Common use of Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Clause in Contracts

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. 9.1 Macht ein Dritter Ansprüche aus Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder eines Ur- heberrechts gegen den Kunden geltend, weil dieser eine von ZEISS gelieferte Softwareversion, Firmwareergänzung oder dazugehörige Dokumentation benutzt, ist ZEISS verpflichtet, etwaige dem Schutzrechtsinhaber gerichtlich zugesprochene oder mit vorheriger Zustimmung von ZEISS zugestandene Kosten- und Schadenersatzbeträge zu bezahlen. Vorausgesetzt ist dabei, dass der Kunde ZEISS unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche unterrichtet und ZEISS alle Abwehr- maßnahmen und außergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben. Der Kunde ist verpflichtet, XXXXX bei der Abwehr nach besten Kräften zu unterstützen. Unter diesen Voraussetzungen wird ZEISS dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch der Softwareversion, Firmwa- reergänzung oder Dokumentation verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedin- gungen nicht möglich sein sollte, ist XXXXX verpflichtet, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten den entsprechenden Gegenstand entweder derart abzuändern oder zu ersetzen, dass das Schutz- recht nicht verletzt wird, oder den Gegenstand zurückzunehmen und das dafür bezahlte Entgelt abzüglich eines die gezogenen Nutzungen berücksichtigenden Betrages zu erstatten. 9.2 ZEISS hat keine Verpflichtungen, falls Schutzrechtsverletzungen dadurch hervorgerufen wer- den, dass von ZEISS gelieferte Softwareversionen, Firmwareergänzungen oder Dokumentation nicht in der vorgesehenen Weise verwendet oder nicht auf den bestimmten Systemen eingesetzt wird.

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Samples: End User License Agreement (Eula)

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. 9.1 13.1 Macht ein Dritter Ansprüche aus Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder eines Ur- heberrechts gegen den Kunden geltend, weil dieser eine von ZEISS gelieferte Softwareversion, Firmwareergänzung oder dazugehörige Dokumentation benutzt, ist ZEISS verpflichtet, etwaige dem Schutzrechtsinhaber gerichtlich zugesprochene oder mit vorheriger Zustimmung von ZEISS zugestandene Kosten- und Schadenersatzbeträge zu bezahlen. Vorausgesetzt ist dabei, dass der Kunde ZEISS unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche unterrichtet und ZEISS alle Abwehr- maßnahmen und außergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben. Der Kunde ist verpflichtet, XXXXX bei der Abwehr nach besten Kräften zu unterstützen. Unter diesen Voraussetzungen wird ZEISS dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch der Softwareversion, Firmwa- reergänzung oder Dokumentation verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedin- gungen nicht möglich sein sollte, ist XXXXX verpflichtet, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten den entsprechenden Gegenstand entweder derart abzuändern oder zu ersetzen, dass das Schutz- recht nicht verletzt wird, oder den Gegenstand zurückzunehmen und das dafür bezahlte Entgelt abzüglich eines die gezogenen Nutzungen berücksichtigenden Betrages zu erstatten. 9.2 13.2 ZEISS hat keine Verpflichtungen, falls Schutzrechtsverletzungen dadurch hervorgerufen wer- den, dass von ZEISS gelieferte Softwareversionen, Firmwareergänzungen oder Dokumentation nicht in der vorgesehenen Weise verwendet oder nicht auf den einem bestimmten Systemen System einschließ- lich Peripheriegeräten eingesetzt wird.

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Samples: End User License Agreement (Eula)

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. 9.1 10.1 Macht ein Dritter Ansprüche aus Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder eines Ur- heberrechts Urheberrechts gegen den Kunden geltend, weil dieser eine von ZEISS gelieferte SoftwareversionSoftwarerevision, Firmwareergänzung oder dazugehörige Dokumentation benutzt, ist ZEISS verpflichtet, etwaige dem Schutzrechtsinhaber gerichtlich zugesprochene zu- gesprochene oder mit vorheriger Zustimmung von ZEISS zugestandene Kosten- und Schadenersatzbeträge zu bezahlen. Vorausgesetzt ist dabei, dass der Kunde ZEISS unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche unterrichtet und ZEISS alle Abwehr- maßnahmen Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben. Der Kunde ist verpflichtet, XXXXX bei der Abwehr nach besten Kräften zu unterstützen. Unter diesen Voraussetzungen Vorausset- zungen wird ZEISS dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch der SoftwareversionSoftwarerevision, Firmwa- reergänzung Firm- wareergänzung oder Dokumentation verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedin- gungen Bedingungen nicht möglich sein sollte, ist XXXXX verpflichtet, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten den entsprechenden Gegenstand entweder derart abzuändern oder zu ersetzen, dass das Schutz- recht Schutzrecht nicht verletzt wird, oder den Gegenstand zurückzunehmen und das dafür bezahlte Entgelt abzüglich eines die gezogenen Nutzungen berücksichtigenden be- rücksichtigenden Betrages zu erstatten. 9.2 10.2 ZEISS hat keine Verpflichtungen, falls Schutzrechtsverletzungen dadurch hervorgerufen wer- denwerden, dass von ZEISS gelieferte SoftwareversionenSoftwarerevisionen oder Updates, Firmwareergänzungen oder Dokumentation nicht in der vorgesehenen Weise verwendet oder nicht auf den dem bestimmten Systemen Koordinatenmessgerät einschließlich Pe- ripheriegeräten eingesetzt wird.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. 9.1 Macht ein Dritter Ansprüche aus Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder eines Ur- heberrechts gegen den Kunden geltend, weil dieser eine von ZEISS gelieferte Softwareversion, Firmwareergänzung oder dazugehörige Dokumentation benutzt, ist ZEISS verpflichtet, etwaige dem Schutzrechtsinhaber gerichtlich zugesprochene oder mit vorheriger Zustimmung von ZEISS zugestandene Kosten- und Schadenersatzbeträge zu bezahlen. Vorausgesetzt ist dabei, dass der Kunde ZEISS unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche unterrichtet und ZEISS alle Abwehr- maßnahmen und außergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben. Der Kunde ist verpflichtet, XXXXX ZEISS bei der Abwehr nach besten Kräften zu unterstützen. Unter diesen Voraussetzungen wird ZEISS dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch der Softwareversion, Firmwa- reergänzung oder Dokumentation verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedin- gungen nicht möglich sein sollte, ist XXXXX ZEISS verpflichtet, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten den entsprechenden Gegenstand entweder derart abzuändern oder zu ersetzen, dass das Schutz- recht nicht verletzt wird, oder den Gegenstand zurückzunehmen und das dafür bezahlte Entgelt abzüglich eines die gezogenen Nutzungen berücksichtigenden Betrages zu erstatten. 9.2 ZEISS hat keine Verpflichtungen, falls Schutzrechtsverletzungen dadurch hervorgerufen wer- den, dass von ZEISS gelieferte Softwareversionen, Firmwareergänzungen oder Dokumentation nicht in der vorgesehenen Weise verwendet oder nicht auf den bestimmten Systemen eingesetzt wird.

