Haftungsbegrenzung. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,
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Samples: Participation Conditions, Teilnahmebedingungen, Teilnahmebedingungen
Haftungsbegrenzung. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Jeder Aussteller kann durch Antrag sein Teilnehmerrisiko gemäß dieses Rahmenvertrages auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,.
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Samples: Teilnahmebedingungen, Teilnahmebedingungen, Teilnahmebedingungen
Haftungsbegrenzung. Gegen a) Xxxxx haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von sich, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Soweit Xxxxx kein Vorsatz zur Last fällt, ist die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie BrandHaftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller vorhersehbaren Schaden.
b) Xxxxx haftet ferner im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden durch Novar, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung.
c) Xxxxx haftet ferner bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Messegesellschaft lediglichDurchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf durch Novar, soweit diese auf vorsätzlichem seine gesetzlichen Vertreter oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhenErfüllungsgehilfen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletztSoweit Xxxxx kein Vorsatz zur Last fällt, so ist die Haftung der Messegesellschaft jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenztvorhersehbaren Schaden.
d) Novar haftet ferner in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bspw. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schädennach dem Produkthaftungsgesetz.
e) Der Käufer wird Novar von Forderungen, Schäden und Kosten, die durch Maßnahmen Novar entstehen oder gegen Novar geltend gemacht werden in Bezug auf die Kombination oder Benutzung der Waren mit inkompatiblen Peripheriegeräten, die mit Waren verbunden sein können, Versäumnis des Käufers die notwendigen oder empfohlenen Updates oder Patches für jegliche Software oder Geräte in der Netzwerkumgebung der Waren zu verwenden, oder in Bezug auf andere Fälle, wenn Novar gemäß diesen AGB nicht haftbar wäre, freistellen.
f) Der Käufer erkennt an, dass Xxxxx keinesfalls verpflichtet ist, Cybersicherheit oder Datenschutz in jeglicher Form in Bezug auf das Funktionieren der Waren, Software oder Netzwerkumgebung zu gewährleisten. Novar kann im Zusammenhang mit den Waren internetbasierte Dienstleistungen erbringen. Novar ist berechtigt, solche Dienstleistungen jederzeit zu ändern oder einzustellen. Xxxxx ist keinesfalls verpflichtet, Cybersicherheit oder Datenschutz in jeglicher Form in Bezug auf solche internetbasierte Dienstleistungen zu gewährleisten.
g) Im Übrigen ist die Haftung von Novar – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
h) Der Käufer wird Novar, sofern er Novar nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Käufer hat Novar Gelegenheit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsbegrenzung. Gegen Jeder Aussteller kann sich gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlagBlitzschlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die über einen von der Messegesellschaft für hybride Messen einen abgeschlossenen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossenauf eigene Kosten versichern und somit insoweit sein Teilnehmerrisiko auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den per Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Darüber hinaus legt die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls nahe, eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit Versicherung eigenständig am freien Versicherungsmarkt abzuschließen. In aller Regel kann dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kannso abdecken lassen, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, wenn und soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren vorher- sehbaren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder Einschränkung, zum Abbruch oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Veranstaltung Messelaufzeit auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche sowie das Recht zur Selbstvornahme und Aufwendungsersatz hat der Aussteller bei Vorliegen eines anfänglichen Mangels nur, wenn der Messegesellschaft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder wenn die Messegesellschaft einen Mangel nachweislich arglistig verschwiegen hat; weitergehende Ansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen. Eine verschuldensunabhängige Minderung des Beteiligungsentgelts aufgrund eines Mangels der zum Gebrauch überlassenen Räume oder Sachen wird ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,nach den Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch zugunsten der der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Messegesellschaft.
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Samples: Teilnahmebedingungen, Participation Conditions
Haftungsbegrenzung. Gegen Der Besteller ist verpflichtet, die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie BrandDienste nicht rechts- widrig zu nutzen oder nutzen zu lassen. Er übernimmt jede Verantwortung und Haftung für den Inhalt der In- formation oder Daten, Blitz- schlagdie durch das Netz übertragen werden. Der Besteller haftet für alle Schäden an der Datennetz- anlage, Explosiondie von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verur- sacht worden sind. Der Besteller ist zudem haftbar für Schäden an der am Bestellerstandort untergebrachten und im Eigentum der Axpo befindlichen Ausrüstung, Sturmdie durch Nichteinhalten der obigen Umgebungsbedingun- gen, EinbruchdiebstahlEinwirkungen von Feuer, einfacher Wasser, Explosion sowie Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich vorsätzlich oder durch fahrlässige Handlun- gen entstehen (Ziff. 13). Geplante Arbeiten seitens des Besteller wie z.B. Stro- munterbrechungen, Umpatchungen, Auswechslung von Equipment, Standortverschiebungen von Endgeräten etc., welche eine Dienstunterbrechung der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen von Axpo proaktiv überwachten Verbindung zur Folge hat, müs- sen der Axpo mindestens einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber Arbeitstag vor der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich ge- planten Arbeit schriftlich angezeigt werden. Die Messegesellschaft Ungeplante und vom Besteller verursachte Dienstunterbrechungen müssen sofort der Axpo gemeldet werden. Axpo behält sich vor, durch Nichteinhaltung dieser Regelung ange- fallene Aufwendungen dem Besteller zu verrechnen. Axpo ist nicht haftbar für Schäden infolge Verzögerun- gen, die durch den verweigerten Zutritt zu den Räum- lichkeiten des Bestellers entstehen (Ziff. 15). Axpo übernimmt – soweit gesetzlich zulässig – keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen ausdirekte, indirekte oder Folgeschäden (ins- besondere entgangener Gewinn, Verluste, nicht reali- sierte Einsparungen). Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht Dies gilt sowohl für Schäden, die dem Besteller durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung Fehler, Störungen, Unterbrüche und/oder Mängel der Sicherheit Dienste entstanden sind als auch für Forderungen, welche dem Besteller als Folge solcher Fehler, Störungen, Unterbrüche und Ordnung oder Mängel sei- tens Dritter entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung Wenn die vertraglich im SLA vereinbarte Dienstqualität nachweislich durch Verschulden von Risiken zur AbsageAxpo nicht erreicht wird, Einschränkung hat der betroffene Besteller ein Recht auf ange- messene Reduktion der Anschlussgebühr für die betref- fende Zeit. Das Recht auf Reduktion besteht nicht, wenn der Mangel aufgrund höherer Gewalt oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,durch das Verschulden des Bestellers verursacht worden ist.
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Samples: Connectivity Services Agreement, Connectivity Services Agreement
Haftungsbegrenzung. Gegen 14.1 Hinsichtlich der Erbringung von Telekommunikations- diensten durch die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie BrandBBV gilt die Haftungsbegrenzung des § 70 TKG, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich d.h. soweit eine Verpflichtung der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht BBV zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschä- digung gegenüber einem Endnutzer bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmenKunden besteht, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft BBV auf 12.500 Euro je Endnutzer bzw. Kunde begrenzt. Besteht die Schadenersatz- oder Ent- schädigungspflicht der BBV wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern bzw. Kunden, ist die Haftung der BBV auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadenersatz oder die Entschädigungssumme in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der BBV herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz oder einer Entschädigung entsteht.
14.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die BBV unbegrenzt.
14.3 Für Sachschäden und für solche Vermögensschäden, die nicht von Ziffer 14.1 erfasst werden, haftet die BBV unbegrenzt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Rahmen einer übernommenen Garantie. Im Übrigen haftet die BBV nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenztErsatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine darüber hinausgehende wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht der BBV, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbegrenzung gilt für vertragliche und außer- vertragliche Ansprüche.
14.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
14.5 Für den Verlust von Daten haftet die BBV bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffern 14.3 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf Schadensersatz die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
14.6 Die Haftung der BBV für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft Insbesondere haftet die BBV nicht für Schädendie Folgen höherer Gewalt (Krieg, Unruhen, Arbeitskampf- maßnahmen, Feuer, Überschwemmungen und sonstige Unwetter sowie die Unterbrechung der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen etc.) sowie für sonstige Ursa- chen, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft BBV nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,zu vertreten sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsbegrenzung. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand1. Im Falle einer vorvertraglichen, Blitz- schlagvertraglichen und aus- servertraglichen Pflichtverletzung, Explosionauch bei einer man- gelhaften Lieferung – unter Einschluss der man- gelhaften Lieferung einer Gattungssache –, Sturmunerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch haften wir auf Schadensersatz und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren Aufwendungsersatz – vorbehalt- lich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungs- voraussetzungen – nur im Falle des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der PolizeiVorsatzes, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller gro- ben Fahrlässigkeit sowie im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Ver- tragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Ver- tragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
2. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletztVerletzung anderer ver- traglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – im Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die Regelungen unter X.
3. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahr- lässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns ver- einbarten Kaufpreises.
4. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist ei- ne Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenztHöhe des Kaufpreises be- schränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossenZiff. 2 bleibt unberührt.
5. Die Messegesellschaft haftet in den Ziff. 1 – 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Über- nahme einer Garantie für Schädendie Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt X Ziff. 5), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwin- genden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in ei- nem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auf- traggeber falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Um- ständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Re- gelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fäl- len. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen ha- ben Vorrang.
