Geänderte oder zusätzliche Leistungen Musterklauseln

Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sowohl Änderungen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig sind, als auch solche, die der Änderung des vereinbarten Werkerfolges dienen (Änderungen), anzuordnen. Die Änderungsbefugnis betrifft auch die Änderung der Projektziele. Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 6.3 zu ermitteln ist, ergeben (ordnungsgemäßes Angebot). Die Vertragsparteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Erzielen die Parteien mit angemessener Frist, spätestens dreißig Kalendertage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, keine Einigung, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen. Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf von dreißig Kalendertagen zu befolgen, wenn das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Ausführung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers an der vorherigen Vereinbarung einer Vergütung überwiegt, insbesondere, wenn die besonderen Umstände der Projektabwicklung eine unverzügliche Umsetzung der Anordnung erforderlich machen. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn die Beweislast. 4Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten / Mitwirkung des Auftraggebers Allgemeine Pflichten Der Auftragnehmer hat ausschließlich die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen und darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Im Falle eines bestehenden Interessenkonfliktes ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber diese unverzüglich anzuzeigen. Übernimmt der Auftragnehmer Aufgaben für ein Unternehmen, welches an dem vertragsgegenständlichen Projekt beteiligt ist, hat er dies dem Auftraggeber ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, ob der Auftragnehmer von einem Interessenkonflikt ausgehen muss oder nicht. Auf eventuelle Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und -vorgaben des Auftraggebers hat der Au...
Geänderte oder zusätzliche Leistungen. 9.1 Geänderte oder zusätzliche Leistungen sind dem AG unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Ausführung dieser Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Diese Leistungen prüft der AN unverzüglich auf ihre möglichen Konsequenzen insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen auf die technische Ausführung, die Kosten und den Terminplan. Das Ergebnis ist dem AG schriftlich mitzuteilen. Jede geänderte oder zusätzliche Leistung ist gesondert zu erfassen, fortlaufend zu nummerieren und nachprüfbar zu dokumentieren. Vor Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung durch den AN ist dem AG unverzüglich ein schriftliches Nachtragsangebot einzureichen. Auf Anforderung des AG übergibt der AN diese Unterlagen auch auf Datenträger in einem Format, welches die uneingeschränkte Weiterverarbeitung ermöglicht. Der AN vermerkt auf dem Nachtragsangebot, bis wann die Freigabe der Planung bzw. die Ausführung erfolgen muss, damit der Projektfortschritt nicht behindert wird. Falls der AG das Angebot des AN annimmt, werden die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend anpassen. Ein Vergütungsanspruch besteht nur dann, wenn die Leistungen in Form einer schriftlichen Bestellung freigegeben wurden. Der Nachlass der Hauptbestellung gilt auch für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen als vereinbart. Die Preisermittlung für die geänderte oder zusätzliche Leis- tung muss nachweisbar auf Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung erfolgen.
Geänderte oder zusätzliche Leistungen. 8.1 Wintershall Dea Deutschland GmbH ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfanges einschließlich der vertraglich vereinbarten Termine zu verlangen, es sei denn, dass dies für den AN unzumutbar ist. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Termine, sind angemessen zu berücksichtigen und grundsätzlich vor Ausführung der Änderungen zwischen Wintershall Dea Deutschland GmbH und dem AN schriftlich auf Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Änderungen zu vereinbaren.
Geänderte oder zusätzliche Leistungen. 10.1 Ausschluss von Anordnungsrecht und Vergütungsfolgen nach VOB/B; Ankündi- gungspflichten für zusätzliche Zahlungen
Geänderte oder zusätzliche Leistungen. 9.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geänderte und/oder zusätzliche Leistungen auf Verlangen des Auftraggebers auszuführen, wenn diese zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. Dies gilt nicht, wenn der Betrieb des Auftragnehmers hierauf nicht eingerichtet ist. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, Änderungen des Bauentwurfs vorzunehmen. Die Vergütung des Auftragnehmers bestimmt sich auf Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der ge- forderten Leistung.
Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Abweichend von §§ 650b und 650c BGB (soweit überhaupt einschlägig) hat der AG nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen das Recht zur Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen Nachrangig gelten die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3 und 4 sowie 2 Abs. 5 und 6 (bzw. Abs. 7) VOB/B:

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.