Gleichbehandlung. (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entloh- nung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. (2) Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familien- angehörigen geniessen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen. (3) Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungs- zentren teilnehmen. (4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollek- tivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen. (5) Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hat Anspruch auf glei- che Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Aus- übung gewerkschaftlicher Rechte, einschliesslich des Wahlrechts und des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer Gewerkschaft; er kann von der Teil- nahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Aus- übung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei im Aufnahmestaat weitergehende Rechte eingeräumt werden. (6) Unbeschadet des Artikels 26 dieses Anhangs geniesst ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlan- gung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitneh- mer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt werden, einschreiben und geniesst die damit ver- bundenen Vergünstigungen und Rangstellungen. Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entspre- chende Vermutung gilt.
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Samples: Freizügigkeitsabkommen, Abkommen, Abkommen
Gleichbehandlung. (1) Ein Arbeitnehmer. Personen mit Zugehörigkeit zu einem Territorium dürfen im anderen Territorium keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam- menhängenden Verpflichtungen, denen Personen mit Zugehörigkeit zum anderen Territorium unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Staatsangehöriger Ansässig- keit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Territorium ansässig sind.
2. Die Besteuerung einer Vertragspartei Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Territoriums im anderen Territorium hat, darf im anderen Territorium nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Territoriums, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie ein Territori- um, den im anderen Territorium ansässigen Personen Steuerfreibeträge, - vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Fami- lienlasten zu gewähren, die es seinen ansässigen Personen gewährt.
3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anwendbar ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unterneh- men eines Territoriums an eine im Hoheitsgebiet anderen Territorium ansässige Person zahlt, bei der anderen Vertragspartei hinsichtlich Ermittlung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den glei- chen Bedingungen wie Zahlungen an eine im Hinblick auf Entloh- nungerstgenannten Territorium ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
4. Unternehmen eines Territoriums, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung anderen Territorium ansässigen Person oder Wiedereinstellung nicht mehreren sol- chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Terri- torium keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unter- worfen werden, die anders behandelt werden oder belastender ist als die inländischen ArbeitnehmerBesteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Territoriums unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Ein Arbeitnehmer und seine in 5. Dieser Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familien- angehörigen geniessen dort gilt für die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigenunter diese Vereinbarung fallenden Steuern.
(36. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er auf Bestimmungen der Gesetze eines Territoriums angewendet wird, die:
a) Er kann die Anwendung von Steuervergünstigungen, Steueranrechnungen oder - befreiungen im Zusammenhang mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungs- zentren teilnehmen.
(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollek- tivvereinbarungen betreffend den Zugang zur BeschäftigungDividenden, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.
(5) Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hat Anspruch auf glei- che Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Aus- übung gewerkschaftlicher Rechte, einschliesslich des Wahlrechts und des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern durch eine in einer Gewerkschaft; er kann von der Teil- nahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Aus- übung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei im Aufnahmestaat weitergehende Rechte eingeräumt werden.
(6) Unbeschadet des Artikels 26 dieses Anhangs geniesst ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlan- gung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitneh- mer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt einem Territorium ansässige Gesellschaft gezahlt werden, einschreiben und geniesst die damit ver- bundenen Vergünstigungen und Rangstellungen. Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entspre- chende Vermutung giltseine Steuerzwecke nicht erlauben; oder
b) der Wirtschaftförderung dienen.
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Samples: Vereinbarung Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung, Vereinbarung Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung
Gleichbehandlung. (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger Staatsangehörige einer Vertragspartei istdürfen in der anderen Vertrags- partei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige der anderen Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keiner Vertragspartei ansässig sind.
2) Staatenlose, die in einer Vertragspartei ansässig sind, dürfen in keiner Vertragspartei einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige der betreffenden Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungs- Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen einer Ver- tragspartei in der anderen Vertragspartei hat, darf in der anderen Vertragspar- tei nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen der anderen Vertragspartei, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie eine Vertragspartei, den in der anderen Vertragspartei ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und Arbeitsbedingungen- ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, insbesondere im Hinblick auf Entloh- nungdie sie ihren ansässigen Personen gewährt. Doppelbesteuerung 0.672.917.01
4) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden Art. 11 Abs. 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzu- wenden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als sind Xxxxxx, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Ein Arbeitnehmer und seine ein Unter- nehmen einer Vertragspartei an eine in Artikel 3 der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Anhangs genannten Familien- angehörigen geniessen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.
(3) Er kann mit dem gleichen Recht und Unter- nehmens unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht Zahlungen an eine in der Berufsschulen und der Umschulungs- zentren teilnehmen.
(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollek- tivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigungerst- genannten Vertragspartei ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dement- sprechend sind Schulden, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.
(5) Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit ein Unternehmen einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet gegen- über einer in der anderen Vertragspartei beschäftigt istansässigen Person hat, hat Anspruch auf glei- che Behandlung hinsichtlich bei der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und Er- mittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer in der Aus- übung gewerkschaftlicher Rechteerstgenannten Vertragspartei ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
5) Unternehmen einer Vertragspartei, einschliesslich des Wahlrechts und des Zugangs zu Verwaltungs- deren Kapital ganz oder Führungsämtern teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in einer Gewerkschaft; er kann von der Teil- nahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Aus- übung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei im Aufnahmestaat weitergehende Rechte eingeräumt ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unter- liegt, dürfen in der erstgenannten Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(6) Unbeschadet Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 26 dieses Anhangs geniesst ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt Art. 2 für Steuern jeder Art und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlan- gung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitneh- mer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt werden, einschreiben und geniesst die damit ver- bundenen Vergünstigungen und Rangstellungen. Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entspre- chende Vermutung giltBe- zeichnung.
