Common use of Haftungsbegrenzung Clause in Contracts

Haftungsbegrenzung. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,

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Samples: www.packaging-components.de, www.interpack.de, www.drupa.de

Haftungsbegrenzung. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Jeder Aussteller kann durch Antrag sein Teilnehmerrisiko gemäß dieses Rahmenvertrages auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,.

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Samples: www.beauty.de, www.boot.de, www.prowein.com

Haftungsbegrenzung. Gegen Jeder Aussteller kann sich gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlagBlitzschlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die über einen von der Messegesellschaft für hybride Messen einen abgeschlossenen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossenauf eigene Kosten versichern und somit insoweit sein Teilnehmerrisiko auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den per Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Darüber hinaus legt die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls nahe, eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit Versicherung eigenständig am freien Versicherungsmarkt abzuschließen. In aller Regel kann dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kannso abdecken lassen, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, wenn und soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren vorher- sehbaren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder Einschränkung, zum Abbruch oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Veranstaltung Messelaufzeit auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche sowie das Recht zur Selbstvornahme und Aufwendungsersatz hat der Aussteller bei Vorliegen eines anfänglichen Mangels nur, wenn der Messegesellschaft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder wenn die Messegesellschaft einen Mangel nachweislich arglistig verschwiegen hat; weitergehende Ansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen. Eine verschuldensunabhängige Minderung des Beteiligungsentgelts aufgrund eines Mangels der zum Gebrauch überlassenen Räume oder Sachen wird ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,nach den Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch zugunsten der der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Messegesellschaft.

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Samples: www.caravan-salon.de, www.valveworldexpo.de

Haftungsbegrenzung. Gegen Der Besteller ist verpflichtet, die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie BrandDienste nicht rechts- widrig zu nutzen oder nutzen zu lassen. Er übernimmt jede Verantwortung und Haftung für den Inhalt der In- formation oder Daten, Blitz- schlagdie durch das Netz übertragen werden. Der Besteller haftet für alle Schäden an der Datennetz- anlage, Explosiondie von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verur- sacht worden sind. Der Besteller ist zudem haftbar für Schäden an der am Bestellerstandort untergebrachten und im Eigentum der Axpo befindlichen Ausrüstung, Sturmdie durch Nichteinhalten der obigen Umgebungsbedingun- gen, EinbruchdiebstahlEinwirkungen von Feuer, einfacher Wasser, Explosion sowie Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich vorsätzlich oder durch fahrlässige Handlun- gen entstehen (Ziff. 13). Geplante Arbeiten seitens des Besteller wie z.B. Stro- munterbrechungen, Umpatchungen, Auswechslung von Equipment, Standortverschiebungen von Endgeräten etc., welche eine Dienstunterbrechung der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen von Axpo proaktiv überwachten Verbindung zur Folge hat, müs- sen der Axpo mindestens einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber Arbeitstag vor der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich ge- planten Arbeit schriftlich angezeigt werden. Die Messegesellschaft Ungeplante und vom Besteller verursachte Dienstunterbrechungen müssen sofort der Axpo gemeldet werden. Axpo behält sich vor, durch Nichteinhaltung dieser Regelung ange- fallene Aufwendungen dem Besteller zu verrechnen. Axpo ist nicht haftbar für Schäden infolge Verzögerun- gen, die durch den verweigerten Zutritt zu den Räum- lichkeiten des Bestellers entstehen (Ziff. 15). Axpo übernimmt – soweit gesetzlich zulässig – keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen ausdirekte, indirekte oder Folgeschäden (ins- besondere entgangener Gewinn, Verluste, nicht reali- sierte Einsparungen). Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht Dies gilt sowohl für Schäden, die dem Besteller durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung Fehler, Störungen, Unterbrüche und/oder Mängel der Sicherheit Dienste entstanden sind als auch für Forderungen, welche dem Besteller als Folge solcher Fehler, Störungen, Unterbrüche und Ordnung oder Mängel sei- tens Dritter entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung Wenn die vertraglich im SLA vereinbarte Dienstqualität nachweislich durch Verschulden von Risiken zur AbsageAxpo nicht erreicht wird, Einschränkung hat der betroffene Besteller ein Recht auf ange- messene Reduktion der Anschlussgebühr für die betref- fende Zeit. Das Recht auf Reduktion besteht nicht, wenn der Mangel aufgrund höherer Gewalt oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,durch das Verschulden des Bestellers verursacht worden ist.

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Samples: www.axpo.com, www.axpo.com

Haftungsbegrenzung. Gegen a) NOVAR haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von sich, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Soweit NOVAR kein Vorsatz zur Last fällt, ist die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie BrandHaftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossenvorhersehbaren Schaden. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller b) NOVAR haftet ferner im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden durch NOVAR, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung. c) NOVAR haftet ferner bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Messegesellschaft lediglichDurchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf durch NOVAR, soweit diese auf vorsätzlichem seine gesetzlichen Vertreter oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhenErfüllungsgehilfen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletztSoweit NOVAR kein Vorsatz zur Last fällt, so ist die Haftung der Messegesellschaft jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenztvorhersehbaren Schaden. Eine darüber hinausgehende d) NOVAR haftet ferner in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz. e) Der Käufer wird NOVAR von Forderungen, Schäden und Kosten, die NOVAR entstehen oder gegen NOVAR geltend gemacht werden in Bezug auf die Kombination oder Benutzung der Waren mit inkompatiblen Peripheriegeräten, die mit Waren verbunden sein können, Versäumnis des Käufers die notwendigen oder empfohlenen Updates oder Patches für jegliche Software oder Geräte in der Netzwerkumgebung der Waren zu verwenden, oder in Bezug auf andere Fälle, wenn NOVAR gemäß diesen AGB nicht haftbar wäre, freistellen. f) Der Käufer erkennt an, dass NOVAR keinesfalls verpflichtet ist, Cybersicherheit oder Datenschutz in jeglicher Form in Bezug auf das Funktionieren der Waren, Software oder Netzwerkumgebung zu gewährleisten. NOVAR kann im Zusammenhang mit den 10. LIMITATION OF LIABILITY a) NOVAR is liable for intent and gross negligence on its part, on the part of its legal representatives and vicarious agents. If NOVAR has not acted intentionally NOVAR's liability is restricted to typical, foreseeable damage. b) NOVAR shall also be liable in the event of negligent injury to life, body and health caused by NOVAR, its legal representatives or vicarious agents and in the event of willful failure to disclose a defect. Where a guarantee is provided by XXXXX, then the extent of NOVAR's liability is to be determined pursuant to the guarantee declaration. c) NOVAR shall also be liable for the negligent failure to comply with any of its obligations that are fundamental to the purpose of the agreement. If NOVAR has not acted intentionally NOVAR's liability is restricted to typical, foreseeable damage. d) Additionally, NOVAR shall be liable in cases of mandatory statutory liability, for example pursuant to the Product Liability Act. e) Buyer shall indemnify NOVAR against any claims, damages, losses, costs and expenses incurred by NOVAR as a result of either claims made against NOVAR by third parties arising out of the combination or use of the goods with any incompatible ancillary products that may be connected to the goods or failure to apply required or recommended updates or patches to any software or device in the goods network environment or any other matter for which NOVAR would not be liable to Buyer under these terms and conditions. f) Buyer acknowledges that NOVAR has no obligation to provide any form of cybersecurity or data protection relating to the operation of the goods, software or the network environment. NOVAR may provide internet-based services with the goods. It may change or cancel those services at any time. NOVAR has no obligation to provide any form of cybersecurity or data protection relating to such internet-based services. g) Other than stated herein any liability of NOVAR is excluded, regardless of the theory of liability, whether based in contract, tort, indemnity or otherwise. Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, Xxxxxxx Telefon:+00 0000 00000-000 Stuttgart HRB 401195 XXXX-Xxx.Xx.: XX 00000000 Xx. Xxxxxxxxx Ibes Internet / Mail: xxx.xxxxxxxxx-xxxxx.xxx xxxx@xxxxxxxxx-xxxxx.xxx Waren internetbasierte Dienstleistungen erbringen. NOVAR ist berechtigt, solche Dienstleistungen jederzeit zu ändern oder einzustellen. XXXXX ist keinesfalls verpflichtet, Cybersicherheit oder Datenschutz in jeglicher Form in Bezug auf solche internetbasierten Dienstleistungen zu gewährleisten. g) Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ist von NOVAR – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schädenh) Der Käufer wird NOVAR, die durch Maßnahmen sofern er NOVAR nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Käufer hat NOVAR Gelegenheit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehenUntersuchung des Schadensfalls zu geben. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeith) Buyer shall notify and consult with NOVAR without undue delay and comprehensively if it intends to take legal recourse in accordance with the afore-mentioned provision. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,Xxxxx has to allow XXXXX to investigate and examine the damages.

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Haftungsbegrenzung. Gegen Die Haftungsbegrenzung auf die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie BrandHöhe der Selbstbeteiligung kommt im Falle einer vom Fahrberechtigten verursachten groben Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlich verursachten Schaden nicht zum Tragen. Den Anordnungen des Herstellerbetriebs, Blitz- schlagder Versicherung sowie den Anordnungen von Stadtteilauto ist unbedingt Folge zu leisten. Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflicht-, ExplosionTeilkasko- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligungssummen werden durch die gültige Preisliste geregelt. Bei Schäden an einem Fahrzeug ist die Haftung des Teilnehmers pro Schadensfall mit Ausnahme begrenzt. (Siehe § 12) Ausgenommen von der Begrenzung sind Fälle von höherer Gewalt. Führerscheinneubesitzer zahlen während der gesetzlichen Probezeit 50% Aufschlag auf die, Sturmin der gültigen Preisliste genannten Selbstbeteiligungssummen. Eine Insassenunfallversicherung besteht nur, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich wenn diese ausdrücklich vereinbart wird. Verletzt der Gefahren des An- und Abtransportes hat Fahrberechtigte die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. AusstellerStraßenverkehrsordnung, die Verkehrsbestimmungen, Anordnungen von Stadtteilauto oder weitere Bestimmungen in einer Weise, die dazu führen, dass die Versicherung nicht für den Schaden aufkommt, haftet der Fahrberechtigte in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Der Fahrberechtigte kann seine Selbstbeteiligung durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht den Abschluss eines Sicherheitspakets (SIPAK300) mindern. Die Kosten für das Sicherheitspaket, sowie der Umfang der Haftungsminderung ergeben sich aus der jeweilig gültigen Preisliste. Einzelheiten ergeben sich des Weiteren aus den besonderen Bestimmungen zum Sicherheitspaket. Auslandfahrten müssen vor Fahrtantritt über das Büro angemeldet werden. Der Fahrberechtigte ist im Ausland verpflichtet die Original Fahrzeugpapiere sowie die grüne Versichertenkarte des Fahrzeugs mit sich zu führen. (Siehe § 9.6) Der Teilnehmer zahlt eine Strafe, wenn er gegen eine, in den AGB bezeichnete Regelung verstößt und hierfür in den gültigen Preislisten ein Betrag vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere im Falle der Fahruntauglichkeit des Fahrberechtigten bzw. Benannten (siehe § 2), der unbeaufsichtigten Überlassung von Fahrzeugen an Nichtberechtigte (siehe § 2), Verletzung der Mitteilungspflichten (siehe § 3.2), dem Missbrauch der Chipkarte (siehe § 4.3), Verspätungen die zu Folgekosten führen (siehe § 5.5/ § 5.6), Verletzung der Meldepflicht von Schäden und Mängeln (siehe auch § 7.5), einer unsachgemäßen Behandlung der Fahrzeuge (siehe § 9) oder der nicht-ordnungsgemäßen Rückgabe der Fahrzeuge (siehe § 10). Bei erheblichen Vertragsverletzungen ist Stadtteilauto berechtigt, auch ohne vorherige Abmahnung den Teilnehmer mit sofortiger Wirkung vorübergehend von der Fahrzeugnutzung auszuschließen oder den Nutzungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ausgeschlossen hiervon sind Teilnehmer die im CarSharingPlus-Tarif fahren. Der Teilnehmer kann Stadtteilauto beauftragen, auf den Namen und auf Rechnung des Teilnehmers Fahrzeuge von anderen CarSharing-Partnern oder Autovermietungen zu buchen. Die Kosten der Buchung werden durch Stadtteilauto ohne Aufschlag an den Teilnehmer weitergegeben, soweit im Kundenhandbuch nicht rechtzeitig anders festgelegt. Die Buchung und Nutzung erfolgt zu den Konditionen des jeweiligen CarSharing-Anbieters bzw. dem bundesweit gültigen Verrechnungstarif, welche bei Stadtteilauto eingesehen werden kann. Stadtteilauto kann den jeweiligen CarSharing-Anbieter beauftragen, die entstehenden Nutzungsentgelte im eigenen Namen dem Teilnehmer in Rechnung zu stellen. Stadtteilauto kann bei vorliegender Einzugsermächtigung den Betrag vom Konto des Teilnehmers abbuchen. Stadtteilauto haftet bei derartigen Vermittlungen nur für eigenes Verschulden im Rahmen des Buchungsprozesses, übernimmt aber keine Gewährleistung oder Haftungen für die Leistungen anderer CarSharing-Anbieter. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Teilnehmers, die sich auf die Leistung anderer Anbieter beziehen, sind direkt mit diesen abzuwickeln. Der Teilnehmer stellt Stadtteilauto außerdem von sämtlichen Forderungen des anderen Anbieters frei, die sich aus vermittelten Buchungen ergeben, sofern diese nicht auf einem Verschulden von Stadtteilauto beruhen. Ausgeschlossen hiervon sind Teilnehmer die im CarSharingPlus-Tarif fahren. Stadtteilauto kann Dritte mit Aufgaben beauftragen, die sich aus dem Rahmennutzungsvertrag ergeben. Solche Aufgaben können z.B. das Buchen der Fahrzeuge über die Buchungszentrale, das Bereitstellen von Fahrzeugen, die Abrechnung der Fahrten des Teilnehmers und die Rechnungserstellung sein. Des Weiteren kann der Teilnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bargeldlose Dienstleistungen von Kooperationspartnern in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt im Nutzerhandbuch genannt werden. Die Messegesellschaft Entgelte für in Anspruch genommene Leistungen werden von Stadtteilauto zunächst verauslagt und mit der monatlichen Abrechnung an den Kunden weitergegeben. Stadtteilauto übernimmt keine Obhutspflicht Gewährleistung oder Haftungen für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für die Leistung des Dritten, es sei denn der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Stadtteilauto entstanden oder betrifft verschuldete Schäden und Abhandenkommen ausan Gesundheit oder Leben des Teilnehmers. Etwaige Reklamationen sind direkt an den Dritten zu richten. Der Haftungs- ausschluss erfährt Teilnehmer willigt ein, dass Stadteilauto zur Wahrung berechtigter Interessen eine Bonitätsprüfung durchführt. Der Teilnehmer gestattet Stadtteilauto, unter Beachtung von § 21 AGB der SCHUFA GmbH bzw. einer sonstigen Wirtschaftsdatei, Daten über Aufnahme und Beendigung des Rahmennutzungsvertrags zu übermitteln und von der SCHUFA GmbH bzw. einer sonstigen Auskunftsdatei Auskünfte über den Teilnehmer zu erhalten. Unabhängig davon wird Stadtteilauto der SCHUFA GmbH bzw. einer sonstigen Wirtschaftsdatei im Gegenzug auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine EinschränkungDaten im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Weiterhin behält sich Stadtteilauto bei Auskunft über eine eingeschränkte Bonität vor, eine erhöhte Mindesteinlage und/oder Sicherheitsleistung zu erheben oder keinen Nutzungsvertrag einzugehen bzw. einen bestehenden Vertrag fristlos zu kündigen. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls erhöhte Mindesteinlage bzw. Sicherheitsleistung ergibt sich im konkreten Fall abhängig von den äußeren Umständen und ausschließlich nach Absprache mit Stadtteilauto. (Siehe auch § 19) Für Nutzergemeinschaften tritt 1 Teilnehmer gesamtschuldnerisch als Debitor für alle weiteren Fahrberechtigten dieser Nutzergemeinschaft ein. Ist der Teilnehmer eine Messe-Ausfall-VersicherungPersonengesellschaft oder eine juristische Person, damit dieser die so haftet er gesamtschuldnerisch für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis in seinem Namen und auf seine Rechnung fahrenden Personen. Für abweichende Vereinbarungen können Gebühren gemäß der gültigen Preisliste erhoben werden. Stadtteilauto zieht die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wirdRechnungsbeträge nach Erteilung einer Einzugsermächtigung per Lastschrift vom Konto des Teilnehmers ein. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller Stadtteilauto informiert den Teilnehmer bei SEPA Lastschriften mindestens sechs Tage vor Fälligkeitsdatum im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper Rahmen der Rechnungsstellung über den fälligen Betrag und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhendas Einzugsdatum. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletztRechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Versand der Rechnung beanstandet, so gilt sie als anerkannt. Wird der Rechnungsbetrag von der Bank eines Teilnehmers nicht eingelöst, zurückbelastet oder mit Verzug eingezogen, berechnet Stadtteilauto Mahnkosten und Verzugszinsen nach den gültigen Preislisten. Dies gilt nicht wenn dem Vorgang ein Fehler von Stadtteilauto zu Grunde liegt. Des Weiteren behält sich Stadtteilauto vor, dem Teilnehmer bis zum Zahlungseingang eine vorläufige Sperre auszusprechen. Stadtteilauto ist die Haftung berechtigt, dem Teilnehmer – allgemein oder im Einzelfall- eine Obergrenze bzw. einen Kreditrahmen für noch nicht abgerechnete Fahrten und Buchungen zu setzen. Diese kann unter Berücksichtigung der Messegesellschaft berechtigten Belange des Teilnehmers, jederzeit von Stadtteilauto reduziert werden, sofern erkennbar ist, dass eine Forderung im vereinbarten Kreditrahmen gefährdet ist. Dies trifft zu, wenn eine Lastschrift auf das Konto des Teilnehmers nicht ausgeführt wird, der Teilnehmer seiner Mitteilungspflicht nach § 3 nicht nachkommt, nach Unfällen oder anderen Vorkommnissen absehbar erhöhte Zahlungsverpflichtungen auf den vertragstypischenTeilnehmer zukommen, vorherseh- baren Schaden begrenztauf Wunsch des Teilnehmers oder in Fällen, in denen Stadtteilauto gemäß § 20 zur Kündigung berechtigt wäre. Eine darüber hinausgehende Haftung Der Rahmennutzungsvertrag wird auf Schadensersatz ist ausgeschlossenunbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn nicht besondere Vereinbarungen diesen Umstand anders regeln. Die Messegesellschaft haftet nicht für SchädenSowohl der Teilnehmer als auch Stadtteilauto kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Der Teilnehmer hat ein außerordentliches Kündigungsrecht von vier Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens wesentlich geänderter Vertragsbestandteile der AGB sowie von Bestandteilen der Preisliste. Ausgenommen sind hier Änderungen, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung einen schwankenden Kraftstoffpreis entstehen. Kommt es infolge Hier behält sich Stadtteilauto vor, die Fahrtkosten bei Änderung der Kraftstoffpreise mit sofortiger Wirkung entsprechend anzupassen. Stadtteilauto hat das Recht, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn der Teilnehmer oder Fahrberechtigter mit Wissen und Duldung des Teilnehmers in erheblich vertragswidriger Weise gegen die Vertragsbedingungen verstoßen hat, insbesondere der Überlassung des Fahrzeugs an Nichtberechtigte (§ 2), Nichtmeldung von Wegfall oder Einschränkung der Fahrerlaubnis (§ 3.2), Nichtmeldung von Schäden die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs betreffend (§ 3.3/ § 7.5), unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs (§ 9), nicht genehmigte Weiterfahrt nach Unfällen (§ 8), nicht ordnungsgemäße Rückgabe (§ 10), sowie Zahlungsverzug bzw. unbeglichenen Forderungen (§ 18.3). Mit Wirksamwerden der Kündigung ist der Teilnehmer verpflichtet die Zugangsmittel bzw. Chipkarte und alle sonstigen Gegenstände und Hilfsmittel, die der Teilnehmer im Rahmen des Nutzungsvertrags erhalten hat, unbeschädigt zurück zu geben. Nach erfolgter Rückgabe erhält der Teilnehmer die gegebenenfalls gezahlte und noch unverbrauchte Sicherheitsleistung innerhalb einer Fehleinschätzung Frist von Risiken drei Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung unverzinst zurück. Noch offene Zahlungsforderungen werden mit der Sicherheitsleistung verrechnet. Stadtteilauto legt größten Wert auf den Schutz der persönlichen Daten von Teilnehmern und Fahrberechtigten und beachtet die geltenden Datenschutzregelungen. Der Teilnehmer gestattet Stadtteilauto, die zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung Verwaltung und Durchführung des Vertrags erforderlichen persönlichen Daten des Teilnehmers per EDV zu erfassen und zu speichern. Ebenso hat Stadtteilauto das Recht die Daten von getätigten Internetbuchungen auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeitelektronischen Datenträgern zu speichern. Eine verschuldensunabhängige Haftung Weitergabe der Messegesellschaft persönlichen Teilnehmerdaten an Dritte (wie z.B. Kooperationspartner) ist zur Durchführung des Nutzungsvertrags und zur Wahrung berechtigter Interessen von Stadtteilauto oder der Allgemeinheit zulässig, wenn dadurch die schützenswerten Belange des Teilnehmers nicht beeinträchtigt werden. Erlaubt ist die Weitergabe personenbezogener Daten an Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden. Eine Weitergabe in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke ist ebenfalls gestattet. Nach vorherigem Hinweis und entsprechender Einwilligung darf Stadtteilauto, telefonisch geführte Buchungsgespräche zur Aufklärung von etwaigen Missverständnissen auf Schadensersatz Speichermedien aufzeichnen. Die Aufzeichnungen werden spätestens drei Monate nach Rechnungsstellung gelöscht. Änderungen der AGB, der Preisliste oder der Gebührenliste werden den Teilnehmern sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und auf xxxxxxxxxxxxx.xxx veröffentlicht. Sie gelten als genehmigt, wenn der Teilnehmer keinen schriftlichen Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird jeder Teilnehmer durch Stadtteilauto bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hingewiesen. (Siehe § 20.2). Stadtteilauto ist es erlaubt, sämtliche Positionen in der Preisliste angemessen anzupassen, wenn sich die Einkaufs- und Produktion- oder die Kostenelemente Steuern, Versicherung, Fahrzeug- Finanzierung und Gebrauchtwagenerlöse erheblich ändern. Der Teilnehmer hat bei Änderungen der AGB oder der Preisliste das Recht auf schriftlichen Widerspruch. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich bei Stadtteilauto eingegangen sein. Im Falle eines Widerspruchs sind beide Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist berechtigt. Der Teilnehmer darf gegenüber Geldforderungen von Stadtteilauto weder aufrechnen, noch darf er Minderung geltend machen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Teilnehmers wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat oder bei rechtskräftig festgestellten Forderungen. Es gilt deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung teilweise oder ganz unwirksam sein, wird der Bestand des Vertrages dadurch im Übrigen nicht berührt. Ist der Teilnehmer Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann Stadtteilauto diesen Teilnehmer an dem für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,den Sitz von Stadteilauto zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Stadtteilauto kann von diesem Teilnehmer nur an dem für den Sitz von Stadtteilauto zuständigen Gericht verklagt werden. Sonstige oder ergänzende Vereinbarungen zwischen Teilnehmer und Stadtteilauto sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten wurden.

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Haftungsbegrenzung. Gegen a) Xxxxx haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von sich, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Soweit Xxxxx kein Vorsatz zur Last fällt, ist die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie BrandHaftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossenvorhersehbaren Schaden. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller b) Xxxxx haftet ferner im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden durch Novar, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung. c) Xxxxx haftet ferner bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Messegesellschaft lediglichDurchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf durch Novar, soweit diese auf vorsätzlichem seine gesetzlichen Vertreter oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhenErfüllungsgehilfen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletztSoweit Xxxxx kein Vorsatz zur Last fällt, so ist die Haftung der Messegesellschaft jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenztvorhersehbaren Schaden. Eine darüber hinausgehende d) Novar haftet ferner in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz. e) Der Käufer wird Novar von Forderungen, Schäden und Kosten, die Novar entstehen oder gegen Novar geltend gemacht werden in Bezug auf die Kombination oder Benutzung der Waren mit inkompatiblen Peripheriegeräten, die mit Waren verbunden sein können, Versäumnis des Käufers die notwendigen oder empfohlenen Updates oder Patches für jegliche Software oder Geräte in der Netzwerkumgebung der Waren zu verwenden, oder in Bezug auf andere Fälle, wenn Novar gemäß diesen AGB nicht haftbar wäre, freistellen. f) Der Käufer erkennt an, dass Xxxxx keinesfalls verpflichtet ist, Cybersicherheit oder Datenschutz in jeglicher Form in Bezug auf das Funktionieren der Waren, Software oder Netzwerkumgebung zu gewährleisten. Novar kann im Zusammenhang mit den Waren internetbasierte Dienstleistungen erbringen. Novar ist berechtigt, solche Dienstleistungen jederzeit zu ändern oder einzustellen. Xxxxx ist keinesfalls verpflichtet, Cybersicherheit oder Datenschutz in jeglicher Form in Bezug auf solche internetbasierte Dienstleistungen zu gewährleisten. g) Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ist von Novar – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schädenh) Der Käufer wird Novar, die durch Maßnahmen sofern er Novar nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Käufer hat Novar Gelegenheit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehenUntersuchung des Schadensfalls zu geben. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,10.

