Hilfeleistungen. 2.11.4.1 Erstgespräch: In einem telefonischen Erstgespräch mit der versicherten Person bzw. ihren Angehörigen/Betreuern und in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt wird festgestellt, welche Hilfeleistungen die versicherte Person benötigt. 2.11.4.2 Menüservice: Die versicherte Person und ihre Familienmitglieder erhalten je nach organisatorischer Machbarkeit pro Person einmal in der Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder jeden Tag eine Hauptmahlzeit. Die Mahlzeiten können aus einem Menüangebot ausgewählt werden. Die Kosten für die Mahlzeiten tragen wir. Alternativ erstatten wir die Kosten von selbst gekauften Speisen gegen Vorlage der jeweiligen Belege, maximal bis zu 6 € täglich pro Person und Mahlzeit. 2.11.4.3 Besorgungen/Einkäufe: Bis zu zweimal pro Woche für jeweils bis zu 2 Stunden werden Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen erledigt. Anfallende Gebühren und die Kosten trägt die versicherte Person. Die Kosten für den Boten tragen wir. 2.11.4.4 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen: Wenn der Besuch der versicherten Person bei einer Behörde oder einem Arzt erforderlich ist, wird sie dorthin gebracht und wieder abgeholt - gegebenenfalls mit einer Begleitperson aus der Familie -, und wenn erforderlich, während des Besuchs begleitet, bis zu zweimal pro Woche, in einem Umkreis von 25 Kilometern von ihrem Wohnort. 2.11.4.5 Reinigung der Wohnung: Reinigung des Wohnbereichs (z.B. Flur, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) einmal pro Woche bis zu 3 Stunden. 2.11.4.6 Wäsche und Kleidung: Xxxxxxx, trocknen und bügeln der Wäsche der versicherten Person und ihrer Familienmitglieder einmal pro Woche, bis zu 3 Stunden. Dabei wird die Wäsche auch ausgebessert, sortiert und eingeräumt. Auch die Schuhe werden gepflegt. 2.11.4.7 Pflegeschulung für Angehörige: Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wird, werden sie für die tägliche Pflege geschult. 2.11.4.8 Pflegeberatung durch den Dienstleister: Wenn der versicherten Person Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung zustehen, so wird sie bzw. ihre Angehörigen/Betreuern über die wegen der in Frage kommenden Leistungen der Pflegekassen und das entsprechende Antragsverfahren beraten. 2.11.4.9 Grundpflege: Wenn die versicherte Person in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nach § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - elftes Buch - gegeben sind, erhält sie zu Hause eine Grundpflege. Die Grundpflege umfasst Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Hilfe bei Krankengymnastik sowie die Lagerung im Bett. Diese Leistung wird so lange erbracht, bis die versicherte Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, jedoch für höchstens vier Wochen, bis zu 21 Stunden pro Woche. 2.11.4.10 Tag- und Nachtwache: Wenn die versicherte Xxxxxx nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation nach Hause zurückkehrt und aus medizinischen Gründen beaufsichtigt werden muss, erhält sie nach der Rückkehr eine Tag- und Nachtwache. Diese Leistung wird für bis zu 48 Stunden nach der Rückkehr erbracht. 2.11.4.11 Vermittlung von Pflegehilfsmitteln: Es werden die erforderlichen Pflegehilfsmittel, wie z. B. Gehhilfen, Rollstuhl, vermittelt. 2.11.4.12 Vermittlung einer Haustierbetreuung: Es wird die Betreuung der Haustiere der versicherten Person bzw. der Familienmitglieder vermittelt. Das gilt nur für gewöhnliche Haustiere wie z.B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische und nicht für Tiere, für deren Haltung eine behördliche Genehmigung nötig ist. 2.11.4.13 Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst: Wir vermitteln die Pflege des Gartens und Schneeräumarbeiten, wenn die versicherte Person bzw. dessen Familienmitglieder wegen des Versicherungsfalles hierbei Unterstützung benötigt. 2.11.4.14 Vermittlung einer Beratung für behinderten- gerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz: Es wird eine Beratung für den behindertengerechten Umbau der Wohnung/des Hauses/des Kfz der versicherten Person vermittelt. 2.11.4.15 Pflegeplatzgarantie: Wir vermitteln einen Pflegeplatz an die versicherte Person in einer Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung, spätestens zum Ende des folgenden Arbeitstages, es sei denn, die versicherte Person ist suizidgefährdet. Es wird ein möglichst wohnortnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf einen wohnortnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Transport-/ Fahrtkosten werden übernommen. 2.11.4.16 Ambulante Hilfeleistungen für Familienmitglieder: Wenn die versicherte Person durch den Versicherungsfall ganz oder teilweise außerstande ist, die Betreuung des von ihm bereits in häuslicher Pflege betreuten Familienmitglieds mit anerkannter Pflegestufe fortzuführen, erhält auch dieser die versicherten ambulanten Hilfeleistungen.
Appears in 1 contract
Samples: Unfallversicherung
Hilfeleistungen. 2.11.4.1 2.9.4.1 Erstgespräch: In einem telefonischen Erstgespräch mit der versicherten Person bzw. ihren Angehörigen/Betreuern und in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt wird festgestellt, welche Hilfeleistungen die versicherte Person benötigt.
2.11.4.2 2.9.4.2 Menüservice: Die versicherte Person und ihre Familienmitglieder erhalten je nach organisatorischer Machbarkeit pro Person einmal in der Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder jeden Tag eine Hauptmahlzeit. Die Mahlzeiten können aus einem Menüangebot ausgewählt werden. Die Kosten für die Mahlzeiten tragen wir. Alternativ erstatten wir die Kosten von selbst gekauften Speisen gegen Vorlage der jeweiligen Belege, maximal bis zu 6 € täglich pro Person und Mahlzeit.. UV-GUV 01/2015
2.11.4.3 2.9.4.3 Besorgungen/Einkäufe: Bis zu zweimal pro Woche für jeweils bis zu 2 Stunden werden Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen erledigt. Anfallende Gebühren und die Kosten trägt die versicherte Person. Die Kosten für den Boten tragen wir.
2.11.4.4 2.9.4.4 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen: Wenn der Besuch der versicherten Person bei einer Behörde oder einem Arzt erforderlich ist, wird sie dorthin gebracht und wieder abgeholt - gegebenenfalls mit einer Begleitperson aus der Familie -, und wenn erforderlich, während des Besuchs begleitet, bis zu zweimal pro Woche, in einem Umkreis von 25 Kilometern von ihrem Wohnort.
2.11.4.5 2.9.4.5 Reinigung der Wohnung: Reinigung des Wohnbereichs (z.B. Flur, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) einmal pro Woche bis zu 3 Stunden.
2.11.4.6 2.9.4.6 Wäsche und Kleidung: Xxxxxxx, trocknen und bügeln der Wäsche der versicherten Person und ihrer Familienmitglieder einmal pro Woche, bis zu 3 Stunden. Dabei wird die Wäsche auch ausgebessert, sortiert und eingeräumt. Auch die Schuhe werden gepflegt.
2.11.4.7 2.9.4.7 Pflegeschulung für Angehörige: Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wird, werden sie für die tägliche Pflege geschult.
2.11.4.8 2.9.4.8 Pflegeberatung durch den Dienstleister: Wenn der versicherten Person Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung zustehen, so wird sie bzw. ihre Angehörigen/Betreuern über die wegen der in Frage kommenden Leistungen der Pflegekassen und das entsprechende Antragsverfahren beraten.
