Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Der ISP wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch den ISP die Einwendungen des Kunden aus Sicht des ISP als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme des ISP bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungsverfahren unberührt. Macht der Kunde seine Einwendung nicht binnen drei Monaten ab Rechnungszugang geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des ISP, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der ISP wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt 4.6 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollte das Entgelt für die vom Kunden in einem Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen einen Betrag von Euro 10,-- (exkl. USt.) nicht überschreiten, behält sich der ISP vor, für diesen Abrechnungszeitraum keine Rechnung zu legen und das Entgelt zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen, wobei der Abrechnungszeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.
Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen diein der Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Der ISP wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.Sollten sich nach einer Prüfung durch den ISP die Einwendungen des Kunden aus Sicht des ISP als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme des ISP bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk-und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungsverfahren unberührt. Macht der Kunde seine Einwendung nicht binnen drei Monaten ab Rechnungszugang geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen.Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnendrei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des ISP, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der ISP wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt 4.6 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung sind innerhalb von 2(zwei) Monaten ab Rechnungserhalt schriftlich an den Stromlieferanten zu richten, andernfalls der Rechnungsbetrag als anerkannt gilt, wobei eine gerichtliche Anfechtung grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Der Stromlieferant wird den Kunden auf diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen in jeder Rechnung hinweisen. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages.
Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Das xxxxx.xxx wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch das xxxxx.xxx die Einwendung des Kunden aus Sicht des xxxxx.xxx als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme des xxxxx.xxx bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH.) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des xxxxx.xxx, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Das xxxxx.xxx wird Verbraucher auf alle in diesem Absatz genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Kunden innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. WNT TELECOM wird Verbraucher auf diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch WNT TELECOM die Einwendungen des Kunden aus Sicht von WNT TELECOM als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme von WNT TELECOM bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom- Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme von WNT TELECOM, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. WNT TELECOM wird Verbraucher auf alle in diesem Absatz genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Die Salzburg AG wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Die Salzburg AG wird schriftlich zu den Einwendungen des Kunden Stellung nehmen. Nach Ablauf der oben angeführten Dreimonatsfrist ist die Salzburg AG nicht mehr zur Beantwortung des Rechnungseinspruchs verpflichtet. Für den Fall einer ablehnenden Stellungnahme der Salzburg AG hat der Kunde die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren bei der Rundfunk- und Telekom Regulierungsbehörde zu beantragen (siehe dazu Punkt 4.5.). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt davon unberührt. Sollte das Entgelt für die vom Kunden in einem Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen einen Betrag von Euro 10,00 netto nicht überschreiten, behält sich die Salzburg AG vor, für diesen Abrechnungszeitraum keine Rechnung zu legen und das Entgelt zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen, wobei der Abrechnungszeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.
Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Der ISP wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch den ISP die Einwendungen des Kunden aus Sicht des ISP als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme des ISP bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des ISP, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der ISP wird Verbraucher auf alle in diesem Absatz genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen von Asklepios in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Kunden innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Rechnung schriftlich zu erheben. Andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Die Erhebung von Einwendungen hindert die Fälligkeit des Rechnungsbetrags nicht.
Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Vertragspartner innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben, andernfalls gelten die Forderungen als anerkannt.
Einwendungen gegen die Rechnung. Der Kunde kann Rechnungseinwände schriftlich binnen einer Frist von 3 Monaten nach Rechnungszugang bei T-Mobile geltend machen. Bei Einwendungen, die später erhoben werden, ist T-Mobile nicht mehr verpflichtet auf Einwände des Kunden zu antworten. Der Kunde hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, sich an ein Gericht oder die Schlichtungsstelle der RTR-GmbH (Punkt 29 dieser AGB) zu wenden. Unklarheiten in Zusammenhang mit der Abrechnung versucht T-Mobile grundsätzlich in Gesprächen zwischen den vom Kunden und T-Mobile hierfür nominierten Personen einvernehmlich zu lösen. Finden der Kunde und T-Mobile in diesem klärenden Gespräch eine gemeinsame Lösung, so wird diese in einem gemeinsamen Protokoll festhalten, die gefundene Lösung gilt als verbindlich. Kann in einem solchen Klärungsgespräch keine Einigung gefunden werden und kann auch anschließend auf Ebene der beiden Geschäftsführungen keine gemeinsame Lösung gefunden werden, so sind sowohl der Kunde als auch T- Mobile berechtigt, das laut diesen AGB vereinbarte, ordentliche Gericht anzurufen. T-Mobile wird das Ergebnis der Überprüfung der Richtigkeit der Verrechnung dem Kunden schriftlich mitteilen. Wenn der Einwand des Kunden unberechtigt war, kann T-Mobile ihm die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung stellen. War der Einwand berechtigt und hatte der Kunde bereits Zahlung geleistet, so stehen ihm für den zu viel bezahlten Betrag die gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu Bei einem Streitschlichtungsverfahren vor der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ist die Fälligkeit des strittigen Betrags bis zur Streitbeilegung aufgeschoben.