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Haftungsbegrenzung. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft Connichi übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden an den Standgegenständen, der Standausrüstung des Standbetreibers sowie Folgeschäden, die während der Veranstaltung oder während des Auf- und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch Abbaus durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine EinschränkungDritte verursacht worden sind. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die Connichi haftet für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wirdkeinen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung und etwaige Gewinn- und Umsatzerwartungen des Standbetreibers. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglichDie Haftung der Connichi, soweit diese eine solche ungeachtet der vorstehenden Regelungen gegeben sein sollte, beschränkt sich in jedem Fall auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung die Connichi, seine gesetzlichen Vertreter oder Helfer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder auf der Sicherheit und Ordnung entstehenVerletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptpflicht beruhen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur AbsageDie Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, Einschränkung des Körpers oder zum der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt ebenfalls für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für Unwetterschäden, Unfallschäden, Abbruch oder Unterbrechung der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, oder eines Teilbereichs haftet die Messegesellschaft Connichi nicht. Sollte der Mietvertrag aus Gründen, die die Connichi nicht zu verantworten hat, nicht erfüllt werden können, so besteht nur ein Anspruch auf Rückzahlung der Standmiete abzgl. der von der Connichi bereits geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen. Für auf dem Veranstaltungsgelände eintretende Sach- und Körperschäden der Standbetreiber, bzw. Dritter, infolge Gewalt, Diebstahl, oder sonstiger, gesetzlicher unzulässiger Handlungen, wird von der Connichi keine Haftung übernommen. Ein Ausschluss von der Veranstaltung aufgrund eines Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen begründet keine Schadensersatzverpflichtung der Connichi gegenüber dem Standbetreiber. Zudem haftet die Connichi in keinem Fall für Fälle einfacher Fahrlässigkeitdurch Stromausfälle, Überlastung, technische Defekte oder sonstige durch die technische Dienstleistung entstandenen Schäden, Kosten oder Umsatzausfälle beim Standbetreiber. Eine verschuldensunabhängige Haftung Für Flurschäden auf seinem Standplatz sowie im Umkreis von einem Meter um den Standplatz haftet der Messegesellschaft Standbetreiber, sofern dieser für den Schaden verantwortlich ist. Der Standbetreiber haftet für alle entstanden Schäden, die Dritte oder die Connichi auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,dem Stand des Standbetreibers oder durch dessen Tätigkeit erleiden.

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Haftungsbegrenzung. Gegen 11.1 Novar haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von sich, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Soweit Xxxxx kein Vorsatz zur Last fällt, ist die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie BrandHaftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossenvorhersehbaren Schaden. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller 11.2 Novar haftet ferner im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden durch Novar, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzteren Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung. 11.3 Novar haftet ferner bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die Messegesellschaft lediglichDurchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf durch Novar, soweit diese auf vorsätzlichem seine gesetzlichen Vertreter oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhenErfüllungsgehilfen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletztSoweit Xxxxx kein Vorsatz zur Last fällt, so ist die Haftung der Messegesellschaft jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenztvorhersehbaren Schaden. Eine darüber hinausgehende 11.4 Novar haftet ferner in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz. 11.5 Der Käufer wird Novar von Forderungen, Schäden und Kosten, die gegen Novar gemacht werden bzw. Novar entstehen in Bezug auf die Kombination oder Benutzung der Waren mit inkompatiblen Peripheriegeräten, die mit den Waren verbunden sein können, Versäumnis des Käufers die notwendigen oder empfohlenen Updates oder Patches für jegliche Software oder Geräte in der Netzwerkumgebung der Waren zu verwenden, oder in Bezug auf andere Fälle, wenn Novar gemäß diesen AGB nicht haftbar wäre, freistellen. 11.6 Der Käufer erkennt an, dass Xxxxx keinesfalls verpflichtet ist, Cybersicherheit oder Datenschutz in jeglicher Form in Bezug auf das Funktionieren der Waren, Software oder Netzwerkumgebung zu gewährleisten. Novar kann im Zusammenhang mit den Waren internetbasierte Dienstleistungen erbringen. Novar ist berechtigt, solche Dienstleistungen jederzeit zu ändern oder einzustellen. Xxxxx ist keinesfalls verpflichtet, Cybersicherheit oder Datenschutz in jeglicher Form in Bezug auf solche internetbasierte Dienstleistungen zu gewährleisten. 11.7 Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ist von Novar – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden11.8 Der Käufer wird Novar, die durch Maßnahmen sofern er Novar nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Käufer hat Novar Gelegenheit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,Untersuchung des Schadensfalls zu geben.

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