Common use of Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht Clause in Contracts

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt. 8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. 8.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 8.5 Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung. 8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;

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Samples: Software License Agreement, Software License Agreement, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 Der Lizenzgeber Auftragnehmer wird den Lizenznehmer Auftraggeber in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software durch die Leistungserbringung ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht Schutz- recht oder Urheberrecht verletztverletzt wird. Der Lizenznehmer Auftraggeber wird den Lizenzgeber Auftrag- nehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigenbenachrichtigen und im Falle eines Rechts- streites eine Streitverkündung vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber Auftragnehmer zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten Auftragnehmer die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer Auftraggeber auf Verlangen des Lizenzgebers Auftragnehmers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche An- sprüche des Lizenznehmers Auftraggebers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Schutz- rechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung Ver- pflichtung des LizenzgebersAuftragnehmers, abschließend geregelt. 8.3 Der Lizenzgeber Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der von War- tungsleistungen umfassten oder betroffenen Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer Auftraggeber ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken behilflich zu sein und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, Auf- tragnehmer hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls Gegebe- nenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, schrift- licher Aufforderung nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigenZu etwaigen Kündigungsmög- lichkeiten siehe Punkt 10. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind die Au- ditkosten jedenfalls dann vom Auftraggeber zu ersetzen, wenn durch das Audit wesentliche Vertragsverletzungen oder wesentliche lizenzwidrige Ver- haltensweisen des Auftraggebers festgestellt wurden. 8.4 Der Lizenznehmer Auftraggeber stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die von Wartungsleistungen umfasste oder betroffene Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Open-Source-Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 8.5 Für Software, für die der Lizenzgeber Auftragnehmer nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt und die keine Open-Source-Software ist (Fremdsoftware), gelten zusätzlich gelten, zu- sätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen diesen Bestimmungen, die zwischen dem Lizenzgeber Auf- tragnehmer und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer Auftraggeber betreffen (wie z.B. End User License AgreementAgree- ment). Der Lizenzgeber Auftragnehmer weist auf diese hin und stellt macht sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur VerfügungAuftraggeber zugänglich. 8.6 Der Lizenznehmer Auftraggeber ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers Auftragnehmers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich ein- schließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers Auftragnehmers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers Auftraggebers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;.

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Samples: Software Maintenance Agreement, Software Maintenance Agreement, Software Maintenance Agreement

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 9.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützenun- terstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht Schutz- recht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 9.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers Lizenzneh- mers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des UrheberrechtsUrheber- rechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des LizenzgebersLizenzge- bers, abschließend geregelt. 8.3 9.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, Lizenzgeber oder seinen Unterauftragnehmern, Unterauftragnehmern hinreichenden Zugang Zu- gang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB z.B. Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, Aufforderung nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigenZu etwaigen Kündigungsmöglichkeiten siehe Punkt 12. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. Sofern einzel- vertraglich nicht anders vereinbart, sind die Auditkosten jedenfalls dann vom Lizenznehmer zu ersetzen, wenn durch das Audit wesentliche Vertragsver- letzungen oder wesentliche lizenzwidrige Verhaltensweisen des Lizenzneh- mers festgestellt wurden. 8.4 9.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 8.5 9.5 Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen gegen- ständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber Li- zenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer Lizenzneh- mer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie dem Lizenznehmer auf Verlangen dem Lizenznehmer zur VerfügungVer- fügung. 8.6 9.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich einschließ- lich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche An- sprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Geschäfts- geheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;.

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Samples: Software License Agreement, Software License Agreement

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen7.1 Sämtliche Materialien, insbesondere Software und Dokumentationen, die darauf beruhendurch die init consulting AG im Rahmen ihrer Leistungserbringung entwickelt werden, dass vertragsgemäß genutzte Software ein werden von dem durch die init consulting AG eingesetzten Personal in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach den Anweisungen der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletztinit consulting AG für die init consulting AG geschaffen. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die init consulting AG Urheber. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigenKunde erhält in diesen Fällen ein nur hierdurch eingeschränktes, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmenÜbrigen zeitlich und örtlich unbeschränktes, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu gebenunwiderrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen. 8.2 Werden Ansprüche aus 7.2 An schutzfähiger Software und deren Dokumentation, die die init consulting AG während der Verletzung Erbringung der Leistungen im Rahmen dieses Vertrages für den Kunden schafft, räumt die init consulting AG dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, sofern und sobald der Kunde alle ihm von Schutzrechten geltend gemachtder init consulting AG aufgrund dieses Vertrages gestellten Rechnungen bezahlt hat. Der Kunde darf Software insoweit vervielfältigen, welche als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern der Lizenzgeber zu vertreten hatSoftware zeitgleich auf jeweils einem Rechner erforderlich ist. Die Software darf, kann wie auch Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Rechnungen etc., nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Lizenzgeber auf eigene Kosten init consulting AG im Einzelfall veröffentlicht werden (im Folgenden „bestimmungsgemäße Benutzung“). Der Kunde wird die Software ändernnur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbesondere nicht übersetzen, austauschen bearbeiten, ihr Arrangement ändern oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglichandere Umarbeitungen, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des UrheberrechtsFehlerberichtigungen, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregeltvornehmen. 8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, 7.3 Auch die vereinbarte Nutzung von Leistungen der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei init consulting AG für mit dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbarenKunden verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 8.4 Der Lizenznehmer stellt 7.4 Soweit der Kunde die durch technische die init consulting AG gelieferten Materialien in erlaubter Weise kopiert oder sonstige Maßnahmen sicherbearbeitet, ist er verpflichtet sicherzustellen, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 8.5 Für Softwarean den Materialien befindlichen Copyright-, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung. 8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers Kennzeichen- oder sonstigen Urhebervermerke bestehen bleiben bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;kopiert werden.

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Samples: Bedingungen Für Leistungen, Bedingungen Für Leistungen Der Init Consulting Ag

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 Der Lizenzgeber 14.1. Wird eine Ware von in4me auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer in4me bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. 14.2. Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum von in4me und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. 14.3. in4me (Lizenzgeber) wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber in4me unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, werden und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 14.4. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber in4me zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber in4me auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer Kunde (Lizenznehmer) auf Verlangen des Lizenzgebers von in4me unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers Kunden (Lizenznehmers) bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebersvon in4me, abschließend geregelt. 8.3 Der Lizenzgeber 14.5. in4me behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer Kunde (Lizenznehmer) ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeberin4me, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB z.B. Server, Geschäftsbücher, Räumlichkeiten etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 7 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber in4me berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. 8.4 14.6. Der Lizenznehmer Kunde (Lizenznehmer) stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 8.5 14.7. Für Software, für die der Lizenzgeber von in4me nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber in4me und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer Kunden (Lizenznehmer) betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber in4me weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer Kunden (Lizenznehmer) zur Verfügung. 8.6 14.8. Der Lizenznehmer Kunde (Lizenznehmer) ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers von in4me (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers von in4me auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers Kunden (Lizenznehmers) bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;.

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Samples: Service Agreement

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 8.1. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 8.2. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt. 8.3 8.3. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB z.B. Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. 8.4 8.4. Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 8.5 8.5. Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung. 8.6 8.6. Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werk Und Dienstleistungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 Werden Ansprüche aus der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten geltend gemachtschad- und klaglos zu halten. Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, welche der Lizenzgeber zu vertreten hatSkizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Sämtliche Materialien, insbesondere Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt. 8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vorDokumentationen, die vereinbarte von Voxtronic im Rahmen ihrer Leistungserbringung zu entwickeln sind, werden von den von Voxtronic eingesetzten Mitarbeitern in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach den Anweisungen von Voxtronic für Voxtronic geschaffen. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind und Voxtronic das ausschließliche Werknutzungsrecht mit dem Recht der Lizenzierung eingeräumt wurde, erhält der Vertragspartner in diesen Fällen eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung an diesen Arbeitsergebnissen, deren Umfang im jeweiligen Einzelvertrag festzulegen ist. Software darf, wie auch Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Rechnungen usw., nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Voxtronic im Einzelfall veröffentlicht werden (im Folgenden “bestimmungsgemäße Benutzung”). Der Vertragspartner wird die schutzfähige Software nur bestimmungsgemäß im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen benutzen und sie insbesondere nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrangement ändern oder andere Umarbeitungen, einschließlich Fehlerberichtigungen vornehmen. Auch die Nutzung der Software selbstLeistungen von Voxtronic für mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Voxtronic zulässig. Soweit der Vertragspartner die von Voxtronic gelieferten Materialien in erlaubter Weise kopiert oder bearbeitet, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, ist er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. 8.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicherverpflichtet sicherzustellen, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 8.5 Für Softwarean den Materialien befindlichen Copyright-, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung. 8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers Kennzeichen- oder sonstigen Urhebervermerke bestehen bleiben bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;kopiert werden.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 70. Dem Auftragnehmer verbleibt das Urheberrecht, geistige Eigentum und wie immer gearteten Rechte an seinem Werk. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützenSchutz umfasst insbesondere alle Pläne, Schriftstücke und Muster und sonstige Unterlagen, wie auch Photos, Darstellungen und Abbildungen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletztzur Errichtung des Bauwerkes dienen und vom Auftragnehmer beigestellt wurden. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigenAuftraggeber hat mit diesen mit der Sorgfalt, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werdendie er eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen angedeihen lässt, zu verfahren. Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmenNutzung in welcher Form auch immer, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu gebeninsbesondere außerhalb des bedungenen Zweckes, ist nicht gestattet und nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers erlaubt. Alle Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. 8.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt. 8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an71. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. 8.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicherAuftraggeber haftet dafür, dass die Software durch bei von ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fälltbeigestellten Pläne, Skizzen, technische Muster und sonstigen die Ausführungsweise bestimmenden Unterlagen in keine Schutzrechte Dritter, wie insbesondere Urheber- oder Patentrechte eingreifen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer wegen Verletzung solcher Schutzrechte schad- und klaglos zu halten. 8.5 72. Der Auftraggeber erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation zum Zweck des Betriebes der vertragsgegenständlichen Kesselanlage am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Alle Rechte wie das geistige Eigentum an der gelieferten Software sind dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber unbeschadet der Bestimmungen des § 40d Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu verändern, den gelieferten Softwarecode und sämtliche gelieferte Datenträger und Dokumente Dritten zugänglich zu machen oder auf anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer wegen Verletzung seiner Schutzrechte schad- und klaglos zu halten. Ändert oder erweitert der Auftraggeber das gelieferte System, Software oder Teile (Hardware) davon oder lässt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, so erlischt insoweit die Haftung und/oder der Gewährleistungsanspruch und/oder der eventuell bestehende Garantieanspruch für die gesamte gelieferte Anlage. Für Software, an der der Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen vorgenommen haben, besteht keine Gewährleistung, Garantie oder Haftung mehr, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beweispflicht liegt beim Auftraggeber. Die Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen gegen den Auftraggeber bleibt unberührt. Darüber hinaus sind die Haftung und/oder der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware)Gewährleistungsanspruch und/oder der Garantieanspruch für Datenverluste jeglicher Art ausdrücklich ausgeschlossen. 73. Soweit Änderungen oder Erweiterungen zu einem Mehraufwand bei der Suche oder Beseitigung von etwaigen Störungen an der Anlage führen, gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen ist dieser Mehraufwand vom Auftraggeber dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement)Auftragnehmer zu ersetzen 74. Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung. 8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich Fernwartungszugriff muss für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an den Auftragnehmer während der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers gesamten Gewährleistungs- bzw. Dritte; das gilt auchGarantiezeit, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;bei sonstigem Ausschluss jeglicher Haftung, uneingeschränkt möglich sein.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 9.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 9.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt. 8.3 9.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. 8.4 9.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 8.5 9.5 Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung. 8.6 9.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;

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Samples: Software License Agreement

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 7.1 Der Lizenzgeber Auftragnehmer wird den Lizenznehmer Auftraggeber in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software durch die Leistungserbringung ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht Schutz- recht oder Urheberrecht verletztverletzt wird. Der Lizenznehmer Auftraggeber wird den Lizenzgeber Auftrag- nehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigenbenachrichtigen und im Falle eines Rechts- streites eine Streitverkündung vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 7.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber Auftragnehmer zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber Auftragnehmer auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer Auf- traggeber auf Verlangen des Lizenzgebers Auftragnehmers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugebenzu- rückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers Auftraggebers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss Aus- schluss jeder weitergehenden Verpflichtung des LizenzgebersAuftragnehmers, abschließend ab- schließend geregelt.. Softwarewartungsbedingungen - herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI) 8.3 7.3 Der Lizenzgeber Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der von War- tungsleistungen umfassten oder betroffenen Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer Auftraggeber ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken behilflich zu sein und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, Auf- tragnehmer hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls Gege- benenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, inkl. der Kosten des Audits, nachzuentrichten. Zusätzlich Wenn die Zahlung nicht erfolgt, ist der Lizenzgeber Auftragnehmer berechtigt den Vertrag Ver- trag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbarenSofern der Auftragnehmer beim Audit nicht fündig wird, trägt jede Partei, ihre Kosten. 8.4 7.4 Der Lizenznehmer Auftraggeber stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die von Wartungsleistungen umfasste oder betroffene Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 8.5 7.5 Für Software, für die der Lizenzgeber Auftragnehmer nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt und die keine Open Source Software ist (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen diesen Bestimmungen die zwischen dem Lizenzgeber Auf- tragnehmer und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer Auftraggeber betreffen (wie z.B. End User License AgreementAgree- ment). Der Lizenzgeber Auftragnehmer weist auf diese hin und stellt macht sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur VerfügungAuftraggeber zugänglich. 8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;

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Samples: Software Maintenance Agreement

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt. 8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. 8.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-OSS- Lizenzbedingungen fällt. 8.5 Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung. 8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;

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Samples: Software License Agreement

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 Der Lizenzgeber wird 9.1 Sämtliche gewerblichen Schutzrechte bzw. Rechte an geistigem Eigentum an den Lizenznehmer in von uns erstell- ten bzw. ausgelieferten Produkten/Gewerken und ihren Herstellungsverfahren, deren Anwendung und/oder der Abwehr aller Ansprüche unterstützendamit ausgeführten Verfahren, die darauf beruhensowie an Komponenten, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach bzw. den entspre- chenden Quell- und Objektcodes sowie der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigenAnwenderdokumentation, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werdenan Plänen, Skizzen, Beschrei- bungen, Zeichnungen, Handbüchern, Montageanleitungen, Berechnungen, Kostenvoranschlägen, und sonstigen technischen Unterlagen ebenso wie Mustern, Prototypen Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Angeboten und dergleichen, insbesondere Patent,- Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster- und Urheberrechte sowie Rechte an Know-how und kommerzieller, technischer und/oder ablauftechnischer Information, stehen alleine der X. Xxxxxxxx GmbH zu und verbleiben bei RS. Mit Ausnahme der Berechtigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Produktes/Gewer- kes in seiner konkreten Zusammensetzung und Gestaltung wie von der X. Xxxxxxxx GmbH erwor- ben werden unserem Vertragspartner keinerlei Rechte daran, insbesondere keine weitergehenden Lizenz- oder Nutzungsrechte eingeräumt. Sofern der Liefergegenstand eine Software ist bzw. das von uns erworbene Produkt/Gewerk eine Software beinhaltet, erstreckt sich das Nutzungsrecht ausschließlich auf dasjenige Produkt/Ge- werk, für welches die Software erworben bzw. mit welchem die Software ausgeliefert wird, zum Zweck des Betriebes für und ausschließlich für den Zeitraum des aktiven Einsatzes dieses Produk- tes/Gewerkes, sowie beschränkt auf die Dauer der Nutzung des Produktes/Gewerkes durch den Vertragspartner selbst. Sofern nicht das Produkt/Gewerk zum Weiterverkauf an Kunden unseres Vertragspartners vorgese- hen ist, stehen diese Rechte ausschließlich dem unserem Vertragspartner selbst zu und sind nicht übertragbar und/oder sublizensierbar. 9.2 Sofern wir unseren Vertragspartnern Handbücher, Endanwenderdokumentationen, oder vergleich- bare Anleitungen zur Verfügung stellen, werden diese ausschließlich als Hilfe zum ordnungsgemä- ßen Betrieb des Produktes/Gewerkes zur Verfügung gestellt. Unser Vertragspartner ist nicht berech- tigt, diese Unterlagen bzw. Software und/oder deren Quell- bzw. Objektcode auf irgendeine, über die Nutzung zum Betrieb des Produktes/Gewerkes hinausgehende Art und Weise zu nutzen, insbe- sondere nicht zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten bzw. zu verändern, zur Verfügung zu stellen, zu senden oder aufzuführen, egal in welcher Form und auf welchem Datenträ- ger, und egal ob zum Vertragsabschlusszeitpunkt bekannt oder nicht. Hiervon ausgenommen sind lediglich allfällige, zwingend gesetzlich eingeräumte Rechte im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt. 8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit Rahmen der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen Software, insbesondere solcher gemäß Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009, Artikel 5 und 6, unter den darin genannten Bedingungen und Voraussetzungen. 9.3 Wird ein Produkt (zB ServerGewerk) von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, GeschäftsbücherZeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen unseres Vertragspartners angefertigt und/oder werden wir allenfalls deshalb von einer dritten Seite wegen Verletzung von Patent-, Marken- oder Musterschutzrechten bzw. Urheberrechten in Anspruch genommen, so ist unser Vertragspartner ausdrücklich verpflich- tet, uns hieraus gänzlich Schad- und klaglos zu halten. 9.4 Sämtliche Rechte an Leistungen, Erkenntnissen, Entwicklungen, Erfindungen, etc.) , welche im Rah- men bzw. in Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch uns entstehen, stehen ausschließ- lich und vollumfassend uns zu, unabhängig davon, ob unser Vertragspartner auf irgendeine Art und Weise in die Leistungserbringung involviert war. Allfällige, auf Seiten unseres Vertragspartners ent- stehenden Rechte werden mit Entstehung der Leistungen, Erkenntnisse, Entwicklungen, Erfindun- gen, etc., automatisch auf uns übertragen, und stehen uns auch die ausschließlichen Werknut- zungsrechte zu. Wir haben insbesondere auch das ausschließliche Recht, Schutzrechtsanmeldun- gen zu gewährentätigen. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher AufforderungUnser Vertragspartner wird im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen keinerlei Rechte, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbareninsbesondere auch kein Vorbenutzungsrecht, geltend machen. 8.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische 9.5 Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, unsere Marken, Kennzeichen und/oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fälltsonst ange- brachte Hinweise zu entfernen oder zu verändern. 8.5 Für Software9.6 Allfällige, für die von uns zu Zwecken der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware)Weitergabe an Endkunden zur Verfügung gestellten Werbemittel, gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungenwie insbesondere Produktbroschüren, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (Kataloge oder Werbeprospekte, dürfen ohne vorherige Frei- gabe in der Form wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügungvon uns übergeben, an solche Abnehmer weitergegeben werden. 8.6 Der Lizenznehmer 9.7 Sollten wir auf Anfrage unseres Vertragspartners eine Weitergabe unserer Unterlagen an Abnehmer des Vertragspartners freigeben, ist verantwortlich unser Vertragspartner verpflichtet, seine Abnehmer auf unsere vorbezeichneten Rechte hinzuweisen und sie zur Einhaltung und Weitergabe der vorstehenden Bestimmungen zu verpflichten. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung, jeden weiteren Abneh- mer zur Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu verpflichten. Unser Vertragspartner haftet bei Verstößen für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (das Verhalten seiner Abnehmer wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;für sein eigenes.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt. 8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung zumindest 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. 8.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-OSS- Lizenzbedingungen fällt. 8.5 Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung. 8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Copyright- Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;

