Höchstersatzleistung Musterklauseln

Höchstersatzleistung. Die Höchstersatzleistung beträgt 10 Mio. EUR je Versicherungsfall.
Höchstersatzleistung. Für das Abhandenkommen gemäß Ziffer 6.1: Je Versicherungsfall und Versicherungsjahr im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden. – Für die Folgeschäden gemäß Ziffer 6.2: Je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 500.000 Euro im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden.
Höchstersatzleistung. Die Höchstersatzleistung für Schäden gemäß Teil B Zif- fern 1.1 und 1.2 ist innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden bzw. für sonstige Schäden (Sach- und Ver- mögensschäden) je Versicherungsfall auf die für diese Schäden im Versicherungsschein bzw. in der Pauschal- deklaration genannte Versicherungssumme begrenzt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versi- cherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungs- summe.
Höchstersatzleistung. Im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 50.000 Euro, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs 100.000 Euro. Für Schäden durch das Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Kreditkarten, Urkunden, Tascheninhalt von Kleidungsstücken, Mobiltelefonen, mobilen Speichermedien, Schmucksachen, Pelzen und sonstigen Kostbarkeiten ist die Höchstersatzleistung auf 2.000 Euro je Versicherungsfall und 20.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt.
Höchstersatzleistung. Die Höchstersatzleistung ist innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme für Vermögensschäden auf 300.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr – abweichend von Ziffer 6.2 AHB 2008 – begrenzt.
Höchstersatzleistung. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis 100.000 EUR, begrenzt auf 200.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Höchstersatzleistung. Die Höchstersatzleistung für Umweltschäden gemäß USV- Zusatzbaustein 1 steht im Rahmen der gemäß Ziffer 6.11.1 vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung und rich- tet sich nach den Angaben im Versicherungsschein. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung): siehe Eintrag im Versi- cherungsschein.
Höchstersatzleistung. Für das Abhandenkommen gemäß Ziffer 6.1: Je Versicherungsfall und Versicherungsjahr im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden. – Für die Folgeschäden gemäß Ziffer 6.2: Je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 500.000 Euro im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden.‌‌‌ Mitversichert ist – im Sinne von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Abhandenkommen, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen der Betriebsan- gehörigen (Belegschaftshabe) und Besucher einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör, sofern das Abhandenkommen, die Beschädigung oder Vernichtung die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht. Versicherungsschutz für die Beschädigung, die Vernichtung und das Abhandenkommen von Kraft- fahrzeugen der Betriebsangehörigen und Besucher besteht jedoch nur, sofern diese Kraftfahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt wur- den. Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn diese entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden durch Abhandenkommen von im Kraftfahrzeug befindlichen Sachen, dem Tascheninhalt von Kleidungsstücken, Mobiltelefonen, mobilen Speichermedien, Kunstgegenständen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind.
Höchstersatzleistung. Die Leistungen der Barmenia, die unter diese Leis- tungsgarantie fallen, sind – im Rahmen der für die Barmenia-Unfallversicherung "Premium-Schutz" ver- einbarten Versicherungssummen (unter Berücksich- tigung einer ggf. vorhandenen Vorsorgeregelung) – für alle Schadensfälle, die während der gesamten Vertragslaufzeit eintreten, insgesamt auf einen Be- trag von 250.000 EUR begrenzt. Die Barmenia leistet nicht für die Differenz zwischen der für den Vorversicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme und der für die Barmenia- Unfallversicherung "Premium-Schutz" vereinbarten Versicherungssumme, wenn die Differenz vom Ver- sicherungsnehmer willentlich verursacht wurde.