Haftung für Schäden. 8.1 Vodafone haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Vodafone, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet Vodafone nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Vodafone, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 8.2 Im Übrigen haftet Vodafone bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist, in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Vertragspflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweilige andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Für Scha- densfälle mit reinen Vermögensschäden ist die Haftung gegenüber dem einzelnen Vertragspartner in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den Höchstbetrag von 00.000 €, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf den Höchstbetrag von 10 Mio. € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. Übersteigt im letzteren Fall die Entschädigung, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten ist, die genannte Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. 8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Schäden. 8.1 7.1 Vodafone haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Vodafone, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet Vodafone nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Vodafone, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.2 7.2 Im Übrigen haftet Vodafone bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist, in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Vertragspflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweilige andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Für Scha- densfälle mit reinen Vermögensschäden ist die Haftung gegenüber dem einzelnen Vertragspartner in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den Höchstbetrag von 00.000 €, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf den Höchstbetrag von 10 Mio. € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. Übersteigt im letzteren Fall die Entschädigung, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten ist, die genannte Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
8.3 7.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und anderer zwingender gesetzlicher Regel- ungen bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängelunberührt.
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Haftung für Schäden. 8.1 7.1 Vodafone haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Vodafone, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet Vodafone nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Vodafone, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.2 7.2 Im Übrigen haftet Vodafone bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist, in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Vertragspflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweilige andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Für Scha- densfälle mit reinen Vermögensschäden ist die Haftung gegenüber dem einzelnen Vertragspartner in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den Höchstbetrag von 00.000 €, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf den Höchstbetrag von 10 Mio. € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. Übersteigt im letzteren Fall die Entschädigung, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten ist, die genannte Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
8.3 7.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und anderer zwingender gesetzlicher Rege- lungen bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängelunberührt.
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Haftung für Schäden. 8.1 7.1. Vodafone haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Vodafone, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet Vodafone nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Vodafone, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.2 7.2. Im Übrigen haftet Vodafone bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist, in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren SchadenScha den, wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Vertragspflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweilige andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Für Scha- densfälle Schadensfälle mit reinen Vermögensschäden ist die Haftung gegenüber dem einzelnen Vertragspartner in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den Höchstbetrag von 00.000 €, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf den Höchstbetrag von 10 Mio. € je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. Übersteigt im letzteren letzte ren Fall die Entschädigung, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten ist, die genannte Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche Schaden sersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
8.3 7.3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und anderer zwingender gesetzlicher Rege lungen bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängelunberührt.
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Samples: Kabelanschlussvertrag