Gesellschaftszweck. Die Gesellschaft ist ein Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1, 11, 13 Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“), welches von einer über eine Erlaubnis gemäß §§ 20, 22 KAGB verfügenden Kapitalverwaltungsgesellschaft extern verwaltet wird. Gesellschaftszweck der Gesellschaft ist ausschließlich die Anlage und Verwaltung der eigenen Mittel nach der in den Anlagebedingungen festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292 KAGB zum Nutzen der Anleger. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich sind.
Gesellschaftszweck. (1) Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, die Bebauung, die Vermietung, die Verpach- tung und die Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden, insbesondere im Raum ...
Gesellschaftszweck. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, der Verkauf und die Verwaltung von Wertpapieren und sonstigen zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung. Die Gesellschaft handelt dabei auf der Grundlage und im Rahmen der Bestimmungen von Teil I des Gesetzes über die Organismen für gemeinsame Anlagen vom 17. Dezember 2010 in der jeweils gültigen Fassung („OGA-Gesetz“).
Gesellschaftszweck. Jeder gesetzlich zulässige Zweck. > § 1 Die GmbH als Rechtsform der Unternehmung ist meist dann erste Xxxx, wenn die Haftungsrisiken einer wirtschaftlichen Betätigung ausgeschlossen werden sollen. + beschränkte Haftung + Fremdorganschaft - Kapitalaufbringung - geringere Kreditwürdigkeit - hoher Aufwand bei Gesellschafterwechsel (Notar) 1 > § 1 25.000 EUR > § 5 Notarielle Beurkundung > § 2 ja (Handelsregister Abt. B) > § 7
Gesellschaftszweck. Jeder gesetzlich zulässige Zweck. > § 1 Die AG zeichnet sich im Gegensatz zur GmbH dadurch aus, dass durch den unkomplizierten und schnellen Gesellschafterwechsel auch eine größe- re Gesellschafterbasis gebildet werden kann. + beschränkte Haftung + geringer Aufwand bei Gesellschafterwechsel + Kapitalbeschaffung + Einflusssicherung durch Stammaktien - Kapitalaufbringung - organisatorischer Aufwand - geringere Flexibilität in der Ausgestaltung 1 > § 2 50.000 EUR > § 7 notarielle Beurkundung > § 23 ja (Handelsregister Abt. B) > § 36 Stammkapital 50.000 EUR: ca. 1440 EUR bei Bargründungen ohne Beanstandungen sollte mit ca. vier bis seche Wochen ab Absendung der Anmeldungsunterlagen gerechnet werden; Sachgründung regelmäßig länger.
Gesellschaftszweck. Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemein- schaftlicher Firma > §105 Der Betrieb eines Handelsgewerbes, also eines kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetriebs, steht im Vordergrund. Dabei haften die Gesell- schafter gesamtschuldnerisch neben dem Gesell- schaftsvermögen unbeschränkt persönlich mit ihrem Privatvermögen. Dieser Nachteil verschafft aber zugleich auch eine hohe Kreditwürdigkeit, die bei Beginn einer Unternehmung hilfreich sein kann. Betrieb eines Handelsgewerbes + hohe Kreditwürdigkeit - Haftung nicht notwendig keine, (regelmäßig Schriftform) > § 109 ja (Handelsregister Abt. A) > § 106 2 Gesellschafter: ca. 224 EUR 3 Gesellschafter: ca. 253,60 EUR 4 Gesellschafter: ca. 315,20 EUR 5 Gesellschafter: ca. 376,80 EUR Ohne Beanstandungen sollte mit ca. zwei Wo- chen ab der Absendung der Anmeldeunterla- gen vom Notar an das Amtsgericht gerechnet werden.
Gesellschaftszweck. Zweck der Genossenschaft muss unmittelbar und in der Hauptsache darauf gerichtet sein, die Mit- glieder der Genossenschaft entweder hinsichtlich ihres Erwerbs oder ihrer Wirtschaft oder hinsicht- lich ihrer sozialen oder ihrer kulturellen Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. > § 1 Sollte eine Rechtsform gesucht werden, in der un- abhängig von der Kapitalbeteiligung jedes Mitglied demokratisch abstimmungsberechtigt ist, kann die eG genutzt werden, die im Gegensatz zum e.V. auch einen wirtschaftlicher Zweck in Form der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder verfolgen darf. + beschränkte Haftung + Ausschluss der persönlichen Haftung + „one man, one vote“ + Rückvergütung bei Erfolg - Mindestbeteiligung - persönliche Haftung (falls Nachschusspflicht in der Satzung geregelt) - Bezugs-, Liefer- und Benutzungspflichten - Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband - muss zwingend Geschäftsbetrieb unterhalten 3 > § 4 abhängig vom Geschäftszweck (ausreichende Mittel werden durch Prüfungsverband geprüft) Schriftform Prüfung durch den Prüfungsverband > § 5 ja, Genossenschaftsregister (Anmeldung durch sämtliche Vorstandsmitglieder) > §§ 10 F. Bei der Ersteintragung sind von Kosten in Höhe von ca. 800 EUR auszugehen (500 EUR Erstprü- fungsgebühren des Prüfungsverbandes) Ohne Beanstandungen sollte mit ca. zwei bis vier Wochen ab der Absendung der Anmeldeun- terlagen vom Notar an das Amtsgericht gerech- net werden.
Gesellschaftszweck. Der alleinige Zweck der Gesellschaft besteht in der Erwirt- schaftung von Erträgen und Gewinnen aus der Beteiligung der Gesellschaft an den Objekten und in allen Zwecken und Aktivitäten, die zum Betreiben, zur Förderung und Erreichung dieses Zwecks notwendig oder geeignet sind oder damit ver- bunden sind.
Gesellschaftszweck. 1. Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb einer Golfanlage in Hadorf, Stadt Starnberg.
Gesellschaftszweck. 1) Zweck der Gesellschaft ist • die von den Gesellschaftern personell und organisatorisch unabhängige Erstellung transparenter und zeitnaher Abrechnungen über Einnahmen der Gesellschafter aus dem SH-Tarif, sowie die Durchführung der Einnahmenaufteilung im SH-Tarif für die Gesellschafter, wobei die Gesellschaft als uneigennütziger Treuhänder und neutrale Clearingstelle fungiert, • Pflege und Weiterentwicklung des SH-Tarifs und der Vertriebsdaten, • Verhandlung und Koordination gemeinschaftlicher Sonderangebote, • Bearbeitung weiterer verkehrlicher Angelegenheiten zwischen den Gesellschaftern und ihren jeweiligen Aufgabenträgern durch Erbringung von Dienstleistungen wie allg. Beratung, Schulungen, Statistiken usw. sowie • Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Gesellschafter gegenüber den Behörden, Verbünden und der Öffentlichkeit – auch als Vertragspartner. Der SH-Tarif i.S. dieses Vertrages sind die unter Nr. 634 des Tarifverzeichnisses unter dem Namen Schleswig-Holstein-Tarif bekannt gemachten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen einschließlich etwaiger nachfolgender Fortschreibungen, die im Verfahren zustande gekommen sind, das in dem TaKoV geregelt ist, der zwischen der NSH und der XXX.XX GmbH geschlossen worden ist.