Common use of Gleichbehandlung Clause in Contracts

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

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Samples: www.bundeskanzleramt.gv.at, www.ris.bka.gv.at

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

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Samples: www.parlament.gv.at

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen Verpflichtungen unter- worfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich hinsichlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

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Samples: www.llv.li

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen unter- worfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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Samples: www.gesetze.li

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats Vertragsstaates dürfen im in dem anderen Vertragsstaat keiner weder einer Besteuerung oder noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige die Staatsangehörigkeit des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

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Samples: www.rechtsanwalt-griechenland.de