Unfall-Krankenhaustagegeld. Für Krankenhaustagegeldversicherungen, die ausschließlich Leistungen für unfall- bedingte Krankenhausaufenthalte vorsehen, gilt § 9 Abs. 6 MB/KK 2009 nicht. § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschrie- benen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Er füllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) dient, unter der Xxxxxxxxxxxxx xxx § 00 Xxx. 0 XXX (xxxxx Xxxxxx) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwer- den der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. § 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche ge- gen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleis- tung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatz- anspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach- tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchset- zung durch den Versicherer soweit er forderlich mitzuwirken.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von den Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen.
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstat- tungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 ents...
Unfall-Krankenhaustagegeld. Für Krankenhaustagegeldversicherungen, die ausschließlich Leistungen für unfall- bedingte Krankenhausaufenthalte vorsehen, gilt § 9 Abs. 6 MB/KK 2009 nicht.
Unfall-Krankenhaustagegeld. Versicherungsschutz für Unfall-Krankenhaustagegeld besteht, sofern die Leistungsart im Versicherungsschein aufgeführt ist.
Unfall-Krankenhaustagegeld mit Leistung bei ambulanten Operationen oder Komageld
2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizi- nisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung (auch in gemischten Instituten). Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Unfall-Krankenhaustagegeld. Abweichend von Ziffer 2.1.4.1 der Zusatzbedingungen gilt:
a) Das vereinbarte Unfall-Krankenhaustagegeld wird für mindestens für 5 Tage geleistet.
b) Das Unfall-Krankenhaustagegeld wird auch für jeden Kalendertag, mindestens jedoch für 5 Tage geleistet, sofern die versicherte Per- son unfallbedingt einen medizinisch notwendigen Kurzzeitpflege- Aufenthalt in einem Pflege- oder Seniorenheim absolviert, der in unmittelbarem Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt durchge- führt wird. Der Leistungsanspruch ist in diesen Fällen auf insgesamt 30 Kalendertage begrenzt.
Unfall-Krankenhaustagegeld. 1. Voraussetzung für die Leistung ist, dass die versicherte Person sich wegen eines versicherten Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet. Dabei wird das Krankenhaustagegeld unabhängig davon gewährt, ob infolge eines versicherten Unfallereignisses der Todesfall eingetreten ist oder eine Invalidität nach § 4 II verbleiben wird. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien oder Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
2. Das Unfall-Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der voll- stationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 3 Monate, vom Unfalltag an gerechnet. Werden innerhalb von 3 Monaten vom Unfalltage an gerechnet, mehrere medizinisch notwendige vollstationäre Behandlungen aus demselben Unfallereignis erforderlich, gelten diese als eine vollstationäre Heilbehandlung.
Unfall-Krankenhaustagegeld. Abweichend von Ziffer 2.1.4.1 der Zusatzbedingungen wird das vereinbar- te Unfall-Krankenhaustagegeld für mindestens 5 Tage gezahlt. Die weiteren Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.1.4.1 a) und b) bleiben unbe- rührt. Darüber hinaus wird – in Ergänzung zu Ziffer 2.1.4.1 – das vereinbarte Unfall-Krankenhaustagegeld für jeden Kalendertag gezahlt, mindestens jedoch für 5 Tage,
a) an dem die versicherte Person unfallbedingt einen medizinisch notwendigen vollstationären Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt ab- solviert.
b) an dem sich die versicherte Person unfallbedingt in einer medizi- nisch notwendigen vollstationären Desensibilisierungsmaßnahme zur Behandlung von Allergien befindet.
c) an dem bei der versicherten Person eine unfallbedingte und medizi- nisch notwendige ambulante ärztliche Erstversorgung eines Kno- chenbruchs durchgeführt wird.
d) an dem die versicherte Person unfallbedingt einen medizinisch notwendigen Kurzzeitpflege-Aufenthalt in einem Pflege- oder Senio- renheim absolviert, der in unmittelbarem Anschluss an einen Kran- kenhausaufenthalt durchgeführt wird. Der Leistungsanspruch ist in diesen Fällen auf insgesamt 30 Kalendertage begrenzt.
Unfall-Krankenhaustagegeld. (gegen Mehrbeitrag versicherbar)
5.1 In Abänderung der Ziffer 2.5.2 AUB gilt folgendes: Das Unfall-Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstsationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 5 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. Die Leistung erbringt der Versicherer/Risikoträger auch über das 5. Unfalljahr hinaus, wenn eine Nachbehandlung (z.B. Entfernung des Osteosynthese Materials) nicht früher möglich war. Die Gesamtleistungsdauer bleibt jedoch auf 5 Jahre begrenzt.
5.2 Erleidet die versicherte Person einen Unfall im Ausland, der einen Krankenhausaufenthalt im Ausland erforderlich macht, zahlt der Versicherer/Risikoträger das Doppelte des vereinbarten Unfall-Krankenhaustagegeldes.
Unfall-Krankenhaustagegeld. Für Krankenhaustagegeldversicherungen, die ausschließlich Leistun- gen für unfallbedingte Krankenhausaufenthalte vorsehen, gilt § 9 Abs. 6 MB/KK 2009 nicht. § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Ver- pflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der
Unfall-Krankenhaustagegeld