Haftungsbegrenzung. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung kommt im Falle einer vom Fahrberechtigten verursachten groben Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlich verursachten Schaden nicht zum Tragen. Den Anordnungen des Herstellerbetriebs, der Versicherung sowie den Anordnungen von Stadtteilauto ist unbedingt Folge zu leisten. § 12.6 Haftung für Lasta CargobikeSharing Die Nutzung der Fahrräder (Lasta Cargobikes) erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. Für die Fahrräder besteht keine Versicherung, die bei der Verursachung von Schäden an Leib oder Leben oder Eigentum Dritte eintritt. Vom Kunden verursachte Schäden trägt der Kunde selbst. Solche Schäden hat der Kunde eigenverantwortlich abzusichern. Verursacht der Kunden fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden am Fahrrad oder wird das Fahrrad aufgrund ihm vorwerfenden Verhaltens des Kunden gestohlen, haftet er für den dadurch entstandenen Schaden gemäß aktuellem Preisverzeichnis. Für die Haftung von Stadtteilauto gelten vorstehende § 12.5 Haftungsbegrenzung. § 13 Versicherungen § 13.1 Haftpflicht / Vollkasko/ Teilkasko Für alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Fahrräder, besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligungssummen werden durch die gültige Preisliste geregelt. § 13.2 Fahranfänger Führerscheinneubesitzer zahlen während der gesetzlichen Probezeit 50% Aufschlag auf die, in der gültigen Preisliste, genannten Selbstbeteiligungssummen. § 13.3 Vertragsverletzungen Verletzt der Fahrberechtigte die Straßenverkehrsordnung, die Verkehrsbestimmungen, Anordnungen von Stadtteilauto oder weitere Bestimmungen in einer Weise, die dazu führen, dass die Versicherung nicht für den Schaden aufkommt, haftet der Fahrberechtigte in voller Höhe für den entstandenen Schaden. § 13.4 Sicherheitspaket Der Fahrberechtigte kann seine Selbstbeteiligung durch den Abschluss eines Sicherheitspakets (SiPak300) mindern. Die Kosten für das Sicherheitspaket, sowie der Umfang der Haftungsminderung ergeben sich aus der jeweilig gültigen Preisliste. Einzelheiten ergeben sich des Weiteren aus den besonderen Bestimmungen zum Sicherheitspaket. § 13.5 Auslandsfahrten Auslandfahrten müssen vor Fahrtantritt über das Büro angemeldet werden. Der Teilnehmer ist im Ausland verpflichtet die Original Fahrzeugpapiere sowie die grüne Versichertenkarte des Fahrzeugs mit sich zu führen. (Siehe auch § 9.6 Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck) § 14 Vertragsstrafen § 14.1 Allgemeine Vertragsstrafen Der Teilnehmer zahlt eine Strafe, wenn er gegen eine, in den AGB bezeichnete Regelung verstößt und hierfür in den gültigen Preislisten ein Betrag vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere im Falle der Fahruntauglichkeit des Fahrberechtigten bzw. Benannten (siehe § 2 Fahrberechtigung), der unbeaufsichtigten Überlassung von Fahrzeugen an Nichtberechtigte (siehe § 2 Fahrberechtigung), Verletzung der Mitteilungspflichten (siehe §
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Haftungsbegrenzung. 8.1 Menlo Systems haftet im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für ihre Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.
8.2 Für die leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten, d.h. Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf) ist die Haftung von Menlo Systems auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Im Übrigen ist eine Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich aus Verletzung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses – ausgeschlossen. Soweit die Haftung nach dieser Ziffer 8 ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine etwaige persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Menlo Systems.
8.4 Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung kommt vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, für gesetzlich unabdingbare Produkthaftungsansprüche sowie im Falle einer vom Fahrberechtigten verursachten groben Fahrlässigkeit Beschaffenheits- oder einem vorsätzlich verursachten Schaden nicht zum Tragen. Den Anordnungen des Herstellerbetriebs, der Versicherung sowie den Anordnungen von Stadtteilauto ist unbedingt Folge zu leisten. § 12.6 sonstigen vertraglich vereinbarten Garantie oder wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
8.5 Menlo Systems übernimmt keine Haftung für Lasta CargobikeSharing Die Nutzung der Fahrräder (Lasta Cargobikes) erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. Für die Fahrräder besteht keine VersicherungSchäden, die bei der Verursachung ohne Vertretenmüssen von Schäden an Leib Menlo Systems entstehen, insbesondere durch höhere Gewalt, rechtswidrige Handlungen Dritter, wie bspw. kriminelle oder Leben oder Eigentum Dritte eintritt. Vom Kunden verursachte Schäden trägt der Kunde selbst. Solche Schäden hat der Kunde eigenverantwortlich abzusichern. Verursacht der Kunden fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden am Fahrrad oder wird das Fahrrad aufgrund ihm vorwerfenden Verhaltens terroristische Einwirkungen auf die gelieferten Produkte, soweit keine gesetzlich zwingende Produkthaftung besteht.
8.6 Eine Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Kunden gestohlenwird der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, haftet er die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, die regelmäßig und gefahrentsprechend gesichert wurden oder die sonst aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.7 Die Regelungen der Ziffern 8.1 mit 8.6 gelten sinngemäß für den dadurch entstandenen Schaden gemäß aktuellem Preisverzeichnis. Für Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.8 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten und Hilfspersonen von Stadtteilauto gelten vorstehende § 12.5 Haftungsbegrenzung. § 13 Versicherungen § 13.1 Haftpflicht / Vollkasko/ Teilkasko Für alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Fahrräder, besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligungssummen werden durch die gültige Preisliste geregelt. § 13.2 Fahranfänger Führerscheinneubesitzer zahlen während der gesetzlichen Probezeit 50% Aufschlag auf die, in der gültigen Preisliste, genannten Selbstbeteiligungssummen. § 13.3 Vertragsverletzungen Verletzt der Fahrberechtigte die Straßenverkehrsordnung, die Verkehrsbestimmungen, Anordnungen von Stadtteilauto oder weitere Bestimmungen in einer Weise, die dazu führen, dass die Versicherung nicht für den Schaden aufkommt, haftet der Fahrberechtigte in voller Höhe für den entstandenen Schaden. § 13.4 Sicherheitspaket Der Fahrberechtigte kann seine Selbstbeteiligung durch den Abschluss eines Sicherheitspakets (SiPak300) mindern. Die Kosten für das Sicherheitspaket, sowie der Umfang der Haftungsminderung ergeben sich aus der jeweilig gültigen Preisliste. Einzelheiten ergeben sich des Weiteren aus den besonderen Bestimmungen zum Sicherheitspaket. § 13.5 Auslandsfahrten Auslandfahrten müssen vor Fahrtantritt über das Büro angemeldet werden. Der Teilnehmer ist im Ausland verpflichtet die Original Fahrzeugpapiere sowie die grüne Versichertenkarte des Fahrzeugs mit sich zu führen. (Siehe auch § 9.6 Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck) § 14 Vertragsstrafen § 14.1 Allgemeine Vertragsstrafen Der Teilnehmer zahlt eine Strafe, wenn er gegen eine, in den AGB bezeichnete Regelung verstößt und hierfür in den gültigen Preislisten ein Betrag vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere im Falle der Fahruntauglichkeit des Fahrberechtigten bzw. Benannten (siehe § 2 Fahrberechtigung), der unbeaufsichtigten Überlassung von Fahrzeugen an Nichtberechtigte (siehe § 2 Fahrberechtigung), Verletzung der Mitteilungspflichten (siehe §Menlo Systems.
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Haftungsbegrenzung. Die Haftungsbegrenzung 9.1 Baden-Württemberg International haftet für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Baden-Württemberg International haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Höhe schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Teilnahmevertrag, sofern durch die Pflichtverletzung der Selbstbeteiligung kommt im Falle einer vom Fahrberechtigten verursachten groben Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlich verursachten Schaden nicht zum Tragen. Den Anordnungen des Herstellerbetriebs, der Versicherung sowie den Anordnungen von Stadtteilauto ist unbedingt Folge zu leisten. § 12.6 Haftung für Lasta CargobikeSharing Die Nutzung der Fahrräder (Lasta Cargobikes) erfolgt auf eigenes Risiko des KundenVertragszweck insgesamt gefährdet wird. Für die Fahrräder besteht Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt, sofern Baden-Württemberg International keine Versicherung, vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertrags- verletzung zur Last fällt.
9.3 Für die bei der schuldhafte Verursachung von Schäden an Leib Personen- schäden (Leben, Körper oder Leben oder Eigentum Dritte eintrittGesundheit) haftet Baden-Württemberg International nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.4 In den in Ziff. Vom Kunden verursachte Schäden trägt der Kunde selbst. Solche Schäden hat der Kunde eigenverantwortlich abzusichern. Verursacht der Kunden fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden am Fahrrad oder wird das Fahrrad aufgrund ihm vorwerfenden Verhaltens des Kunden gestohlen, haftet er für den dadurch entstandenen Schaden gemäß aktuellem Preisverzeichnis. Für 9.1 bis 9.3 nicht genannten Fällen ist die Haftung von Stadtteilauto gelten vorstehende § 12.5 HaftungsbegrenzungBaden-Württemberg International wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Teilnahmevertrag sowie aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. § 13 Versicherungen § 13.1 Haftpflicht / Vollkasko/ Teilkasko Für alle FahrzeugeDer Haftungsausschluss gilt auch, mit Ausnahme der Fahrräderwenn Baden- Württemberg International Erfüllungs- oder Ver- richtungsgehilfen eingesetzt hat.
9.5 Baden-Württemberg International übernimmt als bloßer Veranstalter insbesondere keine Haftung für den Inhalt von Gesprächen, besteht eine Haftpflicht-Abmachungen und Verabredungen zwischen den Teilnehmern von Veranstaltungen. Baden-Württemberg Inter- national garantiert auch nicht den Erfolg von Kooperationen oder sonstigen Absprachen, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. die sich aus Veranstaltungen ergeben.
9.6 Die Selbstbeteiligungssummen Teilnehmer werden durch Rundschreiben und sonstige Informationen über die gültige Preisliste geregeltDurch- führung der Veranstaltung unterrichtet. § 13.2 Fahranfänger Führerscheinneubesitzer zahlen während Vorbe- haltlich der gesetzlichen Probezeit 50% Aufschlag auf die, Regelungen in der gültigen Preisliste, genannten SelbstbeteiligungssummenZiff. § 13.3 Vertragsverletzungen Verletzt der Fahrberechtigte 9.1 bis 9.3 haben die StraßenverkehrsordnungTeilnehmer Folgen, die Verkehrsbestimmungendurch Nichtbeachten dieser Rundschreiben entstehen, Anordnungen von Stadtteilauto oder weitere Bestimmungen in einer Weise, die dazu führen, dass die Versicherung nicht für den Schaden aufkommt, haftet der Fahrberechtigte in voller Höhe für den entstandenen Schaden. § 13.4 Sicherheitspaket Der Fahrberechtigte kann seine Selbstbeteiligung durch den Abschluss eines Sicherheitspakets (SiPak300) mindern. Die Kosten für das Sicherheitspaket, sowie der Umfang der Haftungsminderung ergeben sich aus der jeweilig gültigen Preisliste. Einzelheiten ergeben sich des Weiteren aus den besonderen Bestimmungen zum Sicherheitspaket. § 13.5 Auslandsfahrten Auslandfahrten müssen vor Fahrtantritt über das Büro angemeldet werden. Der Teilnehmer ist im Ausland verpflichtet die Original Fahrzeugpapiere sowie die grüne Versichertenkarte des Fahrzeugs mit sich selbst zu führen. (Siehe auch § 9.6 Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck) § 14 Vertragsstrafen § 14.1 Allgemeine Vertragsstrafen Der Teilnehmer zahlt eine Strafe, wenn er gegen eine, in den AGB bezeichnete Regelung verstößt und hierfür in den gültigen Preislisten ein Betrag vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere im Falle der Fahruntauglichkeit des Fahrberechtigten bzw. Benannten (siehe § 2 Fahrberechtigung), der unbeaufsichtigten Überlassung von Fahrzeugen an Nichtberechtigte (siehe § 2 Fahrberechtigung), Verletzung der Mitteilungspflichten (siehe §vertreten.
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Haftungsbegrenzung. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe Ausgeschlossen sind – vorbehaltlich der Selbstbeteiligung kommt übrigen Bestimmungen dieser AGB - alle (weitergehenden) vertraglichen und/oder außervertraglichen Ansprüche des Vertragspartners sowie Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner und aus der Durchführung der Gewährleistung, soweit nicht seitens AutCom Software GmbH, ihrer Subunternehmer, Lizenzgeber, Partner, Agenten, sowie aller Angestellten und Mitarbeiter, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden im Falle einer vom Fahrberechtigten verursachten groben Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlich verursachten Schaden nicht zum Tragen. Den Anordnungen des Herstellerbetriebs, der Versicherung sowie den Anordnungen von Stadtteilauto ist unbedingt Folge zu leisten. § 12.6 Haftung für Lasta CargobikeSharing Die Nutzung der Fahrräder (Lasta Cargobikes) erfolgt auf eigenes Risiko des Kundengesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Für die Fahrräder besteht Richtigkeit von in den Druckwerken und auf der Website von AutCom Software GmbH enthaltenen Informationen wird von AutCom Software GmbH keine VersicherungHaftung übernommen. Gewährleistungs-, Nichterfüllungs-, Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners setzen die Erhebung einer unverzüglichen schriftlichen und detaillierten Mängelrüge voraus. AutCom Software GmbH haftet ferner nicht für Beschädigungen, die bei der Verursachung von Schäden an Leib oder Leben oder Eigentum Dritte eintritt. Vom Kunden verursachte Schäden trägt der Kunde selbst. Solche Schäden hat der Kunde eigenverantwortlich abzusichern. Verursacht der Kunden fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden am Fahrrad oder wird das Fahrrad aufgrund ihm vorwerfenden Verhaltens des Kunden gestohlen, haftet er für den dadurch entstandenen Schaden gemäß aktuellem Preisverzeichnis. Für die Haftung von Stadtteilauto gelten vorstehende § 12.5 Haftungsbegrenzung. § 13 Versicherungen § 13.1 Haftpflicht / Vollkasko/ Teilkasko Für alle Fahrzeuge, auf Handlungen Dritter (mit Ausnahme von Erfüllungsgehilfen der FahrräderAutCom Software GmbH), besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherunghöhere Gewalt (z.B. atmosphärische Entladungen) oder Einwirkungen durch von Seiten des Vertragspartners angeschlossene Geräte zurückzuführen sind. Die Selbstbeteiligungssummen werden durch die gültige Preisliste geregelt. § 13.2 Fahranfänger Führerscheinneubesitzer zahlen während der gesetzlichen Probezeit 50% Aufschlag auf die, in der gültigen Preisliste, genannten Selbstbeteiligungssummen. § 13.3 Vertragsverletzungen Verletzt der Fahrberechtigte die Straßenverkehrsordnung, die Verkehrsbestimmungen, Anordnungen von Stadtteilauto oder weitere Bestimmungen in einer Weise, die dazu führenWeiters übernimmt AutCom Software GmbH keine wie immer geartete Haftung dafür, dass die Versicherung gelieferten Komponenten (z.B. Hardware oder Software) allen funktionalen Anforderungen des Vertragspartners entsprechen und mit dem vorhandenen System zusammenarbeiten, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich garantiert wurde. Für Datenverluste des Vertragspartners haftet AutCom Software GmbH nur, wenn dieser durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von AutCom Software GmbH verursacht wurden. Jedenfalls ist der Vertragspartner aber zur regelmäßigen Sicherung seiner Daten verpflichtet. Stellt AutCom Software GmbH Software zur Verfügung, die als „Shareware“ oder „Public Domain“ klassifiziert ist, übernimmt AutCom Software GmbH für diese keine Haftung. Bei von AutCom Software GmbH errichteten oder überprüften Firewalls geht AutCom Software GmbH mit größtmöglicher Sorgfalt nach dem Stand der Technik vor, weist jedoch darauf hin, dass absolute Sicherheit von Firewallsystemen nicht besteht und haftet daher nicht, wenn das Firewallsystem umgangen oder außer Funktion gesetzt wird. Bei Störungen oder Unterbrechungen des ordnungsgemäßen Betriebes aufgrund von AutCom Software GmbH erbrachter Leistungen haftet AutCom Software GmbH nicht, soweit diese unvermeidbar oder für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Verbesserung des Betriebs des Vertragspartners notwendig sind. Dasselbe gilt, wenn aufgrund von nicht der Norm entsprechenden physikalischen Rahmenbedingungen gelieferte Geräte nicht ordnungsgemäß funktionieren. AutCom Software GmbH haftet nicht für den Schäden, die der Vertragspartner auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser AGB, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat. AutCom Software GmbH übernimmt keinerlei Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Für Ersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr; diese beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner Kenntnis vom Schaden aufkommt, haftet der Fahrberechtigte in voller Höhe für den entstandenen Schaden. § 13.4 Sicherheitspaket Der Fahrberechtigte kann seine Selbstbeteiligung durch den Abschluss eines Sicherheitspakets (SiPak300) mindern. Die Kosten für das Sicherheitspaket, sowie der Umfang der Haftungsminderung ergeben sich aus der jeweilig gültigen Preisliste. Einzelheiten ergeben sich des Weiteren aus den besonderen Bestimmungen zum Sicherheitspaket. § 13.5 Auslandsfahrten Auslandfahrten müssen vor Fahrtantritt über das Büro angemeldet werden. Der Teilnehmer ist im Ausland verpflichtet die Original Fahrzeugpapiere sowie die grüne Versichertenkarte des Fahrzeugs mit sich zu führen. (Siehe auch § 9.6 Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck) § 14 Vertragsstrafen § 14.1 Allgemeine Vertragsstrafen Der Teilnehmer zahlt eine Strafe, wenn er gegen eine, in den AGB bezeichnete Regelung verstößt und hierfür in den gültigen Preislisten ein Betrag vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere im Falle der Fahruntauglichkeit des Fahrberechtigten bzw. Benannten (siehe § 2 Fahrberechtigung), der unbeaufsichtigten Überlassung von Fahrzeugen an Nichtberechtigte (siehe § 2 Fahrberechtigung), Verletzung der Mitteilungspflichten (siehe §erlangt.
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Haftungsbegrenzung. Die Haftungsbegrenzung Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung – unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache -, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haftet die Elektro Trinkl GmbH auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungs- voraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist der Elektro Trinkl GmbH Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der Elektro Trinkl GmbH infolge unterlassender oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – im Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die Regelungen unter 8. Für Verzögerungsschäden haftet die Elektro Trinkl GmbH bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit der Elektro Trinkl GmbH vereinbarten Kaufpreises. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe der Selbstbeteiligung kommt des Kaufpreises beschränkt. Ziff. 2 bleibt unberührt. Die in Ziff. 1 – 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im Falle Fall der Übernahme einer vom Fahrberechtigten verursachten groben Fahrlässigkeit Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall desarglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Elektro Trinkl GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem vorsätzlich verursachten Schaden Jahr seit Ablieferung der Sache an den AG falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht zum Tragen. Den Anordnungen des Herstellerbetriebs, der Versicherung sowie den Anordnungen von Stadtteilauto ist unbedingt Folge zu leisten. § 12.6 – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung für Lasta CargobikeSharing Die Nutzung der Fahrräder (Lasta Cargobikes) erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. Für die Fahrräder besteht keine Versicherung, die bei der Verursachung von Schäden an Leib oder Leben oder Eigentum Dritte eintritt. Vom Kunden verursachte Schäden trägt der Kunde selbst. Solche Schäden hat der Kunde eigenverantwortlich abzusichern. Verursacht der Kunden fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden am Fahrrad oder wird das Fahrrad aufgrund ihm vorwerfenden Verhaltens des Kunden gestohlen, haftet er für den dadurch entstandenen Schaden gemäß aktuellem Preisverzeichnis. Für die Haftung von Stadtteilauto gelten vorstehende § 12.5 Haftungsbegrenzung. § 13 Versicherungen § 13.1 Haftpflicht / Vollkasko/ Teilkasko Für alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Fahrräder, besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko- Vorsatz und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligungssummen werden durch die gültige Preisliste geregelt. § 13.2 Fahranfänger Führerscheinneubesitzer zahlen während der gesetzlichen Probezeit 50% Aufschlag auf die, in der gültigen Preisliste, genannten Selbstbeteiligungssummen. § 13.3 Vertragsverletzungen Verletzt der Fahrberechtigte die Straßenverkehrsordnung, die Verkehrsbestimmungen, Anordnungen von Stadtteilauto oder weitere Bestimmungen in einer Weise, die dazu führen, dass die Versicherung nicht für den Schaden aufkommt, haftet der Fahrberechtigte in voller Höhe für den entstandenen Schaden. § 13.4 Sicherheitspaket Der Fahrberechtigte kann seine Selbstbeteiligung durch den Abschluss eines Sicherheitspakets (SiPak300) mindern. Die Kosten für das Sicherheitspaket, sowie der Umfang der Haftungsminderung ergeben sich aus der jeweilig gültigen Preisliste. Einzelheiten ergeben sich des Weiteren aus den besonderen Bestimmungen zum Sicherheitspaket. § 13.5 Auslandsfahrten Auslandfahrten müssen vor Fahrtantritt über das Büro angemeldet werden. Der Teilnehmer ist im Ausland verpflichtet die Original Fahrzeugpapiere sowie die grüne Versichertenkarte des Fahrzeugs mit sich zu führen. (Siehe auch § 9.6 Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck) § 14 Vertragsstrafen § 14.1 Allgemeine Vertragsstrafen Der Teilnehmer zahlt eine Strafe, wenn er gegen eine, in den AGB bezeichnete Regelung verstößt und hierfür in den gültigen Preislisten ein Betrag vorgesehen istZiff. Dies gilt insbesondere im Falle der Fahruntauglichkeit des Fahrberechtigten bzw4 genannten Fällen. Benannten (siehe § 2 Fahrberechtigung), der unbeaufsichtigten Überlassung von Fahrzeugen an Nichtberechtigte (siehe § 2 Fahrberechtigung), Verletzung der Mitteilungspflichten (siehe §Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftungsbegrenzung. Die Haftungsbegrenzung 16.1 Eine Haftung der VINTIN – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
b) auf die Höhe der Selbstbeteiligung kommt im Falle einer vom Fahrberechtigten verursachten groben grobe Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlich verursachten Schaden Vorsatz der VINTIN oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
16.2 Haftet VINTIN gemäß Ziffer B.16.1a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die VINTIN bei Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
16.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer B.16.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten der VINTIN verursacht werden, welche nicht zum Tragen. Den Anordnungen des Herstellerbetriebszu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten der VINTIN gehören.
16.4 In den Fällen der Ziffern B.16.2 und B.16.3 haftet die VINTIN nicht für mittelbare Schäden, der Versicherung sowie Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
16.5 Für den Anordnungen Verlust von Stadtteilauto ist unbedingt Folge zu leisten. § 12.6 Haftung für Lasta CargobikeSharing Die Nutzung der Fahrräder (Lasta Cargobikes) erfolgt auf eigenes Risiko Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet VINTIN ebenfalls nur in dem aus den Ziffern B.16.1 bis B.16.4 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere der täglichen Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme vermeidbar gewesen wäre. Für Letztere Einschränkung gilt nicht, soweit es zu den von VINTIN nach den vertraglichen Vereinbarungen geschuldeten Leistungen gehört, angemessene Vorsorgemaßnahmen für den Kunden zu treffen.
16.6 Die Haftung der VINTIN ist ausgeschlossen, insoweit ein Schaden des Kunden dadurch verursacht ist, dass dieser die Fahrräder besteht keine Versicherungin Ziffer B.12 geregelten Obliegenheiten verletzt hat.
16.7 Die Haftungsbeschränkung gemäß der Ziffern B.16.1 bis B.16.6 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der VINTIN.
16.8 Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres.
16.9 Die Einschränkungen der Haftung von VINTIN in den Ziffern B.16.1 bis B.16.6 gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die bei der Verursachung von Schäden an Leib oder Leben oder Eigentum Dritte eintritt. Vom Kunden verursachte Schäden trägt der Kunde selbst. Solche Schäden hat der Kunde eigenverantwortlich abzusichern. Verursacht der Kunden fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden am Fahrrad oder wird das Fahrrad aufgrund ihm vorwerfenden Verhaltens des Kunden gestohlen, haftet er für den dadurch entstandenen Schaden gemäß aktuellem Preisverzeichnis. Für die Haftung von Stadtteilauto gelten vorstehende § 12.5 Haftungsbegrenzung. § 13 Versicherungen § 13.1 Haftpflicht / Vollkasko/ Teilkasko Für alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Fahrräder, besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligungssummen werden durch die gültige Preisliste geregelt. § 13.2 Fahranfänger Führerscheinneubesitzer zahlen während der gesetzlichen Probezeit 50% Aufschlag auf die, in der gültigen Preisliste, genannten Selbstbeteiligungssummen. § 13.3 Vertragsverletzungen Verletzt der Fahrberechtigte die Straßenverkehrsordnung, die Verkehrsbestimmungen, Anordnungen von Stadtteilauto oder weitere Bestimmungen in einer Weise, die dazu führen, dass die Versicherung nicht für den Schaden aufkommt, haftet der Fahrberechtigte in voller Höhe für den entstandenen Schaden. § 13.4 Sicherheitspaket Der Fahrberechtigte kann seine Selbstbeteiligung durch den Abschluss eines Sicherheitspakets (SiPak300) mindern. Die Kosten für das Sicherheitspaket, sowie der Umfang der Haftungsminderung ergeben sich aus der jeweilig gültigen PreislisteÜbernahme einer Garantie durch VINTIN oder aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben. Einzelheiten ergeben Sie gelten ferner nicht für Xxxxxxx wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit. 16.10Die Einschränkung der Haftung von VINTIN in der Ziffer B.16.8 gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben. Sie gilt ferner nicht für Xxxxxxx wegen der Verletzung des Weiteren aus den besonderen Bestimmungen zum Sicherheitspaket. § 13.5 Auslandsfahrten Auslandfahrten müssen vor Fahrtantritt über das Büro angemeldet werden. Der Teilnehmer ist im Ausland verpflichtet die Original Fahrzeugpapiere sowie die grüne Versichertenkarte Lebens, des Fahrzeugs mit sich zu führen. (Siehe auch § 9.6 Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck) § 14 Vertragsstrafen § 14.1 Allgemeine Vertragsstrafen Der Teilnehmer zahlt eine Strafe, wenn er gegen eine, in den AGB bezeichnete Regelung verstößt und hierfür in den gültigen Preislisten ein Betrag vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere im Falle Körpers und/oder der Fahruntauglichkeit des Fahrberechtigten bzw. Benannten (siehe § 2 Fahrberechtigung), der unbeaufsichtigten Überlassung von Fahrzeugen an Nichtberechtigte (siehe § 2 Fahrberechtigung), Verletzung der Mitteilungspflichten (siehe §Gesundheit.
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Haftungsbegrenzung. Die Haftungsbegrenzung 8.1 Der Fotograf haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auf- grund eines Garantieversprechens und, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Verletzt der Fotograf fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragsty- pischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Fotografen nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmä- ßig vertrauen darf.
8.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Fotografen ausgeschlossen.
8.4 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Höhe der Selbstbeteiligung kommt im Falle einer vom Fahrberechtigten verursachten groben Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlich verursachten Schaden nicht zum Tragen. Den Anordnungen Haftung des Herstellerbetriebs, der Versicherung sowie den Anordnungen von Stadtteilauto ist unbedingt Folge zu leisten. § 12.6 Fotografen für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
8.5 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für Lasta CargobikeSharing Die Nutzung die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgebildeter Personen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein entsprechend unterzeichnetes Relea- se-Formular beigefügt wird. Dem Kunden obliegt auch der Fahrräder (Lasta Cargobikes) erfolgt auf eigenes Risiko des KundenErwerb von weitergehenden Nutzungs- rechten, wie etwa für abgebildete Kunstwerke sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmi- gungen. Für Der Kunde trägt die Fahrräder besteht keine Versicherung, Verantwortung für die bei der Verursachung von Schäden an Leib oder Leben oder Eigentum Dritte eintrittBetextung. Vom Kunden verursachte Schäden trägt der Kunde selbst. Solche Schäden hat der Kunde eigenverantwortlich abzusichern. Verursacht der Kunden fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden am Fahrrad oder wird das Fahrrad aufgrund ihm vorwerfenden Verhaltens des Kunden gestohlen, haftet er Entsprechendes gilt für den dadurch entstandenen Schaden gemäß aktuellem Preisverzeichnis. Für die Haftung von Stadtteilauto gelten vorstehende § 12.5 Haftungsbegrenzung. § 13 Versicherungen § 13.1 Haftpflicht / Vollkasko/ Teilkasko Für alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Fahrräder, besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligungssummen werden durch die gültige Preisliste geregelt. § 13.2 Fahranfänger Führerscheinneubesitzer zahlen während der gesetzlichen Probezeit 50% Aufschlag auf die, in der gültigen Preisliste, genannten Selbstbeteiligungssummen. § 13.3 Vertragsverletzungen Verletzt der Fahrberechtigte die Straßenverkehrsordnung, die Verkehrsbestimmungen, Anordnungen von Stadtteilauto oder weitere Bestimmungen in einer Weise, die dazu führen, dass die Versicherung nicht für den Schaden aufkommt, haftet der Fahrberechtigte in voller Höhe für den entstandenen Schaden. § 13.4 Sicherheitspaket Der Fahrberechtigte kann seine Selbstbeteiligung durch den Abschluss eines Sicherheitspakets (SiPak300) mindern. Die Kosten für das Sicherheitspaket, sowie der Umfang der Haftungsminderung ergeben sich aus der jeweilig gültigen Preisliste. Einzelheiten ergeben sich des Weiteren aus den besonderen Bestimmungen zum Sicherheitspaket. § 13.5 Auslandsfahrten Auslandfahrten müssen vor Fahrtantritt über das Büro angemeldet werden. Der Teilnehmer ist im Ausland verpflichtet die Original Fahrzeugpapiere sowie die grüne Versichertenkarte des Fahrzeugs mit sich zu führen. (Siehe auch § 9.6 Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck) § 14 Vertragsstrafen § 14.1 Allgemeine Vertragsstrafen Der Teilnehmer zahlt eine Strafe, wenn er gegen eine, in den AGB bezeichnete Regelung verstößt und hierfür in den gültigen Preislisten ein Betrag vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere im Falle der Fahruntauglichkeit des Fahrberechtigten bzw. Benannten (siehe § 2 Fahrberechtigung), der unbeaufsichtigten Überlassung von Fahrzeugen an Nichtberechtigte (siehe § 2 Fahrberechtigung), Verletzung der Mitteilungspflichten (siehe §konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
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