Gründe. Wann können Verträge beendet werden? 32.1 Verträge auf Grundlage dieser AGB können aus einem der folgenden Gründe beendet werden: a. Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit (Pkt. 33.2). b. Ordentliche oder außerordentliche Kündigung (Pkt. 33.1 bzw. 34). c. Im Todesfall (Pkt. 35). x. Xxxxxxxxx eines Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen (Pkt. 36). e. Allgemeine Leistungseinstellung (Pkt. 31).
Gründe. Übervorteilung (Art. 21 OR) [↑] • Irrtum (Art. 23 – 27 OR) • Täuschung (Art. 28 OR) • Drohung (Art. 29, 30 OR)
Gründe. Die sachliche Zuständigkeit der PIA zur Vorgabe der Berechnungsmethodik für die Effektivkosten ergibt sich aus § 10 Absatz 5 Satz 2 AltvPIBV. Sie ist aufgrund der Beleihung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen. Zu A: Der Widerruf erfolgt gemäß § 131 Absatz 1 AO bzw. gemäß § 131 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 2 AO. Die Allgemeinverfügung über die Berechnungsmethodik der Effektivkosten vom 18. Januar 2017 enthält einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt. Es hat sich gezeigt, dass das von der PIA verwendete Kapitalmarktmodell mit den gültigen Parametern (PIA Basismodell) von Dritten ohne Erlaubnis genutzt wird. Der Widerruf erfolgt, um diese unerlaubte Nutzung nicht weiter zu ermöglichen. Zu B Ziffer 12 b i: Das Basismodell wird künftig nicht mehr auf der Homepage der PIA veröffentlicht, sondern muss von den Anbietern bei der PIA erfragt werden. Dieses Vorgehen ist erforderlich, um einer unerlaubten Nutzung durch Dritte entgegenzuwirken. Zu C: Gemäß § 122 Absatz 4 Satz 4 AO kann in einer öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinverfügung festgelegt werden, an welchem Tag diese Allgemeinverfügung als bekannt gegeben gilt. Begründung der einzelnen Ziffern unter B: Die Entscheidungen der Produktinformationsstelle Altersvorsorge beruhen im Einzelnen auf folgenden Erwägungen: Zu Ziffer 1: Die mathematische Formel ergibt sich aus der Definition der Effektivkosten gemäß § 8 Nummer 3 AltvPIBV. Zudem sind die Effektivkosten gemäß § 10 Absatz 7 Satz 2 AltvPIBV im Produktinformationsblatt (PIB) "auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden". Zu Ziffer 2 und 3: Die vorgegebene Berechnungsmethodik soll den Vergleich verschiedener Produkte (z. B. Banksparpläne, Versicherungsprodukte, Fondssparpläne, Bausparverträge) hinsichtlich ihrer Preis- Leistungsverhältnisse ermöglichen. Zudem muss die Methodik so einfach sein, dass die Berechnung individuell auf den Kunden zugeschnitten vor Ort durch den Makler bzw. Vermittler geleistet werden kann. Da der Kernprozess bei allen Altersvorsorgeproduktarten der Sparprozess ist, eignet sich die Ermittlung der Renditen vor und nach Kosten an Hand eines einfachen Sparprozesses am besten für die Berechnung der Effektivkosten. Zu Ziffer 4: Um eine einheitliche und vereinfachte Berechnung der Effektivkosten zu begünstigen, gibt die Verordnung (AltvPIBV) eine Wertentwicklung vor Kosten (gemäß § 10 Absatz 1 AltvPIBV) vor, die von der Chancen-Risiko-Klasse (CRK) des Produktes abhängig ist. Diese W...
Gründe. Asklepios ist berechtigt, die Bereitstellung der Services ganz oder teilweise auszusetzen:
Gründe. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2012 anzuordnen.
Gründe. (1) Dem Personal mit wenigstens acht effektiven Dienstjahren, oder als solche anerkannt, bei den in Artikel 1 genannten Körperschaften wird eine Anzahlung auf die Abfertigung gewährt, sofern der entsprechende Antrag für folgende Zwecke gestellt wird:
Gründe. I. Die Klägerinnen machen als Rechtsnachfolgerinnen der früheren DB Ansprüche im Zusammenhang mit mehreren zwischen der DB und der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen über die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in … geltend.
Gründe. Die Vertragsparteien haben das Recht, den Wärmeliefervertrag aus wichtigen Gründen mit einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn eine Vertragspartei trotz schrift- licher Androhung der Vertragsauflösung und nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist eine we- sentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag nicht einhält.
Gründe. Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG liegen vor. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbe- sondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt. Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der Vereinfachten Flurbereinigung berichtigt. Die Daten zur Berichtigung des amtlichen Liegenschaftskatas- ters wurden der Vermessungs- und Katasterverwal- tung übersandt. Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öf- fentlichen Anlagen sind dem jeweils Unterhaltungs- pflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden. Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt. Die Kasse der Teil- nehmergemeinschaft wurde am 19.11.2008 ord- nungsgemäß abgeschlossen. Ein Restkassenbe- stand ist nicht vorhanden, die Kasse wird aufgelöst. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Gründe eibel.businesssoftware ist berechtigt, die Bereitstellung der Dienstleistung ganz oder teilweise auszusetzen: