Haftungsrücklass. Von der Schlussrechnung (Pauschalfixpreis inkl. USt) ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 5 % des Pauschalfixpreises (inkl. USt) einzubehalten. Die Sicherstellungsfrist endet 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Der Haftungsrücklass gilt sowohl als Sicherstellung der Ansprüche aus der Gewährleistung als auch als Sicherstellung für Nichterfüllungs- und/oder Schadenersatzansprüche. Sicherstellungen für Haftungsrücklässe sind in Form von unbedingten Bankgarantien, die dem dem Vertrag beiliegenden Muster entsprechen, einer erstklassigen österreichischen Bank in der Höhe der Sicherstellung mit einer die Sicherstellungsfrist 30 Tage überschreitenden Laufzeit ablösbar. Die unbedingte Bankgarantie kann in jedem Einzelfall – auch mehrfach in Teilbeträgen – bis zu ihrer vollen Höhe in Anspruch genommen werden. Sofern die Bankgarantie vor Ablauf der Gewährleistungsfrist oder vor Behebung sämtlicher Mängel abläuft, ist der AN verpflichtet, zwei Monate vor Ablauf der Bankgarantie, eine entsprechende Verlängerung der Bankgarantie zu übermitteln. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht bis spätestens 30 Tage vor Ablauf der Bankgarantie nach, ist der AG berechtigt, die Bankgarantie zur Gänze in Anspruch zu nehmen.
Haftungsrücklass. Soweit projektspezifisch nicht gegenteilig vereinbart beträgt der Haftungsrücklass 10% auf die Gesamtsumme (Einbehalt bei Schlussrechnung) und kann gegen eine abstrakte Bankgarantie in Höhe von 10% des Auftragswertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, mit einer Laufzeit von 2 Monate über die Gewährleistungsfrist, abgedeckt werden. Der Haftrücklass wird während des gesamten Gewährleistungszeitraumes einbehalten.
Haftungsrücklass. Auf die Einbehaltung des Haftungsrücklasses wird bis zu einer Schlussrechnungssumme von EUR 204.000,- (inkl. Umsatzsteuer) verzichtet. Die Laufzeit einer Bankgarantie muss das vertragliche Haftzeitende um zumindest 1 Monat überschreiten. Bei unterschiedlich lang dauernden Gewährleistungsfristen kann diese gestaffelt vorgelegt werden.
Haftungsrücklass. 16.4.1 Der Haftungsrücklass dient als Sicherstellung für die Ansprüche des AG wegen Schlechterfüllung des Vertrages. Er sichert sowohl Gewährleistungs- als auch Schadenersatzansprüche.
16.4.2 Bis zu einer Brutto-Schlussrechnungssumme von EUR 3.500,00 wird kein Haftungsrücklass eingehoben, bei einer Brutto- Schlussrechnungssumme zwischen EUR 3.501,00 und EUR 7.000,00 beträgt der Haftungsrücklass EUR 350,00. Übersteigt die Brutto-Schlussrechnungssumme EUR 7.000,00, so wird ein Haftungsrücklass in Höhe von 5 % einbehalten.
16.4.3 Die Einbehaltung des Haftungsrücklasses erfolgt durch Abzug von der Brutto-Schlussrechnungssumme. Er kann durch ein Sicherstellungsmittel nach Punkt 16.6 abgelöst werden. Der auf den abgelösten Haftrücklass entfallende Betrag ist 45 Tage nach Einlangen eines vertragskonformen Sicherstellungsmittels (Pkt. 16.6) beim AG, frühestens aber mit Fälligkeit der Schlussrechnung, zur Zahlung fällig.
16.4.4 Der Haftungsrücklass wird 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiefrist nach Punkt 12.4.1 unter Berücksichtigung der sich aus Punkt 12.5 ergebenden Verlängerungen frei. Ein nicht durch ein Sicherstellungmittel abgelöster, frei gewordener Haftrücklass ist erst auf schriftliche Aufforderung durch den AN an den AN auszuzahlen.
Haftungsrücklass. 8.7.3.1 Von der Schlussrechnung (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages (Brutto) einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist.
8.7.3.2 Der AG hat das Recht, sich hinsichtlich seiner Gewährleistungsansprüche aus dem Haftungsrücklass schadlos zu halten oder den Haftungsrücklass so lange zurückzuhalten, bis ein allfälliger Gewährleistungsstreit ausgetragen ist.
8.7.3.3 Der Haftungsrücklass ist, soweit er nicht in Anspruch genommen wurde, spätestens 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freizugeben.
8.7.3.4 Der Haftungsrücklass sichert auch Schadenersatzansprüche des AG, unter anderem auch bei Rücktritt vom Vertrag nach § 21 Absatz 2 Insolvenzordnung.
Haftungsrücklass. 1) Ein allfällig vereinbarter Haftungsrücklass dient der Sicherstellung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprü- chen des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin. Die berechtigte Inanspruchnahme des Haftungsrücklasses setzt voraus, dass ein Mangel oder Schaden vorliegt, für den die Auftragnehmerin auch tatsächlich einzustehen hat.
2) Die berechtigte Inanspruchnahme des Haftungsrücklasses erfordert zudem, dass die Auftragnehmerin ihre Gewährleis- tungs- und Schadenersatzpflichten innerhalb angemessener Frist nicht erfüllt und der Auftraggeber den Mangel bzw. Schaden auf Kosten der Auftragnehmerin deswegen selbst beheben oder durch Dritte beheben lassen muss oder die sofortige Behebung eines Mangels oder Schadens für den Auftraggeber zur Abwendung eines gewichtigen Nachteils dringend erforderlich und eine sofortige Behebung durch die Auftragnehmerin nicht möglich ist.
3) Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, z.B. weil sich der Auftraggeber grundlos weigert, die Verbesserung des be- haupteten Mangels durch die Auftragnehmerin zuzulassen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Haftrücklass zu ziehen. In diesem Fall liegt eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Haftungsrücklasses vor und der Auftrag- geber ist verpflichtet, den erhaltenen Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch die Auftragnehmerin zurückzuzahlen.
Haftungsrücklass. 4.5.3.1 Falls im Vertrag ein Haftungsrücklass vereinbart ist, beträgt dieser, falls nichts anderes vereinbart ist, 2 % und ist dieser von der Schluss- bzw. Teilschluss- rechnung (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer) in der vereinbarten Höhe einzubehal- ten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist.
4.5.3.2 Der AG hat das Recht, sich hinsichtlich seiner Gewährleistungsansprüche aus dem Haftungsrücklass schadlos zu halten oder den Haftungsrücklass so lange zurück- zuhalten, bis ein allfälliger Gewährleistungsstreit ausgetragen ist.
4.5.3.3 Der Haftungsrücklass ist, soweit er nicht in Anspruch genommen wurde, spä- testens 2 Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freizugeben. Insoweit entsprechend 6.2.5.1 oder 6.2.5.2 jedoch über das Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist hinaus zu gewährleisten ist, kann ab diesem Zeitpunkt nur mehr ein Haftungsrücklass in der Höhe von 10 % der Leistung, die an Stelle der mangelhaf- ten Leistung getreten ist, einbehalten werden. Dies gilt auch für andere Teile der Leis- tung, deren vertragsgemäßer Gebrauch durch den behobenen Mangel verhindert war. Der AN hat hiezu dem AG eine prüfbare Bezifferung des Wertes dieser Leistung bzw. dieser Teile der Leistung vorzulegen. Das Höchstausmaß dieses Haftungsrücklasses beträgt weiterhin die vereinbarte Höhe.
Haftungsrücklass. 1.26.1 Ein Haftungsrücklass in der Höhe von 2 % (zwei Prozent) der Abrechnungssumme (brutto) kann vereinbart werden und ist in Form einer Bankgarantie zu erlegen. Es steht der KHBG frei, den Gegenwert von der Schlussrechnung in Abzug zu bringen.
1.26.2 Der Haftungsrücklass sichert auch Schadenersatzan- sprüche der KHBG beim Rücktritt vom Vertrag nach § 21 Absatz 2 Konkursordnung.
1.26.3 Der Haftungsrücklass gilt für die Dauer der Gewährleistung und wird – soweit er nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird – 4 (vier) Wochen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückgestellt. Abgelaufene Bankgarantiebriefe werden nicht zurückgestellt.
Haftungsrücklass. 17.3.1. Von Teilschluss- oder Schlussrechnungen (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist.
17.3.2. Bei Verträgen ohne Gewährleistungsansprüche ist kein Haftungsrücklass einzubehalten.
Haftungsrücklass. Von der Schlussrechnung wird ein Rücklass in der Höhe von 5% der Rechnungssumme für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche einbehalten. Erst nach mängelfreier Schlussfeststellung wird der Rücklass am Ende der Gewährleistungsfrist freigegeben.