Gewässerschäden (Restrisiko) Musterklauseln

Gewässerschäden (Restrisiko). Eingeschlossen sind Gewässerschäden gemäß den folgenden Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -(Versicherung des sog. Gewässerschaden-Restrisikos):
Gewässerschäden (Restrisiko). Eingeschlossen sind Gewässerschäden gemäß den folgen- den Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko - (Versicherung des sog. Gewässerschaden-Restrisikos): Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermö- gensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittel- bare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physika- lischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von An- lagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung von im Haushalt üblichen Stoffen wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner und Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 50 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt 250 l/kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen bleiben Brennstoffe für Feuerungsanlagen jeder Art und Kraftstoffe für Kraftfahrzeu- ge. (Versicherungsschutz darüber hinaus wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwehr oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädi- gungsleistung die Deckungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB 2008-M. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versiche- rungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Aus- geschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewäs- serschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Ver- sicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Gewässerschäden (Restrisiko). Eingeschlossen sind Gewässerschäden gemäß den folgenden Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko – (Versicherung des sog. Gewässerschaden-Restrisikos): Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
Gewässerschäden (Restrisiko). Mitversichert ist im Rahmen der folgenden Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung) – außer Anlagenrisiko – das sogenannte Restrisiko.
Gewässerschäden (Restrisiko). Mitversichert sind Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko – (Versiche- rung des sog. Gewässerschaden- Restrisikos) wie nachfol- gend beschrieben: ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.). Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versiche- rungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt 1.000 l/kg nicht übersteigt. Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (2) AHB CIF4ALL 2021 (Erhö- hungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos), sowie Ziff. 3.1 (3) und Ziff. 4 AHB CIF4ALL 2021 (Vorsorgeversiche- rung) finden keine Anwendung; insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn die genannte Lagermenge über- schritten wird. CIF4ALL BB THV best advice 2021_06.2021/01
Gewässerschäden (Restrisiko). (1) Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewäs- sers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
Gewässerschäden (Restrisiko). Mitversichert ist im Rahmen der folgenden Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung) VWH 800 A (02.15) – außer Anlagenrisiko – das sogenannte Restrisiko.
Gewässerschäden (Restrisiko). 3.2.1 Eingeschlossen sind Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko – (Versiche- rung des sog. Gewässerschaden-Restrisikos): Eingeschlossen ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person für unmittel- bare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che- mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.