Gipsgeld Musterklauseln

Gipsgeld. Wir zahlen einmalig Gipsgeld von 500 EUR, wenn aufgrund ärztlicher Anweisung Körperteile der versicherten Person unfallbedingt länger als 14 Tage ruhig gestellt werden. Die Ruhigstellung muss durch - einen Gips oder - einen Zinkleimverband oder - das Vacoped-System oder - den Aircast Walker erfolgen. Für andere ruhigstellende Maßnahmen zahlen wir kein Gipsgeld.
Gipsgeld. Muss eine versicherte Person aufgrund eines versicherten Unfallereignis- ses, das zu einer Fraktur führt, länger als 14 Tage einen Gipsverband tragen, zahlen wir einmalig ein Gipsgeld in Höhe von 250 EUR. Die Leistung ist bei uns innerhalb von 36 Monaten vom Unfalltag an gerech- net durch Vorlage eines ärztlichen Attests geltend zu machen.
Gipsgeld. Hat die versicherte Person bei einem Unfall einen vollständigen Knochenbruch oder kom- pletten Bänderriss erlitten, zahlen wir ein Gips- geld in Höhe von 250 EUR, sofern keine vollsta- tionäre Krankenhausbehandlung erfolgte. Wurde die Verletzung im Rahmen eines vollsta- tionären Krankenhausaufenthalts behandelt, zahlen wir das vereinbarte Krankenhaustage- geld und Genesungsgeld – mindestens jedoch 250 EUR.
Gipsgeld. In teilweiser Abweichung von Ziffer 2.5.1 und in Ergänzung zu Ziffer 2.5.2 leisten wir – bei Bruch eines Knochens, – Zerreißung (vollständige) eines Muskels, einer Sehne, eines Bandes oder einer Kapsel, sofern sie durch einen unter diesen Vertrag fallenden Un- fall verursacht wurden und zu einer medizinisch notwendi- gen stationären und / oder ambulanten Heilbehandlung geführt haben, einmalig den 5-fachen Tagessatz des ver- einbarten Krankenhaustagegeldes. Ein Anspruch auf ein versichertes Genesungsgeld im Sinne von Ziffer 2.6 entsteht hierdurch nicht.
Gipsgeld. Erleidet die versicherte Person durch einen Unfall den Bruch eines Knochens oder die Zerreißung eines Bandes oder einer Kapsel und hat die Verletzung keine vollstationäre Heilbehandlung zur Folge, so wird ein Gipsgeld in Höhe von 300 EUR gezahlt. Erleidet die versicherte Person einen Verkehrsunfall mit ihrem Hund und hat diese Anspruch auf das Gipsgeld, zahlen wir das doppelte Gipsgeld. Der Nachweis des Verkehrsunfalls ist durch eine polizeiliche Bescheinigung zu erbrin- gen.
Gipsgeld. Es gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 3.1 vereinbart. Abweichend von Ziffer 3.1.2 zahlen wir einmalig 200 €.
Gipsgeld. Bei Vereinbarung des OPTIMAL- oder des PLUS-Tarifs zahlen wir einmalig ein Gipsgeld, wenn die versicherte Per- son einen oder mehrere Knochenbrüche erleidet. Ein Leis- tungsanspruch besteht bereits bei Stellung einer ärztlichen Diagnose. a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs beträgt die Ein- malzahlung 100 EUR. b) Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs beträgt die Einmal- zahlung 500 EUR. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesell- schaft mehrere Unfallversicherungen, kann das Gipsgeld nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
Gipsgeld. (beitragsfrei eingeschlossen) 14.1 Voraussetzung für die Leistung 14.1.1 Die versicherte Person hat unfallbedingt einen Knochenbruch erlitten und hat deshalb aufgrund ärztlicher Anweisung einen Gipsverband getragen. Dem Gipsverband gleichgestellt ist ein Hartschaum- oder Kunststoffverband sowie eine Schienung oder die operative Stabilisierung des Knochenbruchs. 14.1.2 Ein Knochenbruch (Fraktur) ist eine vollständige Zusammenhangstrennung des Knochens unter direkter oder indirekter Gewalteinwirkung. Nicht als Knochenbruch gelten Fissuren, Knorpelfrakturen und Knorpelabscherungen. Fissuren sind kleine Risse oder Spaltbildungen im Knochen.
Gipsgeld. Abweichend von Ziffer 14.2 der Besonderen Bedingungen – UnfallTarif24 beträgt die Versicherungssumme 200 EUR.
Gipsgeld. 2.7.1 Voraussetzung für die Leistung: 2.7.1.1 Die versicherte Person hat einen Unfall mit einer der folgenden Verletzungen erlitten: - Kopfverletzungen: Schädeldachfraktur, Schädelbasisfraktur, Jochbeinfraktur - Rückenverletzungen: Halswirbelfraktur, Brustwirbelfraktur, Lendenwirbelfraktur - Sonstige Verletzungen: Brustbeinfraktur, Schlüsselbeinfraktur - Obere Gliedmaßen: Oberarmkopffraktur, Oberarmschaftfrak- tur, Ellenbogengelenksfraktur, Unterarmschaftfraktur - Untere Gliedmaßen: Hüftgelenksfraktur, Beckenfraktur, Ober- schenkelschaftfraktur, Kniescheibenfraktur, Unterschenkel- schaftfraktur 2.7.1.2 Eine in Ziffer 2.7.1.1 dieses Bedingungswerkes genannte Ver- letzung muss unverzüglich ärztlich festgestellt werden und der Anspruch auf Gipsgeld muss innerhalb von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet durch Vorlage eines Arztberichts bei uns geltend gemacht werden. 2.7.2 Der Anspruch auf Gipsgeld erlischt nach Ablauf von sechs Mo- naten, vom Unfalltag an gerechnet, oder wenn das Unfallereignis zum Tod führt, bevor der Anspruch auf Gipsgeld geltend gemacht wurde.