Common use of Grenzen Clause in Contracts

Grenzen. Wenn Sie einen Baustein Kapital bei Tod einschließen, • muss das Kapital bei Tod mindestens 100 Prozent der Summe der vereinbarten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenvorsor- ge betragen, • darf das Kapital bei Tod höchstens 50.000 EUR betragen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen, • müssen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der →versicherten Person vor und nach Rentenbeginn min- destens 30 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Altersvorsorge betragen, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 100 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Alters- vorsorge betragen, • darf die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person nach Rentenbeginn höchstens so hoch sein wie die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person vor Rentenbeginn, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 6.000 EUR jährlich betragen.

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Grenzen. Wenn Sie einen Baustein Kapital bei Tod einschließen, • muss das Kapital bei Tod mindestens 100 Prozent der Summe der vereinbarten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenvorsor- ge betragen, . • darf das Kapital bei Tod höchstens 50.000 EUR betragen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen, • müssen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der →versicherten Person vor und nach Rentenbeginn min- destens mindes- tens 30 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Altersvorsorge Al- tersvorsorge betragen, . • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten →versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal maxi- mal 100 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Alters- vorsorge Al- tersvorsorge betragen, . • darf die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person nach Rentenbeginn höchstens so hoch sein wie die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person vor Rentenbeginn, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten →versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal maxi- mal 6.000 EUR jährlich betragen.

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Grenzen. Wenn Sie einen Baustein Kapital bei Tod einschließen, • muss das Kapital bei Tod mindestens 100 Prozent der Summe der vereinbarten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenvorsor- ge betragen, • darf das Kapital bei Tod höchstens 50.000 EUR betragen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen, • müssen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der →versicherten Person vor und nach Rentenbeginn min- destens 30 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Altersvorsorge betragen, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 100 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Alters- vorsorge betragen, • darf die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person nach Rentenbeginn höchstens so hoch sein wie die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person vor Rentenbeginn, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 6.000 EUR jährlich betragen.

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Grenzen. Wenn Sie einen Baustein Kapital bei Tod einschließen, • muss das Kapital bei Tod mindestens 100 Prozent der Summe der vereinbarten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenvorsor- ge betragen, . • darf das Kapital bei Tod höchstens 50.000 EUR betragen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen, • müssen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der →versicherten Person vor und nach Rentenbeginn min- destens minde- stens 30 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Altersvorsorge Al- tersvorsorge betragen, . • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten →versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 100 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Alters- vorsorge betragen, . • darf die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person nach Rentenbeginn höchstens so hoch sein wie die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person vor Rentenbeginn, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 6.000 EUR jährlich betragen.der

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