Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt...
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Gü- terschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach be- grenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach be- grenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehre- ren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- che.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammel- ladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrs- vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
Haftungsbegrenzungen. Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
Haftungsbegrenzungen. 1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung – unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache –, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
2. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – im Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die Regelungen der Gewährleistung.
3. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit maximal nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
4. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ziff. 2 bleibt unberührt.
5. Die in den Ziff. 1 – 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt X Ziff. 5), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fä...
Haftungsbegrenzungen. Für Bargeld in Euro und fremden Währungen, Inhaberpapiere, Sparbücher ohne Losungswort, Modeschmuck und echten Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken- und Münzsammlungen ist die Haftung mit folgenden Beträgen zusätzlich zur Höchsthaftungssumme begrenzt:
a) in - auch unversperrten - Möbeln (das sind geschlossene Kästen oder Kommoden mit geschlossenen Laden) oder im versperrten Safe ohne Panzerung oder freiliegend für Bargeld in Euro und fremden Währungen, Inhaberpapiere, Sparbücher ohne Losungswort 4.000 Euro, davon freiliegend (nicht in geschlossenen Kästen oder Kommoden) 400 Euro; für Modeschmuck, echten Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken- und Münzsammlungen 20.000 Euro, davon freiliegend 2.500 Euro.
b) im ordnungsgemäß versperrten Wertschutzschrank der Widerstandsklasse EN0 (IV) laut VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen gilt als Haftungsbegrenzung 30.000 Euro. Handelt es sich dabei um Wertschutzschränke der Widerstandsklasse EN0 (IV) laut VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen mit weniger als 100 kg Gewicht, müssen diese unmittelbar und massiv mit dem Mauerwerk verschraubt sein.
c) im ordnungsgemäß versperrten Geldschrank/Mauer-(Wand-)Safe der Widerstandsklasse EN1 (III) laut VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen. Der Mauer- (Wand-) Safe muss mit Ausnahme der Front im Mauerwerk fachgerecht einbetoniert sein. Haftungsbegrenzung 65.000 Euro.
d) im ordnungsgemäß versperrten Wertschutzschrank der Widerstandsklasse EN2 (II) laut VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen gilt die Haftungsbegrenzung 100.000 Euro. Die Haftungsbegrenzungen stellen die Höchstentschädigung dar, auch für den Fall, dass mehrere Haushaltversicherungen für denselben Haushalt abgeschlossen wurden. Gemischte Aufbewahrungsweise: Die genannten Wertsachen können auch anstatt gemäß a) in Möbeln etc. besser gesichert im Wertschutzschrank gemäß b) oder c) oder d) untergebracht werden. In diesem Fall gilt der Betrag für a) zusätzlich zum Betrag für b) oder c) oder d) summarisch versichert. Bei mehreren Wertschutzschränken innerhalb einer Sicherheitsklasse gemäß b) oder c) oder d) verdoppelt sich der jeweilige Grenzbetrag für diese Sicherheitsklasse unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Behältnisse der gleichen Sicherheitsklasse. Die vorgenannte Summierungsregel für die sogenannte gemischte Aufbewahrungsweise bleibt aber davon unberührt. Verankerung, Montage oder Einbau: Bestehen für Wertschutzschränke Regelwerke oder Vorschriften für Verankerung, Montage oder Einbau, sind diese verpflichtend einzuhalten. Sind diese Vo...
Haftungsbegrenzungen. 8.1 TOI TOI & DIXI haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von TOI TOI & DIXI oder derjenigen des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TOI TOI & DIXI nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet TOI TOI & DIXI nur nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertra- ges überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von TOI TOI & DIXI ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführ- ten Ausnahmefälle vorliegt. Vorhersehbare Schäden werden in Fällen von Sach- und Vermögensschäden auf € 150.000,-- und bei Bearbeitungsschäden auf € 10.000,-- begrenzt.
8.2 Die Haftung durch den Mietgegenstand verursachter Schäden an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i.S.d. Ziff. 8 Abs.1 Satz 2 gehaftet wird.
8.3 Die Regelungen von Ziff. 8 Abs. 1 und Abs. 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verlet- zung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.4 Jegliche sonstige Haftung von TOI TOI & DIXI ist ausgeschlossen.
8.5 Soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, ist dieser verpflichtet, die Mietgegenstän- de gegen Feuer, Einbruch und Diebstahl zu versichern, und TOI TOI & DIXI den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
Haftungsbegrenzungen. Für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klau- sel, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Brief- marken- und Münzensammlungen ist die Haf- tung mit folgenden Beträgen begrenzt:
Haftungsbegrenzungen a) Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Unmöglichkeit, Verletzung von Beratungs- und Nebenpflichten) sind ausgeschlossen, es sei denn, die Verkäuferin hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder der Schadensersatzanspruch resultiert aus einer nicht eingehaltenen Zusicherung oder einer vertragswesentlichen Pflicht.
b) Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) durch leitende Mitarbeiter bzw. gesetzlicher Vertreter der Verkäuferin bleibt hiervon unberührt. Die Haftungsbeschränkun- gen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung sowie Ansprüche wegen zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden.
c) Die Haftung von Xxxxxx Xxxxxxxxx GmbH ist bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen beschränkt auf den vor- hersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn und sonstigen Vermö- gensschäden ist ausgeschlossen.
Haftungsbegrenzungen. 10.1 Die Haftung des Stauers bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist der Höhe nach begrenzt auf zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.
10.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
10.3 Die Haftung des Stauers für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
10.4 Die Haftung des Stauers ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 1 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei mehreren Geschädigten haftet der Stauer anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.