Honoraranspruch. (1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegen, ein bloßes Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz, daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(2) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarte Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren.
(3) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11. (1).
(4) Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9. (3) durch den Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durch den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruch für drei Monate.
Honoraranspruch. (1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Kündigung), so gebührt dem Berufsberechtigten gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist (§ 1168 ABGB); der Berufsberechtigte braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Berufsberechtigte auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Abs 1.
(3) Kündigt der Berufsberechtigte ohne wichtigen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des Punktes 8 zu ersetzen.
(4) Ist der Auftraggeber – auf die Rechtslage hingewiesen – damit einverstanden, dass sein bisheriger Vertreter den Auftrag ordnungsgemäß zu Ende führt, so ist der Auftrag auch auszuführen.
Honoraranspruch. Der Auftragnehmer hat als Gegenleistung zrubrriEngung seiner Lieferungen und eListungen Anspruch auf Bezahlung eines oH-on rars durch den Afutraggeber. Wird die Ausführung des Auftrages nach der schriftlichen fB-eau tragung durch den Auftraggeber verhind(ezr.tB. kein Zugang, ki-e ne Übermittlung von erforderlichen Daten, us, wso.)gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarotenoHrar. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des Auftragnehmers einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungte-n en sprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigens-Lei tungen verwertbar sind. Der Auftragnehmer kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängai-g m xxxx. Die Beanstandung der Arbeiten dAeusftragnehmersberech- tigt nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen niclh-t vol ständiger Lieferung, Garan-tieoder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Honoraranspruch. Das Einstellen von Mitarbeiterprofilen durch den Nutzer ist kostenlos. Der Honoraranspruch der AVAX entsteht erst beim Zustandekommen eines Einsatzes bei Entleiher über dessen gesamte Laufzeit. Der Nutzer stellt der AVAX unverzüglich alle notwendigen Informationen zur Ermittlung des Honoraranspruches zur Verfügung. Der Honoraranspruch entsteht in jedem Falle des Mitwirkens oder der Mitursächlichkeit der AVAX an der Arbeitnehmerüberlassung.
Honoraranspruch. 2.1 Schließt der Kunde (oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen) innerhalb von 12 Monaten mit einem von C2N empfohlenen Kandidaten einen Vertrag (Arbeitsvertrag, freier Mitarbeitervertrag oder eine vergleichbare vertragliche Abrede), so ist der Kunde verpflichtet an C2N eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt dieser Vermittlungsvertrag bereits beendet ist. Der Vergütungsanspruch entsteht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Kunde und Kandidat.
2.2 Falls sich ein von C2N empfohlener Kandidat innerhalb der letzten 6 Monate im Bewerbungsprozess beim Kunden befand oder befindet, muss der Kunde C2N binnen 5 Werktagen ab Empfehlung des Kandidaten durch C2N darüber in Textform informieren. Auf Wunsch des Kunden wird C2N dann keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Kandidaten erbringen und dieser Kandidat gilt dann nicht als Kandidat von [C²N]. Der Kunde kann in einem solchen Fall die weitere Betreuung des Kandidaten durch C2N beauftragen, wodurch bei Vertragsschluss der vereinbarte Honoraranspruch entsteht. Auf Verlangen von C2N erbringt der Kunde binnen 14 Tagen einen entsprechenden Nachweis, wann und wie der Kunde Kenntnis von dem Kandidaten erlangt hat.
2.3 Die Vermittlungsprovision beträgt mindestens 25% - abhängig von der Komplexität - (jedoch mindestens 9000,-- €) der voraussichtlichen (Vollzeit-)Jahresbruttovergütung (On-Target Earning) des Kandidaten. Diese beinhaltet neben der garantierten Jahresbruttovergütung auch alle zusätzlichen Leistungen, die dem Kandidaten gewährt werden, z. X. Xxxx, erfolgsabhängige Vergütung, Aktienpakete, Prämien und Firmenwagen. Ein Firmenwagen wird mit einer Pauschale von 10.000,-- € bewertet. Sollte es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Kunde und Kandidat nicht möglich sein, die exakten Werte der Zusatzleistungen zu ermitteln, einigen sich C2N und der Kunde auf einen Pauschalbetrag, der bei der Berechnung der Vermittlungsprovision Anwendung findet.
2.4 Die in Rechnung gestellte Vermittlungsprovision versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Befindet sich der Kunde in Verzug, hat C2N Anspruch auf Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen. C2N behält sich die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden vor.
2.5 Bei nachträglicher Unmöglichkeit, Kündigung, Aufhebung oder sonstiger Beendigung des Vertrages findet keine Rückerstattung des Honorars stat...
Honoraranspruch. (1) Die Oswald Consulting hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gebührt der Oswald Consulting gleichwohl das Honorar für den vereinbarten Beratungsumfang.
(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der Oswald Consulting einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung seine bisherigen Leistungen für den Auftraggeber verwertbar sind.
(4) Die Oswald Consulting kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten der Xxxxxx Consulting berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.
Honoraranspruch. (1) Unterbleibt die Ausführung des Auft rages (z.B. wegen Kündigung), so gebührt dem Berufsberechtigten gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist (§ 1168 ABGB); der Berufsberechtigte braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Berufsberechtigte auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Abs 1.
Honoraranspruch. 11.1 Der GBH hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungs- /Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
11.2 Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z. B. wegen Kündigung), so gehört dem GBH gleichwohl das vereinbarte Honorar.
11.3 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des GBH einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.
11.4 Der GBH kann die Fertigstellung und-/oder Übergabe seiner Leistungen, von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des GBH berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
Honoraranspruch. (1) Die Display Consulting Group hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gebührt der Display Consulting Group gleichwohl das Honorar für den vereinbarten Beratungsumfang.
(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der Display Consulting Group einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung seine bisherigen Leistungen für den Auftraggeber verwertbar sind.
(4) Die Display Consulting Group kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten der Display Consulting Group berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.
Honoraranspruch. 10.1. Der Entgeltanspruch des Notars richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des Notariatstarifgesetzes, Rechtsanwaltstarifgesetzes und Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder einer Vereinbarung.
10.2. Zu dem dem Notar gebührenden Entgeltanspruch sind die Umsatzsteuer, die erforderlichen Nebenkosten (Reisekosten, Kommunikation, Kopien, Übersetzungen, Registergebühren etc.) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen hinzuzurechnen.
10.3. Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien zu den Nebenkosten.
10.4. Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.
10.5. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Notar vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Notar zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.