Haftungsbegrenzungen Musterklauseln

Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt: 23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist; 23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp. 23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt. 23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt 23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, 23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm. 23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro. 23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt...
Haftungsbegrenzungen. Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
Haftungsbegrenzungen. 1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung – unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache –, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
Haftungsbegrenzungen. Für Bargeld in Euro und fremden Währungen, Inhaberpapiere, Sparbücher ohne Losungswort, Modeschmuck und echten Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken- und Münzsammlungen ist die Haftung mit folgenden Beträgen zusätzlich zur Höchsthaftungssumme begrenzt:
Haftungsbegrenzungen. Es wird keine Haftung für Folgeschäden übernommen. Weder ProSign noch die Lieferanten von ProSign sind für irgendwelche Schäden (uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder von Daten oder aus anderem finanziellen Verlust) ersatzpflichtig, die aufgrund der Benutzung dieses Softwareproduktes oder der Unfähigkeit, dieses Softwareprodukt zu verwenden, entstehen, selbst wenn ProSign von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist.
Haftungsbegrenzungen a) Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Unmöglichkeit, Verletzung von Beratungs- und Nebenpflichten) sind ausgeschlossen, es sei denn, die Verkäuferin hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder der Schadensersatzanspruch resultiert aus einer nicht eingehaltenen Zusicherung oder einer vertragswesentlichen Pflicht.
Haftungsbegrenzungen. Für Xxxxxxx, Valuten, Einlagebücher ohne Klau- sel, Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzensammlungen ist die Haftung mit folgen- den Beträgen begrenzt:
Haftungsbegrenzungen. 14.2.1. Die Haftung der Hafenbetrieb Aken GmbH bei Verlust oder Be- schädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt