Haftung des Treuhänders. 25.08 Der Treuhänder haftet gegenüber dem Fonds und den Anteilsinhabern für das Abhandenkommen von Finanzinstrumenten, die durch den Treuhänder oder einem Unterverwahrer, der mit der Verwahrung der verwahrten Finan- zinstrumente in Übereinstimmung mit Paragraf 4(a) der Verordnung 34 der OGAW-Verordnung 2011 beauftragt wurde, verwahrt werden. Zum Zwecke der vorliegenden Unter-Klausel gilt ein Finanzinstrument als abhandenge- kommen, wenn:
Haftung des Treuhänders. 10.1 Der Treuhänder hat bei der Durchführung der Treuhand den Sorgfaltsmaßstab eines or- dentlichen Kaufmannes zu beachten. Die Haf- tung des Treuhänders gegenüber den ande- ren Parteien ist auf Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Xxxx- den aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit oder aus der Ver- letzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Treu- handvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen dürfen. In diesen Fällen haftet der Treuhänder auch für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung des Treuhänders ist in diesen Fällen auf den Ersatz des vorhersehbaren, ty- pischerweise eintretenden Schadens be- grenzt.
Haftung des Treuhänders. 5.1. Der Treuhänder haftet den Crowdinvestoren nur für grob schuldhafte Verletzung der ihm nach dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag, dem Darlehensvertrag und dem Gesetz obliegenden Pflichten.
Haftung des Treuhänders. Der Treuhänder haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Treuhänders oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Treuhänder nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung der wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Regelung gilt für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
Haftung des Treuhänders. Für Xxxxxxx haftet der Treuhänder nur dann, wenn er eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, darüber hinaus muss der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sein.
Haftung des Treuhänders. E. DIE BEENDIGUNG DES TREUHANDVERHÄLTNISSES
Haftung des Treuhänders. Bei der rechtsfähigen Stiftung haftet grundsätzlich der Vor- stand für jedes schuldhafte Fehlverhalten, das bei der Stiftung zu einem Schaden geführt hat. Dieser Grundsatz gilt auch hin- sichtlich Entscheidungen zur Vermögensanlage; ein eventueller Schadenersatzanspruch der Stiftung wäre gegenüber dem Vorstand von einem internen Kontrollgremium oder der Stif- tungsaufsicht geltend zu machen. In der Praxis sind diese Fälle allerdings ausgesprochen seltene Ausnahmen, da für die Haf- tung des Vorstands wegen §§ 31a, 86 S. 1 BGB grundsätzlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit als Maßstab erforderlich ist und zudem in der Regel hinsichtlich der Vermögensanlage ein weiter Beurteilungsspielraum besteht und eine Beratung durch außen stehende Fachleute erfolgt, was zu einer Entlastung des Stiftungsvorstands in diesem Punkt führen kann. Bei Treuhandstiftungen hat der Stifter gegenüber dem Treu- händer keinen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich eingetre- tener Vermögensverluste, da der Treuhänder als Eigentümer des Vermögens auch bei vorwerfbar schuldhaftem Verhalten nur sein eigenes Vermögen gemindert hat, der Schaden also bei ihm selbst eingetreten ist.69 Die gleiche Rechtslage findet sich für den Fall, dass der Treuhänder gegen die Satzung oder steuerliche Vorschriften verstoßen hat und die Stiftung dadurch ihre Steuerbefreiung verliert. Auch hier werden sich die steuerlichen Sanktionen nur zu Lasten des betroffenen Stiftungsvermögens, also das Eigentum des Treuhänders, auswirken.
Haftung des Treuhänders. 4.1 Der TREUHÄNDER haftet den CROWDINVESTOREN nur für grob schuldhafte Verlet- zung der ihn nach dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag, dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz obliegenden Aufgaben.
Haftung des Treuhänders. 10.1 Der Treuhänder hat bei der Durchführung der Treuhand den Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Die Haftung des Treu- händers gegenüber den anderen Parteien ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Xxxxxxx aus der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Treuhandvertra- ges überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein- haltung die Parteien regelmäßig vertrauen dürfen. In diesen Fällen haftet der Treuhänder auch für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung des Treuhän- ders ist in diesen Fällen auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Haftung des Treuhänders. Der Treuhänder haftet ausschließlich für die Erfüllung seiner Verpflichtungen, die aus der Nutzung des Treuhandser- vices entstehen.