Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung Musterklauseln

Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung DIE WEBSITE UND DIE INHALTE DIENEN AUSSCHLIESSLICH DER ALLGEMEINEN INFORMATIONEN UND WERDEN BEREITGESTELLT IM GEGENWÄRTIGEN ZUSTAND, OHNE GARANTIEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN JEGLICHER ART. DIE NUTZUNG DIESER WEBSITE ODER DER INHALTE ERFOLGT AUF IHRE EIGENE GEFAHR. WIR GEBEN KEINE ANGABEN, GEWÄHRLEISTUNGEN ODER ZUSTANDSBESTIMMUNGEN AB HINSICHTLICH DER QUALITÄT, GENAUIGKEIT, VERLÄSSLICHKEIT, VOLLSTÄNDIGKEIT, AKTUALITÄT, ZEITGEMÄSSHEIT DER WEBSITE ODER DER INHALTE. OHNE BESCHRÄNKUNG AUF DAS OBEN ERWÄHNTE, ERKENNEN SIE AN, DASS CANADA GOOSE WEDER ERKLÄRT NOCH GARANTIERT, DASS DIESE WEBSITE OHNE ETWAIGE UNTERBRECHUNGEN ERREICHBAR IST ODER DASS DIESE WEBSITE ODER DER SERVER, DER DIESE WEBSITE ZUGÄNGLICH MACHT, OHNE FEHLER, DEFEKTE, DESIGNFEHLER ODER LÜCKEN IST ODER SICH VIRUSE ODER ANDERE SCHÄDLICHE KOMPONENTEN AUF IHR BEFINDEN. IM MAXIMALEN DURCH DAS ANWENDBARE RECHT ZULÄSSIGEN UMFANG SCHLIESSEN WIR SÄMTLICHE GARANTIEN, HAFTUNGSANSPRÜCHE UND GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE HINSICHTLICH DER WEBSITE UND DER INHALTE AUS, EGAL OB AUSDRÜCKLICH, KONKLUDENT ODER KOLLATERAL, EINSCHLIESSLICH (JEDOCH OHNE BESCHRÄNKUNG HIERAUF) IMPLIZIERTER GEWÄHRLEISTUNGEN, DER BEDINGUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND HINSICHTLICH DER NICHTVERLETZUNG ODER DIE FEHLERHAFTE ODER UNTERBRECHUNGSFREIE DARSTELLUNG DER WEBSITE ODER DER INHALTE. Bestimmte Gesetze und/oder Jurisdiktionen erlauben keine Einschränkungen der Garantien oder Gewährleistungsbedingungen oder den Ausschluss von oder die Limitierung auf bestimmte Schadensarten. Sollten diese Gesetze Anwendung finden, gelten einige bzw. alle der obigen Haftungsausschlüsse oder Einschränkungen für Sie nicht und Ihnen könnten zusätzliche Rechte zu den hier erwähnten zustehen.
Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung. Schadloshaltung 12.1. Merwestaal haftet gegenüber der Gegenpartei nicht für irgendwelche mittelbaren oder unmittelbaren Schäden oder Kosten, einschließlich Folgeschäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Stagnationsschäden, Gewinnausfälle, Verlust von Goodwill, Bußgelder u. dgl.), ungeachtet dessen, ob diesen Kosten und Schäden eine Nichtkonformität der von Merwestaal gelieferten Produkte oder ein anderes Versäumnis von Merwestaal in der Erfüllung des Vertrages mit der Gegenpartei zugrunde liegen, und ebenso wenig für von Merwestaal auf andere Weise erbrachte Dienstleistungen, gegebene Anweisungen, bereitgestellte Informationen und/oder Empfehlungen, unrechtmäßige Handlungen oder andere Rechtsgründe. 12.2. Die Gegenpartei hält Merwestaal schadlos von allen Forderungen Dritter auf Schadensersatz, einschließlich Produkthaftung, im Zusammenhang mit dem Gebrauch der von Merwestaal gelieferten Produkte und/oder erbrachten Leistungen aus dem Vertrag mit der Gegenpartei. 12.3. Jegliche Haftung von Merwestaal aus irgendeinem (Rechts-)Grund oder sonstigem Umstand, die nicht auf der Grundlage dieser Bedingungen beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist in jedem Fall auf 10% des Rechnungsbetrages beschränkt. 12.4. Die Gegenpartei hält Merwestaal, ihr Personal und ihre Auftragnehmer schadlos von allen Forderungen Dritter, gegenüber denen sich Merwestaal, ihr Personal und/oder ihre Auftragnehmer nicht auf diese Bedingungen berufen können. 12.5. Wenn sich Merwestaal aus irgendeinem Grund nicht rechtswirksam auf diese Bedingungen berufen kann, ist ihre Haftung beschränkt auf (a) den Betrag, den die Versicherung von Merwestaal im betreffenden Fall auszahlt, zuzüglich der Selbstbeteiligung, oder (b) bei Nichtauszahlung durch die Versicherung auf den Betrag, der von Merwestaal für das Produkt bzw. die Dienstleistung, auf die sich die Haftung bezieht, erhalten wurde. 12.6. Eine Berufung auf die Haftungsbeschränkungen steht auch den von Merwestaal eingeschalteten Arbeitnehmern, ihren Geschäftsführern, ihrer Betriebsleitung, ihren Vertretern, Lieferanten und Erfüllungsgehilfen zu. 12.7. Die Bestimmungen in diesen Bedingungen beabsichtigen keinen vollständigen Ausschluss oder vollständige Beschränkung der Haftung für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsführer von Merwestaal entstanden sind.
Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung. Stoneridge übernimmt in Bezug auf das unter diesem Vertrag lizenzierte Programm keine Garantien und alle stillschweigenden Garantien, einschließlich der Zusicherung allgemeiner Gebrauchsfähigkeit und Zweckmäßigkeit, sind hiermit ausgeschlossen. IN KEINEM FALL WIRD STONERIDGE FÜR MITTELBARE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN, BEILÄUFIG ENTSTANDENE ODER SPEZIELLE SCHÄDEN HAFTBAR GEMACHT, AUCH DANN NICHT, WENN STONERIDGE ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN UNTERRICHTET WURDE, UND DIE INSGESAMT ZULÄSSIGE HAFTUNG VON STONERIDGE IST AUF DIE ERSTATTUNG DES PREISES AN DEN KUNDEN BESCHRÄNKT, DER AUCH VON IHM FÜR DAS PROGRAMM GEZAHLT WURDE.
Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung. 5.1 Wir erteilen im Hinblick auf die Richtigkeit, Qualität, Verarbeitung, Rechtzeitigkeit (einschließlich in Bezug auf Lieferungen), Funktionsfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Verfügbarkeit oder Vollständigkeit der Website, Services, Inhalte oder hinsichtlich der Nichtverletzung gewerblicher oder geistiger Eigentumsrechte oder sonstiger Rechte Dritte oder der Eignung der Inhalte zu einem bestimmten Zweck keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen oder Gewährleistungen gleich welcher Art (und alle Zusicherungen und Gewährleistungen werden ausdrücklich im nach anwendbarem Recht weitest zulässigen Umfang ausgeschlossen). 