Common use of Hinweis zu Arztanordnungen Clause in Contracts

Hinweis zu Arztanordnungen. Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen aus der Zusatzversicherung. Davon ausgenommen sind der ärztlich empfohlene Ein- satz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z. B. Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen) sowie ärztlich empfohlene Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind, wenn diese Hilfsmittel bzw. Heil- behandlungen eine sichere Aussicht auf Besse- rung des Gesundheitszustands bieten und zu ei- nem Absinken des Grades der Berufsunfähigkeit auf unter 50 Prozent führen können. Lässt die Versicherte Person darüber hinausge- hende ärztlich angeordnete, insbesondere opera- tive Behandlungsmaßnahmen zur Heilung oder Minderung der Berufsunfähigkeit nicht durchfüh- ren, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus dieser Versicherung nicht entgegen.

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Samples: www.swisslife.de, www.swisslife.de

Hinweis zu Arztanordnungen. Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen aus der ZusatzversicherungBerufsunfähigkeitsversiche- rung. Davon ausgenommen sind der ärztlich empfohlene Ein- satz emp- fohlene Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens Le- bens (z. B. Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen) sowie ärztlich empfohlene HeilbehandlungenHeilbehand- lungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind, wenn diese Hilfsmittel Hilfsmit- tel bzw. Heil- behandlungen Heilbehandlungen eine sichere Aussicht auf Besse- rung Besserung des Gesundheitszustands bieten und zu ei- nem einem Absinken des Grades der Berufsunfähigkeit Berufsun- fähigkeit auf unter 50 Prozent führen können. Lässt die Versicherte Person darüber hinausge- hende ärztlich angeordnete, insbesondere opera- tive Behandlungsmaßnahmen zur Heilung oder Minderung der Berufsunfähigkeit nicht durchfüh- ren, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus dieser Versicherung nicht entgegen.

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Hinweis zu Arztanordnungen. Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen aus der ZusatzversicherungBerufsunfähigkeits- versicherung. Davon ausgenommen sind der ärztlich ärzt- lich empfohlene Ein- satz Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen tägli- chen Lebens (z. B. Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen) sowie ärztlich empfohlene Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind, wenn diese Hilfsmittel bzw. Heil- behandlungen Heilbehandlungen eine sichere si- chere Aussicht auf Besse- rung Besserung des Gesundheitszustands Gesundheits- zustands bieten und zu ei- nem einem Absinken des Grades Gra- des der Berufsunfähigkeit auf unter 50 Prozent führen können. Lässt die Versicherte Person darüber hinausge- hende ärztlich angeordnete, insbesondere opera- tive Behandlungsmaßnahmen zur Heilung oder Minderung der Berufsunfähigkeit nicht durchfüh- ren, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus dieser Versicherung nicht entgegen.

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