Haftung für Dritte. (1) Die Bank darf ihr erteilte Aufträge dadurch erfüllen, dass sie Dritte (z. B. Kreditinstitute, Korrespondenten, Telekommunikationsunternehmen, Post, Bahn, andere Transportunter- nehmen oder Versanddienste) mit der Ausführung im eigenen Namen ganz oder teilweise beauftragt, wenn dies zur Ausführung des Auftrages erforderlich oder banküblich ist. Dabei beschränkt sich ihre Haftung auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung des Dritten. Folgt die Bank bei der Auswahl oder Beauftragung des Dritten einer Weisung des Auftraggebers, so trifft sie insoweit keine Haftung. Die Bank wird jedoch ihrem Auftraggeber auf Verlangen die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abtreten; sie ist nicht verpflichtet, den Schaden selbst geltend zu machen. (2) Soweit dagegen die Bank im Einzelfall für Dritte als Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, haftet sie entsprechend Nr. 13 und 14. (3) Für bestimmte Geschäftsarten kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in besonderen Bedingungen die Haftung für Dritte abweichend geregelt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen