Gesetzliche Rahmenbedingungen Musterklauseln

Gesetzliche Rahmenbedingungen. 3.1. Die konzessionsrechtliche Verantwortung liegt alleine bei der SRG bzw. dem Programmveranstalter. Der Sponsor verpf- lichtet sich zur strikten Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen über das Sponsoring, die sich aus dem Bundesge- setz über Radio und Fernsehen (insbesondere Art. 9 bis 14 RTVG), der Verordnung (insbesondere Art. 20 bis 23 RTVV), den jeweils gültigen Werbe- und Sponsoringrichtlinien für Radio und Fernsehen des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM, aus der einschlägigen Praxis des BAKOM, der Konzession der SRG sowie den einschlägigen Entscheiden der schweizerischen Auf- sichtsbehörden und Gerichte ergeben.
Gesetzliche Rahmenbedingungen. 3.1. Die konzessionsrechtliche Verantwortung liegt al- lein bei der SRG bzw. den Programmveranstaltern. Der Sponsor verpflichtet sich zur strikten Einhal- tung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Sponsoring, die sich aus dem Bundesge- setz über Radio und Fernsehen (RTVG; insbeson- dere Art. 9 bis 14 RTVG), der Radio- und Fernseh- verordnung (RTVV; insbesondere Art. 20 bis 23 RTVV), den jeweils gültigen Werbe- und Sponso- ringrichtlinien für Radio und Fernsehen des Bun- desamtes für Kommunikation (BAKOM), der ein- schlägigen Praxis des BAKOM, der Konzession der SRG sowie den einschlägigen Entscheiden der schweizerischen Aufsichtsbehörden und Gerichte ergeben.
Gesetzliche Rahmenbedingungen. 2.1 Werbung für Wohlfahrtsorganisationen, Gemeinwesen und öffentliche Institutionen sowie für Arzneimittel Werbung für Wohlfahrtsorganisationen, Werbung des Gemeinwesens und anderer öffentlicher Institutionen sowie Werbung für Arzneimittel unterliegen zusätzlich zu den vorgenannten Dokumenten speziellen Rahmenbedingungen bzw. Konditionen (siehe Factsheet «Arzneimittelwerbung» bzw. «Spezialkonditionen für Wohlfahrtsorganisationen, Gemeinwesen und öffentli- che Institutionen» in den Dokumentationen von Admeira AG oder auf xxx.xxxxxxx.xx.
Gesetzliche Rahmenbedingungen. Hygienerichtlinien
Gesetzliche Rahmenbedingungen. Für den Zugang zum Schienennetz der ÖBB-Infrastruktur AG sind insbesondere folgende Gesetze/Verord- nungen maßgebend: • Eisenbahngesetz (EisbG) • EisenbahnarbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) • Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG) • Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) • Eisenbahnschutzvorschrift (EisbSV) • Europarechtliche Vorgaben, wie z.B. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) Weitere Informationen dazu sind im Internet (Rechtsinformationssystem des Bundes) abrufbar.
