21.12.1994 wird wie folgt neu gefasst: „Zu Geschäftsführern der DEW21 werden drei Personen bestellt. Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnungbetrieblichen Regelwerks, die folgende Ressorts vorsieht: - Bezug, Vertrieb, kaufmännische Aufgaben - Technik - Zentrale Aufgaben, IT/Abrechnung, Regulierungsmanagement - Personal Es wird angestrebt, dem Bereich Technik auch die technischen Dienstleistungen und das Metering zuzuordnen.“ Sollten zwischen dem Gesellschaftsvertrag der DEW21 und dem Konsortialvertrag Widersprüche oder inhaltliche Abweichungen bestehen, gehen die Regelungen des Konsortialvertrages denen des Gesellschaftsvertrages vor. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Zweite Ergänzungsvereinbarung zum Konsortialvertrag vom 20.12.1994 vom 28.02.2007 (Nr. 104 der Urkundenrolle des Notars Xx. Xxxx Xxxxxxxx, Dortmund, aus dem Jahr 2007) solange fortbestehen soll, wie der Konsortialvertrag vom 20.12.1994 läuft. § 6 der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 07.03.2007 wird aufgehoben. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Vereinbarung betreffend den Erwerb der STEAG Anteile vom 04.04.2011 solange laufen soll, wie der Konsortialvertrag vom 20.12.1994 läuft.Schnittstellen
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Samples: Betriebsführungsvereinbarung
Geschäftsführung. ZiffDie Geschäftsführung für die Vereinbarung haben: Bundesrepublik Deutschland – Bundeseisenbahnvermögen –, Deutsche Bahn AG und DB Netz AG – Infrastruktur Schweiz – gemeinsam vertreten durch Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Ge- biet Xxxxxxxxxxxxxxxx 000 0000 Xxxxx und SBB AG Infrastruktur Betrieb Xxxxxxxxxxxxx 00 0000 Xxxx 65 2 Vereinbarung über die Betriebsführung siehe folgende Seiten Fachautor: I.NBB 4; Xxxxxx Xxxxxx; Tel.: 000 000 00000 Gültig ab: 11.12.2022 gültig ab 11.12.2022 Basierend auf dem Infrastrukturanschlussvertrag, gültig ab 09.12.2018, sowie des Nachtrags 01 vom 13.12.2020 und dessen Anhang 3 „Anweisung über die Betriebsführung auf der Stre- cke Konstanz – Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen“, Stand 11.12.2022, werden seitens der Deutschen Bahn AG in Abstimmung mit der SBB I die nach- folgenden Regeln für EVU für das Befahren der Strecke Konstanz – Kreuzlingen und der Ver- bindung Konstanz – Kreuzlingen Hafen in den vorliegenden Nutzungsbestimmungen verbind- lich festgeschrieben. 12 Abskeine Glossar Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung, Verteiler, Bekanntgaben Art. 1 Anwendung des Konsortialvertrags vom 21.12.1994 wird wie folgt neu gefasst: „Zu Geschäftsführern der DEW21 werden drei Personen bestellt. Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnungbetrieblichen Regelwerks, die folgende Ressorts vorsieht: - Bezug, Vertrieb, kaufmännische Aufgaben - Technik - Zentrale Aufgaben, IT/Abrechnung, Regulierungsmanagement - Personal Es wird angestrebt, dem Bereich Technik auch die technischen Dienstleistungen und das Metering zuzuordnen.“ Sollten zwischen dem Gesellschaftsvertrag der DEW21 und dem Konsortialvertrag Widersprüche oder inhaltliche Abweichungen bestehen, gehen die Regelungen des Konsortialvertrages denen des Gesellschaftsvertrages vor. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Zweite Ergänzungsvereinbarung zum Konsortialvertrag vom 20.12.1994 vom 28.02.2007 (Nr. 104 der Urkundenrolle des Notars Xx. Xxxx Xxxxxxxx, Dortmund, aus dem Jahr 2007) solange fortbestehen soll, wie der Konsortialvertrag vom 20.12.1994 läuft. § 6 der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 07.03.2007 wird aufgehoben. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Vereinbarung betreffend den Erwerb der STEAG Anteile vom 04.04.2011 solange laufen soll, wie der Konsortialvertrag vom 20.12.1994 läuft.Schnittstellen
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Geschäftsführung. Ziff(1) Bis zur Konstituierung des neuen Kirchengemeinderates führen die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der bisherigen Kirchengemeinderäte als vorläufiger Geschäftsführender Ausschuss die Geschäfte der Friedensgemeinde. 12 AbsDieser beruft die konstituierende Sitzung des KGR ein.
