Geänderte oder zusätzliche Leistungen Musterklauseln

Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geänderte und/oder zusätzliche Leistungen gemäß § 650b BGB auf Verlangen von K+S auszuführen, wenn diese zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges erforderlich werden oder wenn K+S eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges begehrt und die Ausführung für den Auftragnehmer zumutbar ist. Die Vergütung des Auftragnehmers bestimmt sich auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Leistung. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene oder veränderte Leistung von K+S gefordert, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur dann, wenn er den Anspruch K+S unverzüglich und vor der Ausführung schriftlich angekündigt hat und unverzüglich ein Nachtragsangebot mittels der hierfür von K+S bereitgestellten Formblättern einreicht. Das Nachtragsangebot hat sämtliche kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich etwaiger bauzeitlicher Änderungen darzulegen und ist in die Preise abschließend einzubeziehen. Im Falle einer Anordnung zur Änderung des vereinbarten Werkerfolges hat der Auftragnehmer das Nachtragsangebot nur zu erstellen, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit dieser Anordnung geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Für bauzeitliche Auswirkungen, die der Auftragnehmer nicht spätestens bei Vorlage des Nachtragsangebots mitteilt, ist eine Verlängerung der Vertragsfristen und eine Vergütung für verlängerte Bauzeit ausgeschlossen. Die Preise sind für die geänderte oder zusätzliche Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten auf Basis der Urkalkulation des Auftragnehmers zu ermitteln. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind nachzuweisen. Ein bei Vertragsschluss gewährter prozentualer oder pauschaler Nachlass bei der Preisbildung ist für die zusätzliche oder geänderte Leistung ebenfalls anzuwenden. Sämtliche Preisermittlungsgrundlagen wie Urkalkulation, Rechnungen von Lieferanten, usw. sind K+S gegenüber offen zu legen. Die Höhe der Vergütung sollte nach Möglichkeit zwischen den Parteien vereinbart werden, bevor der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung beginnt. Auf Anordnung von K+S hat der Auftragnehmer die Leistungen auch dann auszuführen, wenn binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine abschließende Einigung über die Mehrvergütung zustande gekommen ist. Die Anordnung durch K+S hat gem...
Geänderte oder zusätzliche Leistungen. 10.1 Ausschluss von Anordnungsrecht und Vergütungsfolgen nach VOB/B; Ankündi- gungspflichten für zusätzliche Zahlungen 10.1.1 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sowie § 2 Abs. 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9 VOB/B finden keine Anwendung. Stattdessen gelten die vertraglichen Vereinbarungen und ergän- zend die gesetzlichen Regelungen, also insbesondere §§ 313, 650b und 650c BGB. 10.1.2 Der AN übernimmt es als vertragliche Nebenpflicht, in allen Fällen, in denen er über die vereinbarte Vergütung hinausgehende Zahlungen vom AG beanspru- chen will, also insbesondere (aber nicht nur) in allen Fällen nach §§ 304, 650b, 650c, 642, 670 und 812 ff. BGB oder § 6 Abs. 6 VOB/B, jeweils unverzüglich • den AG auf diesen Umstand hinzuweisen und • dem AG eine möglichst genaue Schätzung der Höhe solcher Zahlungen zu übermitteln, um ihm eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Entstehung von Mehrkosten ver- mieden werden kann.
Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Abweichend von §§ 650b und 650c BGB (soweit überhaupt einschlägig) hat der AG nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen das Recht zur Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen Nachrangig gelten die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3 und 4 sowie 2 Abs. 5 und 6 (bzw. Abs. 7) VOB/B: (1) Begehrt der AG eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, hat der AN dem AG unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Zugang des Änderungsbegehrens bzw. im Fall der Planungs-verantwortung des AG eine Woche nach Zugang der geänderten Planung ein Angebot vorzu- legen. Begehrt der AG eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs, hat der AN dem AG unverzüglich, späte- stens zwei Wochen nach Zugang des Änderungs- begehrens bzw. im Fall der Planungs-verantwortung des AG zwei Wochen nach Zugang der geänderten Planung ein Angebot vorzulegen es sei denn die Ausführung der Änderung ist dem AN unzumutbar. In diesem Fall wird der die Gründe hierfür dem AG so bald als möglich, spätestens eine Woche nach Zugang des Änderungs- begehrens nachvollziehbar darlegen und, soweit er sich auf betriebsinterne Vorgänge beruft, beweisen. (2) Aus dem prüffähigen in Textform vorzulegenden Angebot muss sich ergeben, zu welcher Kosten- erhöhung oder -ersparnis die Änderungs-wünsche des AG führen und welche Aus-wirkungen sie auf die Dauer der Bauzeit haben werden. Die Erstattung der Kosten für die Angebotserstellung kann der AN nicht verlangen, es sei denn, er übernimmt Planungslei- stungen, die nach dem Vertrag dem AG obliegen. § 650 c Abs. 1 S. 2 BGB und § 2 Abs. 9 VOB/B bleiben unberührt. Sofern der AN für die Planung verantwortlich ist, hat er diese dem AG mit dem Angebot für die geänderten Leistungen vorzulegen. (3) Die Parteien streben so bald als möglich eine Einigung über die Änderung der Leistung und die Vergütung an. Sollte eine Woche nach Zugang des Angebotes keine Einigung erfolgen oder vorher bereits endgültig feststehen, dass es zu keiner Einigung kommen wird, kann der AG im Falle einer zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendigen Leistungs- änderung die Änderung in schriftlich oder in Form der NB e-Commerce anordnen, es sei denn der Betrieb des AN ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Der AG hat auch im Falle einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs das Recht zur Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen, es sei denn die Ausführung der Änderung ist dem AN unzumutbar. Das Recht zur Anordnung geänderter oder zusätzlic...
Geänderte oder zusätzliche Leistungen. 8.1 Wintershall Dea Deutschland GmbH ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfanges einschließlich der vertraglich vereinbarten Termine zu verlangen, es sei denn, dass dies für den AN unzumutbar ist. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Termine, sind angemessen zu berücksichtigen und grundsätzlich vor Ausführung der Änderungen zwischen Wintershall Dea Deutschland GmbH und dem AN schriftlich auf Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Änderungen zu vereinbaren. 8.2 Wird nach vorstehender Ziffer 8.1 eine im Vertrag nicht vorgesehene, geänderte und/oder zusätzliche Leistung oder Änderung eines Termins von Wintershall Dea Deutschland GmbH gefordert, so hat der AN einen etwaigen Anspruch auf besondere Vergütung unverzüglich bei Wintershall Dea Deutschland GmbH schriftlich anzukündigen und zeitnah ein Nachtragsangebot einzureichen. 8.3 Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn ein Nachtrag auf Umständen beruht, die aus den Angebotsunterlagen (Baupläne und Leistungsbeschreibung) im Zusammenhang mit der Baustellenbesichtigung für einen gewissenhaften Unternehmer ersichtlich gewesen wären und gleichwohl der AN vor Vertragsschluss keinen Hinweis unter Angabe der Mehrkosten gegeben hat. Leistungen in diesem Zusammenhang gelten als Nebenleistungen, die in den in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Preisen berücksichtigt sind. 8.4 Die Annahme von Änderungs- und Nachtragsangeboten bedarf der Schriftform. In Fällen drohender Terminverzögerungen oder bei Gefahr in Verzug hat der AN bereits vor einer schriftlichen Vereinbarung mit der Ausführung der Änderungen zu beginnen.

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  • Zusätzliche Leistungen Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistun- gen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Stundensät- zen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

  • Wesentliche Leistungsmerkmale Die Bank richtet für den Kunden ein Verrechnungskonto in Fremdwährung in laufender Rechnung ein, schreibt eingehende Zahlungen auf dem Verrech- nungskonto gut und wickelt von ihm veranlasste Zahlungsvorgänge (z.B. Überweisung) zu Lasten dieses Verrechnungskontos ab, soweit das Verrech- nungskonto ausreichend Guthaben aufweist. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen vom Vertrag umfasst • Kontoführung • Überweisungen auf das Verrechnungskonto und Drittkonten in der Währung oder auch nach Umrechnung Das Fremdwährungskonto kann für Wertpapieraufträge in gleicher Währung als Abwicklungskonto angegeben werden.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss