Trennungsgeld Musterklauseln

Trennungsgeld. (1) Verheiratete und Gleichgestellte, die auf Veranlas- sung durch den Arbeitgeber (Versetzung) an der Füh- rung eines gemeinsamen Haushaltes gehindert wer- den, erhalten zur Abgeltung der ihnen dadurch ent- stehenden Mehrkosten ein Trennungsgeld. Den Verheirateten gleichgestellt sind verwitwete, ge- schiedene und ledige Angestellte, die mit ihren eige- nen Kindern, Zieh- oder Pflegekindern, Verwandten aufsteigender Linie, Geschwistern oder Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt leben und – weil sie für de- ren Unterhalt sorgen – einen lohnsteuerfreien Betrag bewilligt erhalten haben. Den Verheirateten gleichge- stellt sind weiters Angestellte, die mit einem Lebensge- fährten oder einer Lebensgefährtin im Sinne des ASVG zusammenleben.
Trennungsgeld. 1. Verheiratete und Gleichgestellte, die auf Veranlassung des Arbeitgebers (durch Versetzung) an der Führung eines gemeinsamen Haushaltes gehindert werden, erhalten auf Antrag zur Abgeltung der ihnen dadurch entstehenden Mehrkosten ein Trennungsgeld (siehe Protokoll Anhang III).
Trennungsgeld. (1) Verheiratete und Gleichgestellte, die auf Veranlassung durch den Arbeitgeber (Versetzung) an der Führung eines gemeinsamen Haushaltes gehindert werden, erhalten zur Abgeltung der ihnen dadurch entstehenden Mehrkosten ein Trennungsgeld. Den Verheirateten gleichgestellt sind verwitwete, geschiedene und ledige Angestellte, die mit ihren eigenen Kindern, Zieh- oder Pflegekindern, Verwandten aufsteigender Linie, Geschwistern oder Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt leben und – weil sie für deren Unterhalt sorgen – einen lohnsteuerfreien Betrag bewilligt erhalten haben. Den Verheirateten gleichgestellt sind weiters Angestellte, die mit einem Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin im Sinne des ASVG zusammenleben.
Trennungsgeld. Für den Anspruch auf Trennungsgeld gilt der Xxxxxxx der kurzen Woche als eingearbeiteter Arbeitstag gemäß § 17 Abs. 1 Anhang des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und Bauindustrie.
Trennungsgeld. 1. Auf Trennungsgeld haben Anspruch:
Trennungsgeld. Das Trennungsgeld beträgt je Kalendertag € 17,40
Trennungsgeld. (1) Ist dem Dienstnehmer eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar, ist der Dienstgeber verpflichtet, eine geeignete Unterkunft auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
Trennungsgeld. Das Trennungsgeld beträgt je Kalendertag ............................ 200,-- 14,53 Es wird empfohlen, die bestehenden Überzahlungen, bezogen auf den Kollektivvertrag vom 1. Oktober 1999 in der schillingmäßigen Höhe aufrechtzuerhalten. Empfehlung der Bundeskammer und der Gewerkschaft der Privatangestellten Die Zunahme der Computer- und Bildschirmarbeit hat die Europäische Union veranlaßt, Richtlinien für die Gesundheit und Sicherheit am Bildschirmarbeitsplatz zu erlassen. Die Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG regelt detailliert die Mindestforderungen für die Arbeit an Bildschirmgeräten. CAD Arbeitsplätze gelten als Bildschirmarbeitsplätze. Österreich ist verpflichtet die Bildschirmrichtlinie im Rahmen der Arbeitnehmerschutzbestimmungen umzusetzen. Spätestens ab 1997 gelten diese Bestimmungen für alle Betriebe als Mindeststandard. Die Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Zeitdauer der ununterbrochenen Bildschirmtätigkeit haben Einfluß auf das körperliche und psychische Befinden der Arbeitnehmer. Wir empfehlen bei der Büroraumgestaltung und der Büroorganisation die Grundsätze der EU-Bildschirmrichtlinie zu beachten. Die EU-Bildschirmrichtlinie erhalten Sie in der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, Tel.-Nr. 0000 000 00/352. Betreffend die Ergänzung zur Arbeitszeitgestaltung abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr andererseits.
Trennungsgeld. 20‌ 10.1 Wohnungsmangel 21 10.2 Wegfall des Wohnungsmangels 22
Trennungsgeld a) Arbeitnehmer, die an Arbeitsstätten beschäftigt werden, die so weit von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) entfernt sind, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort (Familienwohnsitz) nicht nicht mehr zugemutet werden kann, erhalten ein Trennungsgeld.