Haftungsrücklass. Von der Schlussrechnung (Pauschalfixpreis inkl. USt) ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 5 % des Pauschalfixpreises (inkl. USt) einzubehalten. Die Sicherstellungsfrist endet 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Der Haftungsrücklass gilt sowohl als Sicherstellung der Ansprüche aus der Gewährleistung als auch als Sicherstellung für Nichterfüllungs- und/oder Schadenersatzansprüche. Sicherstellungen für Haftungsrücklässe sind in Form von unbedingten Bankgarantien, die dem dem Vertrag beiliegenden Muster entsprechen, einer erstklassigen österreichischen Bank in der Höhe der Sicherstellung mit einer die Sicherstellungsfrist 30 Tage überschreitenden Laufzeit ablösbar. Die unbedingte Bankgarantie kann in jedem Einzelfall – auch mehrfach in Teilbeträgen – bis zu ihrer vollen Höhe in Anspruch genommen werden. Sofern die Bankgarantie vor Ablauf der Gewährleistungsfrist oder vor Behebung sämtlicher Mängel abläuft, ist der AN verpflichtet, zwei Monate vor Ablauf der Bankgarantie, eine entsprechende Verlängerung der Bankgarantie zu übermitteln. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht bis spätestens 30 Tage vor Ablauf der Bankgarantie nach, ist der AG berechtigt, die Bankgarantie zur Gänze in Anspruch zu nehmen.
Haftungsrücklass. Soweit projektspezifisch nicht gegenteilig vereinbart beträgt der Haftungsrücklass 10% auf die Gesamtsumme (Einbehalt bei Schlussrechnung) und kann gegen eine abstrakte Bankgarantie in Höhe von 10% des Auftragswertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, mit einer Laufzeit von 2 Monate über die Gewährleistungsfrist, abgedeckt werden. Der Haftrücklass wird während des gesamten Gewährleistungszeitraumes einbehalten.
Haftungsrücklass. Auf die Einbehaltung des Haftungsrücklasses wird bis zu einer Schlussrechnungssumme von EUR 204.000,- (inkl. Umsatzsteuer) verzichtet. Die Laufzeit einer Bankgarantie muss das vertragliche Haftzeitende um zumindest 1 Monat überschreiten. Bei unterschiedlich lang dauernden Gewährleistungsfristen kann diese gestaffelt vorgelegt werden.
Haftungsrücklass. 16.4.1 Der Haftungsrücklass dient als Sicherstellung für die Ansprüche des AG wegen Schlechterfüllung des Vertrages. Er sichert sowohl Gewährleistungs- als auch Schadenersatzansprüche.
Haftungsrücklass. 4.7.3.1 Von der Schlussrechnung (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist ein Haf- tungsrücklass in der Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist.
Haftungsrücklass. 1) Ein allfällig vereinbarter Haftungsrücklass dient der Sicherstellung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprü- chen des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin. Die berechtigte Inanspruchnahme des Haftungsrücklasses setzt voraus, dass ein Mangel oder Schaden vorliegt, für den die Auftragnehmerin auch tatsächlich einzustehen hat.
Haftungsrücklass. 4.5.3.1 Falls im Vertrag ein Haftungsrücklass vereinbart ist, beträgt dieser, falls nichts an- deres vereinbart ist, 2 % und ist dieser von der Schluss- bzw. Teilschlussrechnung (Gesamt- preis zuzüglich Umsatzsteuer) in der vereinbarten Höhe einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist.
Haftungsrücklass. 3.17.1 Der Haftungsrücklass wird in der Höhe von 2% einbehalten (entfällt bei einer Haftungsrücklasssumme der Schlussrechnung von unter EUR 1.500,-). Der AN kann den einbehaltenen Haftungsrücklass durch ein Sicherstellungsmittel gemäß Punkt 8.7.4 ÖNORM B 2110 ablösen, das im Falle unbarer Sicherstellungsmittel dem angeschlossenen Muster (Anhang ./2) zu entsprechen hat.
Haftungsrücklass. Der Haftungsrücklass ist die Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Soweit im Leistungsvertrag nichts anders geregelt, ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 5 % des zu zahlenden Gesamtpreises zu leisten. Der Haftungsrücklass wird von der fälligen Teilschluss- oder Schlussrechnung einbehalten, wenn nicht andere Mittel der Sicherstellung durch die Auftraggeberin akzeptiert werden. Der Haftungsrücklass ist, soweit er nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird, 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist über Aufforderung des Auftragnehmers zur Rückzahlung fällig. Es steht der Auftraggeberin frei einen Haftungsrücklass von weniger als € 2.000,- nicht einzubehalten.
Haftungsrücklass. Von der Schlussrechnung wird ein Rücklass in der Höhe von 5% der Rechnungssumme für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche einbehalten. Erst nach mängelfreier Schlussfeststellung wird der Rücklass am Ende der Gewährleistungsfrist freigegeben.