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Samples: End User License Agreement (Eula)

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. 9.1 13.1 Macht ein Dritter Ansprüche aus Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder eines Ur- heberrechts Urhe- berrechts gegen den Kunden geltend, weil dieser eine von ZEISS gelieferte SoftwareversionSoftwarerevision, Firmwareergänzung Firmwa- reergänzung oder dazugehörige Dokumentation benutzt, ist ZEISS verpflichtet, etwaige dem Schutzrechtsinhaber Schutz- rechtsinhaber gerichtlich zugesprochene oder mit vorheriger Zustimmung von ZEISS zugestandene Kosten- und Schadenersatzbeträge zu bezahlen. Vorausgesetzt ist dabei, dass der Kunde ZEISS unverzüglich unver- züglich schriftlich über derartige Ansprüche unterrichtet und ZEISS alle Abwehr- maßnahmen Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen au- ßergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben. Der Kunde ist verpflichtet, XXXXX ZEISS bei der Abwehr nach besten Kräften zu unterstützen. Unter diesen Voraussetzungen wird ZEISS dem Kunden grundsätzlich grund- sätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch der SoftwareversionSoftwarerevision, Firmwa- reergänzung Firmwareergänzung oder Dokumentation Dokumen- tation verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedin- gungen Bedingungen nicht möglich sein sollte, ist XXXXX ZEISS verpflichtet, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten den entsprechenden Gegenstand entweder ent- weder derart abzuändern oder zu ersetzen, dass das Schutz- recht Schutzrecht nicht verletzt wird, oder den Gegenstand Gegen- stand zurückzunehmen und das dafür bezahlte Entgelt abzüglich eines die gezogenen Nutzungen berücksichtigenden be- rücksichtigenden Betrages zu erstatten. 9.2 13.2 ZEISS hat keine Verpflichtungen, falls Schutzrechtsverletzungen dadurch hervorgerufen wer- denwerden, dass von ZEISS gelieferte SoftwareversionenSoftwarerevisionen oder Updates, Firmwareergänzungen oder Dokumentation Dokumenta- tion nicht in der vorgesehenen Weise verwendet oder nicht auf den dem bestimmten Systemen Koordinatenmessge- rät einschließlich Peripheriegeräten eingesetzt wird.

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Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. 9.1 13.1 Macht ein Dritter Ansprüche aus Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder eines Ur- heberrechts gegen den Kunden geltend, weil dieser eine von ZEISS gelieferte Softwareversion, Firmwareergänzung oder dazugehörige Dokumentation benutzt, ist ZEISS verpflichtet, etwaige dem Schutzrechtsinhaber gerichtlich zugesprochene oder mit vorheriger Zustimmung von ZEISS zugestandene Kosten- und Schadenersatzbeträge zu bezahlen. Vorausgesetzt ist dabei, dass der Kunde ZEISS unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche unterrichtet und ZEISS alle Abwehr- maßnahmen und außergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben. Der Kunde ist verpflichtet, XXXXX ZEISS bei der Abwehr nach besten Kräften zu unterstützen. Unter diesen Voraussetzungen wird ZEISS dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch der Softwareversion, Firmwa- reergänzung oder Dokumentation verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedin- gungen nicht möglich sein sollte, ist XXXXX ZEISS verpflichtet, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten den entsprechenden Gegenstand entweder derart abzuändern oder zu ersetzen, dass das Schutz- recht nicht verletzt wird, oder den Gegenstand zurückzunehmen und das dafür bezahlte Entgelt abzüglich eines die gezogenen Nutzungen berücksichtigenden Betrages zu erstatten. 9.2 13.2 ZEISS hat keine Verpflichtungen, falls Schutzrechtsverletzungen dadurch hervorgerufen wer- den, dass von ZEISS gelieferte Softwareversionen, Firmwareergänzungen oder Dokumentation nicht in der vorgesehenen Weise verwendet oder nicht auf den einem bestimmten Systemen System einschließ- lich Peripheriegeräten eingesetzt wird.

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