Gleichbehandlung. (1) Dem Selbstständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behand- lung.
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Gleichbehandlung. (1) . Dem Selbstständigen Selbständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbstständigen selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behand- lung.
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