Heilungskosten. Die SOLIDA übernimmt die in lit. a) bis c) hiernach aufgeführten Kosten in betraglich unbegrenzter Höhe, soweit sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfalltag entstehen. Diese umfassen: a) die ambulante Behandlung durch den Arzt oder den Zahnarzt und die auf Anordnung des Arztes durch medizinische Hilfspersonen vorgenommenen wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen. Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Versicherten entstehen, z. B. besonders aufwendige und teure bzw. rein kosmetische Mass- nahmen, werden nicht bezahlt; ferner werden die zur Heilung dien- lichen Hilfsmittel, wie Stützkorsetts und dergleichen, nicht aber Pro- thesenkosten übernommen; b) die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel; c) die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Ab- teilung der zuständigen öffentlichen Heilanstalt. Wird ein Versicher- ter aus medizinischen Gründen in einer öffentlichen Heilanstalt aus- serhalb seines Wohnkantons behandelt, so werden die Kosten der allgemeinen Abteilung dieser Heilanstalt übernommen; d) die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren. Voll übernommen werden die Behandlungskosten. Der Beitrag für die Kosten für Un- terkunft und Verpflegung beträgt höchstens CHF 50.- pro Tag; e) die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten bis höchs- tens CHF 10'000.- pro Fall; f) die notwendige Überführung einer Leiche an den Bestattungsort bis höchstens CHF 5'000.-. Die Leistungen entfallen in dem Masse, als sie von einem haftpflichtigen Dritten übernommen werden.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Heilungskosten. Die SOLIDA übernimmt die in lit. a) bis c) hiernach aufgeführten Kosten in betraglich unbegrenzter Höhe, soweit sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfalltag entstehen. Diese umfassen:
a) die ambulante Behandlung durch den Arzt oder den Zahnarzt und die auf Anordnung des Arztes durch medizinische Hilfspersonen Hilfsper- sonen vorgenommenen wissenschaftlich anerkannten HeilanwendungenHeilan- wendungen. Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Versicherten Versi- cherten entstehen, z. B. besonders aufwendige und teure bzw. rein kosmetische Mass- nahmenMassnahmen, werden nicht bezahlt; ferner werden die zur Heilung dien- lichen dienlichen Hilfsmittel, wie Stützkorsetts und dergleichen, nicht aber Pro- thesenkosten Prothesenkosten übernommen;
b) die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel;
c) die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Ab- teilung allgemei- nen Abteilung der zuständigen öffentlichen Heilanstalt. Wird ein Versicher- ter Versicherter aus medizinischen Gründen in einer öffentlichen öffentli- chen Heilanstalt aus- serhalb ausserhalb seines Wohnkantons behandelt, so werden die Kosten der allgemeinen Abteilung dieser Heilanstalt Heilan- stalt übernommen;
d) die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren. Voll übernommen übernom- men werden die Behandlungskosten. Der Beitrag für die Kosten Kos- ten für Un- terkunft Unterkunft und Verpflegung beträgt höchstens CHF 50.- pro Tag;
e) die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten bis höchs- tens höchstens CHF 10'000.- pro Fall;
f) die notwendige Überführung einer Leiche an den Bestattungsort Bestattung- sort bis höchstens CHF 5'000.-. Die Leistungen entfallen in dem Masse, als sie von einem haftpflichtigen haft- pflichtigen Dritten übernommen werden.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Heilungskosten. Die SOLIDA Gesellschaft übernimmt die in lit. a) bis c) Ziffer 1– 5 hiernach aufgeführten aufge- führten Kosten in betraglich unbegrenzter Höheinsoweit, soweit als sie innerhalb von fünf 5 Jahren nach seit dem Unfalltag entstehen:
1. Diese umfassenNotwendige Auslagen der versicherten Person für Spital, Kuraufenthalt, Arzt, Zahnarzt, Apotheke, Bäder, Massage und andere medizinische Behandlungen. Wenn es die Natur der Verletzung erfordert, ersetzt die Gesellschaft auch die Kosten und Auslagen für eine chiropraktische Behandlung unter der Bedingung, dass diese von einem diplomierten, staatlich zu- gelassenen Chiropraktiker durchgeführt wird.
2. Auslagen für kosmetische Operationen, welche im An- schluss an eine Unfallverletzung notwendig sind, und zwar im Rahmen der Versicherungssumme, höchstens aber CHF 10000.–.
3. Während der Dauer der Heilungsmassnahmen gemäss Ziff. 1 hievor: Aufwendung für die Dienste von diplomiertem oder von einer öffentlichen oder privaten Institution zur Verfügung gestelltem Pflegepersonal sowie Kosten für die Miete von Krankenmobilien (bei Hauspflege).
4. Auslagen für die erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie für deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert), wenn sie anläss- lich eines Ereignisses beschädigt oder zerstört wurden, das Heilungsmassnahmen im Sinne von Ziff. 1 hiervor zur Folge hat.
5. Auslagen für:
a) die ambulante Behandlung alle durch den Arzt Unfall bedingten Transporte der ver- sicherten Person. Die Kosten für Transporte in der Luft werden aber nur vergütet, wenn diese Transporte aus medizinischen oder den Zahnarzt und die auf Anordnung des Arztes durch medizinische Hilfspersonen vorgenommenen wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungentechnischen Gründen unumgäng- lich sind. Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Versicherten entstehen, z. B. besonders aufwendige und teure bzw. rein kosmetische Mass- nahmen, werden nicht bezahlt; ferner Ausserdem werden die zur Heilung dien- lichen HilfsmittelAuslagen für Trans- porte der versicherten Person vom Spital nach Hause und im Zusammenhang mit ambulanter ärztlicher Be- handlung nur vergütet, wie Stützkorsetts und dergleichen, nicht aber Pro- thesenkosten übernommensofern der Gesundheitszustand der versicherten Person die Benützung eigener oder öffentlicher Beförderungsmittel für solche Transporte ausschliesst;
b) die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten ArzneimittelRettungsaktionen zugunsten der versicherten Person, sofern diese nicht durch eine Krankheit bedingt sind;
c) Aktionen zur Bergung der Leiche, wenn der Tod die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Ab- teilung der zuständigen öffentlichen Heilanstalt. Wird ein Versicher- ter aus medizinischen Gründen in einer öffentlichen Heilanstalt aus- serhalb seines Wohnkantons behandelt, so werden die Kosten der allgemeinen Abteilung dieser Heilanstalt übernommenFolge eines versicherten Unfalls ist;
d) die ärztlich verordneten Nach- im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung des Ver- sicherten unternommene Suchaktionen, und Badekuren. Voll übernommen werden die Behandlungskosten. Der Beitrag für die Kosten für Un- terkunft und Verpflegung beträgt zwar höchstens CHF 50.- pro Tag;
e) die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten bis höchs- tens CHF 10'000.- pro Fall;
f) die notwendige Überführung einer Leiche an den Bestattungsort bis höchstens CHF 5'000.-. Die Leistungen entfallen in dem Masse, als sie von einem haftpflichtigen Dritten übernommen werden.20 000.–.
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Samples: Wasserfahrzeugversicherung
Heilungskosten. Die SOLIDA Gesellschaft übernimmt die in lit. a) bis c) Ziffer 1– 5 hiernach aufgeführten aufge- führten Kosten in betraglich unbegrenzter Höheinsoweit, soweit als sie innerhalb von fünf 5 Jahren nach seit dem Unfalltag entstehen:
1. Diese umfassenNotwendige Auslagen der versicherten Person für Spital, Kuraufenthalt, Arzt, Zahnarzt, Apotheke, Bäder, Massage und andere medizinische Behandlungen. Wenn es die Natur der Verletzung erfordert, ersetzt die Gesellschaft auch die Kosten und Auslagen für eine chiropraktische Behandlung unter der Bedingung, dass diese von einem diplomierten, staatlich zu- gelassenen Chiropraktiker durchgeführt wird.
2. Auslagen für kosmetische Operationen, welche im An- schluss an eine Unfallverletzung notwendig sind, und zwar im Rahmen der Versicherungssumme, höchstens aber CHF 10000.–.
3. Während der Dauer der Heilungsmassnahmen gemäss Ziff. 1 hievor: Aufwendung für die Dienste von diplomiertem oder von einer öffentlichen oder privaten Institution zur Verfügung gestelltem Pflegepersonal sowie Kosten für die Miete von Krankenmobilien (bei Hauspflege).
4. Auslagen für die erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie für deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert), wenn sie anläss- lich eines Ereignisses beschädigt oder zerstört wurden, das Heilungsmassnahmen im Sinne von Ziff. 1 hiervor zur Folge hat.
5. Auslagen für:
a) die ambulante Behandlung alle durch den Arzt Unfall bedingten Transporte der ver- sicherten Person. Die Kosten für Transporte in der Luft werden aber nur vergütet, wenn diese Transporte aus medizinischen oder den Zahnarzt und die auf Anordnung des Arztes durch medizinische Hilfspersonen vorgenommenen wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungentechnischen Gründen unumgäng- lich sind. Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Versicherten entstehen, z. B. besonders aufwendige und teure bzw. rein kosmetische Mass- nahmen, werden nicht bezahlt; ferner Ausserdem werden die zur Heilung dien- lichen HilfsmittelAuslagen für Trans- porte der versicherten Person vom Spital nach Hause und im Zusammenhang mit ambulanter ärztlicher Be- handlung nur vergütet, wie Stützkorsetts und dergleichen, nicht aber Pro- thesenkosten übernommensofern der Gesundheitszustand der versicherten Person die Benützung eigener oder öffentlicher Beförderungsmittel für solche Transporte ausschliesst;
b) die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten ArzneimittelRettungsaktionen zugunsten der versicherten Person, sofern diese nicht durch eine Krankheit bedingt sind;
c) Aktionen zur Bergung der Leiche, wenn der Tod die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Ab- teilung der zuständigen öffentlichen Heilanstalt. Wird ein Versicher- ter aus medizinischen Gründen in einer öffentlichen Heilanstalt aus- serhalb seines Wohnkantons behandelt, so werden die Kosten der allgemeinen Abteilung dieser Heilanstalt übernommenFolge eines versicherten Unfalls ist;
d) die ärztlich verordneten Nach- im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung des Ver- sicherten unternommene Suchaktionen, und Badekuren. Voll übernommen werden die Behandlungskosten. Der Beitrag für die Kosten für Un- terkunft und Verpflegung beträgt zwar höchstens CHF 50.- pro Tag;
e) die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten bis höchs- tens CHF 10'000.- pro Fall;
f) die notwendige Überführung einer Leiche an den Bestattungsort bis höchstens CHF 5'000.-. Die Leistungen entfallen in dem Masse, als sie von einem haftpflichtigen Dritten übernommen werden.20 000.–.
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Samples: Wasserfahrzeugversicherung