Gesetzliche Rahmenbedingungen. 3.1. Die konzessionsrechtliche Verantwortung liegt alleine bei der SRG bzw. dem Programmveranstalter. Der Sponsor verpf- lichtet sich zur strikten Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen über das Sponsoring, die sich aus dem Bundesge- setz über Radio und Fernsehen (insbesondere Art. 9 bis 14 RTVG), der Verordnung (insbesondere Art. 20 bis 23 RTVV), den jeweils gültigen Werbe- und Sponsoringrichtlinien für Radio und Fernsehen des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM, aus der einschlägigen Praxis des BAKOM, der Konzession der SRG sowie den einschlägigen Entscheiden der schweizerischen Auf- sichtsbehörden und Gerichte ergeben.
3.2. Sponsoring ist die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke bzw. Dienstleistung oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern. Das Sponsoring ist Teil des redaktionellen Programms und ist dementsprechend von der Werbung abgetrennt. Die gesponserte Sendung sowie die Nennung des Sponsors dürfen nicht zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen des Sponsors oder Dritter anregen.
3.3. Der Sponsor berchtigt Admeira bzw. die SRG, das Sponsoringmittel der entsprechend zuständigen Behörde (z.B. Bundes- amt für Kommunikation BAKOM, Swissmedic, Comlot, Bundesamt für Gesundheit) zur Beurteilung zukommen zu lassen, falls Admeira bzw. die SRG Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit des Sponsoringmittels hat.
Gesetzliche Rahmenbedingungen. Insolvenzsicherung – gesetzliche Bestimmungen Anhänge zum Manteltarifvertrag vom 29. Februar 1980 geändert durch die Tarifabschlüsse vom 6. Februar 1997, 21. Februar 2001, 22. Oktober 2001 und 16. Juni 2005 Auszug aus dem Abschlussprotokoll der Tarifeinigung zwischen dem bvdm und ver.di
Gesetzliche Rahmenbedingungen. 3.1. Die konzessionsrechtliche Verantwortung liegt alleine bei dem Programmveranstalter. Der Sponsor verpflichtet sich zur strik- ten Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen über das Sponsoring, die sich aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (insbesondere Art. 9 bis 14 RTVG), der Verordnung (insbesondere Art. 20 bis 23 RTVV), den jeweils gültigen Werbe- und Sponsoring Richtlinien für Radio und Fernsehen des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM, aus der einschlägi- gen Praxis des BAKOM sowie den einschlägigen Entscheiden der schweizerischen Aufsichtsbehörden und Gerichte ergeben.
3.2. Sponsoring ist die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung ei- ner Sendung mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke bzw. Dienstleistung oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern. Das Sponsoring ist Teil des redaktionellen Programms und ist dementsprechend von der Werbung abgetrennt. Die gesponserte Sendung sowie die Nennung des Sponsors dürfen nicht zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen des Sponsors oder Dritter anregen.
Gesetzliche Rahmenbedingungen. Die Aktivitäten der Organe der Dienstgeberin ergeben sich im Falle eines Organs gem. § 15 Abs. 2 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (kurz: „HSG 2014“) aus dessen Aufgaben gem. § 18 Abs. 1 HSG 2014 bzw. im Falle eines Organs gem. § 19 Abs. 1 HSG 2014 aus dessen Aufgaben gem. § 20 Abs. 1 HSG 2014 bzw. im Falle eines Organs gem. § 36 Abs. 2 HSG 2014 aus dessen Aufgaben gem. § 16 der Satzung der HochschülerInnenschaft an der Universität Wien. Freie Dienstnehmer_innen werden ausschließlich für die Ausübung bzw. Mithilfe bei der organisatorischen und/oder administrativen Vorbereitung dieser Aktivitäten zum Einsatz kommen. Im Rahmen von A1-Verträgen werden Dienste minderer Art im Sinne des § 1159 ABGB geleistet. Die Datenschutzerklärung ist unter folgendem Link zu finden. Freie Dienstverhältnisse können nur für Tätigkeiten abgeschlossen werden, die einer der gesetzlichen Aufgaben der Dienstgeberin entsprechen bzw. können Freie Dienstnehmer_innen durch die einzelnen Organe nur für deren jeweilige gesetzlichen Aufgaben beschäftigt werden.
