Herausgabepflicht. 13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten. 13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen. 13.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
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Samples: Auftragsbedingungen Für Rechtsanwälte, Auftragsbedingungen
Herausgabepflicht. 13.1. Der Rechtsanwalt Die Rechtsanwältin hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten der Mandantschaft Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt Die Rechtsanwältin ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.2. Soweit der Mandant die Mandantschaft nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er sie im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten von der Mandantschaft zu tragen.
13.3. Der Rechtsanwalt Die Rechtsanwältin ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten der Mandantschaft bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant Die Mandantschaft stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
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Herausgabepflicht. 13.115.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Man- danten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.215.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von SchriftstückenSchriftstü- cken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung Mandats- abwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.315.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigenauszuhändi- gen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2obige Bestim- mung. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht Aufbewah- rungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von OriginalurkundenOriginalur- kunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen (Aab)
Herausgabepflicht. 13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt Pkt. 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
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Samples: General Terms and Conditions
Herausgabepflicht. 13.114.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.214.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.314.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt die Archivierung elektronisch vorzunehmen, das bedeutet, dass der Akteninhalt elektronisch abgespeichert und die Papierunterlagen vernichtet werden.
14.4. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) und der elektronischen Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen