Common use of Haftung und Verjährung Clause in Contracts

Haftung und Verjährung. 10.1. Die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt und Kompetenz auszuüben, und haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZO. 10.2. Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesell- schaft unverzüglich, spätestens aber dreißig (30) Tage nach er- brachter Dienstleistung mög- lichst schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat der Zertifizierungsge- sellschaft die nach deren billi- gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Mängelbe- seitigung, z. B. in Form einer er- neuten Durchführung des Audits, zu gewähren, andernfalls ist die Zertifizierungsgesellschaft von der Mängelbeseitigung be- freit. Erfolgt die Mängelbeseiti- gung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Vergü- tung entsprechend herabsetzen. 10.3. Die Berichte und Zertifikate wer- den auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden. Weder die Zertifizie- rungsgesellschaft noch ihre lei- tenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für: (1) jede Art von Handlung, welche auf Grundlage von Berichten und/oder Zertifi- katen getroffen oder unter- lassen worden ist, (2) fälschlicherweise ausge- stellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvoll- ständigen oder irreführen- den Informationen beruhen. 10.4. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienst- leistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle der Zertifizierungsgesellschaft liegen (z. B. bei Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflich- ten nach Teil B Ziffer I. 3 ZO). 10.5. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inklusive entgangenen Gewinns). 10.6. Bei Vorsatz, grober Fahrlässig- keit, Ansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Zertifizierungsgesell- schaft nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet die Zertifizie- rungsgesellschaft nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend dem Zehnfachen des Auftragswerts der Vergütung für die spezielle Dienstleistung im konkreten Vertrag, der zu solchen Ansprüchen geführt hat, maxi- mal jedoch auf einen Betrag in Höhe von 40.000,00 Euro p. a. begrenzt. Der Pflichtverletzung der Zertifizierungsgesellschaft steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungs- gehilfen gleich. 10.7. Die Verjährungsfrist für Scha- densersatzansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab dem ge- setzlichen Verjährungsbeginn. 10.8. Die Parteien sind verpflichtet, an- gemessene Versicherungen für die jeweilige Haftpflicht nach die- sem Vertrag abzuschließen.

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Samples: Zertifizierungsordnung, Zertifizierungsordnung

Haftung und Verjährung. 10.1. Die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet sich10.1 Ecoratio haftet nicht für Schäden am Eigentum des Käufers oder von Dritten, ihre Tätigkeit mit soweit der gebotenen Sorgfalt und Kompetenz auszuüben, und haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZOKäufer Ecoratio falsche/unvollständige Daten zur Verfügung gestellt hat oder der Käufer ungeeignetes Material zur Verfügung gestellt oder verwendet hat oder der Käufer oder Dritte die Ware unsachgemäß verwendet haben. 10.210.2 Ecoratio haftet lediglich - für direkte Schäden, d.h. Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesell- schaft unverzüglich, spätestens aber dreißig (30) Tage nach er- brachter Dienstleistung mög- lichst schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat der Zertifizierungsge- sellschaft die nach deren billi- gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Mängelbe- seitigungKosten zur Feststellung der Schadensursache und/oder des Schadensumfangs im Sinne dieser Bedingungen, z. B. in Form einer er- neuten Durchführung des Audits- für Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden und für erforderliche Kosten, um den Mangel bzw. die Mängel an der von Ecoratio gelieferten Ware zu gewähren, andernfalls ist die Zertifizierungsgesellschaft von der Mängelbeseitigung be- freit. Erfolgt die Mängelbeseiti- gung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Vergü- tung entsprechend herabsetzenbeseitigen. 10.310.3 Ecoratio haftet nicht für indirekte Schäden, d.h. Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Betriebsausfallschäden. 10.4 Die Berichte Haftung von Ecoratio ist auf jedem Fall auf den Betrag beschränkt, den die eigene Haftpflichtversicherung im jeweiligen Fall auszahlt. 10.5 Bei Vorsatz und Zertifikate wer- den auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden. Weder grober Fahrlässigkeit gelten die Zertifizie- rungsgesellschaft noch ihre lei- tenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für:vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen nicht. 10.6 Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt ein (1) jede Art von Handlung, welche auf Grundlage von Berichten und/oder Zertifi- katen getroffen oder unter- lassen worden ist, (2) fälschlicherweise ausge- stellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvoll- ständigen oder irreführen- den Informationen beruhen. 10.4. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienst- leistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle der Zertifizierungsgesellschaft liegen (z. B. bei Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflich- ten nach Teil B Ziffer I. 3 ZO). 10.5. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inklusive entgangenen Gewinns). 10.6. Bei Vorsatz, grober Fahrlässig- keit, Ansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Zertifizierungsgesell- schaft nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet die Zertifizie- rungsgesellschaft nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend dem Zehnfachen des Auftragswerts der Vergütung für die spezielle Dienstleistung im konkreten Vertrag, der zu solchen Ansprüchen geführt hat, maxi- mal jedoch auf einen Betrag in Höhe von 40.000,00 Euro p. a. begrenzt. Der Pflichtverletzung der Zertifizierungsgesellschaft steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungs- gehilfen gleich. 10.7. Die Verjährungsfrist für Scha- densersatzansprüche beträgt zwölf (12) Monate Jahr ab dem ge- setzlichen VerjährungsbeginnZeitpunkt, zu dem die den Anspruch begründenden Umstände bekannt wurden oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer oder ein Dritter, ohne grobe Fahrlässigkeit, Kenntnis von solchen Umständen hätte erlangen müssen. 10.8. Die Parteien sind verpflichtet, an- gemessene Versicherungen für die jeweilige Haftpflicht nach die- sem Vertrag abzuschließen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Verjährung. 10.19.1. Die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Tätigkeit mit Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der gebotenen Sorgfalt und Kompetenz auszuüben, und haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZO. 10.2. Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesell- schaft unverzüglich, spätestens aber dreißig (30) Tage nach er- brachter Dienstleistung mög- lichst schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat der Zertifizierungsge- sellschaft die nach deren billi- gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Mängelbe- seitigung, z. B. in Form einer er- neuten Durchführung des Audits, zu gewähren, andernfalls ist die Zertifizierungsgesellschaft von der Mängelbeseitigung be- freit. Erfolgt die Mängelbeseiti- gung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Vergü- tung entsprechend herabsetzen. 10.3. Die Berichte und Zertifikate wer- den auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden. Weder die Zertifizie- rungsgesellschaft noch ihre lei- tenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für: (1) jede Art von Handlung, welche auf Grundlage von Berichten und/oder Zertifi- katen getroffen oder unter- lassen worden ist, (2) fälschlicherweise ausge- stellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvoll- ständigen oder irreführen- den Informationen beruhen. 10.4. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienst- leistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle der Zertifizierungsgesellschaft liegen (z. B. bei Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflich- ten nach Teil B Ziffer I. 3 ZO). 10.5. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inklusive entgangenen Gewinns). 10.6. Bei Vorsatz, grober Fahrlässig- keit, Ansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Zertifizierungsgesell- schaft Auftraggeberin richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. 9.2. Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet die Zertifizie- rungsgesellschaft nurIm Falle ihrer/seiner Inanspruchnahme kann die/der Auftragnehmende verlangen, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend dem Zehnfachen dass sie/er an der Beseitigung des Auftragswerts der Vergütung für die spezielle Dienstleistung im konkreten VertragSchadens beteiligt wird, es sei denn, der zu solchen Ansprüchen geführt hatAuftraggeberin ist aus Gründen, maxi- mal jedoch auf einen Betrag die in Höhe von 40.000,00 Euro p. a. begrenzt. Der Pflichtverletzung der Zertifizierungsgesellschaft steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungs- gehilfen gleichPerson der/des Auftragnehmenden liegen, deren/dessen Betei- ligung an der Schadensbeseitigung nicht zuzumuten. 10.79.3. Die Verjährungsfrist für Scha- densersatzansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab dem ge- setzlichen VerjährungsbeginnAnsprüche der Auftraggeberin aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren. 10.89.4. Die Parteien sind verpflichtetVerjährung beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung. 9.5. Ist der/dem Auftragnehmenden die Objektüberwachung (Leistungsphase 8) übertragen, an- gemessene Versicherungen beginnt die Verjährung entsprechend Nr. 9.4, spätestens jedoch mit dem Tag der Über- gabe der Objekte an den Nutzenden. Beide Vertragsparteien können verlangen, dass die Übergabe nach gemeinsamer Verhandlung protokolliert wird. 9.6. Für die nach der Übergabe noch zu erbringenden Restleistungen bei der Objektüberwa- chung (z. B. Prüfung von Nachzüglerrechnungen der bauausführenden Unternehmen, Kostenfeststellung) beginnt die Verjährung entsprechend Nr. 9.4. Stand November 2019 - 5 - 9.7. Sind Leistungen der Leistungsphase 9 übertragen, beginnt die Verjährung für die jeweilige Haftpflicht nach die- sem Vertrag abzuschließendiese Leis- tungen entsprechend Nr. 9.4.

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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen Für Architekten /Ingenieurleistungen

Haftung und Verjährung. 10.117.1Haftung von der Zertifizierungsstelle gegenüber dem Auftraggeber oder Dritten ist nur soweit gegeben, wie dies Gesetze im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit vorschreiben. Die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt und Kompetenz auszuüben, und haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZO. 10.2Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mängel 17.2Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesell- schaft Zertifizierungs- gesellschaft unverzüglich, spätestens aber dreißig (30) 30 Tage nach er- brachter erbrachter Dienstleistung mög- lichst schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat der Zertifizierungsge- sellschaft Primara die nach deren billi- gem dessen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Mängelbe- seitigungMängelbeseitigung, z. z.B. in Form einer er- neuten erneuten Durchführung des Auditsder Prüfung, zu gewähren, andernfalls ist die Zertifizierungsgesellschaft Primara von der Mängelbeseitigung be- freitbefreit. Erfolgt die Mängelbeseiti- gung Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Vergü- tung Vergütung entsprechend herabsetzen. 10.3. Die 17.3Die Berichte und Zertifikate wer- den werden auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden. Weder die Zertifizie- rungsgesellschaft Primara noch ihre lei- tenden leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für: (1) jede Art von HandlungHandlungen, welche auf Grundlage von Berichten und/und/ oder Zertifi- katen Zertifikaten getroffen oder unter- lassen unterlassen worden ist,sind; (2) fälschlicherweise ausge- stellte ausgestellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvoll- ständigen unvollständigen oder irreführen- den irreführenden Informationen beruhen. 10.4. Die Zertifizierungsgesellschaft 17.4Primara haftet nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienst- leistungenDienstleistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle der Zertifizierungsgesellschaft von Primara liegen (z. z.B. bei Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflich- ten Mitwirkungspflichten nach Teil B Ziffer I. 3 ZO5). 10.5. Die Zertifizierungsgesellschaft 17.5Primara haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inklusive entgangenen Gewinnsentgangenem Gewinn). 10.6. Bei Vorsatz, grober Fahrlässig- keit, Ansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet 17.6Primara übernimmt keine Haftung für Schäden an den Prüfmustern durch die Zertifizierungsgesell- schaft nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet die Zertifizie- rungsgesellschaft nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend dem Zehnfachen des Auftragswerts der Vergütung für die spezielle Dienstleistung im konkreten Vertrag, der zu solchen Ansprüchen geführt hat, maxi- mal jedoch auf einen Betrag in Höhe von 40.000,00 Euro p. a. begrenzt. Der Pflichtverletzung der Zertifizierungsgesellschaft steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungs- gehilfen gleich. 10.7. Die Prüfung 17.7Die Verjährungsfrist für Scha- densersatzansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab dem ge- setzlichen Verjährungsbeginn. 10.8Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung und für etwaige Mangelansprüche richtet sich nach der deutscher Gesetzgebung. Die 17.8Die Parteien sind verpflichtet, an- gemessene angemessene Versicherungen für die jeweilige Haftpflicht nach die- sem diesem Vertrag abzuschließen. 17.9Die Parteien werden auf Anfrage über die Höhe der Haftpflichtversicherung informiert.