Gesetzliche Rahmenbedingungen. Grundlagen des Vertragsentwurfes sind die „Empfehlungen nach § 132d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung“ (Stand 20.05.08), sowie der „Beschluss des GBA über die Erstfassung der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) (BAnz Nr. 39 (S. 911) vom 11.3.2008). Diese Dokumente weisen dem § 37b SGB V folgend darauf hin, dass „den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen ist.“ Allerdings haben die Ausführungen für alle Patienten Gültigkeit, ohne erneuten Verweis auf die Besonderheiten in der speziellen ambulanten Palliativversorgung von Kindern. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen in einer palliativen Erkrankungssituation sind bedingt durch ein breites Spektrum speziell im Kinder- und Jugendalter auftretender Erkrankungen. Den Eigenheiten der verschiedenen Altersstufen und den damit einhergehenden unterschiedlichen Bedürfnissen im familiären Kontext muss Rechnung getragen werden. Um diesen besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden, gilt es, die Versorgung durch spezielle Pädiatrische Palliative Care Teams (PäPCT) zu ermöglichen und zu unterstützen. Die allgemeine ambulante pädiatrische Palliativversorgung wird von den niedergelassenen Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin (Fach-KiJuMed), den Hausärzten (HA) und den ambulanten Kinderkrankenpflegediensten in Zusammenarbeit mit den ambulanten Kinderhospizdiensten und den stationären Kinderhospizeinrichtungen geleistet. Die spezialisierte ambulante pädiatrische Palliativversorgung (SAPPV) ist im Bedarfsfall ein zusätzliches ärztlich-pflegerisches Angebot und ergänzt die bereits bestehende Basisversorgung subsidiär. Die Empfehlungen nach § 132d Abs. 2 SGB V für die SAPV vom 23.06.2008 führen aus: „Eine bedarfsgerechte Versorgung mit SAPV ist insbesondere dann gegeben, wenn eine wohnortnahe Versorgung durch die Palliative Care Teams (PCTs) möglich ist und die Palliativpatienten, die einen besonderen Bedarf haben, der durch die allgemeine Palliativversorgung nicht abgedeckt werden kann, ausreichend und zweckmäßig mit der Leistung der SAPV versorgt werden können.“
Gesetzliche Rahmenbedingungen. 2.1 Werbung für Wohlfahrtsorganisationen, Gemeinwesen und öffentliche Institutionen sowie für Arzneimittel Werbung für Wohlfahrtsorganisationen, Werbung des Gemeinwesens und anderer öffentlicher Institutionen sowie Werbung für Arzneimittel unterliegen zusätzlich zu den vorgenannten Dokumenten speziellen Rahmenbedingungen bzw. Konditionen (siehe Factsheet «Arzneimittelwerbung» bzw. «Spezialkonditionen für Wohlfahrtsorganisationen, Gemeinwesen und öffentli- che Institutionen» in den Dokumentationen von Admeira AG oder auf xxx.xxxxxxx.xx.
2.2 Unzulässige TV-Werbung Verboten sind insbesondere ● Werbung für Tabak; ● Werbung für politische Parteien, für Personen die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für The- men, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind; ● Werbung für religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen; ● Werbung für Arzneimittel, die verschreibungspflichtig sind; ● Werbung, welche sich an Minderjährige richtet oder in der Minderjährige erscheinen und die mangelnde Lebenserfahrung der Minderjährigen ausnutzt und/oder die Minderjährige in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung beeinträchtigt; ● Werbung, welche irreführend oder unlauter ist; ● Werbung, welche religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert; ● Werbung, welche zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefähr- det. ● Werbung für alkoholische Getränke, die dem aktuellen Alkoholgesetz unterstehen. Werbung für leicht alkoholische Ge- tränke wie Wein und Bier ist in den Programmen der SRG TV-Veranstalter erlaubt, sie untersteht aber besonderen gesetz- lichen Vorschriften und publizistischen Leitlinien der SRG.
2.3 Programmmitarbeitende und Kandidaten für öffentliche Ämter Ständige Mitarbeitende des TV-Veranstalters sowie – ab dem Datum der Nomination – Personen, die für öffentliche Ämter - kandidieren oder solche innehaben, dürfen in der TV-Werbung weder im Bild noch als Sprecher mitwirken. Für Fachexperten und andere Berater, die regelmässig oder temporär am Bildschirm des TV-Veranstalters auftreten, können für den Auftritt in der TV-Werbung in den Programmen der SRG besondere Einschränkungen zur Anwendung gelangen. Wer- bekampagnen mit solchen Mitwirkenden sind frühzeitig bzw. vor der Phase der Realisation der geplanten TV-Werbesendung mit Admeira AG im Detail zu besprechen.
Gesetzliche Rahmenbedingungen. Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Daten- schutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Die DSGVO hat insbesondere zum Ziel, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zu schützen - insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Zu diesem Zweck gelten nach Art. 5 DSGVO im Umgang mit personenbezogenen Daten Grundsätze, die zu beachten sind. Dazu gehören insbesondere die Recht- mäßigkeit der Nutzung, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertrau- lichkeit sowie die Rechenschaftspflicht bei Nutzung der Daten. Neben den Pflichten für diejenigen, die Daten erheben, bestehen Rechte für jene, deren Daten erhoben und verarbeitet werden (Betroffene).
Gesetzliche Rahmenbedingungen. Für den Zugang zum Schienennetz der ÖBB-Infrastruktur AG sind insbesondere folgende Gesetze/Verord- nungen maßgebend: • Eisenbahngesetz (EisbG) • EisenbahnarbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) • Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG) • Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) • Eisenbahnschutzvorschrift (EisbSV) • Europarechtliche Vorgaben, wie z.B. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) Weitere Informationen dazu sind im Internet (Rechtsinformationssystem des Bundes) abrufbar.
Gesetzliche Rahmenbedingungen. Der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ist nach Art. 25 Verfassung des Freistaates Thüringen und nach Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ein or- dentliches Lehrfach, für das Staat und Kirche gemeinsam Verantwortung tragen. Er ist somit Teil des staatlichen Bildungsauftrages. Gemäß § 46 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach für alle bekenntniszugehörigen Schülerinnen und Xxxxxxx. Ordnungsgemäß erteilter Religionsunterricht kann immer nur konfessioneller Religionsunterricht sein, der von einer anerkannten Religionsgemeinschaft inhaltlich gestaltet und verantwortet wird.1 Wie schon in den kirchlichen Erklärungen zum Religionsunterricht betont, bleibt der konfessionelle Cha- rakter des Religionsunterrichts im Sinne des Grundgesetzes auch bei den hier vereinbarten beiden kooperativen Modellen stets erhalten.2 Es wird gleichzeitig hervorgehoben, dass der konfessionelle Religionsunterricht in ökumenischem Geist erteilt wird.3
Gesetzliche Rahmenbedingungen. Hygienerichtlinien