Common use of Gleichbehandlung Clause in Contracts

Gleichbehandlung. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Grund seines Geschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, 2. bei der Festsetzung des Entgelts, 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf be- trieblicher Ebene, 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 GlBG).

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Gleichbehandlung. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Grund seines Geschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, 2. bei der Festsetzung des Entgelts, 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf be- trieblicher betrieblicher Ebene, 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungenBeförderungen, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rungDifferenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men vorgenommen wird (§ 2 GlBGGlBg).

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben, Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben

Gleichbehandlung. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Grund aufgrund seines Geschlechtes oder von Merkmalen nach § 17 Gleichbehandlungsgesetz unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, 2. bei der Festsetzung des Entgelts, 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf be- trieblicher betrieblicher Ebene, 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungenBeförderungen, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rungDifferenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men vorgenommen wird (§ 2 GlBGGleichbehandlungsgesetz).

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Samples: Kollektivvertrag Für Handelsarbeiter