Herausgabepflicht. 13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
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Herausgabepflicht. 13.1. Der Rechtsanwalt Die Rechtsanwältin hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten der Mandantschaft Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt Die Rechtsanwältin ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
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Samples: kanzlei-senk.at
Herausgabepflicht. 13.114.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
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Samples: www.ihrrecht.at
Herausgabepflicht. 13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Man- danten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
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Samples: rechtampunkt.at
Herausgabepflicht. 13.115.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Man- danten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
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Samples: www.manhart-einsle-partner.at