Hinweis zu Arztanordnungen. Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen aus der Zusatzversicherung. Davon ausgenommen sind der ärztlich empfohlene Ein- satz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z. B. Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen) sowie ärztlich empfohlene Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind, wenn diese Hilfsmittel bzw. Heil- behandlungen eine sichere Aussicht auf Besse- rung des Gesundheitszustands bieten und zu ei- nem Absinken des Grades der Berufsunfähigkeit auf unter 50 Prozent führen können. Lässt die Versicherte Person darüber hinausge- hende ärztlich angeordnete, insbesondere opera- tive Behandlungsmaßnahmen zur Heilung oder Minderung der Berufsunfähigkeit nicht durchfüh- ren, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus dieser Versicherung nicht entgegen.
Appears in 2 contracts
Samples: www.swisslife.de, www.swisslife.de
Hinweis zu Arztanordnungen. Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen aus der ZusatzversicherungBerufsunfähigkeitsversiche- rung. Davon ausgenommen sind der ärztlich empfohlene Ein- satz emp- fohlene Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens Le- bens (z. B. Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen) sowie ärztlich empfohlene HeilbehandlungenHeilbehand- lungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind, wenn diese Hilfsmittel Hilfsmit- tel bzw. Heil- behandlungen Heilbehandlungen eine sichere Aussicht auf Besse- rung Besserung des Gesundheitszustands bieten und zu ei- nem einem Absinken des Grades der Berufsunfähigkeit Berufsun- fähigkeit auf unter 50 Prozent führen können. Lässt die Versicherte Person darüber hinausge- hende ärztlich angeordnete, insbesondere opera- tive Behandlungsmaßnahmen zur Heilung oder Minderung der Berufsunfähigkeit nicht durchfüh- ren, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus dieser Versicherung nicht entgegen.
Appears in 2 contracts
Samples: www.vwfs.de, www.swisslife.de
Hinweis zu Arztanordnungen. Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen aus der ZusatzversicherungBerufsunfähigkeits- versicherung. Davon ausgenommen sind der ärztlich ärzt- lich empfohlene Ein- satz Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen tägli- chen Lebens (z. B. Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen) sowie ärztlich empfohlene Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind, wenn diese Hilfsmittel bzw. Heil- behandlungen Heilbehandlungen eine sichere si- chere Aussicht auf Besse- rung Besserung des Gesundheitszustands Gesundheits- zustands bieten und zu ei- nem einem Absinken des Grades Gra- des der Berufsunfähigkeit auf unter 50 Prozent führen können. Lässt die Versicherte Person darüber hinausge- hende ärztlich angeordnete, insbesondere opera- tive Behandlungsmaßnahmen zur Heilung oder Minderung der Berufsunfähigkeit nicht durchfüh- ren, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus dieser Versicherung nicht entgegen.
Appears in 1 contract
Samples: www.swisslife.de