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Samples: Software License Agreement

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 7.1 Der Lizenzgeber Auftragnehmer wird den Lizenznehmer Auftraggeber in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software durch die Leistungserbringung ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletztverletzt wird. Der Lizenznehmer Auftraggeber wird den Lizenzgeber Auftragnehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu gebenfalls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden. 8.2 7.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber Auftragnehmer zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber Auftragnehmer auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer Auftraggeber auf Verlangen des Lizenzgebers Auftragnehmers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers Auftraggebers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des LizenzgebersAuftragnehmers, abschließend geregelt. 8.3 7.3 Der Lizenzgeber Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der von Wartungsleistungen umfassten oder betroffenen Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer Auftraggeber ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken behilflich zu sein und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, Auftragnehmer hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, inkl. der Kosten des Audits, nachzuentrichten. Zusätzlich Wenn die Zahlung nicht erfolgt, ist der Lizenzgeber Auftragnehmer berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbarenSofern der Auftragnehmer beim Audit nicht fündig wird, trägt jede Partei, ihre Kosten. 8.4 7.4 Der Lizenznehmer Auftraggeber stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die von Wartungsleistungen umfasste oder betroffene Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 8.5 7.5 Für Software, für die der Lizenzgeber Auftragnehmer nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt und die keine Open Source Software ist (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen diesen Bestimmungen die zwischen dem Lizenzgeber Auftragnehmer und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer Auftraggeber betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber Auftragnehmer weist auf diese hin und stellt macht sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur VerfügungAuftraggeber zugänglich. 8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;

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Samples: Software Maintenance Agreement

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Un- terlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen sowie die bei der Abwehr aller Ansprüche unterstützenVertragsausführung gewonnenen Ideen, die darauf beruhenKnowhow, dass vertragsgemäß genutzte Software Patente u. dgl. stets ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Sofern ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 Werden Ansprüche aus Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Auftrag- nehmer erbrachte Lieferungen oder Leistungen gegen den Auftraggeber be- rechtigte Ansprüche erhebt, nimmt der Auftragnehmer vorbehaltlich folgender Regelungen dieses Punktes 14 nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten eine der folgenden Handlungen vor a) entweder ein Nutzungsrecht für die betroffenen Lieferungen/Leis- tungen erwirken; b) Lieferungen/Leistungen so verändern, dass sie das jeweilige Schutzrecht nicht mehr verletzen, oder c) die rechtsverletzenden Teile der Lieferungen/Leistungen austau- schen. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass keine der vorgenannten Handlungen mit angemessenem Aufwand möglich ist, nimmt der Auftragnehmer den be- treffenden Teil der Lieferungen/Leistungen zurück und erstattet den Preis für diesen Teil. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, soweit der Auftraggeber: a) den Auftragnehmer über die vom Dritten geltend gemachtgemachten An- sprüche unverzüglich schriftlich verständigt und dem Auftragneh- mer Kopien aller Informationen, welche Mitteilungen, Dokumente und sonstiger Maßnahmen bzgl. der Lizenzgeber behaupteten Schutzrechtsverlet- zung bereitstellt; b) eine Verletzung nicht anerkennt, den Auftragnehmer ausreichend bevollmächtigt, angemessen informiert und ordnungsgemäß bei der Verteidigung mitwirkt, und c) dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen (einschließlich der Auswahl eines Rechtsanwalts) und Vergleichsverhandlungen vor- behält. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferungen/Leistungen oder eines maßgeblichen Teils derselben ein, ist er verpflichtet, den Dritten schriftlich da- rauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Verletzung von Schutzrechten verbunden ist. Jegliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, so- weit der Auftraggeber (einschließlich seiner Vertreter, Mitarbeiter oder Auf- tragnehmer) die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, kann insbesondere soweit die Verletzung von Schutzrechten auf speziellen Vorgaben des Auftraggebers beruht, durch einen Einsatz der Lizenzgeber Lieferungen/Leistungen für einen Zweck oder auf eigene Kosten eine Weise, die Software ändernfür den Auftragnehmer nicht vorhersehbar war, austauschen durch eine Veränderung der Lieferungen/Leistungen durch den Auftraggeber oder ein Nutzungsrecht erwirkendurch die Nutzung der Lieferungen/Leistungen zusammen mit sonstiger Aus- rüstung verursacht wurde. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, In diesen Fällen hat der Lizenznehmer auf Verlangen Auftraggeber den Auftrag- nehmer schad- und klaglos zu halten. Dieser Punkt 14 regelt abschließend die gesamte Haftung des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt. 8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. 8.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 8.5 Für Software, Auftragnehmers für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich Verletzung von Schutzrechten Dritter. Weitergehende und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung. 8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher andere An- sprüche oder Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;Auftraggebers sind ausgeschlossen.

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Samples: Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 9.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützenun- terstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht Schutz- recht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 9.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers Lizenzneh- mers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des UrheberrechtsUrheber- rechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des LizenzgebersLizenzge- bers, abschließend geregelt. 8.3 9.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, Lizenzgeber oder seinen Unterauftragnehmern, Unterauftragnehmern hinreichenden Zugang Zu- gang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB z.B. Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, Aufforderung nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigenZu etwaigen Kündigungsmöglichkeiten siehe Punkt 12. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind die Auditkosten jedenfalls dann vom Lizenznehmer zu ersetzen, wenn durch das Audit wesentliche Vertragsverletzungen oder wesentliche lizenzwidrige Verhaltensweisen des Lizenznehmers festgestellt wurden. 8.4 9.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 8.5 9.5 Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen gegen- ständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber Li- zenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer Lizenzneh- mer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie dem Lizenznehmer auf Verlangen dem Lizenznehmer zur VerfügungVer- fügung. 8.6 9.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich einschließ- lich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche An- sprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Geschäfts- geheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;.

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Samples: Software License Agreement

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen12.1 Wir sind nicht haftbar für Ansprüche, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht sich aus Verstößen gegen das geistige Eigentum Dritter oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte (nachfolgend „gewerbliche Schutzrechte“) ergeben, falls sich die gewerblichen Schutzrechte im Eigentum des Kunden oder eines Unternehmens befinden oder befunden haben, an dem der Kunde unmittelbar oder mittelbar die Aktien- oder Stimmenmehrheit hält. 12.2 Wir sind nicht haftbar für Ansprüche, die sich aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter ergeben, sofern nicht mindestens ein gewerbliches Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie vom Europäischen Patentamt oder in einem der folgenden Staaten veröffentlicht wurde: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich oder USA. 12.3 Der Kunde muss uns unverzüglich über bekannt werdende (angebliche) Verletzungen gewerblicher Schutzrechte oder diesbezügliche Risiken unterrichten und es uns auf unser Ersuchen – soweit möglich – gestatten, die Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) selbst zu führen. 12.4 Wir sind berechtigt, nach eigenem Ermessen Nutzungsrechte an Produkten zu erwerben, die gegen gewerbliche Schutzrechte verstoßen, und diese entweder so modifizieren, dass sie nicht mehr gegen gewerbliche Schutzrechte verstoßen, oder sie durch gleichwertige Ersatzprodukte ersetzen, die nicht mehr gegen die gewerblichen Schutzrechte verstoßen. Sollte dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder binnen eines angemessenen Zeitraums möglich sein, ist der Kunde – sofern er uns die Durchführung einer Modifikation erlaubt hat – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen haben auch wir ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Wir behalten uns vor, die nach dieser Ziffer 12.4, Satz 1 zur Xxxx stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Verletzung gewerblicher Schutzrechte noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns anerkannt ist. 12.5 Ansprüche des UrheberrechtsKunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte verantwortlich ist oder uns der Kunde nicht im erforderlichen Maße bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt hat. 12.6 Ferner sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn Produkte nach Vorgaben oder Anweisungen des Kunden hergestellt wurden oder wenn die (vermeintliche) Verletzung gewerblicher Schutzrechte von der Benutzung des Produkts in Verbindung mit einem anderen, nicht von uns stammenden Produkt herrührt, oder wenn die Produkte in einer Art und Weise eingesetzt werden, die wir nicht vorhersehen konnten. 12.7 Im Übrigen wird unsere Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz im Falle von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend Ziffer 13 geregelt. 8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, 12.8 Die Ziffern 11.1 und 11.2 gelten entsprechend für die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb Verjährung von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbarenAnsprüchen auf Grundlage von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte. 8.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische 12.9 Weitergehende Forderungen oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fälltdieser Ziffer 12 geregelte Forderungen des Kunden wegen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Dritter sind ausgeschlossen. 8.5 Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung. 8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;

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Samples: General Terms and Conditions

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen4.1 Sämtliche Angebote, die darauf beruhen(Kosten-)Berechnungen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht Skizzen, Zeichnungen, Visualisierungen, Designentwürfe, Laboreinfär- bungen (LabTip), Muster oder Urheberrecht verletztsonst vom Auftragnehmer er- stellte Unterlagen, besonders auch das offengelegte Know- how des Auftragnehmers, bleiben ebenso wie Kataloge, Pros- pekte, Abbildungen und dgl. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites ausschließlichen Eigentum des Auftragnehmers und sind uneingeschränkt urheberrecht- lich geschützt. Dem Auftragnehmer stehen auch nach Über- lassung an den Auftraggeber sämtliche Verwertungsrechte ausschließlich zu. Eine Vervielfältigung (in welcher Form auch immer) oder eine Streitverkündung vornehmenÜberlassung der Unterlagen an Dritte ist oh- ne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers un- zulässig. Kommt kein Vertrag zustande, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts müssen vom Auftrag- geber sämtliche überlassene Unterlagen im Original zurück- gestellt und sämtliche (elektronischen) Xxxxxx vernichtet bzw. dauerhaft gelöscht werden. Alle Angebote des Auftragneh- mers sind geheim zu gebenhalten. 8.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, 4.2 Der Auftraggeber hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt. 8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. 8.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sichersicherzustellen, dass die Software von ihm bereit- gestellten Logos, Grafiken oder sonstigen Unterlagen in jed- weder Form vom Auftragnehmer genutzt werden können und hierdurch – besonders auch durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 8.5 Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich Form und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement)Aussehen des bestellten Produktes – keine Schutzrechte Dritter verletzt wer- den. Der Lizenzgeber weist auf diese hin Auftraggeber hat den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher Forderungen und/oder Ansprüche, die von Dritten infolge einer (vermeintlichen) Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, insbesondere Urheber- oder Markenrechten, geltend gemacht werden, vollkommen schad- und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügungklaglos zu halten. 8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 8.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt. 8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. 8.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 8.5 8.4 Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung. 8.6 8.5 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;

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Samples: Software License Agreement