2.11.4.9 2.9.4.9 Grundpflege: Wenn die versicherte Person in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nach § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - elftes Buch - gegeben sind, erhält sie zu Hause eine Grundpflege. Die Grundpflege umfasst Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Hilfe bei Krankengymnastik sowie die Lagerung im Bett. Diese Leistung wird so lange erbracht, bis die versicherte Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, jedoch für höchstens vier Wochen, bis zu 21 Stunden pro Woche.
2.11.4.10 2.9.4.10 Tag- und Nachtwache: Wenn die versicherte Xxxxxx nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation nach Hause zurückkehrt und aus medizinischen Gründen beaufsichtigt werden muss, erhält sie nach der Rückkehr eine Tag- und Nachtwache. Diese Leistung wird für bis zu 48 Stunden nach der Rückkehr erbracht.
2.11.4.11 2.9.4.11 Vermittlung von Pflegehilfsmitteln: Es werden die erforderlichen Pflegehilfsmittel, wie z. B. Gehhilfen, Rollstuhl, vermittelt.
2.11.4.12 2.9.4.12 Vermittlung einer Haustierbetreuung: Es wird die Betreuung der Haustiere der versicherten Person bzw. der Familienmitglieder vermittelt. Das gilt nur für gewöhnliche Haustiere wie z.B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische und nicht für Tiere, für deren Haltung eine behördliche Genehmigung nötig ist.
2.11.4.13 2.9.4.13 Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst: Wir vermitteln die Pflege des Gartens und Schneeräumarbeiten, wenn die versicherte Person bzw. dessen Familienmitglieder wegen des Versicherungsfalles hierbei Unterstützung benötigt.
2.11.4.14 2.9.4.14 Vermittlung einer Beratung für behinderten- gerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz: Es wird eine Beratung für den behindertengerechten Umbau der Wohnung/des Hauses/des Kfz der versicherten Person vermittelt.
2.11.4.15 2.9.4.15 Pflegeplatzgarantie: Wir vermitteln einen Pflegeplatz an die versicherte Person in einer Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung, spätestens zum Ende des folgenden Arbeitstages, es sei denn, die versicherte Person ist suizidgefährdet. Es wird ein möglichst wohnortnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf einen wohnortnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Transport-/ Fahrtkosten werden übernommen.
2.11.4.16 2.9.4.16 Ambulante Hilfeleistungen für Familienmitglieder: Wenn die versicherte Person durch den Versicherungsfall ganz oder teilweise außerstande ist, die Betreuung des von ihm bereits in häuslicher Pflege betreuten Familienmitglieds mit anerkannter Pflegestufe fortzuführen, erhält auch dieser die versicherten ambulanten Hilfeleistungen.
Appears in 1 contract
Samples: Gruppen Unfallversicherung
Hilfeleistungen. 2.11.4.1 Erstgespräch: In einem telefonischen Erstgespräch mit Hilfeleistungen, die für bis zu sechs Monate ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.11.1.2 vom Tag der versicherten Person bzw. ihren Angehörigen/Betreuern und in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt wird festgestellterstmaligen ärztlichen Feststellung an, welche Hilfeleistungen die versicherte Person benötigt.erbracht werden:
2.11.4.2 Menüservice: 2.11.4.1.1 Menüservice Die versicherte Person und ihre Familienmitglieder erhalten je nach organisatorischer Machbarkeit pro Person einmal in der Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder jeden Tag eine Hauptmahlzeit. Die Mahlzeiten können aus einem Menüangebot des Dienstleisters ausgewählt werden. Die Kosten für die Mahlzeiten tragen wir. Alternativ erstatten wir die Kosten von selbst gekauften Speisen gegen Vorlage der jeweiligen Belege, Belege maximal bis zu 6 € Euro täglich pro Person und Mahlzeit.
2.11.4.3 Besorgungen/Einkäufe: 2.11.4.1.2 Einkäufe und Besorgungen Bis zu zweimal pro Woche für jeweils bis zu 2 Stunden werden Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen erledigt. Anfallende Gebühren und die Kosten trägt die versicherte Person. Die Kosten für den Boten tragen wir. Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht.