5.2 Sie bestätigen und erklären sich damit einverstanden, dass der Zugang zur Website, den Inhalten oder Services und die Nutzung der Website, der Inhalte und der Services auf Ihre Gefahr sowie ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit erfolgen und dass wir keine Haftung für Fehler oder Auslassungen bei Inhalten, Services, der Verfügbarkeit oder bei Lieferungen übernehmen (insbesondere aufgrund von Störungen, Löschungen oder Verzögerungen im Rahmen des Betriebs, der Übertragung oder des Kommunikationswegs oder aufgrund von Fehlern, Auslassungen oder Computerviren, Trojanern oder sonstigen schädlichen Codes oder Scripts). 5.3 Wir stehen nicht dafür ein, dass die Website, die Inhalte oder die Services fehlerfrei oder störungsfrei sind oder dass Mängel beseitigt werden. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit und ohne gesonderte Ankündigung die Website, die Inhalte oder die Services (auch teilweise) aus beliebigem Grund einzustellen oder den Betrieb der Website, der Inhalte oder der Services (auch teilweise) zu unterbrechen, soweit dies erforderlich ist, um planmäßige oder außerplanmäßige Wartungsarbeiten, Fehlerbehebungen oder sonstige Änderungen vorzunehmen. Manchmal stellen wir Links zu anderen Websites bzw. Werbung für andere Websites zur Verfügung, die uns nicht gehören bzw. die nicht von uns kontrolliert werden. Wir übernehmen keine Verantwortung oder Haftung für Inhalte oder Informationen, die von externen Websites bereitgestellt werden oder auf externen Websites enthalten sind, die mit unserer Website mittels Links verbunden sind. Wir sind auch nicht für externe Websites verantwortlich und Sie besuchen diese Websites ausschließlich auf eigene Gefahr. 5.4 Vorbehaltlich Ziffer 5.5 und Ziffer 5.6 erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir, unsere Mitarbeiter, Organe, Vertriebsgesellschaften, Lizenzgeber und bevollmä...
Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung. (a) Diese Bestimmung gilt unbeschadet von Artikel 101 der REACH-Verordnung über die Haftung der ECHA. (b) Der Beteiligte erkennt an, dass jede Nutzung oder jedes Heranziehen eines Teils von REACH-IT ausschließlich auf eigene Verantwortung erfolgt. Außerdem erkennt der Beteiligte an, dass die Nutzung von REACH-IT ohne Mängelgewährleistung und ohne Verfügbarkeitsgarantie sowie ohne Garantie oder Bedingung jedweder Art, weder ausdrücklicher noch stillschweigender Natur, angeboten wird. (c) Die ECHA übernimmt keinerlei Verantwortung für Einreichungen, die über REACH-IT erfolgen. Durch die Anmeldung bei und/oder weitere Nutzung von REACH-IT und/oder die Bereitstellung von Passwörtern für Nutzer, die zur Einreichung von REACH-IT-Daten verwendet werden, übernimmt der Beteiligte die volle Verantwortung für sämtliche REACH-IT-Daten, die der ECHA über REACH-IT bereitgestellt werden. Die ECHA übernimmt keine Haftung bzw. Verantwortung (ob aus unerlaubter Handlung, vertraglich oder anderweitig) für Forderungen für Verluste oder Schäden jedweder Art (ob mittelbar oder unmittelbar, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verlust von Gewinn, Verlust von Einkünften, Verlust erwarteter Einsparungen oder Verlust von Firmenwert), die ungeachtet der Art aus der Nutzung oder dem Heranziehen von REACH-IT oder eines dazugehörigen Systems bzw. einer dazugehörigen Software entstehen, einschließlich falscher Handhabung, Unterlassung, Nichtlieferung, Verzögerung, fahrlässiger oder unberechtigter Nutzung von REACH-IT oder der registrierten Nutzer-ID(s) und des Nutzerpassworts/der Nutzerpasswörter des Beteiligten. (d) Die ECHA übernimmt keinerlei Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit des Inhalts oder Formats von REACH-IT-Daten, weder bevor noch nachdem sie über REACH-IT eingereicht wurden. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Beteiligten, sicherzustellen, dass sämtliche REACH-IT-Daten richtig sind und im Einklang mit allen gesetzlichen Regelungen stehen und dass solche Daten für die Einreichung durch den Beteiligten genehmigt wurden. (e) Die ECHA haftet nicht für ergriffene Maßnahmen oder für einen Ausfall, eine Behinderung oder eine Verzögerung bei der vollständigen oder teilweisen Ausführung der Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen, wenn solche Maßnahmen, Ausfälle, Behinderungen oder Verzögerungen Ursachen haben, auf die die ECHA keinen Einfluss hat. Zu solchen Ursachen können unter anderem höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, mechanische...
Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung. Der Haftungsausschluss des UKSH betreffend gesondert berechenbarer wahlärztlicher Leistungen ist in § 6 Abs. 5 geregelt, auf den hier verwiesen wird.
Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung. EML, DAS EINKAUFSZENTRUM ODER IHRE JEWEILIGEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER AUFTRAGNEHMER HAFTEN UNBESCHADET DES LETZTEN ABSCHNITTS DIESES KAPITELS AUSSCHLIESSLICH FÜR VORSÄTZLICH ODER GROB FAHRLÄSSIG HERBEIGEFÜHRTE SCHÄDEN. BEI DURCH LEICHTE FAHRLÄSSIGKEIT VERURSACHTEN SCHÄDEN, DIE AUF EINEN VERSTOSS GEGEN EINE WESENTLICHE VERTRAGSPFLICHT ZURÜCKZUFÜHREN SIND, IST DIE HAFTUNG VON EML, DES EINKAUFSZENTRUMS ODER DER JEWEILIGEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER AUFTRAGNEHMER AUF DEN VERNÜNFTIGERWEISE VORHERSEHBAREN SCHADEN BESCHRÄNKT.
Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung 

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  • Haftungsbeschränkung DIE VOLLSTÄNDIGE, GEMEINSAME HAFTUNG VON SISW, VERBUNDENEN UNTERNEHMEN VON SISW, LIZENZGEBERN VON SISW UND DEREN VERTRETER FÜR SÄMTLICHE ANSPRÜCHE UND SCHÄDEN, DIE IN ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG STEHEN, IST INSGESAMT UND UNABHÄNGIG VON DER KLAGEART AUF DEN AN SISW FÜR DIE SOFTWARELIZENZ, DIE HARDWARE ODER DEN SERVICE, DIE BZW. DER DEN SCHADEN VERURSACHT HAT ODER GEGENSTAND DES ANSPRUCHS IST, BESCHRÄNKT. DIE VORSTEHENDE BESCHRÄNKUNG GILT NICHT FÜR DIE FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNG VON SISW GEMÄSS ABSCHNITT 5.2. IN KEINEM FALL SIND SISW, VERBUNDENE UNTERNEHMEN VON SISW, LIZENZGEBER VON SISW ODER DEREN VERTRETER FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHADENSERSATZ, PRODUKTIONSAUSFALL, BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, ODER DATEN- ODER GEWINNVERLUST VERANTWORTLICH, AUCH DANN NICHT, WENN SOLCHE SCHÄDEN VORHERSEHBAR WAREN. IN KEINER WEISE HAFTEN SISW, VERBUNDENE UNTERNEHMEN VON SISW, LIZENZGEBER VON SISW UND DEREN VERTRETER FÜR PRODUKTE UND SERVICES, DIE KOSTENLOS BEREITGESTELLT WERDEN. KUNDEN KOMMEN ÜBEREIN, KEINEN ANSPRUCH UNTER DIESER VEREINBARUNG MEHR ALS ZWEI JAHRE NACH EINTRETEN DES EREIGNISSES, DAS URSACHE FÜR DEN ANSPRUCH IST ODER VOM KUNDEN HÄTTE ERKANNT WERDEN SOLLEN, GELTEND ZU MACHEN.

  • Haftungsbeschränkungen 18.1. Sofern im Einzelvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, haftet ACP – gleich aus welchem Rechts- grund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprü- che auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 18.2. ACP haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun- gen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von ACP ge- gebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsga- rantie oder zugesicherten Eigenschaft fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung oder Zusiche- rung nicht etwas anderes ergibt. 18.3. Für andere als die in Ziff. 18.2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet ACP un- ter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorher- sehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Er- reichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über- haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. 18.4. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Ziff. 18.2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahr- lässigen Verletzung anderer als der in Ziff. 18.3 genann- ten Pflichten beruhen, ausgeschlossen. 18.5. Abweichend von § 536 a Abs. 1 Halbs. 1 BGB haftet ACP für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel nur, wenn ACP diese zu vertreten hat. 18.6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt un- berührt. 18.7. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten in glei- chem Maße auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und gesetzlichen Ver- treter und Organe der ACP. 18.8. Verletzt der Kunde die ihm obliegende Pflicht zur ord- nungsgemäßen Datensicherung, so haftet ACP im Rah- men der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlus- ten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensiche- rung durch den Kunden aufgetreten wären. Dies gilt nicht, soweit gemäß Leistungsschein vereinbart wurde, dass ACP die Datensicherung für den Kunden durchführt.

  • Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.

  • Haftungs- und Einwendungsausschluss 16.1 Ansprüche gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der paydirekt-Zahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte paydirekt-Zahlung handelt. Der Lauf der 13-mo- natigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der paydirekt-Zahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nr. 15 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert war. 16.2 Handelt es sich nicht um Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 oder nach den diesen Regelungen entsprechenden gesetzlichen Regelungen, d. h. nicht um Ansprüche wegen einer nicht auto- risierten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer paydirekt-Zahlung, haftet die Bank für sich und ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, falls sie oder ihre Erfüllungsgehilfen eine we- sentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Bank oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht ist die Haf- tung zudem der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. 16.3 Der vorstehende Haftungsausschluss in Nr. 16.2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder etwaig von der Bank abgegebe- ner Garantien.

  • Haftungsbegrenzung Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,

  • Haftungsausschlüsse SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH IN DER EINGESCHRÄNKTEN HARDWARE-GARANTIE GEMÄSS ABSCHNITT 17.1 (HARDWARE-GARANTIE) VORGESEHEN, WERDEN DIE PRODUKTE WIE BESEHEN OHNE JEGLICHE GEWÄHR ERBRACHT. OHNE EINSCHRÄNKUNG DER VORHERIGEN AUSFÜHRUNGEN SCHLIESST SAMSARA AUSDRÜCKLICH JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG AUS, EBENSO WIE JEGLICHE GARANTIEN, DIE AUS EINER GESCHÄFTSBEZIEHUNG ODER AUS HANDELSBRAUCH ENTSTEHEN. DER KUNDE ERKENNT AN UND ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE PRODUKTE KEIN ERSATZ FÜR EIN SICHERES UND GESETZESKONFORMES FAHREN ODER EIN ANDERES ANGEMESSENES VERHALTEN AM ARBEITSPLATZ SIND. Samsara bietet keine Gewährleistung, dass die Produkte den Anforderungen des Kunden entsprechen oder ununterbrochen, sicher oder fehlerfrei verfügbar sein werden. Samsara bietet keine Gewährleistung bezüglich der Qualität, Genauigkeit, Rechtzeitigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit von Analysen oder Kundendaten. Keine Folgeschäden. WEDER SAMSARA NOCH DER KUNDE ODER EIN ANDERES, AN DER ERSTELLUNG, PRODUKTION ODER LIEFERUNG DER PRODUKTE BETEILIGTES UNTERNEHMEN HAFTET FÜR NEBEN-, SONDER-, STRAFSCHÄDEN, EXEMPLARISCHE ODER FOLGESCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEN GEWINN, DATENVERLUST ODER VERLUST DES GESCHÄFTSWERTS, BETRIEBSUNTERBRECHUNG, COMPUTERSCHÄDEN ODER SYSTEMAUSFÄLLE ODER DIE KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE AUFGRUND VON ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER AUFGRUND DER NUTZUNG ODER UNMÖGLICHEN NUTZUNG DER PRODUKTE, EGAL OB AUF GRUNDLAGE VON GEWÄHRLEISTUNG, VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), PRODUKTHAFTUNG ODER EINER ANDEREN RECHTSGRUNDLAGE, UND EGAL OB DIE ANDERE PARTEI ÜBER DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN SCHADENS INFORMIERT WURDE ODER NICHT, AUCH WENN EIN HIERIN EINGERÄUMTER BESCHRÄNKTER RECHTSBEHELF SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT HAT. GEWISSE RECHTSORDNUNGEN VERBIETEN RECHTLICH HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE ODER -BESCHRÄNKUNGEN FÜR FOLGE- ODER NEBENSCHÄDEN, WESHALB DIE VORHERIGEN BESCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE KEINE ANWENDUNG FINDEN. Haftungsobergrenze. MIT AUSNAHME (i) DER HIERIN FESTGELEGTEN AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT, (ii) DES VERSTOSSES DES KUNDEN GEGEN ABSCHNITT 5 (LIZENZEINSCHRÄNKUNGEN) UND (iii) DER ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN IM RAHMEN EINES AUFTRAGSFORMULARS, WIRD DIE GESAMTHAFTUNG DER JEWEILIGEN PARTEIEN, AUCH GEGENÜBER DER ANDEREN PARTEI UND IHREN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN, AUFGRUND VON ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER AUFGRUND DER NUTZUNG ODER UNMÖGLICHEN NUTZUNG DER PRODUKTE KEINESFALLS DEN BETRAG ÜBERSCHREITEN, DEN DER KUNDE AN SAMSARA WÄHREND DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM EREIGNIS, DAS DEN SCHADEN VERURSACHT HAT, HIERUNTER GEZAHLT HAT, ODER, WENN DER KUNDE GEGENÜBER SAMSARA KEINEN ZAHLUNGSPFLICHTEN UNTERLAG (BEISPIELSWEISE IM FALLE EINES KOSTENLOSEN TESTS), EINHUNDERT DOLLAR (100 $). DIE ZUVOR FESTGELEGTEN HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE UND -BESCHRÄNKUNGEN BILDEN WESENTLICHE BESTANDTEILE DER VERTRAGSGRUNDLAGE ZWISCHEN SAMSARA UND DEM KUNDEN. Beilegung von Streitigkeiten.

  • Haftungsbestimmungen 12.1 Der Mieter trägt das gesamte Risiko und die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung insbesondere für deren reibungslosen Verlauf einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung sowie die Einhaltung des genehmigten höchstzulässigen Fassungsraumes und haftet für jeden hierbei entstandenen Schaden, insbesondere für: a) Schäden, die bei der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitungs-, Abbau- und Probezeit am Gebäude oder am Inventar entstehen; b) Schäden, die bei Einbringung, Auf- und Abbau von dem Mieter gehörigen Einrichtungsgegenständen und bei der Anbringung und Entfernung der Dekoration verursacht werden; c) alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der für die Veranstaltung behördlich zugelassenen Höchstanzahl an Besuchern oder sonstiger, insbesondere auf der Spielfläche (Bühne) agierender Teilnehmer ergeben; d) alle Folgen, die sich aus der unzureichenden Besetzung des Ordnungs- und Kontrollpersonals, sofern dieses vom Mieter gestellt wird, ergeben; e) alle Unfälle, die dem Personal des Mieters, den vom Mieter verpflichteten Mitwirkenden (Künstlern, Akteuren etc.) oder den Besuchern bei der Veranstaltung selbst, sowie beim Auf- bzw. Abbau der Einrichtungen zustoßen; f) Schäden, die durch Besucher oder Gäste der Veranstaltung, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht wurden, insbesondere für außergewöhnliche Abnützungen in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Eine Personenmehrheit auf Mieterseite begründet diese Solidarhaftung. 12.2 Die LIVA übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der den Mieter treffenden, gesetzlichen Bestimmungen aller Art. Der Mieter ist vielmehr selbst für die Einhaltung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen verantwortlich und trägt die Folgen bei Nichteinhaltung (einschließlich der strafrechtlichen Folgen). Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung, Hausordnung, allgemeinen Geschäftsbedingungen, etc. ist ausdrücklich hingewiesen. 12.3 Die LIVA übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die die Benützer oder Besucher der in Bestand genommenen Objekte treffen, insbesondere erfolgt jede Ausübung einer sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigung auf eigene Gefahr. 12.4 Die LIVA haftet in keinem Falle dafür, dass dem Mieter, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen etc. während oder in Zusammenhang mit der Veranstaltung Gegenstände abhanden gekommen sind. Insbesondere haftet die LIVA nicht für Diebstähle. Für eingestellte bzw. eingebrachte Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Anhänger etc., sonstigen Sachen und Tieren wird seitens der LIVA gleichfalls keine wie immer geartete Haftung übernommen. Auch stellt die LIVA keine eigene Bewachung. 12.5 Der Mieter haftet, sofern kein grobes Verschulden von Gehilfen der LIVA vorliegt, für jegliche Schäden (Personen- und / oder Sachschäden), die durch ihn, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen oder durch Besucher bzw. Gäste, zu wessen Nachteil immer, verursacht wurden. Die gleiche Haftung trifft ihn für Schäden oder außergewöhnliche Abnützung in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Der Mieter ist verpflichtet eine diesbezügliche Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Mieter hat in diesem Falle die LIVA zu ermächtigen, im Versicherungsfall die Versicherungssumme beim Versicherer zu kassieren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Inkassoberechtigungsvermerk zu Gunsten der LIVA auf der Versicherungspolizze eingetragen wird. Die Polizze ist bei Vertragsabschluss vorzuweisen. Bei besonders gefährlichen Veranstaltungen und solchen, bei denen ein größerer Sachschaden entstehen könnte, ist die Versicherung zugunsten der LIVA zu vinkulieren. Dessen ungeachtet bleibt die volle Haftung des Mieters bestehen. 12.6 Der Mieter hat die LIVA für alle wie immer gearteten Ansprüche, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, klag- und schadlos halten, sofern sie von der LIVA nicht zu vertreten sind. 12.7 Die LIVA erfüllt ihre Verpflichtungen mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die Haftung der LIVA für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die LIVA haftet weiters nicht für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder für sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse, sofern der LIVA nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die LIVA haftet auch nicht für Arbeitsunfälle, die Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen des Mieters anlässlich ihrer Tätigkeit in den Räumen oder auch dem Gelände der LIVA erleiden.

  • Leistungsbeschreibung 1.1. Die iWelt ermöglicht dem Kunden die Registrierung einer vom Kunden gewünschten Domain und die Domainverwaltung. 1.2. Die iWelt bemüht sich um die Registrierung der von dem Kunden gewünschten Domain. Auf Wunsch des Kunden prüft die iWelt mittels der Verfügbarkeitsabfrage bei der Vergabestelle, ob die Domain verfügbar ist. Die Auskunft ist für den Kunden unentgeltlich und unverbindlich. Die iWelt weist darauf hin, dass es sich dabei um fremde Informationen handelt, die außerhalb des Einflussbereichs der iWelt liegen. Eine Pflicht zur Kontrolle auf Richtigkeit oder Gewähr für die Richtigkeit übernimmt die iWelt nicht. Ist die Domain verfügbar, meldet die iWelt die gewünschte Domain bei der für die jeweilige Top-Level-Domain zuständigen Vergabestelle an. Die iWelt ist berechtigt, Dritte (Zwischenprovider) mit der Registrierung zu beauftragen, sofern dies nach den Registrierungsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle erforderlich ist. Nach erfolgreicher Registrierung der Domain übernimmt die iWelt die Verwaltung der Domain und wird alle üblichen Maßnahmen ergreifen, um die Registrierung aufrecht zu erhalten. 1.3. Die Registrierung und Verwaltung der Domain durch die iWelt erfolgt als Stellvertreter des Kunden. Das Vertragsverhältnis mit der Vergabestelle kommt mit dem Kunden zustande. Als Domaininhaber wird der Kunde eingetragen, als administrativer Ansprechpartner („Admin C“ der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG bzw. entsprechender Funktionsträger bei anderen Vergabestellen) die vom Kunden benannte natürliche Person. 1.4. Ergänzend zu diesen AGB gelten für die Registrierung und Verwaltung der gewünschten Domain die Bedingungen der jeweiligen Vergabestelle. Diese sind über xxx.xxxxx.xx/xxxxxxx abrufbar. 1.5. Ist die iWelt mit der Registrierung bzw. Pflege von SSL-Zertifikaten beauftragt, so wird die iWelt lediglich als Vermittler zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Zertifikatsaussteller tätig. Die iWelt hat auf die Ausstellung des Zertifikats keinen Einfluss. Daher übernimmt die iWelt keine Gewähr dafür, dass die beantragten Zertifikate überhaupt ausgestellt werden bzw. auf Dauer Bestand haben.

  • Nutzungsbeschränkungen Für die Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz für Standardtelefonieverbindungen gilt: Der Kunde darf die pauschale Abrechnung nicht missbräuchlich nutzen. Der Kunde verpflichtet sich daher insbesondere dazu: - Bei Privatkunden-Produkten / -tarifen sicherzustellen, dass jede Nutzung für gewerbliche oder selbstständig / freiberufliche Tätigkeit unterbleibt. Gelegentliche und untergeordnete Nutzungen bleiben außer Betracht. - Keine Internetverbindungen (Online-Verbindungen) über geografische Einwahlrufnummern oder sonstigen Datenverbindungen aufzubauen. - Keine dauerhafte Anrufweiterschaltung ins Festnetz oder Rückruffunktion einzurichten. - Eine Anrufweiterleitung nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden oder der mit ihm unter der SWJ genannten Kundenadresse in einem Haushalt lebenden Personen und nicht dauerhaft einzurichten. - Keine Verbindungsleistungen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte außerhalb seines Haushaltes weiterzugeben. - Keine Massenkommunikation an eine Vielzahl von Dritten durchzuführen (hierunter fallen insbesondere Fax- Broadcasting, Call-Center, Telemarketing-Aktionen, Werbehotlines, Call- through). - Keine Verbindungen zu einem Telefon-Chat (Verbindung zu beliebigen Teilnehmern mittels einer Einwahlnummer oder Konferenzdienste) aufzubauen, auch wenn dies durch Einwahl in eine geografische Rufnummer erfolgt. Bemerkt der Kunde erst nach Verbindungsaufbau, dass es sich um einen Telefon-Chat handelt, hat der Kunde unverzüglich die Verbindung zu beenden. - Keine Verbindungen zu Rufnummern aufzubauen, die nicht der direkten Sprach- oder Fax- verbindung zu anderen Teilnehmern dienen (z. B. Radio hören). - Keine Verbindungen herzustellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben. - Die Herstellung vergleichbarer Verbindungen gemäß dieser Aufstellung zu unterlassen. Im Falle des Missbrauchs ist die SWJ berechtigt, den Anschluss sofort zu sperren und / oder bei schuldhaftem Verstoß fristlos zu kündigen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, für die an- gefallenen unzulässigen und / oder nicht der Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz unterfal- lenden Verbindungen Entgelte gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. Die SWJ ist berechtigt, die Verbindungen nachzuberechnen. Im Falle des Missbrauchs durch einen gewerblichen Kunden ist die SWJ berechtigt, den ihr entgangenen Umsatz vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Produktes bis zum Bekannt- werden der rechtswidrigen Benutzung in Höhe des Preises eines gleichwertigen Geschäfts- kundenproduktes nachzufordern, es sei denn, dass der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Gleichwertige Geschäftskunden-Produkte sind Produkte der SWJ, die bei einem Internet- und Telefonie-Tarif die entsprechende Internet-Bandbreite erzielen.

  • Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.