Hausrat. Der Teil des Inhalts, der aus beweglichen Gütern zur privaten Nutzung besteht, mit Ausnahme von Fahrzeugen und einschließlich jeder Einrichtung oder Ausstattung, die von Mietern oder Bewohnern angebracht wurde und bei der es sich nicht um Waren handelt.
Hausrat. 6 Versicherte Sachen, Versicherungsort § 7 Versicherte Gefahren und Schäden § 8 Versicherte Kosten § 9 Versicherungswert, Höchstentschädigungssumme, Prämie § 10 Entschädigungsberechnung § 11 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke § 12 Wiederhergeschaffte Sachen
Hausrat. 6 Versicherte Sachen, Versicherungsort
Hausrat. Während der vorübergehenden Unterbringung des versicherten Objektes im Winterquartier / Winterstellplatz (siehe auch §2) ist der gesamte Hausrat in dem im Versicherungsschein bezeichnete Objekt versichert. Als nicht versichert gelten, - Wertsachen und Bargeld;
Hausrat. Der Hausrat der Eheleute verbleibt während der Trennung zur alleinigen Nutzung bei der Ehefrau/dem Ehemann. Hiervon ausgenommen sind folgende Gegenstände, die die Ehefrau/der Ehemann spätestens bei seinem Auszug mitnehmen wird und die ihr/ihm sodann zur alleinigen Nutzung zustehen: Diese Regelung ❑ gilt auch im Falle einer rechtskräftigen Scheidung, wobei die während der Trennung von den Eheleuten jeweils allein genutzten Gegenstände mit Rechtskraft der Scheidung in deren Alleineigentum übergehen. ❑ wird im Fall einer rechtskräftigen Scheidung innerhalb von Wochen/Monaten nach Rechtskraft der Scheidung durch eine neue Regelung ersetzt.
Hausrat. Wir sind uns darüber einig, dass die Gegenstände unseres Hausrats wie folgt aufgeteilt werden: Der Ehepartner 1 erhält: , der Ehepartner 2 erhält: Wir sind uns darüber einig, dass der Hausrat damit endgültig aufgeteilt ist. Jeder Ehepartner soll Alleineigen- tümer der genannten Gegenstände werden.
Hausrat. Der Hausrat der Eheleute verbleibt während der Trennung zur alleinigen Nutzung bei der Ehefrau/dem Ehemann. Hiervon ausgenommen sind folgende Gegenstände, die die Ehefrau/der Ehemann spätestens bei seinem Auszug mitnehmen wird und die ihr/ihm sodann zur alleinigen Nutzung zustehen: __________________________________________________________________________ Diese Regelung ❑ gilt auch im Falle einer rechtskräftigen Scheidung, wobei die während der Trennung von den Eheleuten jeweils allein genutzten Gegenstände mit Rechtskraft der Scheidung in deren Alleineigentum übergehen. ❑ wird im Fall einer rechtskräftigen Scheidung innerhalb von __________ Wochen/Monaten nach Rechtskraft der Scheidung durch eine neue Regelung ersetzt.
Hausrat. Als Hausrat werden die Güter angesehen, die sich im Gebäude befinden und Eigentum des Versicherten sind. Dazu zählen auch, bis zu einer Höchstgrenze von 1.500 Euro pro Schadensfall, die Güter, die im Eigentum von dritten Personen stehen. Zum Hausrat zählen folgende Elemente: Mobiliar und Einrichtungsgegenstände, wobei als solche die Küchenmöbel sowie Möbel im Allgemeinen und die persönlichen Ausstattungsgegenstände der versicherten Wohnräume, die nicht als Wertgegenstände angegeben sind, angesehen werden, einschließlich folgender Gegenstände: – Elektrische Haushaltsgeräte, elektrische und elektronische Anlagen. – Bild – und Tongeräte, Personalcomputer, Fotokameras. – Tragbare Radio – und/oder Fernsehantennen. – Glas, es sei denn, es ist in der Gebäudeversicherung inbegriffen. – Dekorationsgegenstände und – elemente, Lampen. – Kleidung, Geschirr, Besteck, Glasgeschirr, Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, Lebensmitteln sowie häuslicher Vorrat und Nahrungsmittel. Gegenstände, die der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dienen, sind bis zu maximal 20% der Versicherungssumme für Mobiliar und Einrichtungsgegenstände versichert. Ausgeschlossen sind Software–Programme.
Hausrat. Es sind bis zu 100% der Versicherungssumme für Hausrat versichert.
Hausrat. Die beweglichen Sachen des Hausrates werden nach folgenden Vorgaben geschätzt : – Wenn der Versicherte auf die automatische Neubewertung verzichtet, nach dem tatsächlichen Wert. – Wenn der Versicherte nicht auf die automatische Neubewertung verzichtet, nach dem auf dem Markt geltenden Neubeschaffungswert, ohne dass eine Abwertung aufgrund der Abnutzung oder des Alters vorgenommen wird.