2.11.4.4 2.11.4.1.3 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen: Wenn Behördengängen Ist der Besuch der versicherten Person bei einer Behörde oder einem Arzt erforderlich isterforderlich, wird sie dorthin gebracht und wieder abgeholt - gegebenenfalls mit einer Begleitperson aus der Familie -, - und wenn erforderlich, während des Besuchs begleitet, bis zu zweimal pro Woche, in einem Umkreis von 25 Kilometern von ihrem deren Wohnort.
2.11.4.5 2.11.4.1.4 Reinigung der Wohnung: Wohnung Reinigung des Wohnbereichs (z.z. B. Flur, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) einmal pro Woche für bis zu 3 Stunden.
2.11.4.6 2.11.4.1.5 Wäsche und Kleidung: Kleidung Xxxxxxx, trocknen und bügeln der Wäsche der versicherten Person und ihrer Familienmitglieder einmal pro Woche, für bis zu 3 Stunden. Dabei wird die Wäsche auch ausgebessert, sortiert und eingeräumt. Auch die Schuhe werden gepflegt.
2.11.4.7 2.11.4.2 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.11.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, einmalig erbracht werden:
2.11.4.2.1 Pflegeschulung für Angehörige: Wenn Angehörige Wird die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wirdgepflegt, werden sie diese für die tägliche Pflege geschult.
2.11.4.8 2.11.4.2.2 Pflegeberatung durch den Dienstleister: Wenn Dienstleister Stehen der versicherten Person Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung zustehenzu, so wird sie bzw. ihre Angehörigenderen Angehörige/Betreuern Betreuer über die wegen der in Frage kommenden Leistungen der Pflegekassen und das entsprechende Antragsverfahren beraten.
2.11.4.9 Grundpflege: Wenn 2.11.4.2.3 Tag- und Nachtwache Kehrt die versicherte Person in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nach § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - elftes Buch - gegeben sind, erhält sie zu Hause eine Grundpflege. Die Grundpflege umfasst Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Hilfe bei Krankengymnastik sowie die Lagerung im Bett. Diese Leistung wird so lange erbracht, bis die versicherte Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, jedoch für höchstens vier Wochen, bis zu 21 Stunden pro Woche.
2.11.4.10 Tag- und Nachtwache: Wenn die versicherte Xxxxxx − nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt oder bzw. einer unfallbedingten ambulanten Operation nach Hause zurückkehrt und aus medizinischen Gründen beaufsichtigt werden muss, erhält sie nach der Rückkehr eine Tag- und Nachtwache. oder Diese Leistung wird für bis zu 48 Stunden nach der Rückkehr erbracht.
2.11.4.11 2.11.4.2.4 Vermittlung von Pflegehilfsmitteln: Es werden die erforderlichen Pflegehilfsmitteln Werden Pflegehilfsmittel, wie z. B. GehhilfenGehhilfen oder Rollstuhl erforder- lich, Rollstuhl, vermittelterfolgt eine Beratung bei der Auswahl und die Vermittlung der Pflegehilfsmittel.
2.11.4.12 2.11.4.2.5 Vermittlung einer Haustierbetreuung: Es wird die Betreuung der Haustierbetreuung Müssen Haustiere der versicherten Person bzw. der deren Familienmitglieder betreut werden, wird eine bedarfsgerechte Betreuung vermittelt. Das Dies gilt nur für gewöhnliche Haustiere wie z.z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische und nicht für Tiere, für deren Haltung eine behördliche Genehmigung nötig ist.
2.11.4.13 2.11.4.2.6 Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst: Wir vermitteln die Pflege des Gartens und Schneeräumarbeiten, wenn Schneeräumdienst Benötigt die versicherte Person bzw. dessen deren Familienmitglieder wegen bei der Pflege des Versicherungsfalles hierbei Unterstützung benötigt.Gartens oder bei Schneeräumarbeiten Unterstützung, wird entsprechende Hilfe vermittelt. UV STD 02/2018
2.11.4.14 2.11.4.2.7 Vermittlung einer Beratung für behinderten- gerechten behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz: Es wird Kfz Wird eine Beratung für den behindertengerechten Umbau der Wohnung/des Hauses/des Kfz der versicherten Person erforderlich, wird diese vermittelt.
2.11.4.15 Pflegeplatzgarantie: 2.11.4.2.8 Pflegeplatzgarantie Wir vermitteln einen Pflegeplatz an die versicherte Person in einer Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung, spätestens zum Ende des folgenden Arbeitstages, es sei denn, die versicherte Person ist suizidgefährdet. Es wird ein möglichst wohnortnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf einen wohnortnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Transport-/ Fahrtkosten werden übernommen.
2.11.4.16 2.11.4.3 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.11.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, für bis zu vier Wochen erbracht werden:
2.11.4.3.1 Grundpflege Die versicherte Person erhält zu Hause für bis zu 21 Stunden pro Woche eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören: − Waschen des Oberkörpers, − Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren), − Waschen des Intimbereichs, − Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, − Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, − An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, − Hilfe beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, − Hilfe beim Essen und Trinken, − Hilfe bei der Krankengymnastik, − Positionswechsel im Bett. Werden bereits einzelne Leistungen im Rahmen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erbracht, besteht für die Erbringung der entsprechenden Leistungen aus der Grundpflege kein Anspruch.
2.11.4.3.2 Familienbetreuung (Haus- und Familienpflege) Leben im Haushalt der versicherten Person Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt sind, dass sie bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen, können Sie an Stelle der Hilfeleistungen Menüservice, Einkäufe und Besorgungen, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung, Tag- und Nachtwache, Grundpflege sowie Ambulante Hilfeleistungen für Familienmitglieder: Wenn Familienmitglieder eine Familienbetreuung für bis zu 8 Stunden täglich in Anspruch nehmen. Die Leistungen werden zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erbracht, in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall in diesem Sinne gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, in denen für die versicherte Person durch den Versicherungsfall ganz oder teilweise außerstande istnotwendige Betreuung und Versorgung der Kinder niemand zur Verfügung steht. Die Betreuung − umfasst die Kinderbetreuung einschließlich der Freizeitgestaltung, Hausaufgabenbetreuung in der Grundschule, Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Begleitung zu Kindergarten/Schule, Hilfe beim An- und Auskleiden und die Betreuung Unterstützung der Körperpflege (nichtmedizinischer Art). − sorgt für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des von ihm bereits in häuslicher Haushalts. Hierzu zählt die Reinigung und Pflege betreuten Familienmitglieds mit anerkannter Pflegestufe fortzuführender Wäsche (waschen, erhält auch dieser trocknen, bügeln, sortieren), Schuhpflege, Einkauf und die versicherten ambulanten HilfeleistungenWohnungsreinigung im üblichen Umfang.
Appears in 1 contract
Samples: Unfallversicherung
Hilfeleistungen. 2.11.4.1 Erstgespräch: In einem telefonischen Erstgespräch mit Hilfeleistungen, die für bis zu sechs Monate ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.11.1.2 vom Tag der versicherten Person bzw. ihren Angehörigen/Betreuern und in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt wird festgestellterstmaligen ärztlichen Feststellung an, welche Hilfeleistungen die versicherte Person benötigt.erbracht werden:
2.11.4.2 Menüservice: 2.11.4.1.1 Menüservice Die versicherte Person und ihre Familienmitglieder erhalten je nach organisatorischer Machbarkeit pro Person einmal in der Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder jeden Tag eine Hauptmahlzeit. Die Mahlzeiten können aus einem Menüangebot des Dienstleisters ausgewählt werden. Die Kosten für die Mahlzeiten tragen wir. Alternativ erstatten wir die Kosten von selbst gekauften Speisen gegen Vorlage der jeweiligen Belege, Belege maximal bis zu 6 € Euro täglich pro Person und Mahlzeit.
2.11.4.3 Besorgungen/Einkäufe: 2.11.4.1.2 Einkäufe und Besorgungen Bis zu zweimal pro Woche für jeweils bis zu 2 Stunden werden Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen erledigt. Anfallende Gebühren und die Kosten trägt die versicherte Person. Die Kosten für den Boten tragen wir. Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht.
2.11.4.4 2.11.4.1.3 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen: Wenn Behördengängen Ist der Besuch der versicherten Person bei einer Behörde oder einem Arzt erforderlich isterforderlich, wird sie dorthin gebracht und wieder abgeholt - gegebenenfalls mit einer Begleitperson aus der Familie -, - und wenn erforderlich, während des Besuchs begleitet, bis zu zweimal pro Woche, in einem Umkreis von 25 Kilometern von ihrem deren Wohnort.
2.11.4.5 2.11.4.1.4 Reinigung der Wohnung: Wohnung Reinigung des Wohnbereichs (z.z. B. Flur, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) einmal pro Woche für bis zu 3 Stunden.
2.11.4.6 2.11.4.1.5 Wäsche und Kleidung: Kleidung Xxxxxxx, trocknen und bügeln der Wäsche der versicherten Person und ihrer Familienmitglieder einmal pro Woche, für bis zu 3 Stunden. Dabei wird die Wäsche auch ausgebessert, sortiert und eingeräumt. Auch die Schuhe werden gepflegt.
2.11.4.7 2.11.4.2 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.11.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, einmalig erbracht werden:
2.11.4.2.1 Pflegeschulung für Angehörige: Wenn Angehörige Wird die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wirdgepflegt, werden sie diese für die tägliche Pflege geschult.
2.11.4.8 2.11.4.2.2 Pflegeberatung durch den Dienstleister: Wenn Dienstleister Stehen der versicherten Person Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung zustehenzu, so wird sie bzw. ihre Angehörigenderen Angehörige/Betreuern Betreuer über die wegen der in Frage kommenden Leistungen der Pflegekassen und das entsprechende Antragsverfahren beraten.
2.11.4.9 Grundpflege: Wenn 2.11.4.2.3 Tag- und Nachtwache Kehrt die versicherte Person in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nach § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - elftes Buch - gegeben sind, erhält sie zu Hause eine Grundpflege. Die Grundpflege umfasst Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Hilfe bei Krankengymnastik sowie die Lagerung im Bett. Diese Leistung wird so lange erbracht, bis die versicherte Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, jedoch für höchstens vier Wochen, bis zu 21 Stunden pro Woche.
2.11.4.10 Tag- und Nachtwache: Wenn die versicherte Xxxxxx − nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt oder bzw. einer unfallbedingten ambulanten Operation nach Hause zurückkehrt und aus medizinischen Gründen beaufsichtigt werden muss, erhält sie nach der Rückkehr eine Tag- und Nachtwache. oder Diese Leistung wird für bis zu 48 Stunden nach der Rückkehr erbracht.
2.11.4.11 2.11.4.2.4 Vermittlung von Pflegehilfsmitteln: Es werden die erforderlichen Pflegehilfsmitteln Werden Pflegehilfsmittel, wie z. B. GehhilfenGehhilfen oder Rollstuhl erforder- lich, Rollstuhl, vermittelterfolgt eine Beratung bei der Auswahl und die Vermittlung der Pflegehilfsmittel.
2.11.4.12 2.11.4.2.5 Vermittlung einer Haustierbetreuung: Es wird die Betreuung der Haustierbetreuung Müssen Haustiere der versicherten Person bzw. der deren Familienmitglieder betreut werden, wird eine bedarfsgerechte Betreuung vermittelt. Das Dies gilt nur für gewöhnliche Haustiere wie z.z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische und nicht für Tiere, für deren Haltung eine behördliche Genehmigung nötig ist.
