Haftung aus sonstigen Gründen Musterklauseln

Haftung aus sonstigen Gründen. 1. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Ist der Käufer Xxxxxxxx im Sinne des HGB, so ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Durchschnittsschaden. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Haftung aus sonstigen Gründen. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungshilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaiges Fördern unseres Transport- betons / -mörtels auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages.
Haftung aus sonstigen Gründen. Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers - abgesehen von solchen aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaiges Fördern unseres Transportbetons auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand dieses Vertrages, falls es nicht ausdrücklich vereinbart ist. Unsere gesetzlichen Regressrechte (§§ 478, 479 BGB) innerhalb einer Lieferkette gelten auch dann, wenn die Sache am Ende der Lieferkette nicht an einen Verbraucher, sondern an einen Unternehmer geliefert wurde.
Haftung aus sonstigen Gründen. Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechts- grund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsver- handlungen, aus Verzug, aus Beratungsfehlern oder aus unerlaub- ter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, ei- nes gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Ver- pflichtung verursacht ist. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesund- heitsschäden sowie von Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
Haftung aus sonstigen Gründen. 6.1. Der Verkäufer haftet nicht für untypische und unvorhersehbare Schäden aller Art, unberührt bleibt hiervon jedoch die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für hierdurch entstehende Mängelfolgeschäden.
Haftung aus sonstigen Gründen. (1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Haftung aus sonstigen Gründen. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen der Verletzung einer Vertrags- oder sonstigen Pflicht sind ausgeschlossen, erstellt am 31.03.2020 soweit es sich bei der verletzten Pflicht nicht um eine wesentliche Vertragspflicht oder eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Verpflichtung handelt oder soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht ist. Unter der zuletzt genannten Voraussetzung sind auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Die Haftung für Tod, für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für Schäden an privat genutzten Sachen und die verschuldensunabhängige Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Haftung aus sonstigen Gründen. 10.1 Soweit gemäß Ziff. 9.5 bis 9.7 die Haftung des Prüfinstituts auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, ein- schließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der deliktischen Produkthaf- tung (§§ 823 ff. BGB). Diese Regelung gilt jedoch nicht für Ansprüche aus dem Pro- dukthaftungsgesetz.
Haftung aus sonstigen Gründen. Die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie von Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

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  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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