Gesetzliche Rahmenbedingungen. Insolvenzsicherung – gesetzliche Bestimmungen Anhänge zum Manteltarifvertrag vom 29. Februar 1980 geändert durch die Tarifabschlüsse vom 6. Februar 1997, 21. Februar 2001, 22. Oktober 2001 und 16. Juni 2005 Auszug aus dem Abschlussprotokoll der Tarifeinigung zwischen dem bvdm und ver.di
Gesetzliche Rahmenbedingungen. Der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ist nach Art. 25 Verfassung des Freistaates Thüringen und nach Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ein or- dentliches Lehrfach, für das Staat und Kirche gemeinsam Verantwortung tragen. Er ist somit Teil des staatlichen Bildungsauftrages. Gemäß § 46 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach für alle bekenntniszugehörigen Schülerinnen und Xxxxxxx. Ordnungsgemäß erteilter Religionsunterricht kann immer nur konfessioneller Religionsunterricht sein, der von einer anerkannten Religionsgemeinschaft inhaltlich gestaltet und verantwortet wird.1 Wie schon in den kirchlichen Erklärungen zum Religionsunterricht betont, bleibt der konfessionelle Cha- rakter des Religionsunterrichts im Sinne des Grundgesetzes auch bei den hier vereinbarten beiden kooperativen Modellen stets erhalten.2 Es wird gleichzeitig hervorgehoben, dass der konfessionelle Religionsunterricht in ökumenischem Geist erteilt wird.3 Zum so verstandenen konfessionellen Religionsunterricht gehören auch Formen der Koope- ration des evangelischen und katholischen Religionsunterrichts, die die Deutsche konferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland in einer gemeinsamen Er- klärung formuliert haben.4 Ungeachtet der Notwendigkeit, den Religionsunterricht in konfessionell homogenen Gruppen zu stärken, wird durch die vorliegende Vereinbarung die Möglichkeit geschaffen, konfessionelle Lerngruppen einzurichten, um möglichst allen Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Religionsunterricht zu ermöglichen. Diese werden von einer Lehrkraft für Evangelische oder Katholische Religionslehre mit Vocatio bzw. Missio canonica unterrichtet. Die Kirchen verpflichten sich, das konfessionelle Profil ökumenisch sensibel darzustellen und zu bezeugen. Modell A - konfessionssensibel erteilter Religionsunterricht tausch mit Religionslehrkräften der anderen Konfession. Es gelten die Hinweise zum Religions- und Ethikunterricht (veröffentlicht im TMBJS Nr. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts. Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsun- terricht, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2016, S. 21 ; Konfessionell-kooperativ erteilter Religionsunterricht. Grundla- gen, Standard und Zielsetzungen, hrsg. v. Kirchenamt der EKD, Hannover S. Vgl. auf katholischer Seite: Die bildende Kraft des Religionsunterrichts Der Religionsunterric...
Gesetzliche Rahmenbedingungen. Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Daten- schutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Die DSGVO hat insbesondere zum Ziel, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zu schützen - insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Zu diesem Zweck gelten nach Art. 5 DSGVO im Umgang mit personenbezogenen Daten Grundsätze, die zu beachten sind. Dazu gehören insbesondere die Recht- mäßigkeit der Nutzung, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertrau- lichkeit sowie die Rechenschaftspflicht bei Nutzung der Daten. Neben den Pflichten für diejenigen, die Daten erheben, bestehen Rechte für jene, deren Daten erhoben und verarbeitet werden (Betroffene).
Gesetzliche Rahmenbedingungen. Die Aktivitäten der Organe der Dienstgeberin ergeben sich im Falle eines Organs gem. § 15 Abs. 2 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (kurz: „HSG 2014“) aus dessen Aufgaben gem. § 18 Abs. 1 HSG 2014 bzw. im Falle eines Organs gem. § 19 Abs. 1 HSG 2014 aus dessen Aufgaben gem. § 20 Abs. 1 HSG 2014 bzw. im Falle eines Organs gem. § 36 Abs. 2 HSG 2014 aus dessen Aufgaben gem. § 16 der Satzung der HochschülerInnenschaft an der Universität Wien. Freie Dienstnehmer_innen werden ausschließlich für die Ausübung bzw. Mithilfe bei der organisatorischen und/oder administrativen Vorbereitung dieser Aktivitäten zum Einsatz kommen. Im Rahmen von A1-Verträgen werden Dienste minderer Art im Sinne des § 1159 ABGB geleistet. Die Datenschutzerklärung ist unter folgendem Link zu finden. Freie Dienstverhältnisse können nur für Tätigkeiten abgeschlossen werden, die einer der gesetzlichen Aufgaben der Dienstgeberin entsprechen bzw. können Freie Dienstnehmer_innen durch die einzelnen Organe nur für deren jeweilige gesetzlichen Aufgaben beschäftigt werden. Das Aufgabengebiet kann allgemein die Mithilfe bei der organisatorischen und administrativen Vorbereitung aller Aktivitäten der jeweiligen Organe umfassen, die sich aus dessen gesetzlichen Aufgaben (siehe Punkt 1) ergeben. So können A1-Beschäftigte beispielsweise regelmäßig im Bereich Studierendenberatung eingesetzt werden bzw. feste Beratungszeiten oder „Journaldienste“ anbieten. Jede Tätigkeit ist anhand geleisteter Arbeitsstunden zu verrechnen. A1-Beschäftigte befinden sich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Es dürfen daher pro Kalendermonat Organe-übergreifend Arbeitsleistungen maximal im Wert der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (2018: EUR 438,05) erbracht werden. Arbeitsleistungen werden stundenweise verrechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Dienstgeberin eine Beauftragung von stundenweise verrechneten Arbeitsleistungen über der Geringfügigkeitsgrenze für A1-Beschäftigte ausschließt und somit für Arbeitsstunden, die dieses Ausmaß übersteigen keine Beauftragung seitens der Dienstgeberin vorliegt. Sofern A1-Beschäftigte Tätigkeiten aufnehmen möchten, für die seitens der Dienstgeberin eine Pauschalverrechnung anhand eines Freien Dienstvertrages der Kategorie A2 vorgesehen ist, so erfolgt die Abrechnung dieser zusätzlichen Tätigkeit(en) anhand einer vor Aufnahme der Tätigkeit abzuschließenden gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Diese gesonderte schriftliche Ve...
Gesetzliche Rahmenbedingungen. Grundlagen des Vertragsentwurfes sind die „Empfehlungen nach § 132d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung“ (Stand 20.05.08), sowie der „Beschluss des GBA über die Erstfassung der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) (BAnz Nr. 39 (S. 911) vom 11.3.2008). Diese Dokumente weisen dem § 37b SGB V folgend darauf hin, dass „den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen ist.“ Allerdings haben die Ausführungen für alle Patienten Gültigkeit, ohne erneuten Verweis auf die Besonderheiten in der speziellen ambulanten Palliativversorgung von Kindern. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen in einer palliativen Erkrankungssituation sind bedingt durch ein breites Spektrum speziell im Kinder- und Jugendalter auftretender Erkrankungen. Den Eigenheiten der verschiedenen Altersstufen und den damit einhergehenden unterschiedlichen Bedürfnissen im familiären Kontext muss Rechnung getragen werden. Um diesen besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden, gilt es, die Versorgung durch spezielle Pädiatrische Palliative Care Teams (PäPCT) zu ermöglichen und zu unterstützen. Die allgemeine ambulante pädiatrische Palliativversorgung wird von den niedergelassenen Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin (Fach-KiJuMed), den Hausärzten (HA) und den ambulanten Kinderkrankenpflegediensten in Zusammenarbeit mit den ambulanten Kinderhospizdiensten und den stationären Kinderhospizeinrichtungen geleistet. Die spezialisierte ambulante pädiatrische Palliativversorgung (SAPPV) ist im Bedarfsfall ein zusätzliches ärztlich-pflegerisches Angebot und ergänzt die bereits bestehende Basisversorgung subsidiär. Die Empfehlungen nach § 132d Abs. 2 SGB V für die SAPV vom 23.06.2008 führen aus: „Eine bedarfsgerechte Versorgung mit SAPV ist insbesondere dann gegeben, wenn eine wohnortnahe Versorgung durch die Palliative Care Teams (PCTs) möglich ist und die Palliativpatienten, die einen besonderen Bedarf haben, der durch die allgemeine Palliativversorgung nicht abgedeckt werden kann, ausreichend und zweckmäßig mit der Leistung der SAPV versorgt werden können.“