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Samples: General Terms and Conditions for Testing and Certification of Products

Haftung und Verjährung. 10.1. Die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Tätigkeit mit 10.1 Vorbehaltlich der gebotenen Sorgfalt Regelung in Ziffer 10.2 wird die vertragliche und Kompetenz auszuüben, und ge- setzliche Haftung der avitea Industrieservice für Schäden wie folgt be- schränkt: – die avitea Industrieservice haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZO. 10.2. Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesell- schaft unverzüglich, spätestens aber dreißig (30) Tage nach er- brachter Dienstleistung mög- lichst schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat der Zertifizierungsge- sellschaft die nach deren billi- gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Mängelbe- seitigung, z. B. in Form einer er- neuten Durchführung des Audits, zu gewähren, andernfalls ist leicht fahrlässige Verletzung we- sentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden; – die Zertifizierungsgesellschaft von der Mängelbeseitigung be- freit. Erfolgt die Mängelbeseiti- gung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Vergü- tung entsprechend herabsetzen. 10.3. Die Berichte und Zertifikate wer- den auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden. Weder die Zertifizie- rungsgesellschaft noch ihre lei- tenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für: (1) jede Art von Handlung, welche auf Grundlage von Berichten und/oder Zertifi- katen getroffen oder unter- lassen worden ist, (2) fälschlicherweise ausge- stellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvoll- ständigen oder irreführen- den Informationen beruhen. 10.4. Die Zertifizierungsgesellschaft avitea Industrieservice haftet nicht für teilweise die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis; – die avitea Industrieservice haftet für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, außer in Fällen der groben Fahrlässigkeit, der Höhe nach be- grenzt auf die Leistung ihrer Versicherung. 10.2 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der avitea Industrieservice für von ihnen durch Fahrlässigkeit verursachte Sach- oder vollständig nicht erbrachte Dienst- leistungenVermögensschäden, sofern dies direkt oder indirekt es sei denn es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit. 10.3 Die avitea Industrieservice haftet nur dann für den Verlust von Ereignissen herrührtDaten, die außerhalb der Kontrolle der Zertifizierungsgesellschaft liegen (z. B. bei Verstoß wenn ein solcher Verlust auch durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden gegen seine Mitwirkungspflich- ten nach Teil B Ziffer I. 3 ZO)nicht vermeidbar ge- wesen wäre und nur insoweit, wie die Daten mit vertretbarem Aufwand wieder rekonstruiert werden können. 10.510.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. 10.5 Ansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Erbringung der jeweili- gen Leistung, bei Werkleistungen 12 Monate nach Abnahme. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inklusive entgangenen Gewinns)gesetzli- che Gewährleistungsfrist gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon un- berührt. 10.6. Bei Vorsatz, grober Fahrlässig- keit, Ansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Zertifizierungsgesell- schaft nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet die Zertifizie- rungsgesellschaft nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend dem Zehnfachen des Auftragswerts der Vergütung für die spezielle Dienstleistung im konkreten Vertrag, der zu solchen Ansprüchen geführt hat, maxi- mal jedoch auf einen Betrag in Höhe von 40.000,00 Euro p. a. begrenzt. Der Pflichtverletzung der Zertifizierungsgesellschaft steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungs- gehilfen gleich. 10.7. Die Verjährungsfrist für Scha- densersatzansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab dem ge- setzlichen Verjährungsbeginn. 10.8. Die Parteien sind verpflichtet, an- gemessene Versicherungen für die jeweilige Haftpflicht nach die- sem Vertrag abzuschließen.

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Samples: General Terms and Conditions

Haftung und Verjährung. 10.14.1 Der Makler haftet dem Kunden für Xxxxxxx, die dieser durch eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Maklers, insbesondere der Verletzung der Beratungs- sowie der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Versicherungsverträge erleidet. 4.2 Die Haftung des Maklers ist je Schadenfall auf 1,13 Mio. Die Zertifizierungsgesellschaft Euro begrenzt (Stand bis einschließlich 14. Januar 2013). Der Makler verpflichtet sich, ihre Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit der gebotenen Sorgfalt einer Versicherungssumme von mindestens 1,13 Mio. Euro für jeden einzelnen Schadenfall und Kompetenz auszuübenvon 1,7 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres (Stände bis einschließlich 14. Januar 2013) zu unterhalten. Die Haftungshöchstgrenze und die Versicherungssummen werden am 15. Januar 2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre, und haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZOprozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes angehoben. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann die Versicherungssumme auf seine Kosten erhöht werden. 10.2. Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesell- schaft unverzüglich4.3 Ein Schadensersatzanspruch aus dem oder aufgrund des Maklervertrages verjährt, spätestens aber dreißig (30) Tage nach er- brachter Dienstleistung mög- lichst schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat der Zertifizierungsge- sellschaft die nach deren billi- gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Mängelbe- seitigungsofern er nicht rechtskräftig festgestellt ist, z. B. in Form einer er- neuten Durchführung des Audits, zu gewähren, andernfalls ist die Zertifizierungsgesellschaft von der Mängelbeseitigung be- freit. Erfolgt die Mängelbeseiti- gung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Vergü- tung entsprechend herabsetzen. 10.3drei Jahren. Die Berichte Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Zertifikate wer- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ohne Rücksicht auf Grundlage die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt ein Schadensersatzanspruch, der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden. Weder die Zertifizie- rungsgesellschaft noch ihre lei- tenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für: (1) jede Art von Handlung, welche nicht auf Grundlage von Berichten und/oder Zertifi- katen getroffen oder unter- lassen worden ist, (2) fälschlicherweise ausge- stellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvoll- ständigen oder irreführen- den Informationen beruhen. 10.4. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienst- leistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle der Zertifizierungsgesellschaft liegen (z. B. bei Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflich- ten nach Teil B Ziffer I. 3 ZO). 10.5. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inklusive entgangenen Gewinns). 10.6. Bei Vorsatz, grober Fahrlässig- keit, Ansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers Körpers, der Gesundheit oder der Gesundheit haftet Freiheit beruht, in fünf Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf die Zertifizierungsgesell- schaft nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet Entstehung und die Zertifizie- rungsgesellschaft nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend dem Zehnfachen des Auftragswerts Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünfzehn Jahren von der Vergütung für die spezielle Dienstleistung im konkreten VertragBegehung der Handlung, der zu solchen Ansprüchen geführt hatPflichtverletzung oder dem sonstigen, maxi- mal jedoch auf einen Betrag in Höhe von 40.000,00 Euro p. a. begrenzt. Der Pflichtverletzung der Zertifizierungsgesellschaft steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungs- gehilfen gleichden Schaden auslösenden Ereignis an. 10.7. Die Verjährungsfrist für Scha- densersatzansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab dem ge- setzlichen Verjährungsbeginn. 10.8. Die Parteien sind verpflichtet, an- gemessene Versicherungen für die jeweilige Haftpflicht nach die- sem Vertrag abzuschließen.

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Samples: Maklervertrag

Haftung und Verjährung. 10.1. Die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt und Kompetenz auszuüben, und haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZO. 10.2. Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesell- schaft unverzüglich, spätestens aber dreißig (30) Tage nach er- brachter Dienstleistung mög- lichst schriftlich schrift- lich mitzuteilen. Der Kunde hat der Zertifizierungsge- sellschaft Zertifizierungsgesellschaft die nach deren billi- gem Ermessen billigem Ermes- sen erforderliche Zeit und Gelegenheit Gele- genheit für die Mängelbe- seitigungMängelbeseitigung, z. B. in Form einer er- neuten erneuten Durchführung des Audits, zu gewährenge- währen, andernfalls ist die Zertifizierungsgesellschaft Zerti- fizierungsgesellschaft von der Mängelbeseitigung be- freitbefreit. Erfolgt Er- folgt die Mängelbeseiti- gung Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen angemes- senen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Vergü- tung entsprechend Vergütung ent- sprechend herabsetzen. 10.3. Die Berichte und Zertifikate wer- den auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden. Weder die Zertifizie- rungsgesellschaft noch ihre lei- tenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für: (1) jede Art von Handlung, welche auf Grundlage von Berichten und/oder Zertifi- katen getroffen oder unter- lassen worden ist, (2) fälschlicherweise ausge- stellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvoll- ständigen oder irreführen- den Informationen beruhen. 10.4. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienst- leistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle der Zertifizierungsgesellschaft liegen (z. B. bei Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflich- ten nach Teil B Ziffer I. 3 ZO). 10.5. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet ferner nicht für indirekte oder o- der Folgeschäden (inklusive entgangenen ent- gangenen Gewinns). 10.6. Bei Vorsatz, grober Fahrlässig- keit, Ansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Zertifizierungsgesell- schaft nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet die Zertifizie- rungsgesellschaft nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend dem Zehnfachen des Auftragswerts der Vergütung für die spezielle Dienstleistung im konkreten Vertrag, der zu solchen Ansprüchen geführt hat, maxi- mal jedoch auf einen Betrag in Höhe von 40.000,00 Euro p. a. begrenzt. Der Pflichtverletzung der Zertifizierungsgesellschaft steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungs- gehilfen gleich. 10.7. Die Verjährungsfrist für Scha- densersatzansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab dem ge- setzlichen Verjährungsbeginn. 10.8. Die Parteien sind verpflichtet, an- gemessene Versicherungen für die jeweilige Haftpflicht nach die- sem Vertrag abzuschließen.

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Samples: Zertifizierungsordnung

Haftung und Verjährung. 10.1. Die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt Schadensersatzansprüche sind unabhängig vom Rechtsgrund und Kompetenz auszuüben, und haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZO. 10.2. Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesell- schaft unverzüglich, spätestens aber dreißig (30) Tage nach er- brachter Dienstleistung mög- lichst schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat der Zertifizierungsge- sellschaft die nach deren billi- gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Mängelbe- seitigung, z. B. in Form einer er- neuten Durchführung des Audits, zu gewähren, andernfalls ist die Zertifizierungsgesellschaft von der Mängelbeseitigung be- freitArt der Pflichtverletzung, einschl. Erfolgt unerlaubter Hand- lungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungs- gehilfen von eza! vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet eza! für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Scha- dens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendun- gen, wegen von Dritten erlittenen Schäden sowie auf sonstige mit- telbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt wer- den, es sei denn, ein von eza! garantiertes Beschaffenheitsmerk- mal bezweckt gerade den Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern. Soweit die Mängelbeseiti- gung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Haftung von eza! ausgeschlossen oder schlägt die Mängelbeseitigung fehlbeschränkt ist, kann der Kunde die Vergü- tung entsprechend herabsetzen. 10.3. Die Berichte und Zertifikate wer- den auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden. Weder die Zertifizie- rungsgesellschaft noch ihre lei- tenden gilt dies auch für eine Haftung von Angestellten, Mitarbeiter Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von eza!. Ansprüche der Vertragspartner gegen eza!, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, verjähren in einem Kalenderjahr nach Erbringung der Leistung seitens eza! bzw. nach Ende der Veranstaltung, soweit nicht Ansprüche aus vorsätzlichem Verhal- ten von eza! oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für: (1) jede Art von Handlung, welche auf Grundlage von Berichten und/oder Zertifi- katen getroffen oder unter- lassen worden ist, (2) fälschlicherweise ausge- stellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvoll- ständigen oder irreführen- den Informationen beruhen. 10.4des Veranstalters betroffen sind. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienst- leistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb Ansprüche des Vertragspartners gegen eza! wegen Schäden aus der Kontrolle der Zertifizierungsgesellschaft liegen (z. B. bei Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflich- ten nach Teil B Ziffer I. 3 ZO). 10.5. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inklusive entgangenen Gewinns). 10.6. Bei Vorsatz, grober Fahrlässig- keit, Ansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Gesundheit, die Zertifizierungsgesell- schaft nach auf einer fahr- lässigen Pflichtverletzung von eza!, eines gesetzlichen Vertreters von eza! oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, un- terliegen der gesetzlichen Verjährung. eza! übernimmt für den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet Inhalt von Energieberatungen, die Zertifizie- rungsgesellschaft nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend dem Zehnfachen des Auftragswerts der Vergütung für die spezielle Dienstleistung im konkreten Vertrageza!-Haus, der zu solchen Ansprüchen geführt hatin einer seiner Beratungsstellen, maxi- mal jedoch auf einen Betrag in Höhe von 40.000,00 Euro p. a. begrenzt. Der Pflichtverletzung der Zertifizierungsgesellschaft steht die ihres gesetzlichen Vertreters Messen oder ihrer Erfüllungs- gehilfen gleichsonstigen Veranstaltungen stattfinden keinerlei Haftung. 10.7. Die Verjährungsfrist für Scha- densersatzansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab dem ge- setzlichen Verjährungsbeginn. 10.8. Die Parteien sind verpflichtet, an- gemessene Versicherungen für die jeweilige Haftpflicht nach die- sem Vertrag abzuschließen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Verjährung. 10.1. Die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt und Kompetenz auszuüben, und 9.1 Der AN haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZO. 10.2. Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesell- schaft unverzüglich, spätestens aber dreißig (30) Tage nach er- brachter Dienstleistung mög- lichst schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat der Zertifizierungsge- sellschaft die nach deren billi- gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Mängelbe- seitigung, z. B. in Form einer er- neuten Durchführung des Audits, zu gewähren, andernfalls ist die Zertifizierungsgesellschaft von der Mängelbeseitigung be- freit. Erfolgt die Mängelbeseiti- gung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Vergü- tung entsprechend herabsetzen. 10.3. Die Berichte und Zertifikate wer- den auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden. Weder die Zertifizie- rungsgesellschaft noch ihre lei- tenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für: (1) jede Art von Handlung, welche auf Grundlage von Berichten und/oder Zertifi- katen getroffen oder unter- lassen worden ist, (2) fälschlicherweise ausge- stellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvoll- ständigen oder irreführen- den Informationen beruhen. 10.4. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienst- leistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle der Zertifizierungsgesellschaft liegen (z. B. bei Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflich- ten nach Teil B Ziffer I. 3 ZO). 10.5. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inklusive entgangenen Gewinns). 10.6. Bei Vorsatz, grober Fahrlässig- keit, Ansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Zertifizierungsgesell- schaft nach den gesetzlichen VorschriftenVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB. 9.2 Der AN haftet für die Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit aller von ihm zu erstellenden Unterlagen und Be- rechnungen sowie die Geeignetheit dieser Unterlagen für die Erstellung des geplanten Bauwerks. Die Leistungen müssen den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und die gebotene Wirtschaftlichkeit berücksichtigen. 9.3 Der AN gewährleistet, dass er seine Leistungen in Übereinstimmung mit den Vertragsgrundlagen erbringt, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Abnahme seiner Leistung. 9.4 Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet Mängeln kann der AG neben den gesetzlich geregelten Ansprüchen und Rechten verlangen, dass der AN die Zertifizie- rungsgesellschaft nurNacherfüllung nach Xxxx des AG durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache für den AG kosten- los und unverzüglich vornimmt und dem AG sämtliche Aufwendungen ersetzt, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurdedie dem AG durch die Nacherfüllung entstanden sind. In diesen dringenden Fällen oder nach vorheriger schriftlicher Abmahnung kann der AG die Beseitigung des Mangels auf Kosten des AN unverzüglich selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. 9.5 Sachmängelansprüche des AG verjähren fünf Jahre nach Abnahme der Leistungen durch den AG. 9.6 Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hemmung der Verjährung ist die Verjährung von Ansprüchen und Rechten bei Sach- und Rechtsmängeln auch während der zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung lie- genden Zeit gehemmt. Für ganz oder teilweise neu gelieferte, ersetzte oder nachgebesserte Leistungen beginnt die Verjährungsfrist erneut. 9.7 Die Haftung des AN wird durch eine etwaige Mitwirkung des AG bei der Vertragserfüllung durch den AN nicht eingeschränkt. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend für Mängel der Planung oder sonstige Schä- den, die durch eine ausdrückliche Anweisung des AG verursacht wurden. Auf diese Ausnahmen kann sich der AN nur berufen, wenn er vorher unverzüglich seiner Hinweis- und Warnpflicht gegenüber dem Zehnfachen des Auftragswerts der Vergütung für die spezielle Dienstleistung im konkreten Vertrag, der zu solchen Ansprüchen geführt AG genügt hat, maxi- mal jedoch auf einen Betrag in Höhe von 40.000,00 Euro p. a. begrenzt. Der Pflichtverletzung der Zertifizierungsgesellschaft steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungs- gehilfen gleich. 10.7. Die Verjährungsfrist für Scha- densersatzansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab dem ge- setzlichen Verjährungsbeginn. 10.8. Die Parteien sind verpflichtet, an- gemessene Versicherungen für die jeweilige Haftpflicht nach die- sem Vertrag abzuschließen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Architekten Und Ingenieurleistungen

Haftung und Verjährung. 10.1Hinsichtlich der einzelnen Angaben und Bedingungen zu den vermittelten Leistungen geben wir ausschließlich Informationen des Leistungserbringers wieder. Die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt Eine Überprüfung auf Richtigkeit und Kompetenz auszuüben, und haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZO. 10.2Aktualität findet nicht statt. Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesell- schaft unverzüglich, spätestens aber dreißig (30) Tage nach er- brachter Dienstleistung mög- lichst schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat der Zertifizierungsge- sellschaft die nach deren billi- gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit Selbiges gilt für die Mängelbe- seitigung, z. B. in Form einer er- neuten Durchführung des Audits, zu gewähren, andernfalls ist die Zertifizierungsgesellschaft von der Mängelbeseitigung be- freit. Erfolgt die Mängelbeseiti- gung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Vergü- tung entsprechend herabsetzen. 10.3. Die Berichte und Zertifikate wer- den auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen alle zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden. Weder die Zertifizie- rungsgesellschaft noch ihre lei- tenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für: (1) jede Art von Handlungsonstiger Dritter, welche auf Grundlage von Berichten dieser Website angeführt sind. Unsere Haftung auf Schadensersatz aus dem Vermittlungsvertrag ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf leichter Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht, wenn eine Pflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und/oder Zertifi- katen getroffen auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf und/oder unter- lassen worden ist, für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (2sogenannte Kardinalpflicht). Soweit wir dem Grunde nach haften, wird der Schadenersatzanspruch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden (Wert der vermittelten Leistung) fälschlicherweise ausge- stellte Zertifikatebegrenzt. Etwaige Ansprüche gegen uns verjähren abweichend von § 195 BGB innerhalb eines Jahres. Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvoll- ständigen oder irreführen- den Informationen beruhen. 10.4Körper und Gesundheit bleiben hiervon unberührt. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet obigen Haftungsbeschränkungen sowie die Verjährungsverkürzung (VIII. Ziffern 1.-3.) gelten nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienst- leistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle der Zertifizierungsgesellschaft liegen (z. B. bei Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflich- ten nach Teil B Ziffer I. 3 ZO). 10.5. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inklusive entgangenen Gewinns). 10.6. Bei Vorsatz, grober Fahrlässig- keit, Ansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Zertifizierungsgesell- schaft nach den Gesundheit, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen VorschriftenVertreter sowie bei gesetzlich vorgesehener verschuldensunabhängiger Haftung oder bei übernommenen Garantien. Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet die Zertifizie- rungsgesellschaft nurKMW Reisen GmbH Amtsgericht Hamburg HRB 143517 Postbank Tel.: +00 (0)000 0000 0000 Gaußstraße 120 Xxx.XX: DE 000 000 000 Kto.-Nr.: 324 946 462 xxx.xxxx-xxx-xxx.xx X-00000 Xxxxxxx Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxx, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend dem Zehnfachen des Auftragswerts der Vergütung für die spezielle Dienstleistung im konkreten Vertrag, der zu solchen Ansprüchen geführt hat, maxi- mal jedoch auf einen Betrag in Höhe von 40.000,00 Euro p. a. begrenzt. Der Pflichtverletzung der Zertifizierungsgesellschaft steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungs- gehilfen gleich. 10.7. Die Verjährungsfrist für Scha- densersatzansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab dem ge- setzlichen Verjährungsbeginn. 10.8. Die Parteien sind verpflichtet, an- gemessene Versicherungen für die jeweilige Haftpflicht nach die- sem Vertrag abzuschließen.BLZ: 440 100 46 xxx.xxxx-xxx-xxx.xx

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Samples: Vermittlungsvertrag

Haftung und Verjährung. 10.11. Die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Tätigkeit mit Scholz Rohstoffe haftet unbegrenzt im Falle von Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit der gebotenen Sorgfalt und Kompetenz auszuüben, und haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZO. 10.2. Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesell- schaft unverzüglich, spätestens aber dreißig (30) Tage nach er- brachter Dienstleistung mög- lichst schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat der Zertifizierungsge- sellschaft die nach deren billi- gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit Vertreter von Scholz Rohstoffe oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie für die Mängelbe- seitigung, z. B. in Form einer er- neuten Durchführung des Audits, zu gewähren, andernfalls ist die Zertifizierungsgesellschaft von der Mängelbeseitigung be- freit. Erfolgt die Mängelbeseiti- gung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Vergü- tung entsprechend herabsetzen. 10.3. Die Berichte und Zertifikate wer- den auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden. Weder die Zertifizie- rungsgesellschaft noch ihre lei- tenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für: (1) jede Art von Handlung, welche auf Grundlage von Berichten und/oder Zertifi- katen getroffen oder unter- lassen worden ist, (2) fälschlicherweise ausge- stellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvoll- ständigen oder irreführen- den Informationen beruhen. 10.4. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienst- leistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle der Zertifizierungsgesellschaft liegen (z. B. bei Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflich- ten nach Teil B Ziffer I. 3 ZO). 10.5. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inklusive entgangenen Gewinns). 10.6. Bei Vorsatz, grober Fahrlässig- keit, Ansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder und der Gesundheit oder aus übernommenen - nicht beschränkten - Garantien. 2. Ferner haftet die Zertifizierungsgesell- schaft Scholz Rohstoffe nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet die Zertifizie- rungsgesellschaft nurBestimmungen, wenn Scholz Rohstoffe schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurdehat, wobei der Schadensersatz - vorbehaltlich Nr. In diesen Fällen 1 - auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. 3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung - ohne Rücksicht auf die Rechts- natur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Insoweit haftet Scholz Rohstoffe insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn oder sonstige Vermö- gensschäden des Käufers. 4. Schadensersatzansprüche nach Nr. 2 verjähren zwölf Monate nach Eintritt des Schadensereignisses. 5. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben un- berührt. 6. Soweit eine Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend dem Zehnfachen des Auftragswerts der Vergütung von Scholz Rohstoffe ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die spezielle Dienstleistung im konkreten Vertragpersönliche Haftung von Angestellten, der zu solchen Ansprüchen geführt hatArbeitneh- mern, maxi- mal jedoch auf einen Betrag in Höhe Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von 40.000,00 Euro p. a. begrenzt. Der Pflichtverletzung der Zertifizierungsgesellschaft steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungs- gehilfen gleichScholz Rohstoffe. 10.77. Die Verjährungsfrist Soweit eine Haftung von Scholz Rohstoffe ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend auch für Scha- densersatzansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab dem ge- setzlichen Verjährungsbeginnden Ersatz von Aufwendungen des Käu- fers. 10.8. Die Parteien sind verpflichtet, an- gemessene Versicherungen für die jeweilige Haftpflicht nach die- sem Vertrag abzuschließen.

