GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 57.1 Für etwaige Mängelansprüche des Kunden hinsichtlich der Leistungen gilt mietvertragliches Mängelrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
57.2 Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.
57.3 Unbeschadet der 20.4 u. 20.7 ist die verschuldensunabhängige Haftung von NETWORK ASSISTANCE nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. Für den Fall von Sach- und Rechtsmängeln von Werkstattleistungen ergeben sich die Mängelansprüche des Kunden nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den folgenden Vorschriften kein anderes ergibt. Die MSZ haftet insoweit nur für die ordnungsgemäße Durchführung der Werkstattleistung, insbesondere den fachgerechten Ein- und Ausbau von Fahrzeugteilen. Soweit dabei Teile eingebaut werden, die der Kunde im Zusammenhang des Werkstattauftrages der MSZ erwirbt, richten sich die Rechte des Kunden wegen Mängel der verwendeten Teile nach Abschnitt III. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Einbau von Motorsportteilen. Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Teile wird keine Haftung übernommen. Insoweit ist der Kunde gehalten, den jeweiligen Hersteller im Wege der Produkthaftung in Anspruch zu nehmen. Nimmt der Kunde eine Werkstattleistung trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Annahme der Werkstattleistungen schriftlich anzuzeigen, wobei die Frist durch rechtzeitige Absendung der Anzeige gewahrt wird. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Mängel der Werkstattleistungen unverzüglich nach Ihrer Entdeckung gegenüber der MSZ offenzulegen und zu bezeichnen. Kommt der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht nach, haftet die MSZ nicht für den nicht (rechtzeitig) angezeigten Mangel. Ist die erbrachte und abgenommene Werkstattleistung mangelbehaftet, so ist es grundsätzlich Sache der MSZ, nach ihrer Xxxx den Mangel durch Nachbesserung oder Herstellung eines neuen Werkes, d. h. erneute Vornahme der erforderlichen Werkstattleistungen, zu beseitigen. Schlägt der erste Nachbesserungsversuch fehl, steht der MSZ das Recht zu, zwei weitere Nachbesserungsversuche zu unternehmen, soweit dies erforderlich und angemessen ist und überwiegende Interessen des Kunden einem weiteren Nachbesserungsversuch nicht entgegenstehen. Der MSZ steht das Recht zu, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung entrichtet. Unbeschadet davon bleibt das Recht des Kunden, einen Teil der fälligen Vergütung, der im Verhältnis zur Bedeutung des Mangels angemessen ist, zurückzubehalten. Der Kunde hat der MSZ zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere sein Fahrzeug wegen gerügter Mängel ...
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 81.1 Für etwaige Mängelansprüche des Kunden hinsichtlich der Leistungen gilt mietvertragliches Mängelrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
81.2 Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.
81.3 Unbeschadet der 20.4 u. 20.7 ist die verschuldensunabhängige Haftung von DIGIHAUS GMBH nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. Bezieht der Kunde von der MSZ im Rahmen eines Kaufvertrages Ersatz- und Zubehörteile, so handelt es sich grundsätzlich, soweit diese nicht ausdrücklich als reguläre Ersatzteile gekennzeichnet sind, um Motorsportteile ohne ABE, die nicht im Rahmen der StVZO zugelassen sind. Der Einkauf von Motorsportteilen stellt einen Bezug kurzlebiger Hochleistungsprodukte dar. Für diese speziellen Motorsportteile kann die MSZ aufgrund der Eigenart der Produkte die einer hohen Beanspruchung unterliegen und damit einhergehend eine regelmäßig kurze Verwendungs- und Lebensdauer haben, keine Garantie oder Gewährleitung übernehmen. Nur soweit der Kunde Ersatz- und Zubehörteile bezieht, die ausdrücklich als nach StVZO zugelassene Teile gekennzeichnet sind, z. B. mittels ABE, Teilegutachten oder vergleichbar, finden ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Gewährleistungsrechte bei Mängeln Anwendung. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt jedoch voraus, dass die Ersatz- und Zubehörteile bestimmungsgemäß verwendet werden. Ersatz- und Zubehörteile werden bestimmungs- gemäß verwendet, soweit diese im Verkehr auf öffentlichen Straßen der üblichen Abnutzung durch die Teilnahme am Straßenverkehr ausgesetzt werden. Soweit eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere durch Teilnahme an Rennsport- oder auf Erzielung von Hochgeschwindigkeiten gerichteten Veranstaltungen erfolgt, kann für diese Teile keine Garantie übernommen werden. Wir weisen ferner darauf hin, dass durch die im Rennbetrieb typische außergewöhnliche Belastung die Teile schadhaft werden können, was auch zu Folgeschäden führen kann. Der Kunde versichert, dieses Risiko zu kennen und hieraus keinerlei Schadens- oder Gewährleistungs- ansprüche geltend zu machen. Für diese Ersatz- und Zubehörteile kann nur eine Gewährleistung für den Fall der Lieferung mangelbehafteter Teile erfolgen. Eine Gewährleistung für Mängel der Kaufsache besteht ferner dann nicht, wenn es sich um den Kauf von gebrauchten Zubehör- und Ersatzteilen handelt und die bezogenen Produkte auch ausdrücklich als solche gekennzeichnet worden sind. Im Falle von Gebrauchtteilen haftet die MSZ nur, wenn die MSZ das Vorliegen eines Mangels arglistig verschwiegen oder aber eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen werden Gebrauchtteile gekauft wie gesehen. Die MSZ verpflichtet sich lediglich dazu, Gebrauchtteile einer Prüfung auf ihre Gebrauchstauglichkeit zu unterziehen. Der Kunde kann hieraus j...
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 48.1 Die Gewährleistung von NECOTEK für Mängel im Rahmen der Housing-Leistungen richtet sich nach mietvertraglichem Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits bei Abschluss des Vertrags vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
48.2 Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet NECOTEK nur im Rahmen der Ziff. 20 dieser AGB.
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 94.1 Die Gewährleistung von DIGIHAUS GMBH für Mängel im Rahmen der Housing-Leistungen richtet sich nach mietvertraglichem Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits bei Abschluss des Vertrags vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
94.2 Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet DIGIHAUS GMBH nur im Rahmen der Ziff. 20 dieser AGB.
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 11.1 Wenn bei der Bauabnahme Mängel festgestellt werden, behebt die Küchenfirma den mangelhaften Zustand innert angemessener Frist.
11.2 Die Garantiefrist beginnt mit dem Datum der Abnahme des Werkes, ohne Abnahme ab Datum der Schlussrechnung, in jedem Fall aber mit der Inbetriebnahme der Küche.
11.3 Garantiefrist: - für Küchenmöbel: ohne anderslautende Vereinbarung im Werkvertrag 2 Jahre - für Geräte, Armaturen, Arbeitsplatten, usw.: gemäss Garantiefrist der Lieferanten
11.4 Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für: - Mängel infolge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigen Heizens im Bau - Mängel infolge zu intensiver Dampfentwicklung (heiss), vor allem im Bereich Dampfabzug und Geschirrspüler - Mängel infolge unsachgemässer Behandlung der Möbel und Apparate - Nachträgliche Veränderungen des Bauwerks (Beispiel: Absenken des Unterlagsbodens)
11.5 Garantieleistungen sind in keinem Fall höher als der Ersatz und der Einbau der betroffenen Teile der Einbauküche.
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 80.1Für etwaige Mängelansprüche des Kunden hinsichtlich der Leistungen gilt mietvertragliches Mängelrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN a. Die Gewährleistung von sector27 GmbH für Mängel im Rahmen der Housing-Leistungen richtet sich nach mietvertraglichem Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits bei Abschluss des Vertrags vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
b. Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet sector27 GmbH nur im Rahmen der Ziff. 20 dieser AGB.
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 47.1 Die Gewährleistung von IT4YOU für Mängel im Rahmen der Housing-Leistungen richtet sich nach mietvertraglichem Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits bei Abschluss des Vertrags vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
47.2 Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet IT4YOU nur im Rahmen der Ziff. 20 dieser AGB.