2.11.4.13 2.11.4.2.6 Vermittlung von Gartenpflege und Schneeräumdienst: Wir vermitteln die Pflege des Gartens und Schneeräumarbeiten, wenn Schneeräumdienst Benötigt die versicherte Person bzw. dessen deren Familienmitglieder wegen bei der Pflege des Versicherungsfalles hierbei Unterstützung benötigt.Gartens oder bei Schneeräumarbeiten Unterstützung, wird entsprechende Hilfe vermittelt. UV STD 5/2018
2.11.4.14 2.11.4.2.7 Vermittlung einer Beratung für behinderten- gerechten behindertengerechten Umbau von Wohnung/Haus/Kfz: Es wird Kfz Wird eine Beratung für den behindertengerechten Umbau der Wohnung/des Hauses/des Kfz der versicherten Person erforderlich, wird diese vermittelt.
2.11.4.15 Pflegeplatzgarantie: 2.11.4.2.8 Pflegeplatzgarantie Wir vermitteln einen Pflegeplatz an die versicherte Person in einer Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung, spätestens zum Ende des folgenden Arbeitstages, es sei denn, die versicherte Person ist suizidgefährdet. Es wird ein möglichst wohnortnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf einen wohnortnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Transport-/ Fahrtkosten werden übernommen.
2.11.4.16 2.11.4.3 Hilfeleistungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Unfalls, im Falle einer schweren Erkrankung nach Ziffer 2.11.1.2 vom Tag der erstmaligen ärztlichen Feststellung an, für bis zu vier Wochen erbracht werden:
2.11.4.3.1 Grundpflege Die versicherte Person erhält zu Hause für bis zu 21 Stunden pro Woche eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören: − Waschen des Oberkörpers, − Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren), − Waschen des Intimbereichs, − Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, − Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, − An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, − Hilfe beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, − Hilfe beim Essen und Trinken, − Hilfe bei der Krankengymnastik, − Positionswechsel im Bett. Werden bereits einzelne Leistungen im Rahmen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erbracht, besteht für die Erbringung der entsprechenden Leistungen aus der Grundpflege kein Anspruch.
2.11.4.3.2 Familienbetreuung (Haus- und Familienpflege) Leben im Haushalt der versicherten Person Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt sind, dass sie bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen, können Sie an Stelle der Hilfeleistungen Menüservice, Einkäufe und Besorgungen, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, Reinigung der Wohnung, Wäsche und Kleidung, Tag- und Nachtwache, Grundpflege sowie Ambulante Hilfeleistungen für Familienmitglieder: Wenn Familienmitglieder eine Familienbetreuung für bis zu 8 Stunden täglich in Anspruch nehmen. Die Leistungen werden zwischen 6 Uhr und 22 Uhr erbracht, in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall in diesem Sinne gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, in denen für die versicherte Person durch den Versicherungsfall ganz oder teilweise außerstande istnotwendige Betreuung und Versorgung der Kinder niemand zur Verfügung steht. Die Betreuung − umfasst die Kinderbetreuung einschließlich der Freizeitgestaltung, Hausaufgabenbetreuung in der Grundschule, Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Begleitung zu Kindergarten/Schule, Hilfe beim An- und Auskleiden und die Betreuung Unterstützung der Körperpflege (nichtmedizinischer Art). − sorgt für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des von ihm bereits in häuslicher Haushalts. Hierzu zählt die Reinigung und Pflege betreuten Familienmitglieds mit anerkannter Pflegestufe fortzuführender Wäsche (waschen, erhält auch dieser trocknen, bügeln, sortieren), Schuhpflege, Einkauf und die versicherten ambulanten HilfeleistungenWohnungsreinigung im üblichen Umfang.
Appears in 1 contract
Samples: Unfallversicherung