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Samples: Sales Contracts

Haftung und Verjährung. 10.11. Für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Inventarschäden oder grobe Verunreinigungen haftet der Kunde. Bei einer Gruppenbelegung im Mehrbettzimmer haften der/die Buchenden der Gruppenbuchung für eine Beschädigung im Mehrbettzimmer gesamtschuldnerisch, wenn der Verursacher nicht mit zumutbarem Aufwand festgestellt werden kann. 2. Die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Tätigkeit Schulz Hotel GmbH haftet mit der gebotenen Sorgfalt und Kompetenz auszuüben, und haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZO. 10.2eines ordentlichen Kaufmannes für Verpflichtungen aus dem Vertrag. Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesell- schaft unverzüglich, spätestens aber dreißig (30) Tage nach er- brachter Dienstleistung mög- lichst schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat der Zertifizierungsge- sellschaft die nach deren billi- gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Mängelbe- seitigung, z. B. in Form einer er- neuten Durchführung des Audits, zu gewähren, andernfalls ist die Zertifizierungsgesellschaft von der Mängelbeseitigung be- freit. Erfolgt die Mängelbeseiti- gung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Vergü- tung entsprechend herabsetzen. 10.3. Die Berichte und Zertifikate wer- den auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden. Weder die Zertifizie- rungsgesellschaft noch ihre lei- tenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für: (1) jede Art von Handlung, welche auf Grundlage von Berichten und/oder Zertifi- katen getroffen oder unter- lassen worden ist, (2) fälschlicherweise ausge- stellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvoll- ständigen oder irreführen- den Informationen beruhen. 10.4. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienst- leistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle der Zertifizierungsgesellschaft liegen (z. B. bei Verstoß Ansprüche des Kunden gegen seine Mitwirkungspflich- ten nach Teil B Ziffer I. 3 ZO). 10.5auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inklusive entgangenen Gewinns). 10.6. Bei Vorsatz, grober Fahrlässig- keit, Ansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz sowie bei einer Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit, Freiheit und sexuellen Selbstbestimmung, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Schulz Hotel GmbH beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung der Schulz Hotel GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts Anderweitiges geregelt ist. 3. Die Schulz Hotel GmbH behält sich das Recht vor, bei Anreise oder während des Aufenthaltes eine Kaution in Höhe von bis zu 500,00 EUR pro Buchung einzufordern, die bei Abreise zurückgezahlt wird, sofern die Schulz Hotel GmbH bis dahin keine durch den Kunden bzw. die Gruppe verursachten Schäden oder grobe Verunreinigungen feststellen konnte. Schäden oder Kosten für die Beseitigung grober Verunreinigungen, die über den Kautionsbetrag hinausgehen, sind direkt vor Ort zu begleichen oder werden nachträglich in Rechnung gestellt, wenn der Schulz Hotel GmbH Kosten für z.B. Feuerwehr- oder andere Rettungseinsätze von Dritten in Rechnung gestellt werden. Letzteres gilt auch für Schäden und grobe Verunreinigungen, welche erst nach Abreise des Kunden bzw. der Gruppe festgestellt werden. 4. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Hotels strengstens untersagt. Im Falle eines Verstoßes berechnet die Schulz Hotel GmbH eine Gebühr von 300,00 EUR. Selbiges gilt für das Manipulieren von Rauchwarnmeldern oder das unbefugte Öffnen von Notfalltüren. Die Schulz Hotel GmbH behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn ihr z.B. ein Feuerwehreinsatz in Rechnung gestellt wird oder ein durch unerlaubtes Rauchen entstandener Brand Schaden am Hoteleigentum verursacht hat. 5. Für eingebrachte Sachen haftet die Schulz Hotel GmbH gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff. BGB höchstens bis zu dem Betrag von EUR 3.500,00. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von EUR 3.500,00 EUR der Betrag von EUR 800,00. 6. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet die Schulz Hotel GmbH nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 2.). In diesem Falle muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber der Schulz Hotel GmbH geltend gemacht werden. 7. Nachrichten, Post und Warensendungen für Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Die Schulz Hotel GmbH übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch die Nachsendung von Fundsachen. Die Schulz Hotel GmbH ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 8. Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren spätestens nach zwei Jahren vom Zeitpunkt an, zu dem der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Ausgenommen hiervon ist die Haftung der Schulz Hotel GmbH für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit haftet sowie für sonstige Schäden, die Zertifizierungsgesell- schaft nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet die Zertifizie- rungsgesellschaft nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend dem Zehnfachen des Auftragswerts der Vergütung für die spezielle Dienstleistung im konkreten Vertrag, der zu solchen Ansprüchen geführt hat, maxi- mal jedoch auf einen Betrag in Höhe von 40.000,00 Euro p. a. begrenzt. Der vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Zertifizierungsgesellschaft steht die ihres Schulz Hotel GmbH, eines gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungs- gehilfen gleichErfüllungsgehilfen des Hotels beruhen. Hier gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 10.79. Die Verjährungsfrist unsachgemäße Nutzung von Zimmern Betten und Galerien sind strengstens untersagt. Die Schulz Hotel GmbH übernimmt keine Haftung für Scha- densersatzansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab dem ge- setzlichen VerjährungsbeginnSchäden oder Verletzungen, die auf die unsachgemäße Nutzung von Etagenbetten, Treppenstufen der Galerien bzw. den Galerien selbst zurückzuführen sind. 10.810. Die Parteien Alle Besucher und Gäste des Hauses sind verpflichtetangehalten, an- gemessene Versicherungen für sich angemessen zu kleiden. Dazu gehören neben Oberteil und Beinbekleidung auch das Tragen von Schuhen. Das Tragen von Kostümen und Masken ist Besuchern, die jeweilige Haftpflicht älter als 12 Jahre alt sind, nicht gestattet (ausgenommen sind medizinische Gründe). Schulz Hotels behält sich das Recht vor, nach die- sem Vertrag abzuschließenfreiem Ermessen und jederzeit Personen, die sich so kleiden, dass andere Besucher daran Anstoß nehmen könnten, des Hotels zu verweisen oder eine Strafgebühr von 300 € zu erheben.

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Samples: Hotel Accommodation Agreement

Haftung und Verjährung. 10.11. Die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Tätigkeit mit Auf Schadensersatz haftet Scholz Roh- stoffe – gleich aus welchem Rechts- grund – im Rahmen der gebotenen Sorgfalt Verschuldens- haftung bei Vorsatz und Kompetenz auszuüben, und haftet ausschließlich nach Maß- gabe dieser ZO. 10.2. Mängel der Dienstleistungen sind der Zertifizierungsgesell- schaft unverzüglich, spätestens aber dreißig (30) Tage nach er- brachter Dienstleistung mög- lichst schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat der Zertifizierungsge- sellschaft die nach deren billi- gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Mängelbe- seitigung, z. B. in Form einer er- neuten Durchführung des Audits, zu gewähren, andernfalls ist die Zertifizierungsgesellschaft von der Mängelbeseitigung be- freit. Erfolgt die Mängelbeseiti- gung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die Vergü- tung entsprechend herabsetzen. 10.3. Die Berichte und Zertifikate wer- den auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen und Dokumente erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden. Weder die Zertifizie- rungsgesellschaft noch ihre lei- tenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für: (1) jede Art von Handlung, welche auf Grundlage von Berichten und/oder Zertifi- katen getroffen oder unter- lassen worden ist, (2) fälschlicherweise ausge- stellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvoll- ständigen oder irreführen- den Informationen beruhen. 10.4. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienst- leistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle der Zertifizierungsgesellschaft liegen (z. B. bei Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflich- ten nach Teil B Ziffer I. 3 ZO). 10.5. Die Zertifizierungsgesellschaft haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inklusive entgangenen Gewinns). 10.6grober Fahrläs- sigkeit. Bei Vorsatz, grober Fahrlässig- keit, Ansprüchen einfacher Fahrlässigkeit haf- tet Scholz Rohstoffe vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach dem Pro- dukthaftungsgesetz sowie bei einer ge- setzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht uner- heblichen Verletzung einer we- sentlichen Vertragspflicht (Ver- pflichtung, deren Erfüllung die Zertifizierungsgesell- schaft ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung je- doch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischerweise eintre- tenden Schadens begrenzt. 2. Die sich aus Ziffer XIII.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu- gunsten von Personen, deren Verschul- den Scholz Rohstoffe nach den gesetzlichen VorschriftenVorschriften zu vertreten haben. Bei einfacher Fahr- lässigkeit haftet Sie gel- ten nicht, soweit Scholz Rohstoffe einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Zertifizie- rungsgesellschaft nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurdeBeschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungs- gesetz. 3. In diesen Fällen Im Übrigen ist die Haftung Schadensersatzhaf- tung - ohne Rücksicht auf die Rechtsna- tur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Insoweit haftet Scholz Rohstoffe insbesondere nicht für Schä- den, die nicht an der Ware selbst ent- standen sind, wie z. B. entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschä- den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe entsprechend dem Zehnfachen des Auftragswerts der Vergütung für die spezielle Dienstleistung im konkreten VertragKäufers, der zu solchen Ansprüchen geführt hat, maxi- mal jedoch auf einen Betrag in Höhe von 40.000,00 Euro p. a. begrenzt. Der Pflichtverletzung der Zertifizierungsgesellschaft steht die ihres gesetzlichen Vertreters es sei denn es liegt Vorsatz oder ihrer Erfüllungs- gehilfen gleichgrobe Fahrlässigkeit vor. 10.74. Schadensersatzansprüche nach Ziffer XIII 1 und 2 verjähren zwölf Monate nach Eintritt des Schadensereignisses. 5. Die Verjährungsfrist für Scha- densersatzansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab dem ge- setzlichen Verjährungsbeginnzwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unbe- rührt. 10.86. Die Parteien sind verpflichtetSoweit eine Haftung von Scholz Rohstof- fe ausgeschlossen oder beschränkt ist, an- gemessene Versicherungen gilt dies entsprechend auch für die jeweilige Haftpflicht nach die- sem Vertrag abzuschließenden Er- satz von Aufwendungen des Käufers.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen