Sachschäden Musterklauseln

Sachschäden. Schadenereignisse, welche die Beschädigung oder die Vernichtung von Sachen zur Folge haben.
Sachschäden. Soweit vereinbart, ersetzt der Versicherer Sachschäden, die durch einen Versicherungsfall (1.3) entstanden sind.
Sachschäden. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von beweglichen und unbeweglichen Sachen – einschliesslich die dem Geschädigten daraus entstehenden Vermögensein- bussen und Ertragsausfälle. Die Tötung, Verletzung, eine andere Gesundheits- schädigung und der Verlust von Tieren gelten als Sach- schäden. Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden.
Sachschäden. THS haftet für den Schaden, der als Folge von Diebstählen und Beschä- digungen von Sachen entsteht und von THS oder einem von THS beauf- tragten Unternehmen schuldhaft verursacht wird, sofern Sie anderwei- tig, z.B. von Ihrer Versicherung, keine Entschädigung erhalten und Sie Ihre Ansprüche gegen die für den Schaden Verantwortlichen an THS abtreten. Die Höhe der Entschädigung bleibt allerdings auf den unmit- telbaren Schaden beschränkt, jedoch höchstens auf die Höhe des Reisepreises für die geschädigte Person. In Haftungsfällen, die im Zusammenhang mit Flugtransporten oder bei der Benutzung anderer Transportunternehmen (Eisenbahn, Schiffs-, Busunternehmen usw.) eintreten, sind die Entschädigungsansprüche auf die Summen be- schränkt, die sich aus den anwendbaren internationalen Abkommen oder nationalen Gesetzen ergeben. Die Veranstalter von THS überneh- men keine Haftung bei Abhandenkommen von persönlichen Effekten, Wertgegenständen, Bargeld, Schmuck, Foto- und Videoausrüstungen usw. (diese Regelung gilt auch für Diebstähle aus Mietwagen) sowie bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch von Checks, Kredit- karten und dergleichen.
Sachschäden. Schäden, die durch einen Unfall, den Transport des Fahrrads einschließlich seiner Auf- und Abladung, Vandalismus oder böswillige Absicht verursacht werden, außer: ■ Schäden, die durch normale oder ungewöhnliche Abnutzung, Bau-, Montage- oder Materialfehler oder offensichtliche Wartungsmängel entstehen ■ Schäden – an den Reifen, – an folgendem abnehmbaren Zubehör : Batterie, Batterieladegerät, Bordcomputer oder Steueranzeige, Kommunikations-, Navigations- und/oder Multimediasysteme, Action-Camcorder und deren Halterungen, wenn keine weiteren Schäden am Fahrrad infolge desselben Schadensfalls entstanden sind. Wir versichern zudem Folgendes: ■ vom Radfahrer getragene Ausrüstung (Helm, Brille, Armbanduhr, spezielle Kleidung oder Schutzausrüstung), außer wenn keine weiteren Schäden am Fahrrad infolge desselben Schadensfalls aufgetreten sind, ■ Zubehör außer das im vorstehenden Absatz ausgeschlossene , das nach der Unterzeichnung erworben und nicht im Versicherungswert berücksichtigt wurde . Die Ausrüstung des Radfahrers wird zum Realwert erstattet und das Zubehör wird nach den gleichen Degressivitätsregeln wie das Fahrrad erstattet. Unsere Kostenübernahme ist auf maximal 250 EUR inklusive Mehrwertsteuer für diese beide Posten gemeinsam begrenzt.
Sachschäden. VTOI haftet für den Schaden, der als Folge von Diebstählen und Beschädigungen von Sachen entsteht und von VTOI oder einem von VTOI beauftragten Unternehmen schuldhaft verursacht wird, sofern Sie anderweitig, z.B. von Ihrer Versicherung, keine Entschädigung erhalten und Sie Ihre Ansprüche gegen die für den Schaden Verantwortlichen an VTOI abtreten. Die Höhe der Entschädigung bleibt allerdings auf den unmittelbaren Schaden beschränkt, jedoch höchstens auf die Höhe des Reisepreises für die geschädigte Person. In Haftungsfällen, die im Zusammenhang mit Flugtransporten oder bei der Benutzung anderer Transportunternehmen (Eisenbahn, Schiffs-, Busunternehmen usw.) eintreten, sind die Entschädigungsansprüche auf die Summen beschränkt, die sich aus den anwendbaren internationalen Abkommen oder nationalen Gesetzen ergeben. Jegliche weitere Haftung von VTOI ist ausgeschlossen (insbs. bei Abhandenkommen von persönlichen Effekten, Wertgegenständen, Bargeld, Schmuck, Foto- und Videoausrüstungen, Mietwagen sowie bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch von Checks, Kreditkarten und dergleichen).
Sachschäden. 15.1 Im bedingungsgemäßen Umfang mitversichert sind Ansprüche wegen Sachschäden
Sachschäden. 8.3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang des Teils B Ziffer 31.1. Der Versicherer trägt die Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- und Kaufpreisforderungen des Versicherungsnehmers, soweit die Kosten in Zusammenhang damit stehen, dass ein Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Schadensersatzanspruches, der unter den Versicherungs-schutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Der Versicherer trägt die vorgenannten Kosten nur im Verhältnis des Schadensersatzanspruches zur geltend gemachten Werklohn- bzw. Kaufpreisforderung.
Sachschäden. Sollten während des Aufenthaltes Fehlbestände oder Sachschäden in den Zimmern oder der Aktiv- Welt-Külsheim auftreten, sind diese gesamtschuldnerisch (Haftpflichtversicherung) zu ersetzen.
Sachschäden. Jede Beschädigung oder Zerstörung einer Sache oder Substanz, jede körperliche Beeinträchtigung von Tieren.