7. Ist der Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Xxxxx und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Auftraggeber gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbei- ter und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Ver- änderung von Daten, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung das Programm hervor- gerufen worden sind, nur in dem Umfang, der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absageauch dann unvermeidbar wäre, Einschränkung oder zum Abbruch wenn der Veranstaltung auf Anweisung der MessegesellschaftAuftraggeber sei- ner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,mindestens jedoch täglich, nachgekommen wären.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Haftungsbegrenzung. Gegen 11.1 Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrläs- siges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.
11.2 Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausge- schlossen.
11.3 Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Makler ausgeschlossen oder beschränkt sind, gilt dies auch im Hinblick auf die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brandpersönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Arbeitnehmer.
11.4 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch des Körpers oder der Gesundheit.
11.5 Die Exposés werden vom Makler auf der Grund- lage der Informationen des Eigentümers erstellt und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- basieren auf Informationen und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. AusstellerQuellen, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht der Mak- ler für zuverlässig erachtet, aber für deren Genauig- keit, Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Makler keine Gewähr übernimmt.
11.6 Die Objektdarstellung im Exposé ist ausschließ- lich für Informationszwecke erstellt, um das Verkaufs- bzw. Mietobjekt darzustellen und näher zu erläutern. Es soll dem Empfänger nur als Entscheidungshilfe für die Frage dienen, ob er grundsätzliches Interesse an dem Objekt hat und mit einer eigenen eingehenden Prüfung beginnen will. Das Exposé ist deshalb keine Grundlage für die positive Investitionsentscheidung bzw. die Entscheidung zum Erwerb von Rechten an oder zur Anmietung der Immobilie. Es ersetzt nicht rechtzeitig in Anspruch nehmendie notwendige Prüfung der darin enthaltenen Tatsa- chen und Beurteilungen durch eine vom Empfänger selbst durchzuführende Prüfung, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht die Grundlage einer Kauf- oder Mietentscheidung ist. Deshalb sind An- sprüche gleich welcher Art, insbesondere auf Scha- densersatz oder Auskunftserteilung wegen unvoll- ständiger oder unrichtiger Angaben durch die Über- lassung dieses Exposés nicht begründet.
11.7 Das Exposé enthält auch keine Zusicherungen oder Garantien, auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wäreneine Haftung gestützt werden könnte. Gleiches gilt für Ausstellersonstige Informationen im Zusammenhang mit diesem Exposé, die Versicherungsschutz über dem Emp- fänger mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.
11.8 Das Exposé ist ausschließlich für den Rahmenvertrag beantragt habenEmpfän- ger zu vorgenannten Zwecken bestimmt. Eine Wei- tergabe an Dritte ist ohne Zustimmung vom Mak- ler nicht gestattet. Eine Veröffentlichung oder Ver- vielfältigung, jedoch auch in Auszügen, ist nicht gestattet.
11.9 Sie stellen den Makler von sämtlichen Ansprü- xxxx Xxxxxxx frei, die diese wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten etwaiger Falschin- formationen oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper Schutzrechten Dritter in Verbindung mit der Veröffentlichung der von Ihnen übermittelten Informationen und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf Unterlagen gegen den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,Makler geltend machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsbegrenzung. Gegen a) Die Haftung der Safe Pack Solutions GmbH & Co. KG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach folgenden Maßgaben eingeschränkt.
b) Die Safe Pack Solutions GmbH & Co. KG haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie BrandVerpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und ggf. Installation des Liefergegenstands, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Ausstellersolchen Sachmängeln, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmenseine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schädensowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die bei Inanspruchnahme dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wärenLiefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
c) Soweit die Safe Pack Solutions GmbH & Co. KG gemäß Abs. Gleiches gilt für AusstellerII. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt habendie Safe Pack Solutions GmbH & Co. KG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, jedoch wegen Unterversicherungdie Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
d) Im Falle einer Haftung für Schäden einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Safe Pack Solutions GmbH & Co. KG für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 je Schadensfall und Abhandenkommen ausfür daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssummen ihrer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
e) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Safe Pack Solutions GmbH & Co. KG. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch VI. Soweit die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Safe Pack Solutions GmbH & Co. KG technische Auskünfte gibt und/oder beratend tätig wird und diese Auskünfte und/oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
f) Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischenSafe Pack Solutions GmbH & Co. KG wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schädengarantierte Beschaffenheitsmerkmale, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung Gesundheit oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftungsbegrenzung. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand12.1 Bosch Rexroth haftet auf Schadensersatz und Ersatz der vergeb- lichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außer- vertraglicher Pfichten nur - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Blitz- schlag- bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, Explosiondes Körpers oder der Gesundheit, Sturm- wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsoder Haltbarkeitsgarantie, Einbruchdiebstahl- bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspfichten, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Ausstellerd. h. von Pfichten, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmendie Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede - aufgrund zwingender Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. nach dem Produkthaftungsge- setz.
12.2 Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die Schadensersatz für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so wesentlicher Vertrags- pfichten ist die Haftung der Messegesellschaft jedoch auf den vertragstypischen, vorherseh- baren vorhersehbaren Schaden begrenzt. , soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffen- heitsoder Haltbarkeitsgarantie gehaftet wird.
12.3 Eine darüber hinausgehende weitergehende Haftung auf Schadensersatz Schadensersatz, als in dieser Ziffer 12 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pfichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
12.4 Soweit die Schadensersatzhaftung Bosch Rexroth gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli- che Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Bosch Rexroth.
12.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht für Schädenverbunden.
12.6 Ist der Kunde Unternehmer, stellt er Bosch Rexroth von allen Nachteilen frei, die Bosch Rexroth durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur AbsageDritte wegen schädi- gender Handlungen des Kunden – gleichgültig, Einschränkung ob vorsätzlich oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,fahrlässig – entstehen können.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Trainingsveranstaltungen
Haftungsbegrenzung. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand10.1 Ist nichts anderes vereinbart, Blitz- schlaggelten für unsere Haftung, Explosiongleich aus welchem Rechtsgrund, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich unbeschadet der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Ausstellersonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schädenfolgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt auch in Bezug auf unsere Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte gelten, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
10.2 Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen jedoch gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt Beschaffenheit der Ware übernommen haben, jedoch wegen Unterversicherunguns gegenüber Ansprüche des Käufers nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bestehen oder Körper- oder Gesundheitsschäden verursacht wurden.
10.3 Wir haften auf Schadensersatz, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten sofern uns Vorsatz oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen könnengrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen für Schäden aus der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch (Verpflichtung, deren Erfüllung die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhenordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletztIm Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, so ist typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.4 Ist der Käufer Unternehmer, haften wir – ausgenommen die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Vorsatz - für jegliche Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung nicht aus der Sicherheit und Ordnung entstehenVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, nur bis zu einer Höchstsumme von EUR 200 pro Kalenderjahr. Kommt es infolge Bezahlt unsere Versicherung auf die vom Käufer geltend gemachten Ansprüche einen höheren Betrag als diese Höchstsumme, bildet dieser höhere, ausgezahlte Betrag den Höchstbetrag.
10.5 Wegen einer Fehleinschätzung von Risiken zur AbsagePflichtverletzung, Einschränkung die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaftkündigen, haftet wenn wir die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher FahrlässigkeitPflichtverletzung zu vertreten haben. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,Sonstige Kündigungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen.
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Haftungsbegrenzung. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft a. „Die Haftung WESTCON GERMANY für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossenSchäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz Dieser Ausschluss gilt nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller a) für Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt die WESTCON GERMANY vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; b) in Fällen leichter Fahrlässigkeit für AusstellerSchäden, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet oder Gesundheit, sowie für Schäden, die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht wesentlicher Vertragspflichten durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen WESTCON GERMANY beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletztWesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, so deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht.“
b. In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Messegesellschaft WESTCON GERMANY - mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit - jedoch auf den vertragstypischen, vorherseh- baren für die Verkäuferin bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung .
c. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen leichter Fahrlässigkeit der WESTCON GERMANY gemäß den vorstehenden Absätzen 12 a. und b. sind, soweit der Käufer Kaufmann/Unternehmer ist, in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. diese Frist durch die WESTCON GERMANY oder deren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.
d. Die Messegesellschaft haftet nicht vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gemäß den vorstehenden Absätzen 12 a bis c. gelten auch für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz WESTCON GERMANY für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der WESTCON GERMANY.
e. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in den Absätzen a. bis d. der Ziffer 12 gelten nicht, wenn die WESTCON GERMANY nach dem Produkthaftungsgesetz haftet oder wenn die WESTCON GERMANY eine Garantie bezüglich der Beschaffenheit oder Lebensdauer der Produkte abgegeben hat.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Haftungsbegrenzung. Gegen 1. Der Besteller haftet dem Grunde nach nur für Schadensersatzansprüche des Lieferanten aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“, also Pflichten, deren Erfüllung die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und Leckage auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig ver- trauen darf) sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller sonstige Schäden, die bei Inanspruchnahme auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wärenBestellers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und für Schäden, für die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine Haf- tung vorgesehen ist.
2. Gleiches gilt Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Besteller der Höhe nach nur auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Liefe- ranten aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
3. Soweit kein Fall der Ziffer XX.1 und Ziffer XX.2 gegeben ist, ist die Haftung des Bestellers in Fällen einfacher Fährlässigkeit für Ausstellerindi- rekte Schäden, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt habennicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstanden sind (z.B. entgangener Gewinn, jedoch wegen Unterversicherungmittelbare Folgeschäden, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden etc.), sowie direkte Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werdenausgeschlossen.
4. Die Messegesellschaft übernimmt Schadensersatzansprüche des Lieferanten verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Verjäh- rungsfrist findet keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Anwendung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, auf Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von an Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Ge- sundheit und soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind.
5. Soweit Schadenersatzansprüche gegen den Besteller ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die persönliche Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,dessen Mitarbeiter.
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Haftungsbegrenzung. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossenWeitergehende Risiken sind nicht versichert. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht Jede weitergehende Haftung ist auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme vom Halter des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen ausLuftfahrzeuges abgeschlossenen versicherten Risiken beschränkt. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-VersicherungNutzer ist berechtigt, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen weitergehenden Versicherungsschutz (z. B. Kaskoreduzierung über AOPA) auf eigene Kosten abdecken lasseneinzudecken. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von LebenDer Nutzer hat sicher zu stellen, Körper und Gesundheit entstehende dass der verantwortliche Luftfahrzeugführer für Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schädenhaftet, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung Fahrlässigkeit oder Bedienfehler während der Sicherheit und Ordnung Mietzeit entstehen. Kommt es infolge Im Falle eines Unfalls, einer Fehleinschätzung Störung oder einer Beschädigung wird der Nutzer den Halter und die zuständigen Behörden unverzüglich informieren. Der Nutzer wird das angemietete Luftfahrzeug nach den Vorschriften des Flughandbuches bedienen. Insbesondere verpflichtet er sich, vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeuges eine sorgfältige Kontrolle gemäß Flughandbuch und Checklisten durchzuführen. Mit jeder Übernahme eines Luftfahrzeuges verpflichtet sich der Nutzer und erklärt konkludent, dass er im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen des Luftfahrzeuges ist, mit dem Luftfahrzeug vertraut ist und dass keine Umstände - insbesondere keine gesundheitlichen oder rechtlichen - vorliegen, welche die Befähigung zum Führen eines Luftfahrzeuges beeinträchtigen könnten. Der Halter hat jederzeit das Recht die Unterlagen des Nutzers zu prüfen. Der Nutzer stellt den Halter von Risiken zur Absagejeglichen gegen den Halter begründeten Ersatzansprüchen Dritter wegen der Verletzung einer gesetzlichen, Einschränkung luftrechtlichen, oder vertraglichen Pflicht frei. Der Nutzer verpflichtet sich verloren gegangene Dinge die mit dem Flugzeug gemäß Inventarliste übergeben wurden zum Abbruch Neupreis zu ersetzen. Die Übergabe des Luftfahrzeuges muss, wenn nicht anders abgesprochen, persönlich erfolgen. Wenn keine Mängelmeldung vor dem Charter durch den Charterkunden erfolgt, gilt das Luftfahrzeug als mängel- und fehlerfrei. Später festgestellte Mängel werden dem Charterkunden in Rechnung gestellt. Während der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher FahrlässigkeitCharterzeit eingetretene Schäden am Flugzeug sind sofort zu melden (Xxxxxx ins Flugzeug und Eintragung in den Abrechnungszettel). Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel Das Flugzeug ist nach dem Betriebshandbuch und mit Sorgfalt zu benutzen. Der Nutzer ist erstellt unverzüglich Aufzeichnungen seiner Flüge im Bordbuch Die Endreinigung (§ 536a Absatz 1,Innen und Außen) wird durch den Nutzer sichergestellt.
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Samples: Miet /Nutzungsvertrag
Haftungsbegrenzung. Gegen a) NOVAR haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von sich, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Soweit NOVAR kein Vorsatz zur Last fällt, ist die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie BrandHaftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossenvorhersehbaren Schaden. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller b) NOVAR haftet ferner im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden durch NOVAR, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung. c) NOVAR haftet ferner bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Messegesellschaft lediglichDurchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf durch NOVAR, soweit diese auf vorsätzlichem seine gesetzlichen Vertreter oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhenErfüllungsgehilfen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletztSoweit NOVAR kein Vorsatz zur Last fällt, so ist die Haftung der Messegesellschaft jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenztvorhersehbaren Schaden. Eine darüber hinausgehende d) NOVAR haftet ferner in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz. e) Der Käufer wird NOVAR von Forderungen, Schäden und Kosten, die NOVAR entstehen oder gegen NOVAR geltend gemacht werden in Bezug auf die Kombination oder Benutzung der Waren mit inkompatiblen Peripheriegeräten, die mit Waren verbunden sein können, Versäumnis des Käufers die notwendigen oder empfohlenen Updates oder Patches für jegliche Software oder Geräte in der Netzwerkumgebung der Waren zu verwenden, oder in Bezug auf andere Fälle, wenn NOVAR gemäß diesen AGB nicht haftbar wäre, freistellen. f) Der Käufer erkennt an, dass NOVAR keinesfalls verpflichtet ist, Cybersicherheit oder Datenschutz in jeglicher Form in Bezug auf das Funktionieren der Waren, Software oder Netzwerkumgebung zu gewährleisten. NOVAR kann im Zusammenhang mit den 10. LIMITATION OF LIABILITY a) NOVAR is liable for intent and gross negligence on its part, on the part of its legal representatives and vicarious agents. If NOVAR has not acted intentionally NOVAR's liability is restricted to typical, foreseeable damage. b) NOVAR shall also be liable in the event of negligent injury to life, body and health caused by NOVAR, its legal representatives or vicarious agents and in the event of willful failure to disclose a defect. Where a guarantee is provided by XXXXX, then the extent of NOVAR's liability is to be determined pursuant to the guarantee declaration. c) NOVAR shall also be liable for the negligent failure to comply with any of its obligations that are fundamental to the purpose of the agreement. If NOVAR has not acted intentionally NOVAR's liability is restricted to typical, foreseeable damage. d) Additionally, NOVAR shall be liable in cases of mandatory statutory liability, for example pursuant to the Product Liability Act. e) Buyer shall indemnify NOVAR against any claims, damages, losses, costs and expenses incurred by NOVAR as a result of either claims made against NOVAR by third parties arising out of the combination or use of the goods with any incompatible ancillary products that may be connected to the goods or failure to apply required or recommended updates or patches to any software or device in the goods network environment or any other matter for which NOVAR would not be liable to Buyer under these terms and conditions. f) Buyer acknowledges that NOVAR has no obligation to provide any form of cybersecurity or data protection relating to the operation of the goods, software or the network environment. NOVAR may provide internet-based services with the goods. It may change or cancel those services at any time. NOVAR has no obligation to provide any form of cybersecurity or data protection relating to such internet-based services. g) Other than stated herein any liability of NOVAR is excluded, regardless of the theory of liability, whether based in contract, tort, indemnity or otherwise. Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, Xxxxxxx Telefon:+00 0000 00000-000 Stuttgart HRB 401195 XXXX-Xxx.Xx.: XX 00000000 Xx. Xxxxxxxxx Ibes Internet / Mail: xxx.xxxxxxxxx-xxxxx.xxx xxxx@xxxxxxxxx-xxxxx.xxx Waren internetbasierte Dienstleistungen erbringen. NOVAR ist berechtigt, solche Dienstleistungen jederzeit zu ändern oder einzustellen. XXXXX ist keinesfalls verpflichtet, Cybersicherheit oder Datenschutz in jeglicher Form in Bezug auf solche internetbasierten Dienstleistungen zu gewährleisten. g) Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ist von NOVAR – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schädenh) Der Käufer wird NOVAR, die durch Maßnahmen sofern er NOVAR nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Käufer hat NOVAR Gelegenheit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehenUntersuchung des Schadensfalls zu geben. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeith) Buyer shall notify and consult with NOVAR without undue delay and comprehensively if it intends to take legal recourse in accordance with the afore-mentioned provision. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,Xxxxx has to allow XXXXX to investigate and examine the damages.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftungsbegrenzung. Gegen 11.1 Soweit unter Ziff. 4.5 nicht besonders geregelt, haften wir für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Schadenersatz nur, soweit uns, unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
11.2 Die Haftungsbegrenzung gem. Ziff. 11.1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung solch wesentli- cher Rechte oder Pflichten, deren Erfüllung die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren ordnungsgemäße Durchführung des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft Vertrages erst ermöglicht oder für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Ausstellerden Schutz des Kunden von grundlegender Bedeutung sind (Kardinalspflichten); soweit es um Schäden geht, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber aus der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und oder Gesundheit entstehende Schäden haftet resul- tieren, haften wir aber stets nur für den typischerweise entstehenden Schaden.
11.3 Soweit dem Kunden wegen eines Mangels unserer Verkaufs-, Liefergegenstände oder sonstigen Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln dieser Verkaufs-, Liefergegenstände oder sonstigen Leistungen (Ziff. 10.7).
