Haftung für Mängel der Lieferung Musterklauseln

Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
Haftung für Mängel der Lieferung. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigen- schaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt.
Haftung für Mängel der Lieferung. Für Mängel des Liefergegenstandes haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt XI. wie folgt:
Haftung für Mängel der Lieferung a) Der Besteller hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort, schriftlich oder in Textform zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
Haftung für Mängel der Lieferung. 7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Die unter vorstehender Ziffer 7.1 Satz 3 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 7.1 Satz 3 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
Haftung für Mängel der Lieferung. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitts IX, wie folgt:
Haftung für Mängel der Lieferung. 9.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Xxxx nachzubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
Haftung für Mängel der Lieferung. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 11 wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich vom Lieferanten nach eigenem Ermessen auszubessern oder zu erneuern, die sich innerhalb von 24 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb oder Lieferung von gebrauchten Anlagen innerhalb von 12 Monaten) nach Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich und schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so erlischt die Haftung spätestens 24 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen von Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 24 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird kein Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung gegenüber den uns gegebenen Medien, Daten und Angaben (unter Pos. 2 bereits beschrieben), fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind. Zur Planung aller dem Lieferentenermessen nach notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferant von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zwar Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferant mit der Behebung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritt...
Haftung für Mängel der Lieferung. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII – Gewähr wie folgt: Sachmängel
Haftung für Mängel der Lieferung. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls der Auftragnehmer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Auftraggebers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Beanstandungen haben unverzüglich i. S. § 377 HGB zu erfolgen. Versteckte Mängel sind nach der Entdeckung unverzüglich, ohne vermeidbare Verzögerung zu rügen. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage usw. durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht der Auftragnehmer ebenso wenig ein wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Auftragnehmers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Xxxx ist auf Verlangen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzusenden. Wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder ohne die Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge erfolgt durch den Auftragnehmer eine Nacherfüllung durch Lieferung von einwandfreiem Ersatz der beanstandeten Ware. Dem Auftraggeber steht es frei, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.