Common use of Haftungsbegrenzung Clause in Contracts

Haftungsbegrenzung. 9.1 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften und deren Arbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. 9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Es obliegt dem Kunden, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichern. 9.3 Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, für den Fall der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person wird durch diese AVB nicht beschränkt. 9.4 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)

Haftungsbegrenzung. 9.1 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche Aufwendungs- ersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften und deren Arbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. 9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Es obliegt dem Kunden, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichern. 9.3 Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, für den Fall der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person wird durch diese AVB nicht beschränkt. 9.4 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer BedingungXxxxxxxxx, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)

Haftungsbegrenzung. 9.1 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen den AuftragnehmerDer Auftragnehmer haftet für Xxxxxxx, seine Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften und deren Arbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall von Vorsatz die auf einer vorsät- zlichen oder grober Fahrlässigkeit grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner ge- setzlichen Vertreter oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darfErfüllungsgehilfen beruhen. 9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegtDer Auftragnehmer haftet des Weiteren für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftrag− nehmers beruhen. 9.3 Im Übrigen ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich für Schäden, die auf vorhersehbareeiner einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer einfach oder leicht fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, vertragstypische ausgeschlossen, es sei denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes geboten ist oder die aus berechtigter Inanspruchnahme besonderen Vertrauens erwachsen (Kardinalpflichten). In diesen Ausnahmefällen ist die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden beschränkt. Es obliegt dem Kunden, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichern. 9.3 Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, für den Fall der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person wird durch diese AVB nicht beschränkt. 9.4 Es ist Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsge- setz und aus der Übernahme einer Garantie für die Annahme Beschaffen- heit einer Sache oder eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass Beschaffungsrisikos. 9.5 Die vorstehenden Regeln gelten auch zugunsten der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden gesetz− lichen Vertreter oder Angestellten des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen FreihaltungAuftragnehmers wegen direkt gegen sie gerichteter Ansprüche.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)

Haftungsbegrenzung. 9.1 9.1. Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Auftragnehmerdes Vertragspartners, seine Mutter-gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Verzug, Tochter- und Schwestergesellschaften und deren Arbeitermangelhafte Erbringung der Leistung, AngestellteVerletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“unerlaubte Handlung) sind ausgeschlossen, sofern soweit nicht ein zwingend gehaftet wird; dies ist z. B. der Fall von Vorsatz bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflichtwesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung Einhaltung der Kunde Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, durch den Verein, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, außerdem bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit der Verein ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache abgegeben oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. 9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt9.2. Die Haftung des Vereins bei grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, ist vorhersehbaren Schaden begrenzt. 9.3. Soweit die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbarenach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, vertragstypische Schäden beschränkt. Es obliegt dem Kundengilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichernArbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vereins. 9.3 Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes9.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Verein Schäden und Verluste, für den Fall die dieser aufzukommen hat, unverzüglich anzuzeigen. 9.5. Soweit der Verletzung Verein unentgeltlich Auskünfte gibt oder unentgeltlich beratend tätig wird und diese Auskünfte und Beratung nicht zu dem von Garantien ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, haftet der Verein nur bei grober Fahrlässigkeit und für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatz sowie der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person wird durch diese AVB nicht beschränktGesundheit. 9.4 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftungsbegrenzung. 9.1 5.1 Für Schäden an der Zufahrt oder am Auslegungs- ort, insbesondere für nicht erkennbare Rohrleitun- gen, Gullydeckel usw. übernimmt Cteam keine Haftung. 5.2 Weitergehende Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen den AuftragnehmerCteam, seine Mutter-insbesondere ein Ersatz von Schäden, Tochter- und Schwestergesellschaften und deren Arbeiterdie nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall von können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Cteam oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung auf einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegtfahrlässigen Pflichtverletzung von Cteam oder ei- ner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Er- füllungsgehilfen von Cteam beruhen. 5.3 Die Haftung für Drittschäden jeglicher Art, insbe- sondere am Untergrund (von Fahrzeugen Dritten) sowie die Haftung für Personenschäden durch Un- fälle oder andere Ereignisse im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand werden von Cteam aus- drücklich ausgeschlossen. Es ist Sache des Mie- ters, hierfür eine entsprechende Versicherung ab- zuschließen oder andere Vorkehrungen zu treffen, um diese Risiken auszuschließen bzw. abzusi- chern. 5.4 Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede VertragspflichtHaftung für eine nicht rechtzeitige Anliefe- rung, d.h. Gestellung der Aluminiumpanels ist bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Fol- gen Cteam nicht abwenden konnte, ausgeschlos- sen. In allen anderen Fällen der nicht rechtzeitigen Anlieferung, d.h. Gestellung der Aluminiumpanels ist eine Haftung des Vertrages erst ermöglicht und Vermieters begrenzt auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darfden dreifachen vertraglich vereinbarten Mietzins. 9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Es obliegt dem Kunden, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichern. 9.3 Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, für den Fall der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person wird durch diese AVB nicht beschränkt. 9.4 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.

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Samples: Vermietung Und Nutzung Mobiler Bodenschutz Systeme

Haftungsbegrenzung. 9.1 5.1 Für Schäden an der Zufahrt oder am Auslegungs- ort, insbesondere für nicht erkennbare Rohrlei- tungen, Gullydeckel usw. übernimmt Cteam kei- ne Haftung. 5.2 Weitergehende Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen den AuftragnehmerCteam, seine Mutter-insbesondere ein Ersatz von Schäden, Tochter- und Schwestergesellschaften und deren Arbeiterdie nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall von können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Cteam oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung auf einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegtfahrlässigen Pflichtverletzung von Cteam oder ei- ner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Er- füllungsgehilfen von Cteam beruhen. 5.3 Die Haftung für Drittschäden jeglicher Art, insbe- sondere am Untergrund (von Fahrzeugen Dritten) sowie die Haftung für Personenschäden durch Unfälle oder andere Ereignisse im Zusammen- hang mit dem Mietgegenstand werden von Cteam ausdrücklich ausgeschlossen. Es ist Sache des Mieters, hierfür eine entsprechende Versiche- rung abzuschließen oder andere Vorkehrungen zu treffen, um diese Risiken auszuschließen bzw. abzusichern. 5.4 Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede VertragspflichtHaftung für eine nicht rechtzeitige Anliefe- rung, d.h. Gestellung der Aluminiumpanels ist bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Folgen Cteam nicht abwenden konnte, ausge- schlossen. In allen anderen Fällen der nicht rechtzeitigen Anlieferung, d.h. Gestellung der Aluminiumpanels ist eine Haftung des Vertrages erst ermöglicht und Vermieters begrenzt auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darfden dreifachen vertraglich verein- barten Mietzins. 9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Es obliegt dem Kunden, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichern. 9.3 Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, für den Fall der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person wird durch diese AVB nicht beschränkt. 9.4 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.

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Samples: Vermietung Und Nutzung Mobiler Baustraßen