11.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die Messegesellschaft lediglichauf Arglist, soweit diese auf vorsätzlichem Vorsatz oder grob fahrlässigem Handeln grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletztSoweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, so ist die Haftung der Messegesellschaft – im unternehmerischen Geschäftsverkehr - auf den vertragstypischenvorhersehbaren, vorherseh- baren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet ; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehennicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Die zwingende Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
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Samples: Sales Contracts
Haftungsbegrenzung. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand10.1 Im Falle einer Pflichtverletzung, Blitz- schlagbei mangelhafter Liefe- rung oder unerlaubter Handlung, Explosionhaften wir auf Scha- densersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weite- rer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzun- gen – nur bei Vorsatz, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage grober Fahrlässigkeit sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Ver- tragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Errei- chung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unse- re Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung ei- ner wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischenbei Vertrags- schluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden be- schränkt.
10.2 Für Verzugsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
10.3 Die in den Ziffern 10.1 – 10.2 enthaltenen Haftungsaus- schlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der eine ausdrücklich bedungenen Eigenschaft der Ware nach § 922 ABGB (siehe Ziffer 9.4), vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende im Fall des arg- listigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schä- den aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossennach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr (bei Verbraucher zwei Jahre) seit Übernahme der Sache durch den Kunden, im Fall der deliktischen Haf- tung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Messegesellschaft haftet Regelungen dieses Ab- satzes gelten nicht im Fall einer Haftung für SchädenVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und in den in Ziffer 10.3 genannten Fällen.
10.5 Ist der Kunde ein Zwischenhändler für die an ihn geliefer- te Sache und der Endabnehmer der Ware ein Verbrau- cher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffs- anspruches des Kunden gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.
10.6 Bei Lieferung von Software haften wir für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung das Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absageauch dann eingetreten wäre, Einschränkung oder zum Abbruch wenn der Veranstaltung auf Anweisung der MessegesellschaftKunde seiner Datensi- cherungspflicht in adäquaten Intervallen, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,mindestens je- doch täglich, nachgekommen wäre.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Haftungsbegrenzung. Gegen a) Xxxxx haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von sich, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Soweit Xxxxx kein Vorsatz zur Last fällt, ist die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie BrandHaftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossenvorhersehbaren Schaden. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller b) Xxxxx haftet ferner im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden durch Novar, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung. c) Xxxxx haftet ferner bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Messegesellschaft lediglichDurchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf durch Novar, soweit diese auf vorsätzlichem seine gesetzlichen Vertreter oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhenErfüllungsgehilfen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletztSoweit Xxxxx kein Vorsatz zur Last fällt, so ist die Haftung der Messegesellschaft jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenztvorhersehbaren Schaden. Eine darüber hinausgehende d) Novar haftet ferner in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz. e) Der Käufer wird Novar von Forderungen, Schäden und Kosten, die Novar entstehen oder gegen Novar geltend gemacht werden in Bezug auf die Kombination oder Benutzung der Waren mit inkompatiblen Peripheriegeräten, die mit Waren verbunden sein können, Versäumnis des Käufers die notwendigen oder empfohlenen Updates oder Patches für jegliche Software oder Geräte in der Netzwerkumgebung der Waren zu verwenden, oder in Bezug auf andere Fälle, wenn Novar gemäß diesen AGB nicht haftbar wäre, freistellen. f) Der Käufer erkennt an, dass Xxxxx keinesfalls verpflichtet ist, Cybersicherheit oder Datenschutz in jeglicher Form in Bezug auf das Funktionieren der Waren, Software oder Netzwerkumgebung zu gewährleisten. Novar kann im Zusammenhang mit den Waren internetbasierte Dienstleistungen erbringen. Novar ist berechtigt, solche Dienstleistungen jederzeit zu ändern oder einzustellen. Xxxxx ist keinesfalls verpflichtet, Cybersicherheit oder Datenschutz in jeglicher Form in Bezug auf solche internetbasierte Dienstleistungen zu gewährleisten. g) Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ist von Novar – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schädenh) Der Käufer wird Novar, die durch Maßnahmen sofern er Novar nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Käufer hat Novar Gelegenheit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftungsbegrenzung. Gegen 1. Hinweise, Aufklärungen, Vorschläge oder Beratungen seitens des Prüfpersonals des Auftragnehmers stellen lediglich unverbindliche Empfehlungen ohne Willen zur rechtlichen Bindung dar und zählen daher nicht zu den vertraglichen Nebenpflichten des Auftragnehmers. Eine Haftung für derartige, unverbindliche Auskünfte ist ausgeschlossen.
2. Werden Teile der Schlauchleitung durch ein Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat sie der Auftragnehmer nach seiner Xxxx auf seine Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten. Die für eine Reparatur aufzuwendenden Kosten sind im Fall leichter Fahrlässigkeit auf die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brandvertraglich vereinbarte Prüfungsgebühr beschränkt.
