Grenzen. Wenn Sie einen Baustein Kapital bei Tod einschließen, • muss das Kapital bei Tod mindestens 100 Prozent der Summe der vereinbarten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenvorsor- ge betragen, • darf das Kapital bei Tod höchstens 50.000 EUR betragen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen, • müssen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der →versicherten Person vor und nach Rentenbeginn min- destens 30 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Altersvorsorge betragen, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 100 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Alters- vorsorge betragen, • darf die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person nach Rentenbeginn höchstens so hoch sein wie die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person vor Rentenbeginn, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 6.000 EUR jährlich betragen.
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Grenzen. Wenn Sie einen Baustein Kapital bei Tod einschließen, • muss das Kapital bei Tod mindestens 100 Prozent der Summe der vereinbarten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenvorsor- ge betragen, • darf das Kapital bei Tod höchstens 50.000 EUR betragen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen, • müssen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der →versicherten Person vor und nach Rentenbeginn min- destens 30 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Altersvorsorge betragen, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 100 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Alters- vorsorge betragen, • darf die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person nach Rentenbeginn höchstens so hoch sein wie die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person vor Rentenbeginn, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 6.000 EUR jährlich betragen.
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Grenzen. Wenn Sie einen Baustein Rente aus Kapital bei Tod einschließen, • muss das vereinbarte Kapital für die Bildung einer Rente bei Tod vor →Rentenbeginn aus dem Baustein Rente aus Kapital bei Tod mindestens 100 10 Prozent der Summe der vereinbarten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenvorsor- ge betragen, für die gesamte • darf das vereinbarte Kapital für die Bildung einer Rente bei Tod vor Rentenbeginn aus dem Baustein Rente aus Kapital bei Tod höchstens 50.000 EUR betragen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen, • müssen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der →versicherten Person vor und nach Rentenbeginn →Rentenbeginn min- destens 30 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Altersvorsorge betragen, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 100 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Alters- vorsorge betragen, • darf die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person nach Rentenbeginn höchstens so hoch sein wie die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person vor Rentenbeginn, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 6.000 EUR jährlich betragen.
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