(2) Der neue Kirchengemeinderat wählt in seiner konstituierenden Sitzung eine*n Vorsitzende*n und eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n. 1 des Konsortialvertrags vom 21.12.1994 wird wie folgt neu gefasst: „Zu Geschäftsführern der DEW21 werden drei Personen bestelltDer vorläufige Geschäftsführende Ausschuss macht dazu Wahlvorschläge. Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die folgende Ressorts vorsieht: - Bezug, Vertrieb, kaufmännische Aufgaben - Technik - Zentrale Aufgaben, IT/Abrechnung, Regulierungsmanagement - Personal Es wird angestrebt, dem Bereich Technik auch die technischen Dienstleistungen und das Metering zuzuordnenKirchenältesten können darüber hinaus eigene Vorschläge machen.“ Sollten zwischen dem Gesellschaftsvertrag
(3) Der Kirchengemeinderat bildet in seiner konstituierenden Sitzung einen Geschäftsführenden Ausschuss. Ihm gehören aus jeder der DEW21 und dem Konsortialvertrag Widersprüche oder inhaltliche Abweichungen bestehen, gehen bisherigen Kirchengemeinden zwei Kirchengemeinderatsmitglieder an.
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen des Konsortialvertrages denen des Gesellschaftsvertrages vor. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Zweite Ergänzungsvereinbarung zum Konsortialvertrag vom 20.12.1994 vom 28.02.2007 (Nr. 104 der Urkundenrolle des Notars Xx. Xxxx Xxxxxxxx, Dortmund, aus dem Jahr 2007) solange fortbestehen soll, wie der Konsortialvertrag vom 20.12.1994 läuft. § 6 der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 07.03.2007 wird aufgehoben. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Vereinbarung betreffend den Erwerb der STEAG Anteile vom 04.04.2011 solange laufen soll, wie der Konsortialvertrag vom 20.12.1994 läuftvon §22 und §24 KGO.
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Samples: Fusionsbeschluss
Geschäftsführung. ZiffSowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die SE gilt, vorbehaltlich abweichender Satzungs- und Geschäftsordnungsregeln, der Grundsatz der gemeinschaftlichen Ge- schäftsführung. 12 Darüber hinaus gilt für beide Gesellschaftsformen der Grundsatz, dass Meinungsverschiedenheiten im Vorstand nicht durch ein oder mehrere Vor- standsmitglieder gegen die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands entschieden wer- den können (Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 AktG). Von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen über die Beschlussfas- sung der Organe der SE müssen nach Art. 50 Abs. 1 SE-VO in der Satzung geregelt sein. Ist ein Vorstandsmitglied der SE zum Vorsitzenden des Konsortialvertrags vom 21.12.1994 wird wie folgt neu gefasst: „Zu Geschäftsführern Vorstandes ernannt, gibt bei Beschlussfassungen des Vorstandes bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsit- zenden des Vorstandes den Ausschlag (Art. 50 Abs. 2 Satz 2 SE-VO und § 7 Abs. 3 Satz 3 der DEW21 werden drei Personen bestelltSatzung der SE). Insofern bestehen keine Unterschiede zur Aktiengesell- schaft. In der SE kann des Weiteren die Stellung des Vorstandsvorsitzenden durch die Einräumung eines Vetorechts bei Vorstandsentscheidungen gestärkt werden. Die Geschäftsführung gibt sich eine GeschäftsordnungAusübung des Vetorechts hat zur Folge, die folgende Ressorts vorsieht: - Bezug, Vertrieb, kaufmännische Aufgaben - Technik - Zentrale Aufgaben, IT/Abrechnung, Regulierungsmanagement - Personal Es wird angestrebt, dem Bereich Technik auch die technischen Dienstleistungen und das Metering zuzuordnen.“ Sollten zwischen dem Gesellschaftsvertrag dass der DEW21 und dem Konsortialvertrag Widersprüche oder inhaltliche Abweichungen bestehen, gehen die Regelungen Vorstandsbeschluss als nicht gefasst gilt. Die Satzung der CompuGroup SE sieht ein derartiges Xxxxxxxxx des Konsortialvertrages denen des Gesellschaftsvertrages Vorstands- vorsitzenden in § 7 Abs. 5 vor. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Zweite Ergänzungsvereinbarung zum Konsortialvertrag vom 20.12.1994 vom 28.02.2007 (NrSatzung der CompuGroup AG enthält diesbezüglich keine Regelung. 104 Eine vergleichbare Bestimmung ist jedoch in der Urkundenrolle Geschäftsordnung des Notars Xx. Xxxx Xxxxxxxx, Dortmund, aus dem Jahr 2007) solange fortbestehen soll, wie Vorstandes der Konsortialvertrag vom 20.12.1994 läuft. § 6 der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 07.03.2007 wird aufgehoben. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Vereinbarung betreffend den Erwerb der STEAG Anteile vom 04.04.2011 solange laufen soll, wie der Konsortialvertrag vom 20.12.1994 läuftCompuGroup AG enthalten.
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Samples: Umwandlungsbericht