3. Wenn die Schlauchleitung infolge einer schuldhaften Verletzung vertraglicher Verpflichtungen seitens des Auftragnehmers vom Kunden nicht mehr verwendet werden kann, Blitz- schlagso leistet der Auftragnehmer Ersatz in Form einer neuen Schlauchleitung.
4. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, Explosioninsbesondere wegen Unmöglichkeit, SturmVerzug, EinbruchdiebstahlBeratungsverschuldens, einfacher DiebstahlVerschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung - auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, Bruch beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
5. Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- ferner Beratungs-, Schutz- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. AusstellerObhutspflichten, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme Schutz des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten Käufers oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden seines Personals vor erheblichen Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werdenbezwecken. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Standeinrichtungen auch dann nicht, wenn und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen soweit der Messegesellschaft keine EinschränkungAuftragnehmer Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser Regeln über die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,Beweislast bleiben hiervon unberührt.
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Haftungsbegrenzung. Gegen 1. grip & verstand verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (beauftragten Dritten) nach den Sorgfaltspflichten eines or- dentlichen Kaufmannes.
2. Die Haftung von grip & verstand richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Jegliche Schadenersatzansprüche gegenüber grip & ver- stand, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch grip & verstand.
3. Weiter vereinbaren die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie BrandVertragsparteien, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich dass jegliche Schadenersatzansprüche gegen grip & ver- stand der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht Höhe nach auf das mit grip & verstand vereinbarte Konzept bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmenBetreuungs-Honorar (ohne Drittkosten) beschränkt sind.
4. grip & verstand trifft keinerlei Haftung, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf wenn die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern Leistungserbringung durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen technisches Ge- brechen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise durch einen Fehler eines von grip & verstand beauftragten Dritten beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen Soweit grip & verstand im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzan- sprüche gegen Dritte zustehen, tritt grip & verstand derartige Ersatzansprüche an den Auftragge- ber ab und ist der Auftraggeber hierdurch in der Lage, derartige Ansprüche auf eigene Kosten abdecken lassenge- genüber dem Dritten durchzusetzen. Ein entsprechendes Angebot steht Eine darüberhinausgehende Haftung gegen grip & verstand ist ausgeschlossen.
5. grip & verstand ist verpflichtet, für Veranstaltungen eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung ab- zuschließen, wobei die anteiligen Kosten dem Aussteller im OOS Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Dies kann auch kundenseitig organisiert werden. grip & verstand benötigt hierfür die Police als Bestäti- gung.
6. Der Auftraggeber nimmt zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung Kenntnis, dass er für alle Honorare und Drittkosten selbst dann auf- zukommen hat, wenn die Veranstaltung aus Witterungsgründen, aufgrund eines technischen Ge- brechens oder aus sonstigen nicht unmittelbar von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem grip & verstand vorsätzlich oder grob fahrlässigem Handeln fahrläs- sig zu verantwortenden Gründen nicht oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch nicht in der ursprünglich vorgesehenen Form stattfin- den kann. Über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers wird grip & verstand auch eine Aus- fallsversicherung für die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhenVeranstaltung abschließen, welche die diesbezüglichen Risiken abdeckt. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletztWenn der Auftraggeber diese Ausfallsversicherung nicht beansprucht, so ist die Haftung stehen diesem keine weite- ren Ansprüche, welcher Art auch immer, wegen eines Veranstaltungsausfalls, dem Ausfall einzel- ner Teile der Messegesellschaft auf den vertragstypischenVeranstaltung, vorherseh- baren Schaden begrenztetc. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,zu.
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Haftungsbegrenzung. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand1. Im Falle einer vorvertraglichen, Blitz- schlagvertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, Explosionauch bei einer mangelhaften Lieferung – unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache –, Sturmunerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch haften wir auf Schadensersatz und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der PolizeiVorsatzes, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller groben Fahrlässigkeit sowie im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch (Vertragspflicht, deren Verletzung die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhenErreichung des Vertragszweckes gefährdet). Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so Jedoch ist die unsere Haftung – ausgenommen der Messegesellschaft Fall des Vorsatzes – auf den vertragstypischenbei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
2. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
3. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, vorherseh- baren Schaden begrenztin jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossenZiffer 2 bleibt unberührt.
4. Die Messegesellschaft haftet in Ziffern 1 – 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für Schädendie Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt XI. Ziffer 5), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziffer 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
6. Ist der Kunde ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absageauch dann unvermeidbar wäre, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaftwenn Sie Ihrer Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,mindestens jedoch täglich, nachgekommen wären.
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