Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist. 15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften. 15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen 15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist. 15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war. 15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions
Haftung des Auftragnehmers. 15.110.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt Für Xxxxxxx, gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers, eines gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung beruhen, haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Auftragnehmers Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers auf deren Einhaltung der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertragstypischen Schädenvertrauen durfte. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers und oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.
10.2. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das durch den Softwaredienst oder sonstige Leistungen im Rahmen eines Professional-Services-Vertrages zu testende IT-System in seiner Verfügbarkeit eingeschränkt werden kann, bis hin zur vollständigen Aufhebung der Funktionstauglichkeit. Für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen oder sonstige mittelbare Schäden haftet der Auftragnehmer daher nur bei Vorsatz, er eine Garantie übernommen oder einen schadensersatzverursachenden Umstand arglistig verschwiegen hat.
10.3. Eine verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel/ Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sicherungskopien von Personensämtlichen Daten anzufertigen, die dem Auftragnehmer überlassen werden oder durch den Softwaredienst beeinträchtigt werden könnten. Sofern die Speicherung gegen datenschutzrechtlichen oder anderen gesetzlichen Bestimmungen verstößt, ist der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu informieren und die Daten entsprechend zu löschen. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Daten durch den Auftragnehmer und damit verbundenen Folgeschäden des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer, ausgenommen bei Vorsatz, nur im Umfang derjenigen Kosten, die bei dem Auftraggeber für die Erstellung von Sicherungskopien der Daten angefallen sind oder, wenn der Auftraggeber solche Kopien nicht erstellt hat, angefallen wären.
10.5. Nicht vom Auftragnehmer verschuldete Störungen der Vertragserfüllung infolge höherer Gewalt im Sinne der Ziffer 8.4 hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Auftragnehmers. 15.18.1 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vorschriften über das FrachtgeschäftVertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftragnehmers während Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
8.2 Bei Seebeförderung der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheitnur auf den vertragstypischen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteilvorhersehbaren Schaden, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.3 Die Einschränkungen der vorstehenden Ziffern 8.1 und 8.2 gelten auch zugunsten der Gesundheit gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
8.4 Die auf Wunsch oder mit Einwilligung des Auftraggebers in dessen Namen und Auftrag eingeschalteten externen Sachverständige oder Berater (z.B. Brandschutzsachverständige, Umweltsachverständige etc.) werden unabhängig vom Auftragnehmer tätig und sind eigenständig für ihre Leistungen verantwortlich. Sie sind keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
8.5 Sofern an den von Personendem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen offenbare Unrichtigkeiten wie z.B. Schreibfehler oder Rechenfehler auftreten, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Fehler jederzeit, auch gegenüber Dritten, zu berichtigen. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in den von dem Auftragnehmer erstellten Berichten, Dokumenten etc. enthaltenen Ergebnisse in Frage zu stellen, können vom Auftragnehmer jederzeit, auch gegenüber Dritten, zurückgenommen und ebenfalls berichtigt werden. Eine Berichtigung erfolgt jeweils nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber.
8.6 Bei der Ausführung des Auftrags legt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber, dem Eigentümer des zu untersuchenden Objektes und deren Vertretern und Erfüllungsgehilfen (z.B. Hausverwaltung, Hausmeister, Property Manager, Makler etc.) zur Verfügung gestellten mündlichen und schriftlichen Informationen und Unterlagen als richtig und vollständig zugrunde. Die Leistung des Auftragnehmers gilt im Verhältnis der Parteien auch dann als mangelfrei erbracht, wenn Fehler aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen des Auftraggebers eintreten.
8.7 Objektbewertungen beschränken sich ausschließlich auf eine visuelle Untersuchung der Oberflächen der zugänglichen Bereiche und Teile des Gebäudes. Verdeckte, versteckt liegende oder abgedeckte Bauteile oder nicht zugängliche bzw. am Tage der Objektbesichtigung nicht zugänglich gemachte Räume, Bereiche oder Bauteile sind daher von der Beurteilung ausgeschlossen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in nicht zugänglichen oder nicht begangenen Gebäudeteilen weitere in dem Bericht des Auftragnehmers nicht erwähnte Mängel vorhanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.der
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung des Auftragnehmers. 15.113.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestim- mungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften über das FrachtgeschäftVorschriften.
13.2. Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten selbst oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet zurechenbarer Weise durch gesetzliche Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund ist vorbehaltlich gesetzli- cher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegen- heiten, unerhebliche Pflichtverletzungen) ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Schäden aus der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und oder der Gesundheit oder aus der Verletzung einer wesentlichen Ver- tragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) handelt.
13.3. Schadensersatzansprüche wegen der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sind beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von PersonenMängeln des Lie- fergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegen- stands typischerweise zu erwarten sind.
13.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorherseh- bare Ereignisse verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. Fälle der Nichtverfügbarkeit der Leistung, Be- triebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Ener- giebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aus- sperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten).
13.5. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie dann nicht, sofern durch den Auftragnehmer ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, wofür der Auftraggeber beweispflichtig ist, oder der Auftragnehmer eine aus- drückliche Garantie in Textform für die Beschaffenheit und Funktion der konkreten Ware übernommen hat.
13.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
13.7. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auf- tragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündi- gungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzun- gen und Rechtsfolgen.
13.8. Soweit der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Datensicherung verantwortlich ist, haftet der Auftragnehmer bei Verlust von Daten nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erfor- derlich wäre. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Datensicherungsmaß- nahmen des Auftraggebers zu überprüfen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung 14.1 Der Auftragnehmer haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt insbesondere bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige VermögensschädenVerletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht, für die Nichtbeach- tung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebiets, bei mangelnder Koordination oder Beaufsichti- gung, bei ungenügender Veranschlagung und Überwachung der Kosten inkl. Prüfung von Unternehmerrech- nungen sowie bei Verlust von Mängelrechten gegenüber dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall mit der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen VorschriftenBauausführung beauftragten Unterneh- mer.
15.314.2 Ungenügende bzw. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen fehlerhafte Unterlagen werden vom Auftraggeber zur unentgeltlichen Überarbeitung zurück- gewiesen.
14.3 Bei Kosteninformationen kann der Auftraggeber im Rahmen der Genauigkeitsangaben auf das angegebene Kostentotal vertrauen. Sofern für einzelne Kostenelemente Genauigkeitsangaben vereinbart werden sollen, sind diese in der Vertragsurkunde aufzunehmen.
14.4 Die Geschäftsherrenhaftung für beigezogene Dritte beschränkt sich auf die gehörige Instruktion und internationalen BinnenschiffsbeförderungenÜberwa- chung des Dritten, sofern der Auftraggeber den Beizug des Dritten entgegen der schriftlichen Abmahnung des Auftragnehmers verlangt.
15.3.114.5 Der Auftraggeber ergreift rechtzeitig alle zumutbaren Massnahmen, die geeignet sind, der Entstehung oder Ver- grösserung eines Schadens entgegenzuwirken. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbartErhebt er gegenüber einem oder mehreren Unternehmern oder Lieferanten ausnahmsweise direkt Mängelrügen, so teilt er dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mit.
14.6 W enn ein Schaden, für den der Auftragnehmer haftet, durch Dritte mitverursacht wurde, wahrt der Auftragge- ber seine Rechte gegenüber sämtlichen Verursachern, so dass der haftbare Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung nach Bezahlung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden istSchadens auf sämtliche Mitverursacher Rückgriff nehmen kann.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Planerleistungen
Haftung des Auftragnehmers. 15.116.1 Die Gesamthaftung von Auftragnehmer auf Schadensersatz aufgrund einfacher Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit einem Einzelauftrag ist be- grenzt auf den Betrag von 000.000 € (fünfhundert- tausend Euro) oder, falls dieser höher ist, den Be- trag, den der Kunde für die Leistungen vom Auftrag- nehmer unter jener Vereinbarung (bei wiederkeh- renden Leistungen in den zwölf Monaten vor dem je- weils letzten haftungsbegründenden Ereignis) ge- zahlt hat. Grundregelung Es Der Auftragnehmer haftet im Falle einfa- cher Fahrlässigkeit nicht für mittelbare/indirekte Schäden oder wirtschaftliche Folgeschäden (ein- schließlich entgangener Gewinne oder Umsätze und ausgebliebener Einsparungen). Diese Haftungsbe- grenzungen gelten gemeinschaftlich für den Auf- tragnehmer, seine verbundenen Unternehmen, Auf- tragnehmer und Lieferanten.
16.2 Die folgenden Beträge fallen nicht unter die vorstehenden Begrenzungen: i) Zahlungen an Dritte, auf die im nachstehenden Absatz verwiesen wird, ii) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Personenschäden (einschließlich Tod), iii) Verluste oder Schäden, die durch Verletzung einer in diesem Abschnitt Verbin- dung mit einem Geschäftsvorgang unter dieser Ver- einbarung vom Auftragnehmer übernommenen Ga- rantie entstanden sind, und iv) Schäden, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung vorsätz- lich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
16.3 Wenn ein Dritter Ansprüche gegen den Kun- den geltend macht, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäße Nutzung einer unter einem Einzelvertrag übergebener Leistung des Auftragnehmers während Auftragneh- mers hergeleitet werden, wird der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten Auftragnehmer den Kunden gegen diese Ansprüche verteidigen und dem Kunden alle Schadensersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet ei- nem Vergleich enthalten sind, der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung zuvor von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht Auftrag- nehmer gebilligt wurde, vorausgesetzt, sofern der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich Kunde den Auf- tragnehmer unverzüglich i) von der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein Geltendma- chung solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.Ansprüche schriftlich benachrichtigt,
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Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. 15.1 Der AN haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
15.2 Die Haftung des Auftragnehmers während AN ist der Obhut ist für Höhe nach begrenzt
15.2.1 bei Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) 20.000 Euro je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen GutesSchadenfall.
15.2.2 bei Güterschäden aufgrund von Serienschäden abweichend von Ziffer 15.2.1 auf 125.000 Euro. Bei Seebeförderung haftet einem Serienschaden gelten mehrere Schadenfälle als ein Schadenfall, der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung Zeitpunkt des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ersten dieser Schadenfälle eingetreten ist, wenn er beweistdiese entweder auf derselben Ursache, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken warauf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf logistischen Leistungen mit gleichen Mängeln beruhen.
15.415.2.3 bei anderen als Güterschäden auf 20.000 Euro je Schadenfall.
15.2.4 für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf 600.000 Euro. Haftungsbegrenzungen Im ÜbrigenZiffer 15.3 bleibt unberührt.
15.3 Der AG kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Leistungsbeginn in Textform
15.3.1 einen Wert zur Erhöhung der Haftung für Güterschäden angeben, außerhalb der Obhut die in Ziffer 15.2.1 und 15.2.2 bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des Auftragnehmers sowie betreffenden Höchstbetrages („Wertdeklaration“);
15.3.2 ein Interesse zur Erhöhung der Haftung für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz andere als Güterschäden erklären, der den in Ziffer 15.2.3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt. In diesem Fall tritt das jeweils erklärte Interesse an die Stelle des Höchstbetrages („Interessedeklaration“).
15.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den AN und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren seine Erfüllungsgehilfen.
15.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt -begrenzungen gelten nicht 15.5.1 für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.sowie für Schäden an Sachen, die nicht Gegenstand der logistischen (Zusatz)Leistung sind („Drittgut“);
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Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − - durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − - durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − - auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. 14.1 Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschul- den an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
14.2 Die Haftung des Auftragnehmers während ist der Obhut ist für Höhe nach begrenzt
14.2.1 bei Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) 20.000 Euro je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen GutesSchadenfall.
14.2.2 bei Güterschäden aufgrund von Serienschäden abweichend von Ziffer 14.2.1 auf 125.000 Euro. Bei Seebeförderung haftet einem Serienschaden gelten mehrere Schaden- fälle als ein Schadenfall, der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung Zeitpunkt des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ersten dieser Schadenfälle eingetreten ist, wenn er beweistdiese ent- weder auf derselben Ursache, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken warauf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf logistischen Leistungen mit gleichen Mängeln beruhen.
15.414.2.3 bei anderen als Güterschäden auf 20.000 Euro je Schadenfall.
14.2.4 für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf 600.000 Euro. Haftungsbegrenzungen Im ÜbrigenZiffer 14.3 bleibt unberührt.
14.3 Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu verein- barenden Zuschlags vor Leistungsbeginn in Textform
14.3.1 einen Wert zur Erhöhung der Haftung für Güterschäden angeben, außerhalb der Obhut die in Ziffer 14.2.1 und 14.2.2 bestimm- ten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des Auftragnehmers sowie betreffenden Höchstbetrages („Wertdeklaration“);
14.3.2 ein Interesse zur Erhöhung der Haftung für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz andere als Güterschäden erklären, der den in Ziffer 14.2.3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt. In diesem Fall tritt das jeweils erklärte Interesse an die Stelle des Höchstbetrages („Interessedeklaration“).
14.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers -begren- zungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren seine Erfüllungsgehil- fen.
14.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht -begren- zungen gelten nicht
14.5.1 für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personensowie für Schäden an Sachen, die nicht Gegenstand der logistischen (Zusatz)Leistung sind („Drittgut“);
14.5.2 soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z.B. das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind.
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Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis zu unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten zu Gunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
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Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. 14.1 Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
14.2 Die Haftung des Auftragnehmers während ist der Obhut ist für Höhe nach begrenzt.
14.2.1 Bei Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) 20.000 Euro je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen GutesSchadenfall.
14.2.2 bei Güterschäden aufgrund von Serienschäden abweichend von Ziffer 14.2.1 auf 125.000 Euro. Bei Seebeförderung haftet einem Serienschaden gelten mehrere Schadenfälle als ein Schadenfall, der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung Zeitpunkt des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ersten dieser Schadenfälle eingetreten ist, wenn er beweistdiese entweder auf derselben Ursache, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken warauf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf logistischen Leistungen mit gleichen Mängeln beruhen.
15.414.2.3 bei anderen als Güterschäden auf 20.000 Euro je Schadenfall.
14.2.4 für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf 600.000 Euro. Haftungsbegrenzungen Im ÜbrigenZiffer 14.3 bleibt unberührt.
14.3 Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Leistungsbeginn in Textform
14.3.1 einen Wert zur Erhöhung der Haftung für Güterschäden angeben, außerhalb der Obhut die in Ziffer 14.2.1 und 14.2.2 bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des Auftragnehmers sowie betreffenden Höchstbetrages („Wertdeklaration“);
14.3.2 ein Interesse zur Erhöhung der Haftung für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz andere als Güterschäden erklären, der den in Ziffer 14.2.3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt. In diesem Fall tritt das jeweils erklärte Interesse an die Stelle des Höchstbetrages („Interessedeklaration“).
14.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers - begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren seine Erfüllungsgehilfen.
14.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt - begrenzungen gelten nicht 14.5.1 für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.sowie für Schäden an Sachen, die nicht Gegenstand der logistischen (Zusatz)Leistung sind („Drittgut“);
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