Hilfeleistungen. 2.13.4.1 Hilfeleistungen, die für bis zu sechs Monate ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, erbracht werden: 2.13.4.1.1 Menüservice Die versicherte Person und ihre Familienmitglieder erhalten je nach organisatorischer Machbarkeit pro Person einmal in der Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder jeden Tag eine Hauptmahlzeit. Die Mahlzeiten können aus einem Menüangebot des Dienstleisters ausgewählt werden. Die Kosten für die Mahlzeiten tragen wir. Alternativ erstatten wir die Kosten von selbst gekauften Speisen gegen Vorlage der jeweiligen Belege maximal bis zu 6 Euro täglich pro Person und Mahlzeit. 2.13.4.1.2 Einkäufe und Besorgungen Bis zu zweimal pro Woche für jeweils bis zu 2 Stunden werden Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen erledigt. Die Kosten für den Boten tragen wir. Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht. 2.13.4.1.3 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen Ist der Besuch der versicherten Person bei einer Behörde oder einem Arzt erforderlich, wird sie dorthin gebracht und wieder abgeholt - gegebenenfalls mit einer Begleitperson aus der Familie - und wenn erforderlich, während des Besuchs begleitet, bis zu zweimal pro Woche, in einem Umkreis von 25 Kilometern von deren Wohnort. 2.13.4.1.4 Reinigung der Wohnung Reinigung des Wohnbereichs (z. B. Flur, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) einmal pro Woche für bis zu 3 Stunden. 2.13.4.1.5 Wäsche und Kleidung Xxxxxxx, trocknen und bügeln der Wäsche der versicherten Person und ihrer Familienmitglieder einmal pro Woche, für bis zu 3 Stunden. Dabei wird die Wäsche auch ausgebessert, sortiert und eingeräumt. Auch die Schuhe werden gepflegt. 2.13.4.2 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, einmalig erbracht werden: 2.13.4.2.1 Pflegeschulung für Angehörige Wird die versicherte Person von Angehörigen gepflegt, werden diese für die tägliche Pflege geschult. 2.13.4.2.2 Pflegeberatung durch den Dienstleister Stehen der versicherten Person Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung zu, wird sie bzw. deren Angehörige/Betreuer über die in Frage kommenden Leistungen der Pflegekassen und das entsprechende Antragsverfahren beraten. 2.13.4.2.3 Tag- und Nachtwache Kehrt die versicherte Person – nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt bzw. einer unfallbedingten ambulanten Operation oder – nach einem Krankenhausaufenthalt bzw. einer ambulanten Operation wegen einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 nach Hause zurück und muss aus medizinischen Gründen beaufsichtigt werden, erhält sie nach der Rückkehr eine Tag- und Nachtwache. Diese Leistung wird für bis zu 48 Stunden nach der Rückkehr erbracht. 2.13.4.2.4 Vermittlung von Pflegehilfsmitteln Werden Pflegehilfsmittel, wie z. B. Gehhilfen oder Rollstuhl erforderlich, erfolgt eine Beratung bei der Auswahl und die Vermittlung der Pflegehilfsmittel. 2.13.4.2.5 Vermittlung einer Haustierbetreuung Müssen Haustiere der versicherten Person bzw. deren Familienmitglieder betreut werden, wird eine bedarfsgerechte Betreuung vermittelt. Dies gilt nur für gewöhnliche Haustiere wie z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische und nicht für Tiere, für deren Haltung eine behördliche Genehmigung nötig ist. 2.13.4.2.6 Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst Benötigt die versicherte Person bzw. deren Familienmitglieder bei der Pflege des Gartens oder bei Schneeräumarbeiten Unterstützung, wird entsprechende Hilfe vermittelt. 2.13.4.2.7 Vermittlung einer Beratung für behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz Wird eine Beratung für den behindertengerechten Umbau der Wohnung/des Hauses/des Kfz der versicherten Person erforderlich, wird diese vermittelt. 2.13.4.2.8 Pflegeplatzgarantie Wir vermitteln einen Pflegeplatz an die versicherte Person in einer Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung, spätestens zum Ende des folgenden Arbeitstages, es sei denn, die versicherte Person ist suizidgefährdet. Es wird ein möglichst wohnortnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf einen wohnortnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Transport-/ Fahrtkosten werden übernommen. 2.13.4.3 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, für bis zu vier Wochen erbracht werden: 2.13.4.3.1 Grundpflege Die versicherte Person erhält zu Hause für bis zu 21 Stunden pro Woche eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören: – Waschen des Oberkörpers, – Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren), – Waschen des Intimbereichs, – Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, – Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, – An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, – Hilfe beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, – Hilfe beim Essen und Trinken, – Hilfe bei der Krankengymnastik, – Positionswechsel im Bett. Werden bereits einzelne Leistungen im Rahmen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erbracht, besteht für die Erbringung der entsprechenden Leistungen aus der Grundpflege kein Anspruch. 2.13.4.3.2 Familienbetreuung (Haus- und Familienpflege) Leben im Haushalt der versicherten Person Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt sind, dass sie bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen, können Sie an Stelle der Hilfeleistungen Menüservice, Einkäufe und Besorgungen, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung, Tag- und Nachtwache, Grundpflege sowie Ambulante Hilfeleistungen für Familienmitglieder eine Familienbetreuung für bis zu 8 Stunden täglich in Anspruch nehmen. Die Leistungen werden zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erbracht, in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall in diesem Sinne gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, in denen für die notwendige Betreuung und Versorgung der Kinder niemand zur Verfügung steht. Die Betreuung – umfasst die Kinderbetreuung einschließlich der Freizeitgestaltung, Hausaufgabenbetreuung in der Grundschule, Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Begleitung zu Kindergarten/Schule, Hilfe beim An- und Auskleiden und die Unterstützung der Körperpflege (nichtmedizinischer Art). – sorgt für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Haushalts. Hierzu zählt die Reinigung und Pflege der Wäsche (waschen, trocknen, bügeln, sortieren), Schuhpflege, Einkauf und die Wohnungsreinigung im üblichen Umfang.
Appears in 2 contracts
Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Hilfeleistungen. 2.13.4.1 2.10.3.1 Hilfeleistungen, die für bis zu sechs Monate ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, Unfalls erbracht werden:
2.13.4.1.1 2.10.3.1.1 Hausnotruf Sofern die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, wird die versicherte Person mit einer Hausnotrufanlage inklusive Funkfinger versorgt, über die der von uns beauftragte Dienstleister rund um die Uhr erreichbar ist. Die Kosten für die Anlage, deren Einrichtung und die laufenden Kosten tragen wir. Die Kosten für den Abbau der Anlage tragen wir, wenn er bis zum Ablauf der Leistungsdauer durchgeführt wird.
2.10.3.1.2 Menüservice Die versicherte Person und ihre Familienmitglieder erhalten erhält je nach organisatorischer Machbarkeit einmal pro Person einmal in der Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder jeden Tag eine Hauptmahlzeit. Die Mahlzeiten können aus einem Menüangebot des Dienstleisters ausgewählt werden. Die Kosten für die Mahlzeiten tragen wir. Alternativ erstatten wir die Kosten von selbst gekauften Speisen gegen Vorlage der jeweiligen Belege maximal bis zu 6 Euro täglich pro Person und Mahlzeit.
2.13.4.1.2 2.10.3.1.3 Einkäufe und Besorgungen Bis zu zweimal pro Woche für jeweils bis zu 2 Stunden werden Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen erledigt. Die Kosten für den Boten tragen wir. Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht.
2.13.4.1.3 2.10.3.1.4 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen Ist der Besuch der versicherten Person bei einer Behörde oder einem Arzt erforderlich, wird sie dorthin gebracht und wieder abgeholt - gegebenenfalls mit einer Begleitperson aus der Familie - und wenn erforderlich, während des Besuchs begleitet, bis zu zweimal pro Woche, in einem Umkreis von 25 Kilometern von deren Wohnort.
2.13.4.1.4 2.10.3.1.5 Reinigung der Wohnung Reinigung des Wohnbereichs (z. B. Flur, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) einmal pro Woche für bis zu 3 Stunden.
2.13.4.1.5 2.10.3.1.6 Wäsche und Kleidung XxxxxxxWaschen, trocknen und bügeln der Wäsche der versicherten Person und ihrer Familienmitglieder einmal pro Woche, für bis zu 3 Stunden. Dabei wird die Wäsche auch ausgebessert, sortiert und eingeräumt. Auch die Schuhe werden gepflegt.
2.13.4.2 2.10.3.2 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, Unfalls einmalig erbracht werden:
2.13.4.2.1 2.10.3.2.1 Pflegeschulung für Angehörige Wird die versicherte Person von Angehörigen gepflegt, werden diese für die tägliche Pflege geschult.
2.13.4.2.2 2.10.3.2.2 Pflegeberatung durch den Dienstleister Stehen der versicherten Person Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung zu, wird sie bzw. deren Angehörige/Betreuer über die in Frage kommenden Leistungen der Pflegekassen und das entsprechende Antragsverfahren beraten.
2.13.4.2.3 2.10.3.2.3 Tag- und Nachtwache Kehrt die versicherte Person – nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt bzw. oder einer unfallbedingten ambulanten Operation oder – nach einem Krankenhausaufenthalt bzw. einer ambulanten Operation wegen einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 nach Hause zurück und muss aus medizinischen Gründen beaufsichtigt werden, erhält sie nach der Rückkehr eine Tag- und Nachtwache. Diese Leistung wird für bis zu 48 Stunden nach der Rückkehr erbracht.
2.13.4.2.4 2.10.3.2.4 Vermittlung von Pflegehilfsmitteln Werden Pflegehilfsmittel, wie z. B. Gehhilfen oder Rollstuhl erforderlich, erfolgt eine Beratung bei der Auswahl und die Vermittlung der Pflegehilfsmittel.
2.13.4.2.5 2.10.3.2.5 Vermittlung einer Haustierbetreuung Müssen Haustiere der versicherten Person bzw. deren Familienmitglieder betreut werden, wird eine bedarfsgerechte Betreuung vermittelt. Dies gilt nur für gewöhnliche Haustiere wie z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische und nicht für Tiere, für deren Haltung eine behördliche Genehmigung nötig ist.
2.13.4.2.6 2.10.3.2.6 Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst Benötigt die versicherte Person bzw. deren Familienmitglieder bei der Pflege des Gartens oder bei Schneeräumarbeiten Unterstützung, wird entsprechende Hilfe vermittelt.
2.13.4.2.7 2.10.3.2.7 Vermittlung einer Beratung für behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz Wird eine Beratung für den behindertengerechten Umbau der Wohnung/des Hauses/des Kfz der versicherten Person erforderlich, wird diese vermittelt.
2.13.4.2.8 2.10.3.2.8 Pflegeplatzgarantie Wir vermitteln einen Pflegeplatz an die versicherte Person in einer Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung, spätestens zum Ende des folgenden Arbeitstages, es sei denn, die versicherte Person ist suizidgefährdet. Es wird ein möglichst wohnortnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf einen wohnortnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Transport-/ Fahrtkosten werden übernommen.
2.13.4.3 2.10.3.3 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, Unfalls für bis zu vier Wochen erbracht werden:
2.13.4.3.1 2.10.3.3.1 Grundpflege Die versicherte Person erhält zu Hause für bis zu 21 Stunden pro Woche eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören: – Waschen des Oberkörpers, – Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren), – Waschen des Intimbereichs, – Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, – Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, – An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, – Hilfe beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, – Hilfe beim Essen und Trinken, – Hilfe bei der Krankengymnastik, – Positionswechsel im Bett. Werden bereits einzelne Leistungen im Rahmen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erbracht, besteht für die Erbringung der entsprechenden Leistungen aus der Grundpflege kein Anspruch.
2.13.4.3.2 Familienbetreuung (Haus- und Familienpflege) Leben im Haushalt der versicherten Person Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt sind, dass sie bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen, können Sie an Stelle der Hilfeleistungen Menüservice, Einkäufe und Besorgungen, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung, Tag- und Nachtwache, Grundpflege sowie Ambulante Hilfeleistungen für Familienmitglieder eine Familienbetreuung für bis zu 8 Stunden täglich in Anspruch nehmen. Die Leistungen werden zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erbracht, in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall in diesem Sinne gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, in denen für die notwendige Betreuung und Versorgung der Kinder niemand zur Verfügung steht. Die Betreuung – umfasst die Kinderbetreuung einschließlich der Freizeitgestaltung, Hausaufgabenbetreuung in der Grundschule, Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Begleitung zu Kindergarten/Schule, Hilfe beim An- und Auskleiden und die Unterstützung der Körperpflege (nichtmedizinischer Art). – sorgt für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Haushalts. Hierzu zählt die Reinigung und Pflege der Wäsche (waschen, trocknen, bügeln, sortieren), Schuhpflege, Einkauf und die Wohnungsreinigung im üblichen Umfang.
Appears in 2 contracts
Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Hilfeleistungen. 2.13.4.1 2.11.3.1 Hilfeleistungen, die für bis zu sechs Monate ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach der Ziffer 2.13.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an2.11.1.2 für bis zu vier Wochen ab dem Entlassungstag aus dem Krankenhaus, erbracht werden:
2.13.4.1.1 2.11.3.1.1 Hausnotruf Sofern die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, wird die versicherte Person mit einer Hausnotrufanlage inklusive Funkfinger versorgt, über die der von uns beauftragte Dienstleister rund um die Uhr erreichbar ist. Die Kosten für die Anlage, deren Einrichtung und die laufenden Kosten tragen wir. Die Kosten für den Abbau der Anlage tragen wir, wenn er bis zum Ablauf der Leistungsdauer durchgeführt wird.
2.11.3.1.2 Menüservice Die versicherte Person und ihre Familienmitglieder erhalten erhält je nach organisatorischer Machbarkeit pro Person einmal in der Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder jeden Tag eine Hauptmahlzeit. Die Mahlzeiten können aus einem Menüangebot des Dienstleisters ausgewählt werden. Die Kosten für die Mahlzeiten tragen wir. Alternativ erstatten wir die Kosten von selbst gekauften Speisen gegen Vorlage der jeweiligen Belege maximal bis zu 6 Euro täglich pro Person und Mahlzeit.
2.13.4.1.2 2.11.3.1.3 Einkäufe und Besorgungen Bis zu zweimal pro Woche für jeweils bis zu 2 Stunden werden Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen erledigt. Die Kosten für den Boten tragen wir. Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht.
2.13.4.1.3 2.11.3.1.4 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen Ist der Besuch der versicherten Person bei einer Behörde oder einem Arzt erforderlich, wird sie dorthin gebracht und wieder abgeholt - gegebenenfalls mit einer Begleitperson aus der Familie - und wenn erforderlich, während des Besuchs begleitet, bis zu zweimal pro Woche, in einem Umkreis von 25 Kilometern von deren Wohnort.
2.13.4.1.4 2.11.3.1.5 Reinigung der Wohnung Reinigung des Wohnbereichs (z. z.B. Flur, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) einmal pro Woche für bis zu 3 Stunden.
2.13.4.1.5 2.11.3.1.6 Wäsche und Kleidung XxxxxxxWaschen, trocknen und bügeln der Wäsche der versicherten Person und ihrer Familienmitglieder einmal pro Woche, für bis zu 3 Stunden. Dabei wird die Wäsche auch ausgebessert, sortiert und eingeräumt. Auch die Schuhe werden gepflegt.
2.13.4.2 2.11.3.2 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach der Ziffer 2.13.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an2.11.1.2 innerhalb von vier Wochen ab dem Entlassungstag aus dem Krankenhaus, einmalig erbracht werden:
2.13.4.2.1 2.11.3.2.1 Pflegeschulung für Angehörige Wird die versicherte Person von Angehörigen gepflegt, werden diese für die tägliche Pflege geschult.
2.13.4.2.2 2.11.3.2.2 Pflegeberatung durch den Dienstleister Stehen der versicherten Person Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung zu, wird sie bzw. deren Angehörige/Betreuer über die in Frage kommenden Leistungen der Pflegekassen und das entsprechende Antragsverfahren beraten.
2.13.4.2.3 2.11.3.2.3 Tag- und Nachtwache Kehrt die versicherte Person – nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt bzw. einer unfallbedingten ambulanten Operation oder – nach einem unfallunabhängigen, mindestens 7tägigen Krankenhausaufenthalt bzw. einer ambulanten Operation wegen einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 nach Hause zurück und muss aus medizinischen Gründen beaufsichtigt werden, erhält sie nach der Rückkehr eine Tag- und Nachtwache. Diese Leistung wird für bis zu 48 Stunden nach der Rückkehr erbracht.
2.13.4.2.4 2.11.3.2.4 Vermittlung von Pflegehilfsmitteln Werden Pflegehilfsmittel, wie z. z.B. Gehhilfen oder Rollstuhl erforderlich, erfolgt eine Beratung bei der Auswahl und die Vermittlung der Pflegehilfsmittel.
2.13.4.2.5 2.11.3.2.5 Vermittlung einer Haustierbetreuung Müssen Haustiere der versicherten Person bzw. deren Familienmitglieder betreut werden, wird eine bedarfsgerechte Betreuung vermittelt. Dies gilt nur für gewöhnliche Haustiere wie z. z.B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische und nicht für Tiere, für deren Haltung eine behördliche Genehmigung nötig ist.
2.13.4.2.6 2.11.3.2.6 Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst Benötigt die versicherte Person bzw. deren Familienmitglieder bei der Pflege des Gartens oder bei Schneeräumarbeiten Unterstützung, wird entsprechende Hilfe vermittelt.
2.13.4.2.7 2.11.3.2.7 Vermittlung einer Beratung für behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz Wird eine Beratung für den behindertengerechten Umbau der Wohnung/des Hauses/des Kfz der versicherten Person erforderlich, wird diese vermittelt.
2.13.4.2.8 2.11.3.2.8 Pflegeplatzgarantie Wir vermitteln einen Pflegeplatz an die versicherte Person in einer Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung, spätestens zum Ende des folgenden Arbeitstages, es sei denn, die versicherte Person ist suizidgefährdet. Es wird ein möglichst wohnortnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf einen wohnortnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Transport-/ Fahrtkosten Transport-/Fahrtkosten werden übernommen.
2.13.4.3 2.11.3.3 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach der Ziffer 2.13.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an2.11.1.2 innerhalb von vier Wochen ab dem Entlassungstag aus dem Krankenhaus, für bis zu vier Wochen erbracht werden:
2.13.4.3.1 2.11.3.3.1 Grundpflege Die versicherte Person erhält zu Hause für bis zu 21 Stunden pro Woche eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören: – Waschen des Oberkörpers, – Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren), – Waschen des Intimbereichs, – Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, – Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, – An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, – Hilfe beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, – Hilfe beim Essen und Trinken, – Hilfe bei der Krankengymnastik, – Positionswechsel im Bett. Werden bereits einzelne Leistungen im Rahmen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erbracht, besteht für die Erbringung der entsprechenden Leistungen aus der Grundpflege kein Anspruch.
2.13.4.3.2 Familienbetreuung (Haus- und Familienpflege) Leben im Haushalt der versicherten Person Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt sind, dass sie bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen, können Sie an Stelle der Hilfeleistungen Menüservice, Einkäufe und Besorgungen, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung, Tag- und Nachtwache, Grundpflege sowie Ambulante Hilfeleistungen für Familienmitglieder eine Familienbetreuung für bis zu 8 Stunden täglich in Anspruch nehmen. Die Leistungen werden zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erbracht, in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall in diesem Sinne gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, in denen für die notwendige Betreuung und Versorgung der Kinder niemand zur Verfügung steht. Die Betreuung – umfasst die Kinderbetreuung einschließlich der Freizeitgestaltung, Hausaufgabenbetreuung in der Grundschule, Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Begleitung zu Kindergarten/Schule, Hilfe beim An- und Auskleiden und die Unterstützung der Körperpflege (nichtmedizinischer Art). – sorgt für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Haushalts. Hierzu zählt die Reinigung und Pflege der Wäsche (waschen, trocknen, bügeln, sortieren), Schuhpflege, Einkauf und die Wohnungsreinigung im üblichen Umfang.
Appears in 2 contracts
Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Hilfeleistungen. 2.13.4.1 2.12.4.1 Hilfeleistungen, die für bis zu sechs Monate ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung Krebserkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 2.12.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, erbracht werden:
2.13.4.1.1 2.12.4.1.1 Menüservice Die Das versicherte Person Kind und ihre seine Familienmitglieder erhalten je nach organisatorischer Machbarkeit pro Person einmal in der Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder jeden Tag eine Hauptmahlzeit. Die Mahlzeiten können aus einem Menüangebot des Dienstleisters ausgewählt werden. Die Kosten für die Mahlzeiten tragen wir. Alternativ erstatten wir die Kosten von selbst gekauften Speisen gegen Vorlage der jeweiligen Belege Belege, maximal bis zu 6 Euro täglich pro Person und Mahlzeit.
2.13.4.1.2 2.12.4.1.2 Einkäufe und Besorgungen Bis zu zweimal pro Woche für jeweils bis zu 2 Stunden werden Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen erledigt. Die Kosten für den Boten tragen wir. Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht.
2.13.4.1.3 2.12.4.1.3 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen Ist der Besuch der des versicherten Person Kindes bei einer Behörde oder einem Arzt erforderlich, wird sie es dorthin gebracht und wieder abgeholt - gegebenenfalls mit einer Begleitperson aus der Familie - und wenn erforderlich, während des Besuchs begleitet, bis zu zweimal pro Woche, in einem Umkreis von 25 Kilometern von deren dessen Wohnort.
2.13.4.1.4 2.12.4.1.4 Reinigung der Wohnung Reinigung des Wohnbereichs (z. B. Flur, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) einmal pro Woche für bis zu 3 Stunden.
2.13.4.1.5 2.12.4.1.5 Wäsche und Kleidung Xxxxxxx, trocknen und bügeln der Wäsche der des versicherten Person Kindes und ihrer seiner Familienmitglieder einmal pro Woche, für bis zu 3 Stunden. Dabei wird die Wäsche auch ausgebessert, sortiert und eingeräumt. Auch die Schuhe werden gepflegt.
2.13.4.2 2.12.4.2 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung Krebserkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 2.12.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, einmalig erbracht werden:
2.13.4.2.1 2.12.4.2.1 Pflegeschulung für Angehörige Wird die das versicherte Person Kind von Angehörigen gepflegt, werden diese für die tägliche Pflege geschult.
2.13.4.2.2 2.12.4.2.2 Pflegeberatung durch den Dienstleister Stehen der dem versicherten Person Kind Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung zu, wird sie bzw. deren Angehörige/Betreuer werden seine Erziehungsberechtigten über die in Frage kommenden Leistungen der Pflegekassen und das entsprechende Antragsverfahren beraten.
2.13.4.2.3 2.12.4.2.3 Tag- und Nachtwache Kehrt die das versicherte Person Kind – nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt bzw. einer unfallbedingten ambulanten Operation oder – nach einem Krankenhausaufenthalt bzw. einer ambulanten Operation wegen einer schweren Erkrankung Krebserkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 2.12.1.2 nach Hause zurück und muss aus medizinischen Gründen beaufsichtigt werden, erhält sie es nach der Rückkehr eine Tag- und Nachtwache. Diese Leistung wird für bis zu 48 Stunden nach der Rückkehr erbracht.
2.13.4.2.4 2.12.4.2.4 Vermittlung von Pflegehilfsmitteln Werden Pflegehilfsmittel, wie z. B. Gehhilfen oder Rollstuhl erforderlich, erfolgt eine Beratung bei der Auswahl und die Vermittlung der Pflegehilfsmittel.
2.13.4.2.5 2.12.4.2.5 Vermittlung einer Haustierbetreuung Müssen Haustiere der des versicherten Person Kindes bzw. deren dessen Familienmitglieder betreut werden, wird eine bedarfsgerechte Betreuung vermittelt. Dies gilt nur für gewöhnliche Haustiere wie z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische und nicht für Tiere, für deren Haltung eine behördliche Genehmigung nötig ist.
2.13.4.2.6 2.12.4.2.6 Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst Benötigt die versicherte Person bzw. deren Familienmitglieder Familie des versicherten Kindes wegen der erforderlichen Versorgung des Kindes Unterstützung bei der Pflege des Gartens oder bei Schneeräumarbeiten UnterstützungSchneeräumarbeiten, wird entsprechende Hilfe vermittelt.
2.13.4.2.7 2.12.4.2.7 Vermittlung einer Beratung für behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz Wird eine Beratung für den behindertengerechten Umbau der Wohnung/des Hauses/des Kfz der Familie des versicherten Person Kindes erforderlich, wird diese vermittelt.
2.13.4.2.8 Pflegeplatzgarantie Wir vermitteln einen Pflegeplatz an die versicherte Person in einer Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung, spätestens zum Ende des folgenden Arbeitstages, es sei denn, die versicherte Person ist suizidgefährdet. Es wird ein möglichst wohnortnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf einen wohnortnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Transport-/ Fahrtkosten werden übernommen.
2.13.4.3 2.12.4.3 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung Krebserkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 2.12.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, für bis zu vier Wochen erbracht werden:
2.13.4.3.1 2.12.4.3.1 Grundpflege Die Das versicherte Person Kind erhält zu Hause für bis zu 21 Stunden pro Woche eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören: – Waschen des Oberkörpers, – Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Zahnpflege/ Prothesenreinigung, Rasieren), – Waschen des Intimbereichs, – Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, – Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, – An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, – Hilfe beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, – Hilfe beim Essen und Trinken, – Hilfe bei der Krankengymnastik, – Positionswechsel im Bett. Werden bereits einzelne Leistungen im Rahmen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erbracht, besteht für die Erbringung der entsprechenden Leistungen aus der Grundpflege kein Anspruch.
2.13.4.3.2 2.12.4.3.2 Familienbetreuung (Haus- und Familienpflege) Leben im Haushalt der versicherten Person Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt sind, dass sie bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen, können Sie an An Stelle der Hilfeleistungen Menüservice, Einkäufe und Besorgungen, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung, Tag- und Nachtwache, Nachtwache sowie Grundpflege sowie Ambulante Hilfeleistungen können Sie für Familienmitglieder das versicherte Kind und seine minderjährigen Geschwister eine Familienbetreuung für bis zu 8 Stunden täglich in Anspruch nehmen. Die Leistungen werden zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erbracht, in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall in diesem Sinne gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, in denen für die notwendige Betreuung und Versorgung der Kinder des Kindes und seiner minderjährigen Geschwister niemand zur Verfügung steht. Die Betreuung – umfasst die Kinderbetreuung einschließlich der Freizeitgestaltung, Hausaufgabenbetreuung in der Grundschule, Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Begleitung zu Kindergarten/Schule, Hilfe beim An- und Auskleiden und die Unterstützung bei der Körperpflege (nichtmedizinischer Art). – sorgt für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Haushalts. Hierzu zählt die Reinigung und Pflege der Wäsche (waschen, trocknen, bügeln, sortieren), Schuhpflege, Einkauf und die Wohnungsreinigung im üblichen Umfang.
Appears in 2 contracts
Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Hilfeleistungen. 2.13.4.1 Hilfeleistungen2.9.3.1 Erstgespräch: In einem telefonischen Erstgespräch mit der versicherten Person bzw. ihren Angehörigen/Betreuern und in Abstimmung mit dem behan- delnden Arzt wird festgestellt, welche Hilfeleistungen die versicherte Person benötigt.
2.9.3.2 Hausnotruf: Wenn die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, wird in der Wohnung/im Haus der versicherten Person eine Hausnotrufanlage mit einem Funkfinger eingerichtet, über die der von uns beauftragte Dienstleister rund um die Uhr erreichbar ist. Die Kosten für die Anlage und ihre Einrichtung tragen wir. Die laufenden Kosten sind auf sechs Monate, vom Unfall an gerechnet, begrenzt. Die Kosten für den Abbau der Anlage tragen wir, wenn er bis zu zum Ablauf von sechs Monate ab dem Tag des UnfallsMonaten, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 vom Tag Unfall an gerechnet, durchgeführt wird. Andernfalls werden sie von der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, erbracht werden:versicherten Person getragen.
2.13.4.1.1 Menüservice 2.9.3.3 Menüservice: Die versicherte Person und ihre Familienmitglieder erhalten erhält je nach organisatorischer Machbarkeit einmal pro Person einmal in der Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder jeden Tag eine Hauptmahlzeit. Die Mahlzeiten können aus einem Menüangebot des Dienstleisters ausgewählt werden. Die Kosten für die Mahlzeiten tragen wir. Alternativ erstatten wir die Kosten von selbst gekauften Speisen gegen Vorlage der jeweiligen Belege maximal bis zu 6 Euro täglich pro Person und Mahlzeit.
2.13.4.1.2 Einkäufe und Besorgungen 2.9.3.4 Besorgungen/Einkäufe: Bis zu zweimal pro Woche für jeweils bis zu 2 Stunden werden Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen erledigt. Anfallende Gebühren und die Kosten trägt die versicherte Person. Die Kosten für den Boten tragen wir. Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht.
2.13.4.1.3 2.9.3.5 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen Ist Behördengängen: UV-STD 01/2015 Wenn der Besuch der versicherten Person bei einer Behörde oder einem Arzt erforderlicherforderlich ist, wird sie dorthin gebracht und wieder abgeholt - gegebenenfalls mit einer Begleitperson aus der Familie - , und wenn erforderlich, während des Besuchs begleitet, bis zu zweimal pro Woche, in einem Umkreis von 25 Kilometern von deren ihrem Wohnort.
2.13.4.1.4 2.9.3.6 Reinigung der Wohnung Wohnung: Reinigung des Wohnbereichs (z. z.B. Flur, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) einmal pro Woche für bis zu 3 Stunden.
2.13.4.1.5 2.9.3.7 Wäsche und Kleidung XxxxxxxKleidung: Waschen, trocknen und bügeln der Wäsche der versicherten Person und ihrer Familienmitglieder einmal pro Woche, für bis zu 3 Stunden. Dabei wird die Wäsche auch ausgebessert, sortiert und eingeräumt. Auch die Schuhe werden gepflegt.
2.13.4.2 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, einmalig erbracht werden:
2.13.4.2.1 2.9.3.8 Pflegeschulung für Angehörige Wird Angehörige: Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegtgepflegt wird, werden diese sie für die tägliche Pflege geschult.
2.13.4.2.2 2.9.3.9 Pflegeberatung durch den Dienstleister Stehen Dienstleister: Wenn der versicherten Person Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung zuzustehen, so wird sie bzw. deren Angehörigeihre Angehörigen/Betreuer Betreuern über die wegen des Unfalls in Frage kommenden Leistungen der Pflegekassen und das entsprechende Antragsverfahren beraten.
2.13.4.2.3 Tag- und Nachtwache Kehrt 2.9.3.10 Grundpflege: Wenn die versicherte Person – wegen des Unfalls in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nach § 15 Abs. 1 Sozial- gesetzbuch - elftes Buch - gegeben sind, erhält sie zu Hause eine Grundpflege. Die Grundpflege umfasst Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Hilfe bei Krankengymnastik sowie die Lagerung im Bett. Diese Leistung wird so lange erbracht, bis die versicherte Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, jedoch für höchstens vier Wochen, bis zu 21 Stunden pro Woche.
2.9.3.11 Tag- und Nachtwache: Wenn die versicherte Xxxxxx nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt bzw. oder einer unfallbedingten ambulanten Operation oder – nach einem Krankenhausaufenthalt bzw. einer ambulanten Operation wegen einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 nach Hause zurück zurückkehrt und muss aus medizinischen Gründen beaufsichtigt werdenwerden muss, erhält sie nach der Rückkehr eine Tag- und Nachtwache. Diese Leistung wird für bis zu 48 Stunden nach der Rückkehr erbracht.
2.13.4.2.4 2.9.3.12 Vermittlung von Pflegehilfsmitteln Werden Pflegehilfsmitteln: Es werden die erforderlichen Pflegehilfsmittel, wie z. z.B. Gehhilfen oder Rollstuhl erforderlichGehhilfen, erfolgt eine Beratung bei der Auswahl und die Vermittlung der PflegehilfsmittelRollstuhl, vermittelt.
2.13.4.2.5 2.9.3.13 Vermittlung einer Haustierbetreuung Müssen Haustierbetreuung: Es wird die Betreuung der Haustiere der versicherten Person bzw. deren Familienmitglieder betreut werden, wird eine bedarfsgerechte Betreuung vermittelt. Dies Das gilt nur für gewöhnliche Haustiere wie z. z.B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische und nicht für Tiere, für deren Haltung eine behördliche Genehmigung nötig ist.
2.13.4.2.6 2.9.3.14 Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst Benötigt Schneeräumdienst: Wir vermitteln die Pflege des Gartens und Schneeräumarbeiten, wenn die versicherte Person bzw. deren Familienmitglieder bei der Pflege wegen des Gartens oder bei Schneeräumarbeiten Unterstützung, wird entsprechende Hilfe vermitteltVersicherungsfalles hierbei Unterstützung benötigt.
2.13.4.2.7 2.9.3.15 Vermittlung einer Beratung für behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz Wird Kfz: Es wird eine Beratung für den behindertengerechten Umbau der Wohnung/des Hauses/des Kfz der versicherten Person erforderlich, wird diese vermittelt.
2.13.4.2.8 Pflegeplatzgarantie 2.9.3.16 Pflegeplatzgarantie: Wir vermitteln einen Pflegeplatz an die versicherte Person in einer Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung, spätestens zum Ende des folgenden Arbeitstages, es sei denn, die versicherte Person ist suizidgefährdet. Es wird ein möglichst wohnortnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf einen wohnortnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Transport-/ Fahrtkosten werden übernommen.
2.13.4.3 Hilfeleistungen2.9.3.17 Ambulante Hilfeleistungen für pflegebedürftige Partner und Verwandte 1. Grades des Versicherten: Wenn die versicherte Person unfallbedingt ganz oder teilweise außerstande ist, die innerhalb Betreuung des bis zum Unfall von sechs Monaten ab dem Tag des Unfallsihm bereits in häuslicher Pflege betreuten ehelichen/eingetragenen oder nicht ehelichen Lebenspartners oder Verwandten 1. Grades mit aner- kannter Pflegestufe fortzuführen, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 vom Tag erhält auch dieser die versicherten ambulanten Hilfeleistungen. Voraussetzung ist, dass der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, für bis zu vier Wochen erbracht werden:
2.13.4.3.1 Grundpflege Die versicherte Person erhält zu Hause für bis zu 21 Stunden pro Woche eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören: – Waschen des Oberkörpers, – Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren), – Waschen des Intimbereichs, – Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, – Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, – An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, – Hilfe beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, – Hilfe beim Essen und Trinken, – Hilfe bei der Krankengymnastik, – Positionswechsel im Bett. Werden bereits einzelne Leistungen im Rahmen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erbracht, besteht für die Erbringung der entsprechenden Leistungen aus der Grundpflege kein Anspruch.
2.13.4.3.2 Familienbetreuung (Haus- und Familienpflege) Leben im Haushalt Pflegende mit der versicherten Person Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt sind, dass sie bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen, können Sie an Stelle der Hilfeleistungen Menüservice, Einkäufe und Besorgungen, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung, Tag- und Nachtwache, Grundpflege sowie Ambulante Hilfeleistungen für Familienmitglieder eine Familienbetreuung für bis zu 8 Stunden täglich in Anspruch nehmen. Die Leistungen werden zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erbracht, in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall in diesem Sinne gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, in denen für die notwendige Betreuung und Versorgung der Kinder niemand zur Verfügung steht. Die Betreuung – umfasst die Kinderbetreuung einschließlich der Freizeitgestaltung, Hausaufgabenbetreuung in der Grundschule, Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Begleitung zu Kindergarten/Schule, Hilfe beim An- und Auskleiden und die Unterstützung der Körperpflege (nichtmedizinischer Art). – sorgt für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Haushalts. Hierzu zählt die Reinigung und Pflege der Wäsche (waschen, trocknen, bügeln, sortieren), Schuhpflege, Einkauf und die Wohnungsreinigung im üblichen Umfanghäuslicher Gemeinschaft lebt.
Appears in 1 contract
Samples: Unfallversicherung
Hilfeleistungen. 2.13.4.1 2.10.4.1 Hilfeleistungen, die für bis zu sechs Monate ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung Krebserkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 2.10.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, erbracht werden:
2.13.4.1.1 2.10.4.1.1 Menüservice Die Das versicherte Person Kind und ihre seine Familienmitglieder erhalten je nach organisatorischer Machbarkeit pro Person einmal in der Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder jeden Tag eine Hauptmahlzeit. Die Mahlzeiten können aus einem Menüangebot des Dienstleisters ausgewählt werden. Die Kosten für die Mahlzeiten tragen wir. Alternativ erstatten wir die Kosten von selbst gekauften Speisen gegen Vorlage der jeweiligen Belege Belege, maximal bis zu 6 Euro täglich pro Person und Mahlzeit.
2.13.4.1.2 2.10.4.1.2 Einkäufe und Besorgungen Bis zu zweimal pro Woche für jeweils bis zu 2 Stunden werden Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen erledigt. Die Kosten für den Boten tragen wir. Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht.
2.13.4.1.3 2.10.4.1.3 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen Ist der Besuch der des versicherten Person Kindes bei einer Behörde oder einem Arzt erforderlich, wird sie es dorthin gebracht und wieder abgeholt - gegebenenfalls mit einer Begleitperson aus der Familie - und wenn erforderlich, während des Besuchs begleitet, bis zu zweimal pro Woche, in einem Umkreis von 25 Kilometern von deren dessen Wohnort.
2.13.4.1.4 2.10.4.1.4 Reinigung der Wohnung Reinigung des Wohnbereichs (z. B. Flur, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) einmal pro Woche für bis zu 3 Stunden.
2.13.4.1.5 2.10.4.1.5 Wäsche und Kleidung UV STD 02/2018 Xxxxxxx, trocknen und bügeln der Wäsche der des versicherten Person Kindes und ihrer seiner Familienmitglieder einmal pro Woche, für bis zu 3 Stunden. Dabei wird die Wäsche auch ausgebessert, sortiert und eingeräumt. Auch die Schuhe werden gepflegt.
2.13.4.2 2.10.4.2 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung Krebserkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 2.10.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, einmalig erbracht werden:
2.13.4.2.1 2.10.4.2.1 Pflegeschulung für Angehörige Wird die das versicherte Person Kind von Angehörigen gepflegt, werden diese für die tägliche Pflege geschult.
2.13.4.2.2 2.10.4.2.2 Pflegeberatung durch den Dienstleister Stehen der dem versicherten Person Kind Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung zu, wird sie bzw. deren Angehörige/Betreuer werden seine Erziehungsberechtigten über die in Frage kommenden Leistungen der Pflegekassen und das entsprechende Antragsverfahren beraten.
2.13.4.2.3 2.10.4.2.3 Tag- und Nachtwache Kehrt die das versicherte Person – Kind − nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt bzw. einer unfallbedingten ambulanten Operation oder – − nach einem Krankenhausaufenthalt bzw. einer ambulanten Operation wegen einer schweren Erkrankung Krebserkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 2.10.1.2 nach Hause zurück und muss aus medizinischen Gründen beaufsichtigt beaufsich- tigt werden, erhält sie es nach der Rückkehr eine Tag- und Nachtwache. Diese Leistung wird für bis zu 48 Stunden nach der Rückkehr erbracht.
2.13.4.2.4 2.10.4.2.4 Vermittlung von Pflegehilfsmitteln Werden Pflegehilfsmittel, wie z. B. Gehhilfen oder Rollstuhl erforderlicherforder- lich, erfolgt eine Beratung bei der Auswahl und die Vermittlung der Pflegehilfsmittel.
2.13.4.2.5 2.10.4.2.5 Vermittlung einer Haustierbetreuung Müssen Haustiere der des versicherten Person Kindes bzw. deren dessen Familienmitglieder betreut werden, wird eine bedarfsgerechte Betreuung vermittelt. Dies gilt nur für gewöhnliche Haustiere wie z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische und nicht für Tiere, für deren Haltung eine behördliche Genehmigung nötig ist.
2.13.4.2.6 2.10.4.2.6 Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst Benötigt die versicherte Person bzw. deren Familienmitglieder Familie des versicherten Kindes wegen der erforderli- xxxx Xxxxxxxxxx des Kindes Unterstützung bei der Pflege des Gartens oder bei Schneeräumarbeiten UnterstützungSchneeräumarbeiten, wird entsprechende Hilfe vermittelt.
2.13.4.2.7 2.10.4.2.7 Vermittlung einer Beratung für behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz Wird eine Beratung für den behindertengerechten Umbau der Wohnung/des Hauses/des Kfz der Familie des versicherten Person Kindes erforderlich, wird diese vermittelt.
2.13.4.2.8 Pflegeplatzgarantie Wir vermitteln einen Pflegeplatz an die versicherte Person in einer Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung, spätestens zum Ende des folgenden Arbeitstages, es sei denn, die versicherte Person ist suizidgefährdet. Es wird ein möglichst wohnortnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf einen wohnortnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Transport-/ Fahrtkosten werden übernommen.
2.13.4.3 2.10.4.3 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung Krebserkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 2.10.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, für bis zu vier Wochen erbracht werden:
2.13.4.3.1 2.10.4.3.1 Grundpflege Die Das versicherte Person Kind erhält zu Hause für bis zu 21 Stunden pro Woche eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören: – − Waschen des Oberkörpers, – − Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Zahnpflege/ Prothesenreinigung, Rasieren), – − Waschen des Intimbereichs, – − Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, – − Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, – − An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, – − Hilfe beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, – − Hilfe beim Essen und Trinken, – − Hilfe bei der Krankengymnastik, – − Positionswechsel im Bett. Werden bereits einzelne Leistungen im Rahmen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erbracht, besteht für die Erbringung der entsprechenden Leistungen aus der Grundpflege kein Anspruch.
2.13.4.3.2 2.10.4.3.2 Familienbetreuung (Haus- und Familienpflege) Leben im Haushalt der versicherten Person Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt sind, dass sie bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen, können Sie an An Stelle der Hilfeleistungen Menüservice, Einkäufe und Besorgungen, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung, Tag- und Nachtwache, Nachtwache sowie Grundpflege sowie Ambulante Hilfeleistungen können Sie für Familienmitglieder das versicherte Kind und seine minder- jährigen Geschwister eine Familienbetreuung für bis zu 8 Stunden täglich in Anspruch nehmen. Die Leistungen werden zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erbracht, in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall in diesem Sinne gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, in denen für die notwendige notwen- dige Betreuung und Versorgung der Kinder des Kindes und seiner minderjäh- rigen Geschwister niemand zur Verfügung steht. Die Betreuung – − umfasst die Kinderbetreuung einschließlich der Freizeitgestaltung, Hausaufgabenbetreuung in der Grundschule, Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Begleitung zu Kindergarten/Schule, Hilfe beim An- und Auskleiden und die Unterstützung bei der Körperpflege (nichtmedizinischer Art). – − sorgt für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Haushalts. Hierzu zählt die Reinigung und Pflege der Wäsche (waschen, trocknen, bügeln, sortieren), Schuhpflege, Einkauf und die Wohnungsreinigung im üblichen Umfang.
Appears in 1 contract
Samples: Unfallversicherung
Hilfeleistungen. 2.13.4.1 2.10.4.1 Hilfeleistungen, die für bis zu sechs Monate ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung Krebserkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 2.10.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, erbracht werden:
2.13.4.1.1 2.10.4.1.1 Menüservice Die Das versicherte Person Kind und ihre seine Familienmitglieder erhalten je nach organisatorischer Machbarkeit pro Person einmal in der Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder jeden Tag eine Hauptmahlzeit. Die Mahlzeiten können aus einem Menüangebot des Dienstleisters ausgewählt werden. Die Kosten für die Mahlzeiten tragen wir. Alternativ erstatten wir die Kosten von selbst gekauften Speisen gegen Vorlage der jeweiligen Belege Belege, maximal bis zu 6 Euro täglich pro Person und Mahlzeit.
2.13.4.1.2 2.10.4.1.2 Einkäufe und Besorgungen Bis zu zweimal pro Woche für jeweils bis zu 2 Stunden werden Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen erledigt. Die Kosten für den Boten tragen wir. Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht.
2.13.4.1.3 2.10.4.1.3 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen Ist der Besuch der des versicherten Person Kindes bei einer Behörde oder einem Arzt erforderlich, wird sie es dorthin gebracht und wieder abgeholt - gegebenenfalls mit einer Begleitperson aus der Familie - und wenn erforderlich, während des Besuchs begleitet, bis zu zweimal pro Woche, in einem Umkreis von 25 Kilometern von deren dessen Wohnort.
2.13.4.1.4 2.10.4.1.4 Reinigung der Wohnung Reinigung des Wohnbereichs (z. B. Flur, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) einmal pro Woche für bis zu 3 Stunden.
2.13.4.1.5 2.10.4.1.5 Wäsche und Kleidung UV STD 5/2018 Xxxxxxx, trocknen und bügeln der Wäsche der des versicherten Person Kindes und ihrer seiner Familienmitglieder einmal pro Woche, für bis zu 3 Stunden. Dabei wird die Wäsche auch ausgebessert, sortiert und eingeräumt. Auch die Schuhe werden gepflegt.
2.13.4.2 2.10.4.2 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung Krebserkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 2.10.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, einmalig erbracht werden:
2.13.4.2.1 2.10.4.2.1 Pflegeschulung für Angehörige Wird die das versicherte Person Kind von Angehörigen gepflegt, werden diese für die tägliche Pflege geschult.
2.13.4.2.2 2.10.4.2.2 Pflegeberatung durch den Dienstleister Stehen der dem versicherten Person Kind Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung zu, wird sie bzw. deren Angehörige/Betreuer werden seine Erziehungsberechtigten über die in Frage kommenden Leistungen der Pflegekassen und das entsprechende Antragsverfahren beraten.
2.13.4.2.3 2.10.4.2.3 Tag- und Nachtwache Kehrt die das versicherte Person – Kind − nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt bzw. einer unfallbedingten ambulanten Operation oder – − nach einem Krankenhausaufenthalt bzw. einer ambulanten Operation wegen einer schweren Erkrankung Krebserkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 2.10.1.2 nach Hause zurück und muss aus medizinischen Gründen beaufsichtigt beaufsich- tigt werden, erhält sie es nach der Rückkehr eine Tag- und Nachtwache. Diese Leistung wird für bis zu 48 Stunden nach der Rückkehr erbracht.
2.13.4.2.4 2.10.4.2.4 Vermittlung von Pflegehilfsmitteln Werden Pflegehilfsmittel, wie z. B. Gehhilfen oder Rollstuhl erforderlicherforder- lich, erfolgt eine Beratung bei der Auswahl und die Vermittlung der Pflegehilfsmittel.
2.13.4.2.5 2.10.4.2.5 Vermittlung einer Haustierbetreuung Müssen Haustiere der des versicherten Person Kindes bzw. deren dessen Familienmitglieder betreut werden, wird eine bedarfsgerechte Betreuung vermittelt. Dies gilt nur für gewöhnliche Haustiere wie z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische und nicht für Tiere, für deren Haltung eine behördliche Genehmigung nötig ist.
2.13.4.2.6 2.10.4.2.6 Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst Benötigt die versicherte Person bzw. deren Familienmitglieder Familie des versicherten Kindes wegen der erforderli- xxxx Xxxxxxxxxx des Kindes Unterstützung bei der Pflege des Gartens oder bei Schneeräumarbeiten UnterstützungSchneeräumarbeiten, wird entsprechende Hilfe vermittelt.
2.13.4.2.7 2.10.4.2.7 Vermittlung einer Beratung für behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz Wird eine Beratung für den behindertengerechten Umbau der Wohnung/des Hauses/des Kfz der Familie des versicherten Person Kindes erforderlich, wird diese vermittelt.
2.13.4.2.8 Pflegeplatzgarantie Wir vermitteln einen Pflegeplatz an die versicherte Person in einer Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung, spätestens zum Ende des folgenden Arbeitstages, es sei denn, die versicherte Person ist suizidgefährdet. Es wird ein möglichst wohnortnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf einen wohnortnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Transport-/ Fahrtkosten werden übernommen.
2.13.4.3 2.10.4.3 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung Krebserkrankung nach Ziffer 2.13.1.2 2.10.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, für bis zu vier Wochen erbracht werden:
2.13.4.3.1 2.10.4.3.1 Grundpflege Die Das versicherte Person Kind erhält zu Hause für bis zu 21 Stunden pro Woche eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören: – − Waschen des Oberkörpers, – − Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Zahnpflege/ Prothesenreinigung, Rasieren), – − Waschen des Intimbereichs, – − Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, – − Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, – − An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, – − Hilfe beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, – − Hilfe beim Essen und Trinken, – − Hilfe bei der Krankengymnastik, – − Positionswechsel im Bett. Werden bereits einzelne Leistungen im Rahmen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erbracht, besteht für die Erbringung der entsprechenden Leistungen aus der Grundpflege kein Anspruch.
2.13.4.3.2 2.10.4.3.2 Familienbetreuung (Haus- und Familienpflege) Leben im Haushalt der versicherten Person Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt sind, dass sie bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen, können Sie an An Stelle der Hilfeleistungen Menüservice, Einkäufe und Besorgungen, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung, Tag- und Nachtwache, Nachtwache sowie Grundpflege sowie Ambulante Hilfeleistungen können Sie für Familienmitglieder das versicherte Kind und seine minder- jährigen Geschwister eine Familienbetreuung für bis zu 8 Stunden täglich in Anspruch nehmen. Die Leistungen werden zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erbracht, in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall in diesem Sinne gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, in denen für die notwendige notwen- dige Betreuung und Versorgung der Kinder des Kindes und seiner minderjäh- rigen Geschwister niemand zur Verfügung steht. Die Betreuung – − umfasst die Kinderbetreuung einschließlich der Freizeitgestaltung, Hausaufgabenbetreuung in der Grundschule, Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Begleitung zu Kindergarten/Schule, Hilfe beim An- und Auskleiden und die Unterstützung bei der Körperpflege (nichtmedizinischer Art). – − sorgt für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Haushalts. Hierzu zählt die Reinigung und Pflege der Wäsche (waschen, trocknen, bügeln, sortieren), Schuhpflege, Einkauf und die Wohnungsreinigung im üblichen Umfang.
Appears in 1 contract
Samples: Unfallversicherung