Gewährleistung bei Sachmängeln Musterklauseln

Gewährleistung bei Sachmängeln. 26.1basysKom gewährleistet, dass die erstellte Software und Dokumentation keine Sachmängel aufweist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die erstellte Software die im Projektvertrag und fachlichen Feinspezifikation vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist und sich zu der vertraglich vereinbarten Verwendung nicht eignet. 26.2Mängel sind vom Kunden in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und basysKom möglichst schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. 26.3Während der Gewährleistungsfrist wird basysKom bei vom Kunden gemeldeten Mängeln nach ihrer Xxxx unverzüglich kostenlos Nacherfüllung leisten, indem sie die Mängel beseitigt oder die Software neu liefert. 26.4Die Mängelbeseitigung durch basysKom kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen. 26.5Ist basysKom mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, basysKom eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei weitere Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist basysKom auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Xxxx zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzungen durch den Kunden ist entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn basysKom die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Neben dem Rücktritt und der Minderung kann der Kunde, wenn basysKom ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz unter Beachtung der allgemeinen Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 7, Teil A dieser AGB geltend machen. Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln. 26.6Soweit sich herausstellt, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die erstellte Software zurückzuführen ist, ist basysKom berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand mit dem im Projektvertrag vereinbarten Vergütungssatz, andernfalls gem. der aktuellen Preisliste von basysKom gegenüber dem Kunden abzurechnen.
Gewährleistung bei Sachmängeln. Der Verkäufer sichert zu, dass die von ihm gelieferte Xxxx frei von Fehlern ist, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und den Anforderungen des Käufers entspricht. Die Mängelhaftung des Verkäufers besteht für zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Xxxx vom Verkäufer die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Verkäufer die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.
Gewährleistung bei Sachmängeln. Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Ware frei von Fehlern ist, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und unseren Anforderungen entspricht. Insbesondere müssen Lebensmittel bzw. alle Rohstoffe und Hilfsstoffe in ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung und Deklaration den jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowie den besonderen Auflagen entsprechen. Die Mängelhaftung des Lieferanten besteht für 36 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Lieferant zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Xxxx vom Lieferant die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Lieferant die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung. Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Lieferant, Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen
Gewährleistung bei Sachmängeln. Das Holz wird im augenscheinlichen Zustand verkauft. Der Verkäufer gewährleis- tet die korrekte Anwendung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Aus- haltungsbedingungen. Der Verkäufer leistet Gewähr für richtiges Maß, richtige Sortierung nach Länge, Holzart, Stärke und Qualität. Er leistet wegen Sachmängeln nur Gewähr, soweit es sich um äußerlich erkennbare erhebliche Mängel der Holzart, Holzsorte und Güteklasse entsprechend der bei Vertragsabschluss gültigen Sortierungsbe- stimmungen handelt, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder arglistig. Sofern schriftlich besondere Eigenschaften des Holzes garantiert werden, greifen die gesetzlichen Bestimmungen über das Gewährleistungsrecht ohne Einschrän- kungen. Eine Haftung des Verkäufers für äußerlich nicht erkennbare Fehler und für Man- gelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind dem Verkäufer be- kannt und werden von ihm verschwiegen.
Gewährleistung bei Sachmängeln. Der Verkäufer sichert zu, dass die von ihm gelieferten Ware frei von Fehlern ist, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und den Anforderungen des Käufers entspricht. Sofern nicht anders vereinbart, besteht die Mängelhaftung des Verkäufers für zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist SDG berechtigt, nach seiner Xxxx vom Verkäufer die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Verkäufer die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung. Wird SDG, auch aus verschuldensunabhängiger Haftung, durch Dritte in Anspruch genommen, ist der Verkäufer verpflichtet, SDG von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn die vom Verkäufer gelieferte Kaufsache Schadensursache ist. Gleiches gilt, wenn und insoweit der Verkäufer aus verschuldensabhängiger Haftung unmittelbar gegenüber dem Dritten verantwortlich ist.
Gewährleistung bei Sachmängeln. Der Verkäufer sichert zu, dass die von ihm gelieferte Ware frei von Xxxxxxx ist, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und den Anforderungen des Käufers entspricht. Die Mängelhaftung des Verkäufers besteht für zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach 7. Warranties 7.1. Warranties relating to the quality of goods The seller warrants that all items delivered under this agreement will be free from defects in material and workmanship, conform to applicable specifications, and, to the extent that detailed designs have not been furnished by the buyer, will be free from design defects and suitable for the purposes intended by the buyer. seiner Xxxx vom Verkäufer die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Verkäufer die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.
Gewährleistung bei Sachmängeln. (1) Die vereinbarte Beschaffenheit richtet sich nach Ziff. 3. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung seitens ge- nua stellen keine Beschaffenheitsanga- ben bezüglich der vertraglichen Lieferun- gen oder Leistungen dar. Garantien im Sinne eines Garantieversprechens oder einer Zusicherung im rechtlichen Sinn lie- gen nur vor, wenn diese ausdrücklich als „Garantie“ oder „Zusicherung“ bezeichnet und schriftlich vereinbart werden. Garan- tien richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen im Angebot und nach Ziff. 9. Darüber hinaus gehende Garan- tien gewährt genua nicht. (2) genua leistet bei Vorliegen eines Sach- mangels nach eigenem Ermessen Nach- besserung oder Ersatzlieferung. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Kunde ver- pflichtet, die mangelhafte Ware zurückzu- senden. genua ist ebenfalls berechtigt, dem Kun- den aufzuzeigen, wie Fehler umgangen werden können. Ein solches Vorgehen ist als Nachbesserung i.S.v. Abs. 2 zu wer- ten. (3) Kann der Mangel nicht innerhalb einer an- gemessenen Frist behoben werden oder schlägt eine Nachbesserung zweimal fehl, kann der Kunde nach Xxxx eine Min- derung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbes- serung schlägt erst dann fehl, wenn ge- nua erfolglos hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde oder wenn die Nach- besserung für den Kunden unzumutbar ist. Ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht kann nur bei erheblichen Mängeln gel- tend gemacht werden. (4) Der Kunde ist verpflichtet, die Xxxx auf offensichtliche Mängel sofort zu überprü- fen. Diese sind innerhalb von zwei Wo- chen schriftlich unter genauer Beschrei- bung des Fehlers zu rügen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleis- tungsanspruches ausgeschlossen. Män- gel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar sind, müssen zwei Wochen nach Entdeckung gerügt werden. (5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab Gefahrenübergang. (6) genua übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die in der Ware integrierten Sicherheitsmechanismen für Unbefugte gegenwärtig und künftig unüberwindbar sind, insbesondere dafür, dass Ver- schlüsselungscodes nicht durch Dritte entschlüsselt werden können. (7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf etwaige Mängel, die auf äußeren, von genua nicht beeinflussbaren Umständen beruhen. Insbesondere haftet genua nicht für Mängel, die auf ein Verhalten des Kunden, seiner Vertreter und Erfüllungs- gehilfen oder Dritter zurückzuführen ...

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  • Mängelgewährleistung 1. Dem Auftraggeber stehen im Fall des Vorliegens eines Werkmangels oder eines Mangels an einer Kaufsache grundsätzlich nur Ansprüche auf Nacherfüllung gegen den Auftragnehmer zu unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche. Dem Auftraggeber bleibt jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Gegenleistung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten, sofern die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Minderung bzw. den Rücktritt vorliegen. Die vorste- henden Regelungen dieser Ziffer A. 11.1 gelten nicht, soweit der Auf- tragnehmer gegen eine von ihm übernommene Beschaffenheitsga- rantie verstoßen oder den Mangel arglistig verschwiegen hat; in die- sen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Der Auftragnehmer ist zu mindestens zwei Nacherfüllungsversuchen berechtigt, bevor die Nacherfüllung als fehlgeschlagen angesehen werden kann. Dies gilt nicht, wenn zwei Nacherfüllungsversuche im Einzelfall für den Auftraggeber nicht zumutbar sind. 3. Die Xxxx zwischen mehreren möglichen und zumutbaren Arten der Nacherfüllung (insbesondere zwischen Beseitigung des Mangels und Neulieferung/Neuherstellung) steht dem Auftragnehmer zu. 4. Für Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln gelten die Regelungen dieser Zif- fer A. 11. nicht; vielmehr gelten hierfür die Regelungen in Ziffer A. 12. 5. Teile, die im Rahmen von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Auftragnehmer ausgebaut und durch andere Teile ersetzt werden, werden Eigentum des Auftragnehmers. 6. Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Auftragnehmers einschließlich des Einbaus von Austauschteilen erfolgen ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Leistung. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers in Bezug auf die ursprüngliche Leistung entstehen im Falle von etwaigen Män- geln der Mängelbeseitigungsmaßnahmen selbst (einschließlich Män- geln an den vorgenannten Austauschteilen) daher keine Gewährleis- tungsrechte hinsichtlich dieser Mängelbeseitigungsmaßnahmen, und die Gewährleistungsfrist wird nicht neu in Gang gesetzt.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Gewährleistung/Haftung 9.1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfü- gen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Quali- fikation nach. Der Auftragnehmer gewährleistet einzelver- traglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutz- rechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informati- onen nicht entgegenstehen. 9.2. Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Er- füllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verur- sachte Xxxxxxx, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. 9.3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haf- tungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit beruhen. Sie gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Hand- lung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Er- füllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. 9.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertra- genen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen. 9.5. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von al- len Forderungen frei, die dem Personaldienstleister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)