Haftungsbegrenzung. 9.1 Schadensersatzansprüche 10.1. DIVIS haftet für die von ihr zu vertretenden Sach- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Vermögensschäden begrenzt bis zur Höhe der Versicherungssumme, in welcher die von DIVIS unterhal- tene Betriebshaftpflichtversicherung (Versicherungssumme: € 3 Mio. pro Schadens- ereignis und Jahr) für den Auftragnehmer, seine Mutter-, Tochter- jeweiligen Schaden Deckung gewährt. Bei Leistungsfrei- heit der Versicherung ist eine Haftung von DIVIS für Sach- und Schwestergesellschaften und deren Arbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind Vermögensschäden in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern soweit nicht ein wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird. In diesem Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. 9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbareden vertragstypischen, vertragstypische Schäden beschränkt. Es obliegt dem Kunden, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichernvorhersehbaren Schaden begrenzt. 9.3 10.2. Die Haftung Begrenzung gem. Ziff. 10.1 Satz 1 gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der haftungsprivilegierten Personen nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, für den Fall groben Fahr- lässigkeit oder wegen der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.3. Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist oder wird, ist der Vertrags- partner berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass DIVIS die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz- anspruch des Vertragspartners auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper des Körpers oder der Gesundheit einer Person wird durch diese AVB nicht beschränktzwingend gehaftet wird. 9.4 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden 10.4. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen FreihaltungVertragspartners sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftungsbegrenzung. 9.1 Schadensersatzansprüche Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung. Für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet die Spülmeisterei unbeschränkt. Für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Spülmeisterei oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Spülmeisterei beruhen, haftet die Spülmeisterei unbeschränkt. Im Übrigen haftet die Spülmeisterei unbeschränkt nur für Vorsatz und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mutter-, Tochter- grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Schwestergesellschaften und deren Arbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind ausgeschlossenErfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Spülmeisterei nur, sofern nicht ein Fall eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. 9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt, Kardinalpflicht ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich beschränkt auf vorhersehbaredas Fünffache des Netto-Miet- Preises, vertragstypische Schäden beschränktsowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Vermietung von Non-Food-Equipment typischerweise gerechnet werden muss. Es obliegt dem Kunden, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichern. 9.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der haftungsprivilegierten Personen Spülmeisterei bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler nach den Regelungen § 536 a Abs. 1 Var. 1 des Produkthaftungsgesetzes, für den Fall der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person Bürgerlichen Gesetzbuchs wird durch diese AVB nicht beschränktausdrücklich ausgeschlossen. 9.4 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftungsbegrenzung. 9.1 Schadensersatzansprüche 1. Für Schäden wegen fehlender zugesicherter Eigenschaf- ten haftet interSales unbeschränkt. Gleiches gilt für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflicht- verletzung von interSales oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertre- ters oder Erfüllungsgehilfen von interSales beruhen. 2. Im Übrigen haftet interSales nur für Vorsatz und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mutter-, Tochter- grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Schwestergesellschaften und deren Arbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind ausgeschlossenleitenden Angestellten, sofern nicht ein Fall eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags- zwecks von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). 3. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegtKardinalpflicht haftet interSales auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht Die Haftung ist sum- menmäßig beschränkt auf das Fünffache der monatli- chen Miete und auf solche Schäden, mit deren Erfüllung Entste- hung im Rahmen der Kunde vertrauen darfVermietung von Software typi- scherweise gerechnet werden muss. 9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt4. Die verschuldensunabhängige Haftung von interSales für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler nach § 536a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen, ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbarees sei denn, vertragstypische Schäden beschränktes liegt eine der Voraussetzungen nach Ziffer 1. Es obliegt dem Kunden, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichernS. 2 oder 2. vor. 9.3 5. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der haftungsprivilegierten Personen bei regel- mäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Si- cherungskopien eingetreten wäre; es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, für den Fall der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper Ziffer 1. S. 2 oder Gesundheit einer Person wird durch diese AVB nicht beschränkt2. vor. 9.4 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftungsbegrenzung. 9.1 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen 7.1. Wir haften nach den Auftragnehmer, seine Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften und deren Arbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind ausgeschlossengesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht ein Fall der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegtErfüllungsgehilfen beruhen. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. 9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegtSoweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7.2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7.3. Die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbarewegen schuldhafter Verletzung des Lebens, vertragstypische Schäden beschränktdes Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Es obliegt Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB. 7.4. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichernim Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und in den in Ziffer 7.3 genannten Fällen. 9.3 7.5. Ist der Kunde ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Xxxxx und der Endabnehmer ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen. 7.6. Die Haftung Begrenzungen nach Ziffern 7.1, 7.2 und 7.4 gelten auch, soweit der haftungsprivilegierten Personen Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 7.7. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzesvorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, für den Fall der Verletzung von Garantien gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person wird durch diese AVB nicht beschränktErfüllungsgehilfen. 9.4 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Haftungsbegrenzung. 9.1 Schadensersatzansprüche 8.1 Für Verzugsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises. 8.2 Die in den Ziffern 7.8 - 7.9. enthaltenen Haftungsausschlüsse und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften und deren Arbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind ausgeschlossenFall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, sofern nicht ein im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 8.3 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr (bei Verbraucher zwei Jahre) seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz oder grober grobe Fahrlässigkeit und in den in Ziffer 7.4 genannten Fällen. 8.4 Ist der Kunde ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Xxxxx und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen. 8.5 Bei Lieferung von Software haften wir für den Verlust oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht Veränderung von Daten, die durch das Programm hervorgerufen worden sind, nur in diesem Sinne meint jede Vertragspflichtdem Umfang, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Kunde vertrauen darfseiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wäre. 9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Es obliegt dem Kunden, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichern. 9.3 Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, für den Fall der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person wird durch diese AVB nicht beschränkt. 9.4 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen