Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung - Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte - Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - Bei übermäßiger Beanspruchung - Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er- scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver- ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu ver- ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers o...
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer wie folgt:
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 36 Monaten seit Inbetriebnahme, oder einer längeren gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel von Werkleistungen, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. HELLA kann der vom Auftragnehmer gewählten Gewährleistungsart widersprechen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch HELLA oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. XX-00000 XX (2018-12-01)
7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat HELLA nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat HELLA das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.5 Die durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen trägt der Auftragnehmer.
7.6 Die Gewährleistungsfrist für das Ersatzstück und die Ausbesserung läuft bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, mindestens jedoch 12 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7....
Haftung für Mängel der Lieferung. Für Mängel der Lieferung haftet die Kürschner Maschinen-Service GmbH wie folgt:
1. Mängelansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung der Ware.
2. Bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergans vorlag, kann der Besteller als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Kürschner Maschinen-Service GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Die Kürschner Maschinen-Service GmbH kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Bestellers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Das Recht der Kürschner Maschinen-Service GmbH, auch diese unter denselben Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
3. Die Kürschner Maschinen-Service GmbH trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
4. Die Kürschner Maschinen-Service GmbH ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, solange der Besteller nicht eine Teilleistung des Entgelts entrichtet, die dem Wert der mangelhaften Leistung entspricht.
5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Kürschner Maschinen-Service GmbH zurückzuführen sind. Ebenso haftet die Kürschner Maschinen-Service GmbH bei Materialmängeln nur insoweit, als sie bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen.
6. Nehmen der Besteller oder Dritte unsachgemäß Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten am Liefergegenstand vor, entfällt die Haftung der Kürschner Maschinen-Service GmbH für die daraus entstandenen Folgen.
7. Der Besteller hat der Kürschner Maschinen-Service GmbH oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Kürschner Maschinen-Service GmbH Ersatz der notwen...
Haftung für Mängel der Lieferung. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls der Auftragnehmer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Auftraggebers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Beanstandungen haben unverzüglich i. S. § 377 HGB zu erfolgen. Versteckte Mängel sind nach der Entdeckung unverzüglich, ohne vermeidbare Verzögerung zu rügen. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage usw. durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht der Auftragnehmer ebenso wenig ein wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Auftragnehmers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzusenden. Wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder ohne die Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge erfolgt durch den Auftragnehmer eine Nacherfüllung durch Lieferung von einwandfreiem Ersatz der beanstandeten Ware. Dem Auftraggeber steht es frei, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort, solche wegen zunächst nicht erkennbarer Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich dem Lieferer mitzuteilen. Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß angenommen.
7.2 Bei nicht rechtzeitiger Anzeige entfallen die Gewährleistungsansprüche des Bestellers. Das Anerkenntnis der Mängelrüge bleibt der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer vorbehalten.
Haftung für Mängel der Lieferung. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadet § 10, wie folgt:
Haftung für Mängel der Lieferung. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung gepresster und gespritzter Waren sind die Durchschnitts-Ausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller zur Prüfung vorgelegt hat.
2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Press- und Spritzgussteilen sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferer beraten wurde.
3. Mängelrügen sind unverzüglich und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort abzusenden. Sie wirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leistet der Lieferer kostenlos Ersatz. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Waren werden Eigentum des Lieferers und sind ihm auf Verlangen und auf seine Kosten zurückzusenden.
Haftung für Mängel der Lieferung. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Käufer auf Wunsch von uns zur Prüfung vorgelegt werden. Bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und Leistungen von Formen sind nur dann vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die auf den Zeichnungen des Käufers aufgeführten Freimasse werden nach DIN ISO 2768 bzw. DIN EN ISO 6721-1 ausgeführt. Garantien und zugesicherte Eigenschaften im Rechtssinne bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Unter- suchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Käufer wie folgt:
Haftung für Mängel der Lieferung. Die Ware ist mängelfrei wenn diese dem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht und im Zeitpunkt des Gefahrenübergan- ges von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mängelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den Vereinbarungen über die Qualität und Menge der hergestellten Ware. Ist eine solche nicht ausdrücklich vereinbart, gilt die durchschnittliche Art und Güte als vereinbart. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer. Die REV Ritter GmbH haftet nicht für Verschlechte- rung, Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
Haftung für Mängel der Lieferung. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziffer 9 - Gewähr wie folgt: