Trennungsgeld. Verheiratete und Gleichgestellte, die auf Veranlas- sung durch den Arbeitgeber (Versetzung) an der Füh- rung eines gemeinsamen Haushaltes gehindert wer- den, erhalten zur Abgeltung der ihnen dadurch ent- stehenden Mehrkosten ein Trennungsgeld. Den Verheirateten gleichgestellt sind verwitwete, ge- schiedene und ledige Angestellte, die mit ihren eige- nen Kindern, Zieh- oder Pflegekindern, Verwandten aufsteigender Linie, Geschwistern oder Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt leben und – weil sie für de- ren Unterhalt sorgen – einen lohnsteuerfreien Betrag bewilligt erhalten haben. Den Verheirateten gleichge- stellt sind weiters Angestellte, die mit einem Lebensge- fährten oder einer Lebensgefährtin im Sinne des ASVG zusammenleben.
Trennungsgeld. 1. Verheiratete und Gleichgestellte, die auf Veranlassung des Arbeitgebers (durch Versetzung) an der Führung eines gemeinsamen Haushaltes gehindert werden, erhalten auf Antrag zur Abgeltung der ihnen dadurch entstehenden Mehrkosten ein Trennungsgeld (siehe Protokoll Anhang III).
2. Auf Trennungsgeld haben nur jene Arbeitnehmer Anspruch, deren Haushaltsführung sich innerhalb der europäischen Union befindet.
3. Für die ersten vier Wochen der Versetzung sind die Bestimmungen über Reisekosten (Abschnitt VIII, Punkt 4) analog anzuwenden. Ab dem 29. Kalendertag gebührt das Trennungsgeld.
4. Das Trennungsgeld beträgt je Kalendertag 1% des Monatsbruttolohnes, mindestens € 21,80 höchstens € 42,81. Ab 1.2.2018 ,
5. Erhält der Arbeitnehmer am Dienstort freie Unterkunft, so vermindert sich das Trennungsgeld um 20%.
6. Der Anspruch auf Trennungsgeld besteht nicht
a) während des Urlaubes,
b) während allfälliger Heimfahrtstage, an denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet und bei denen der Arbeitgeber die Fahrtkosten trägt,
c) während einer Krankheit, wenn der Arbeitnehmer sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem auf die Abreise folgenden Tag,
d) während des Krankenhausaufenthaltes ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag,
e) an Tagen, an denen der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden die Arbeit ganz oder teilweise versäumt,
f) für Zeiträume, für die Reisekosten verrechnet werden.
7. Das Trennungsgeld wird sofort eingestellt, wenn:
a) der Arbeitnehmer eine zumutbare Wohnung am Dienstort oder so nahe hiervon erhält, dass ihm die tägliche Fahrt zwischen Wohn- und Dienstort mit dem üblichen Verkehrsmittel zugemutet werden kann, oder er sich weigert, eine solche ihm angebotene Wohnung zu beziehen, es sei denn, dass ihm wegen der zeitlichen Absehbarkeit der Dauer der Versetzung die Aufgabe des Hauptwohnsitzes aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen nicht zugemutet werden kann und er daher während der Zeit der Versetzung nachweislich zwei Haushalte führt,
b) der Arbeitnehmer während mehr als drei Monaten seit der Versetzung nachweislich nur ungenügend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war,
c) der Arbeitnehmer mit seiner Familie am Dienstort in einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkunft (ohne dort die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Haushaltes zu haben) länger als zwei Monate lebt,
d) die Voraussetzungen zur Zahlung des Trennungsgeldes nach diesem Abschnitt nicht mehr gegeben sind. Widerrechtlich bezogenes Trennungsgeld ist zurückzuzahlen.
8. Arbeitn...
Trennungsgeld. Für den Anspruch auf Trennungsgeld gilt der Xxxxxxx der kurzen Woche als eingearbeiteter Arbeitstag gemäß § 17 Abs. 1 Anhang des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und Bauindustrie.
Trennungsgeld. Sofern bei Mitarbeitern eine doppelte Haushaltsführung anfällt, wird für einen Zeitraum von 6 Monaten eine Trennungsentschädigung nach den steuerlichen Richtlinien gewährt.
Trennungsgeld. Auf Trennungsgeld haben Anspruch:
Trennungsgeld a) Arbeitnehmer, die an Arbeitsstätten beschäftigt werden, die so weit von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) entfernt sind, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort (Familienwohnsitz) nicht nicht mehr zugemutet werden kann, erhalten ein Trennungsgeld.
b) Das Trennungsgeld beträgt pro Arbeitstag
Trennungsgeld. Das Trennungsgeld beträgt je Kalendertag € 17,40
Trennungsgeld. Das Trennungsgeld beträgt je Kalendertag ............................ 200,-- 14,53 Es wird empfohlen, die bestehenden Überzahlungen, bezogen auf den Kollektivvertrag vom 1. Oktober 1999 in der schillingmäßigen Höhe aufrechtzuerhalten. Empfehlung der Bundeskammer und der Gewerkschaft der Privatangestellten Die Zunahme der Computer- und Bildschirmarbeit hat die Europäische Union veranlaßt, Richtlinien für die Gesundheit und Sicherheit am Bildschirmarbeitsplatz zu erlassen. Die Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG regelt detailliert die Mindestforderungen für die Arbeit an Bildschirmgeräten. CAD Arbeitsplätze gelten als Bildschirmarbeitsplätze. Österreich ist verpflichtet die Bildschirmrichtlinie im Rahmen der Arbeitnehmerschutzbestimmungen umzusetzen. Spätestens ab 1997 gelten diese Bestimmungen für alle Betriebe als Mindeststandard. Die Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Zeitdauer der ununterbrochenen Bildschirmtätigkeit haben Einfluß auf das körperliche und psychische Befinden der Arbeitnehmer. Wir empfehlen bei der Büroraumgestaltung und der Büroorganisation die Grundsätze der EU-Bildschirmrichtlinie zu beachten. Die EU-Bildschirmrichtlinie erhalten Sie in der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, Tel.-Nr. 0000 000 00/352. Betreffend die Ergänzung zur Arbeitszeitgestaltung abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr andererseits.
Trennungsgeld. Das Trennungsgeld beträgt je Kalendertag € 19,1 Es wird empfohlen, die bestehenden Überzahlungen, bezogen auf den Kollektivvertrag vom 1. Jänner 2012, in der euromäßigen Höhe aufrechtzuerhalten.
Trennungsgeld. Auf Trennungsgeld haben Angestellte Anspruch, die einen gemeinsamen Haushalt führen, aber im Auftrag des Dienstgebers so weit von ihrem ständigen Wohnsitz entfernt arbeiten, dass sie zu getrennter Haushaltsführung genötigt sind.