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Gleichbehandlung. (1) Ein Arbeitnehmer. Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Ver- hältnissen, insbesondere hinsichtlich der Staatsangehöriger Ansässigkeit, unterworfen sind oder unter- worfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2. Die Besteuerung einer Vertragspartei Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anwendbar ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates an eine im Hoheitsgebiet anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der anderen Vertragspartei hinsichtlich Ermitt- lung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedin- gungen wie Zahlungen an eine im Hinblick auf Entloh- nungerstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx gegenüber einer im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Anhangs genannten Familien- angehörigen geniessen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.
(3) Er kann mit dem gleichen Recht und Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungs- zentren teilnehmenSchulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Alle Bestimmungen in Tarif- . Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder Einzelarbeitsverträgen teilweise unmittelbar oder sonstigen Kollek- tivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigungmittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterwor- fen werden, die Beschäftigunganders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zu- sammenhängenden Verpflichtungen, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen denen andere ähnliche Unternehmen des erst- genannten Staates unterworfen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassenunterworfen werden können.
(5) Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hat Anspruch auf glei- che Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Aus- übung gewerkschaftlicher Rechte, einschliesslich des Wahlrechts und des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer Gewerkschaft; er kann von der Teil- nahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Aus- übung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei im Aufnahmestaat weitergehende Rechte eingeräumt werden.
(6) Unbeschadet Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 26 dieses Anhangs geniesst ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt 2 für Steuern jeder Art und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlan- gung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitneh- mer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt werden, einschreiben und geniesst die damit ver- bundenen Vergünstigungen und Rangstellungen. Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entspre- chende Vermutung giltBezeich- nung.
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Gleichbehandlung. (1) . Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei eines Mitgliedstaates ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der des anderen Vertragspartei Mitgliedstaates hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entloh- nung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) . Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs dieser Anlage genannten Familien- angehörigen Familienange- hörigen geniessen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.
(3) . Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungs- zentren teilnehmen.
(4) . Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollek- tivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.
(5) . Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet der des anderen Vertragspartei Mitgliedstaates beschäftigt ist, hat Anspruch auf glei- che gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Aus- übung Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschliesslich des Wahlrechts und des Zugangs Zu- gangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer Gewerkschaft; er kann von der Teil- nahme Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Aus- übung Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern aus der des anderen Vertragspartei Mitgliedstaates im Aufnahmestaat weitergehende weiter- gehende Rechte eingeräumt werden.
(6) . Unbeschadet des Artikels 26 dieses Anhangs 25 dieser Anlage geniesst ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet der des anderen Vertragspartei Mitgliedstaates beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlan- gung Erlangung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitneh- mer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt werden, einschreiben und geniesst die damit ver- bundenen verbundenen Vergünstigungen und Rangstellungen. Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entspre- chende Vermutung gilt.
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Gleichbehandlung. (1) Ein ArbeitnehmerStaatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unter- worfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Staatsangehöriger Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Vertragspartei Besteuerung oder damit zusammenhängenden Ver- pflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, ins- besondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unter- worfen werden können.
a) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Ver- tragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
b) Erzielt eine in einem Staat belegene Betriebsstätte Einkünfte aus Divi- denden, Zinsen oder Lizenzgebühren aus dem anderen Vertragsstaat und sind die den Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Rechte tatsächlich dieser Betriebsstätte zuzurechnen, dürfen diese Ein- künfte in dem anderen Vertragsstaat nach Massgabe der Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 sowie Art. 12 Abs. 2 besteuert werden. Der erstgenannte Staat vermeidet insoweit die Doppelbesteuerung nach Massgabe des Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2. Für die Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, wo der Hauptsitz des Unternehmens, von dem diese Betriebsstätte abhängt, belegen ist.
4) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 7 oder Art. 12 Abs. 6 anzuwenden ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im Hoheitsgebiet anderen Vertragsstaat ansäs- sige Person zahlt, bei der anderen Vertragspartei hinsichtlich Ermittlung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entloh- nung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 steuerpflichtigen Gewinne dieses Anhangs genannten Familien- angehörigen geniessen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.
(3) Er kann mit dem gleichen Recht und Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementspre- chend sind Schulden, die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Berufsschulen und der Umschulungs- zentren teilnehmenErmittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansäs- sigen Person zum Abzug zuzulassen.
(45) Alle Bestimmungen in Tarif- Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder Einzelarbeitsverträgen teilweise unmittelbar oder sonstigen Kollek- tivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigungmittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammen- hängenden Verpflichtung unterworfen werden, die Beschäftigunganders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflich- tungen, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassenunterworfen werden können.
(5) Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hat Anspruch auf glei- che Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Aus- übung gewerkschaftlicher Rechte, einschliesslich des Wahlrechts und des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer Gewerkschaft; er kann von der Teil- nahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Aus- übung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei im Aufnahmestaat weitergehende Rechte eingeräumt werden.
(6) Unbeschadet Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 26 dieses Anhangs geniesst ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt Art. 2 für Steuern jeder Art und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlan- gung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitneh- mer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt werden, einschreiben und geniesst die damit ver- bundenen Vergünstigungen und Rangstellungen. Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entspre- chende Vermutung giltBezeichnung.
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