Heilungskosten. 1 Pflegeleistungen und Kosten, welche unbeschränkt übernommen werden, bezahlen wir innerhalb von 5 Jah- ren nach Eintritt des versicherten Ereignisses ohne be- tragliche Begrenzung. Danach werden für diese Leistun- gen sowie für Leistungen, welche zu den genannten Höchstbeträgen vergütet werden, pro versichertes Er- eignis insgesamt noch CHF 200 000 bezahlt. Wir bezahlen pro versichertes Ereignis unbeschränkt: 1.1 Notwendige und nachgewiesene Auslagen für wis- senschaftlich anerkannte Heilmassnahmen, die durch einen Arzt oder Zahnarzt durchgeführt oder angeordnet werden; 1.2 ärztlich verordnete Medikamente; 1.3 Spitalkosten in sämtlichen Spitalabteilungen aller Spitäler; 1.4 Auslagen für ärztlich angeordnete Kuren, die in ei- ner Kuranstalt durchgeführt werden; 1.5 Aufwendungen für die medizinischen Dienste von Pflegepersonal ausserhalb eines Spitals, falls nach ärztlicher Ansicht dadurch ein Spitalaufenthalt ab- gekürzt oder vermieden werden kann, sowie für die vom Arzt während der Dauer der Heilmassnahmen angeordnete ambulante Pflege; 1.6 alle provisorischen sowie die erste definitive Pro- these; 1.7 Kosten für durch einen Unfall verursachte Schäden an Sachen, die ein Körperteil oder eine Körperfunk- tion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnpro- thesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt; 1.8 von den gesetzlichen Sozialversicherungen vorge- nommene Unterhaltskostenabzüge bei einem Spi- tal- oder Klinikaufenthalt; 1.9 die medizinisch notwendigen Transport- und Reise- kosten zum Behandlungsort (soweit zumutbar, sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen). Wir bezahlen pro versichertes Ereignis bis zu den genann- ten Höchstbeträgen: 1.10 Krankenkassenanerkannte Heilmethoden der Kom- plementärmedizin, die von Krankenkassenaner- kannten Ärzten, Naturheilärzten, Heilpraktikern und Therapeuten durchgeführt werden bis höchstens CHF 5000; 1.11 kosmetische Operationen, welche auf Grund eines versicherten Unfalls notwendig sind, bis höchstens CHF 20 000; 1.12 Aufwendungen für die Dienste von Haushaltshilfen, wenn deren Einsatz nach ärztlicher Ansicht notwen- dig ist, jedoch während längstens 30 Tagen und bis höchstens CHF 50 pro Tag; 1.13 Anschaffung von Krücken, Stützen, orthopädischem Schuhwerk sowie von Brillen in einfacher und zweck- mässiger Ausführung oder Kontaktlinsen, bis höchs- tens CHF 5000; 1.14 die bei einem entschädigungspflichtigen Unfall ent- stehenden Aufwendungen für die Reinigung, Repa- ratur oder den Ersatz beschädigter Kleider der ver- sicherten Person sowie von Sachen und Fahrzeugen von Privatpersonen, die sich um die Bergung und den Transport des Verletzten bemühen, bis höchs- tens CHF 2000; 1.15 Suchaktionen im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung der versicherten Person bis höchstens CHF 20 000; 1.16 Rettungsaktionen bis höchstens CHF 50 000; 1.17 Aktionen zur Bergung der Leiche und zur Überfüh- rung der Leiche vom Ausland in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein bis höchstens CHF 50000. 1.18 Wird ein mitgeführtes Haustier im Fahrzeug verletzt, zahlen wir die Heilbehandlung bis CHF 2500 pro Tier und höchstens CHF 5000 pro Ereignis. Diese Versi- cherung gilt ausschliesslich in Personenwagen.
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Samples: Fahrzeugversicherung
Heilungskosten. 1 Pflegeleistungen und Kosten, welche unbeschränkt übernommen werden, bezahlen wir innerhalb 6.1 Ab Unfalltag bezahlt die AXA die von 5 Jah- ren nach Eintritt des versicherten Ereignisses ohne be- tragliche Begrenzung. Danach werden für diese Leistun- gen sowie für Leistungen, welche zu den genannten Höchstbeträgen vergütet werden, pro versichertes Er- eignis insgesamt noch CHF 200 000 bezahlt. Wir bezahlen pro versichertes Ereignis unbeschränkt:
1.1 Notwendige und nachgewiesene Auslagen für wis- senschaftlich anerkannte Heilmassnahmen, die durch einen einem zuge- lassenen Arzt oder Zahnarzt durchgeführt durchgeführten oder angeordnet werden;
1.2 ärztlich verordnete Medikamente;
1.3 Spitalkosten an- geordneten – Heilungsmassnahmen und die dazu erforderlichen Personentransporte; – Spital- und Kuraufenthalte in sämtlichen Spitalabteilungen aller Spitäler;
1.4 Auslagen für ärztlich angeordnete Kuren, der privaten Abtei- lung; Kuren nur in spezialisierten Betrieben und sofern die in ei- ner Kuranstalt durchgeführt werden;
1.5 Aufwendungen für die medizinischen Dienste AXA zustimmt; – Leistungen von diplomiertem oder von einer Insti- tution zur Verfügung gestellten Pflegepersonal ausserhalb eines Spitals, falls nach ärztlicher Ansicht dadurch ein Spitalaufenthalt ab- gekürzt oder vermieden werden kann, sowie für die vom Arzt während der Dauer der Heilmassnahmen angeordnete ambulante Pflege;
1.6 alle provisorischen sowie die erste definitive Pro- these;
1.7 Kosten für durch einen Unfall verursachte Schäden an SachenHeilungsmassnahmen; – Krankenmobilien-Miete; – erstmaligen Anschaffung von Prothesen, die ein Körperteil oder eine Körperfunk- tion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate Hörapparaten und Zahnpro- thesen besteht ein Ersatzanspruch nurorthopädischen Hilfsmitteln sowie deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert), wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt;sie durch den Unfall, der versicherte Hei- lungsmassnahmen zur Folge hatte, beschädigt oder zerstört worden sind.
1.8 von den gesetzlichen Sozialversicherungen vorge- nommene Unterhaltskostenabzüge bei einem Spi- tal- oder Klinikaufenthalt;
1.9 6.2 die medizinisch notwendigen Transport- und Reise- kosten zum Behandlungsort (soweit zumutbar, sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen). Wir bezahlen pro versichertes Ereignis bis zu den genann- ten Höchstbeträgen:
1.10 Krankenkassenanerkannte Heilmethoden der Kom- plementärmedizin, die von Krankenkassenaner- kannten Ärzten, Naturheilärzten, Heilpraktikern und Therapeuten durchgeführt werden bis höchstens CHF 5000;
1.11 kosmetische Operationen, welche auf Grund eines versicherten Unfalls notwendig sind, bis höchstens CHF 20 000;
1.12 Aufwendungen für die Dienste von Haushaltshilfen, wenn deren Einsatz nach ärztlicher Ansicht notwen- dig ist, jedoch während längstens 30 Tagen und bis höchstens CHF 50 pro Tag;
1.13 Anschaffung von Krücken, Stützen, orthopädischem Schuhwerk sowie von Brillen in einfacher und zweck- mässiger Ausführung oder Kontaktlinsen, bis höchs- tens CHF 5000;
1.14 die bei einem entschädigungspflichtigen Unfall ent- stehenden Aufwendungen für die Reinigung, Repa- ratur oder den Ersatz beschädigter Kleider der ver- sicherten Person sowie von Sachen und Fahrzeugen von Privatpersonen, die sich um die Bergung und den Transport des Verletzten bemühen, bis höchs- tens CHF 2000;
1.15 Suchaktionen Kosten für: – im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung der versicherten Person des Ver- sicherten unternommene Suchaktion bis höchstens höch- stens CHF 20 30 000;
1.16 Rettungsaktionen bis höchstens CHF 50 000;
1.17 Aktionen zur Bergung der Leiche und zur Überfüh- rung der Leiche vom Ausland .– pro versicherte Person. Zusätzlich bezahlt die AXA den im Unfallversiche- rungsgesetz (UVG) vorgesehenen Taggeldabzug für Unterhaltskosten in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein bis höchstens CHF 50000einer Heilanstalt.
1.18 6.3 Heilungskosten, die von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherung bezahlt worden sind oder die zu Lasten einer Sozialversicherung gehen, werden von der AXA nicht übernommen.
6.4 Wird ein mitgeführtes Haustier im Fahrzeug versicherten Luft- fahrzeug verletzt, zahlen wir bezahlt die Heilbehandlung AXA die Heilungsmass- nahmen bis CHF 2500 2500.– pro Tier und höchstens CHF 5000 5000.– pro Ereignis. Diese Versi- cherung Heilungskosten, die von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Haftpflicht- versicherung bezahlt worden sind, werden nicht über- nommen. Nicht versichert sind Unfälle – von Besatzungsmitgliedern, die das versicherte Luftfahrzeug vorsätzlich verwenden, obwohl die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen für sie selbst oder das versicherte Luftfahrzeug nicht vorhanden waren; – von Passagieren, die gewusst haben oder den Um- ständen nach hätten wissen müssen, dass für die Besatzungsmitglieder oder das versicherte Luft- fahrzeug die vorgeschriebenen Ausweise und Be- willigungen nicht vorhanden waren; – bei Flügen zum Zweck eines Vergehens oder Ver- brechens; für Passagiere gilt ausschliesslich in Personenwagendieser Ausschluss nur, wenn sie selbst am Vergehen oder Verbrechen beteiligt waren; – als Folge von Krieg und Unruhen (vorbehalten blei- ben die Deckungserweiterungen gemäss Artikel E 5 AVB); – infolge Einwirkung ionisierender Strahlen.
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Samples: Luftfahrzeugversicherung
Heilungskosten. 1 Pflegeleistungen und Kosten, welche unbeschränkt übernommen über- nommen werden, bezahlen wir innerhalb von 5 Jah- ren Jahren nach Eintritt des versicherten Ereignisses ohne be- tragliche betragli- che Begrenzung. Danach werden für diese Leistun- gen sowie Leistungen so- wie für Leistungen, welche zu den genannten Höchstbeträgen Höchstbe- trägen vergütet werden, pro versichertes Er- eignis Ereignis insgesamt noch CHF 200 000 bezahlt. Wir bezahlen pro versichertes Ereignis unbeschränkt:
1.1 Notwendige und nachgewiesene Auslagen für wis- senschaftlich anerkannte Heilmassnahmen, die durch einen Arzt oder Zahnarzt durchgeführt oder angeordnet werden;
1.2 ärztlich verordnete Medikamente;
1.3 Spitalkosten in sämtlichen Spitalabteilungen aller Spitäler;
1.4 Auslagen für ärztlich angeordnete Kuren, die in ei- ner Kuranstalt durchgeführt werden;
1.5 Aufwendungen für die medizinischen Dienste von Pflegepersonal ausserhalb eines Spitals, falls nach ärztlicher Ansicht dadurch ein Spitalaufenthalt ab- gekürzt oder vermieden werden kann, sowie für die vom Arzt während der Dauer der Heilmassnahmen angeordnete ambulante Pflege;
1.6 alle provisorischen sowie die erste definitive Pro- these;
1.7 Kosten für durch einen Unfall verursachte Schäden an Sachen, die ein Körperteil oder eine Körperfunk- tion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnpro- thesen Zahn- prothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt;
1.8 von den gesetzlichen Sozialversicherungen vorge- nommene Unterhaltskostenabzüge bei einem Spi- tal- oder Klinikaufenthalt;
1.9 die medizinisch notwendigen Transport- und Reise- kosten zum Behandlungsort (soweit zumutbar, sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen). Wir bezahlen pro versichertes Ereignis bis zu den genann- ten Höchstbeträgen:
1.10 Krankenkassenanerkannte Heilmethoden der Kom- plementärmedizin, die von Krankenkassenaner- kannten Ärzten, Naturheilärzten, Heilpraktikern und Therapeuten durchgeführt werden bis höchstens CHF 5000;
1.11 kosmetische Operationen, welche auf Grund eines versicherten Unfalls notwendig sind, bis höchstens CHF 20 000;
1.12 Aufwendungen für die Dienste von Haushaltshilfen, wenn deren Einsatz nach ärztlicher Ansicht notwen- dig ist, jedoch während längstens 30 Tagen und bis höchstens CHF 50 pro Tag;
1.13 Anschaffung von Krücken, Stützen, orthopädischem orthopädi- schem Schuhwerk sowie von Brillen in einfacher und zweck- mässiger zweckmässiger Ausführung oder KontaktlinsenKontaktlin- sen, bis höchs- tens höchstens CHF 5000;
1.14 die bei einem entschädigungspflichtigen Unfall ent- stehenden Aufwendungen für die Reinigung, Repa- ratur oder den Ersatz beschädigter Kleider der ver- sicherten Person sowie von Sachen und Fahrzeugen von Privatpersonen, die sich um die Bergung und den Transport des Verletzten bemühen, bis höchs- tens CHF 2000;
1.15 Suchaktionen im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung der versicherten Person bis höchstens CHF 20 000;
1.16 Rettungsaktionen bis höchstens CHF 50 000;
1.17 Aktionen zur Bergung der Leiche und zur Überfüh- rung der Leiche vom Ausland in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein bis höchstens CHF 5000050 000.
1.18 Wird ein mitgeführtes Haustier im Fahrzeug verletztver- letzt, zahlen wir die Heilbehandlung bis CHF 2500 pro Tier und höchstens CHF 5000 pro Ereignis. Diese Versi- cherung Die- se Versicherung gilt ausschliesslich in PersonenwagenPersonenwa- gen.
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Samples: Fahrzeugversicherung
Heilungskosten. 1 Pflegeleistungen und Kosten, welche unbeschränkt übernommen über- nommen werden, bezahlen wir innerhalb von 5 Jah- ren Jahren nach Eintritt des versicherten Ereignisses ohne be- tragliche betragli- che Begrenzung. Danach werden für diese Leistun- gen sowie Leistungen so- wie für Leistungen, welche zu den genannten Höchstbeträgen Höchstbe- trägen vergütet werden, pro versichertes Er- eignis Ereignis insgesamt noch CHF 200 000 bezahlt. Wir bezahlen pro versichertes Ereignis unbeschränkt:
1.1 Notwendige und nachgewiesene Auslagen für wis- senschaftlich anerkannte Heilmassnahmen, die durch einen Arzt oder Zahnarzt durchgeführt oder angeordnet werden;
1.2 ärztlich verordnete Medikamente;
1.3 Spitalkosten in sämtlichen Spitalabteilungen aller Spitäler;
1.4 Auslagen für ärztlich angeordnete Kuren, die in ei- ner Kuranstalt durchgeführt werden;
1.5 Aufwendungen für die medizinischen Dienste von Pflegepersonal ausserhalb eines Spitals, falls nach ärztlicher Ansicht dadurch ein Spitalaufenthalt ab- gekürzt oder vermieden werden kann, sowie für die vom Arzt während der Dauer der Heilmassnahmen angeordnete ambulante Pflege;
1.6 alle provisorischen sowie die erste definitive Pro- these;
1.7 Kosten für durch einen Unfall verursachte Schäden an Sachen, die ein Körperteil oder eine Körperfunk- tion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnpro- thesen Zahn- prothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt;
1.8 von den gesetzlichen Sozialversicherungen vorge- nommene Unterhaltskostenabzüge bei einem Spi- tal- oder Klinikaufenthalt;
1.9 die medizinisch notwendigen Transport- und Reise- kosten zum Behandlungsort (soweit zumutbar, sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen). Wir bezahlen pro versichertes Ereignis bis zu den genann- ten Höchstbeträgen:
1.10 Krankenkassenanerkannte Heilmethoden der Kom- plementärmedizin, die von Krankenkassenaner- kannten Ärzten, Naturheilärzten, Heilpraktikern und Therapeuten durchgeführt werden bis höchstens CHF 5000;
1.11 kosmetische Operationen, welche auf Grund eines versicherten Unfalls notwendig sind, bis höchstens CHF 20 000;
1.12 Aufwendungen für die Dienste von Haushaltshilfen, wenn deren Einsatz nach ärztlicher Ansicht notwen- dig ist, jedoch während längstens 30 Tagen und bis höchstens CHF 50 pro Tag;
1.13 Anschaffung von Krücken, Stützen, orthopädischem orthopädi- schem Schuhwerk sowie von Brillen in einfacher und zweck- mässiger zweckmässiger Ausführung oder KontaktlinsenKontaktlin- sen, bis höchs- tens höchstens CHF 5000;
1.14 die bei einem entschädigungspflichtigen Unfall ent- stehenden Aufwendungen für die Reinigung, Repa- ratur oder den Ersatz beschädigter Kleider der ver- sicherten Person sowie von Sachen und Fahrzeugen von Privatpersonen, die sich um die Bergung und den Transport des Verletzten bemühen, bis höchs- tens CHF 2000;
1.15 Suchaktionen im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung der versicherten Person bis höchstens CHF 20 000;
1.16 Rettungsaktionen bis höchstens CHF 50 000;
1.17 Aktionen zur Bergung der Leiche und zur Überfüh- rung der Leiche vom Ausland in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein bis höchstens CHF 5000050 000.
1.18 Wird ein mitgeführtes Haustier im Fahrzeug verletzt, zahlen wir die Heilbehandlung bis CHF 2500 pro Tier und höchstens CHF 5000 pro Ereignis. Diese Versi- cherung gilt ausschliesslich in Personenwagen.
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