Beilagen Musterklauseln

Beilagen. Beilagen und Prospekte sind Bestandteile der Zeitschrift. Eine Belieferung ohne Beilagen und Prospekte ist aus produktionstechnischen Gründen nicht möglich.
Beilagen. ☐Kopie Schiffsausweis ☐Kopie Fahrzeugausweis (Versicherungsnachweis: - ) ☐Kopie Haftpflichtnachweis ☐Kopie Personalausweis ☐ ☐ ☐ ☐ ☐
Beilagen. Die Beilagen bilden einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Aktionärsbindungsver- trags.
Beilagen. (1) Diese AGB gelten sinngemäß für Beilagenaufträge. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. (2) Bei Verlust oder Beschädigung von Beilagen steht der Verlag nur für diejenige Sorgfalt ein, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. (3) Bei höherer Gewalt und anderen Betriebsstörungen hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der Beilagen, wenn die Verteilung zu 85 % bezogen auf das Gesamtverteilgebiet erfolgt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Verteilung in bestimmten Verteilbezirken von dem Verlag ausdrücklich schriftlich zugesichert worden ist.
Beilagen. Liste an vorgeschlagenen Maßnahmen
Beilagen. Pläne des Mietobjekts (inkl. gekennzeichnete Werbeflächen)
Beilagen. Übersicht der vertragsrelevanten Programme
Beilagen. Die folgenden Beilagen sollen den Kenntnisstand zu den oben genannten Projekten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung dokumentieren. Die Beilagen haben informativen Charakter zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Vorhaben und stellen keinen Vorgriff auf nachfolgende Verträge dar:  Beilage 1: Salzburger Regionalstadtbahn; Planungs- und Bauvorhaben im Zusammenhang mit dem Maßnahmenpaket „Salzburger Lokalbahn 2020+“: Fortsetzung der bestehenden Linie in Richtung Süden Lokalbahnhof - Innenstadt – Alpenstraße – Anif – Rif – Hallein  Beilage 2: Salzburger Lokalbahn 2020+; Maßnahmenpakt zur Kapazitäts- und Qualitätssteigerung am Nord-Ast Salzburg – Lamprechtshausen / Ostermiething Die nachstehenden Unterschriften erwachsen – sofern nicht ohnehin die Zeichnungsberechtigung besteht – mit Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien in Wirksamkeit. Seitens der Stadt Salzburg wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls ein Gemeinderatsbeschluss zu fassen ist. Gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 16.12.2020, Zahl MD/00/33868/2018/133: Für die Stadtgemeinde Salzburg:
Beilagen. Beilage A: Lieferung von Produkten und Waren sowie für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen Beilage B: Sicherheitsanforderungen für Lieferanten Beilage C: Auftragsverarbeitung (Agreement on Order Processing in Acordance with Article 28 GDPR) Beilage D: Oursourcing Regulations / Code of Conduct Beilage A zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen für die Lieferung von Produkten und Waren sowie für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen Sicherheitsbestimmungen für Lieferanten der Raiffeisen Informatik Consulting GmbH • Für alle Dienst- oder Werkleistungen sind die Bestimmungen der aushangpflichtigen Gesetze sowie die Haus- oder Betriebsordnung zu beachten. • Der etwaig gewährte Zugang zu den Räumlichkeiten/Systemen der RI-C oder deren Kunden darf nur zu dem Zweck verwendet werden, der sich aus dem zu Grunde liegenden Vertrag ergibt. Ein Versuch sich, ohne Genehmigung durch RI-C Zugang zu anderen als den genannten Systemen / Räumlichkeiten zu verschaffen, ist strengstens untersagt • Die Brandschutzordnung der RI-C ist einzuhalten. Ein Merkblatt dazu ist in jedem Raum ausgehängt. Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Freiluft-Raucherbereichen gestattet. In Gebäuden herrscht absolutes Rauchverbot. Systemräume sind mit Gaslöschanlagen ausgestattet. Bei Feueralarm oder Ausströmen des Löschgases ist der Raum sofort zu verlassen da Gesundheitsgefahr besteht! • Die Zutrittsberechtigung ist personengebunden und nicht übertragbar. Ausgegebene Schlüssel (darunter werden auch Zutrittskarten, Token etc. verstanden) dürfen nicht weitergegeben oder durch unsichere Verwahrung Dritten zugänglich gemacht werden. Schlüssel dürfen nicht für Dritte erkennbar mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht werden (z.B. durch Schlüsselband, Beschriftung etc.). Werden Schlüssel vom Portier ausgegeben, sind diese beim Verlassen des Gebäudes wieder abzugeben. Ausgegebene Schlüsseln sind sicher zu verwahren, der Verlust ist umgehend zu melden. • Der Aufenthalt im Gebäude ist nur für die Zeit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen gestattet. Das Tragen von äußeren Erkennungszeichen wie beispielsweise Dienstkleidung, Ausweis etc. ist dabei verpflichtend. • Es wird ausdrücklich untersagt, anderen Personen Zutritt zu Bereichen zu ermöglichen, die mit Hilfe der ausgegebenen Schlüssel durch Personal des LIEFERANTEN geöffnet wurden (z.B. durch das Aufhalten der Türe, das Mitfahren lassen mit gesicherten oder versperrten Aufzügen etc.). Gäste sind auf die Notwen...
Beilagen. Der Verlag leistet keine Gewähr für Beilagen in bestimmten Gebieten und bei Verlust einzelner Beila- gen auf dem Vertriebsweg. Platzwünsche, z.B. Beilegungen in bestimmten Zeitungsprodukten oder Zeitschriftenteilen, können nicht berücksichtigt werden. Im redaktionellen Teil kann ein Beilagenhinweis veröffentlicht werden, dessen Text über die Nennung des Firmennamens hinaus keine Werbung enthal- ten darf. Beilagen dürfen nur einem Auftraggeber dienen. Die Verbreitung von Warenproben, auch im Zusammenhang mit Beilagen, ist nicht möglich. Die Mittlervergütung für Werbeagenturen beträgt für Bei- lagenaufträge 15 %. Die Einbeziehung von Beilagenaufträgen in Anzeigenabschlüsse ist nicht möglich.