Urheber- und Leistungsschutzrechte. 4.1 Video- und Tonaufzeichnungen auf Datenträger (gleich welcher Art) sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist der Künstler berechtigt, die Darbietung seines Programms nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Der Künstler behält in diesem Fall seinen vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch nach Ziffer 3.1.
4.2 Kurze Aufzeichnungen bzw. Liveübertragungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen, aktuellen Information der Öffentlichkeit dienen (weniger als 3 Minuten), sind nach vorheriger Absprache gestattet.
4.3 Der Künstler gewährleistet nur bedingt, über die entsprechenden Rechte einzelner Stücke zu verfügen.
4.4 Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der künstlerischen Darbietung Weisungen des Veranstalters. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Künstlers.
Urheber- und Leistungsschutzrechte. Der Anbieter bleibt Inhaber aller Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Software, Datenbank oder Website einschließlich der zugehörigen Unterlagen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Software mit Einwilligung des Anbieters verändert, bearbeitet oder mit anderer Software verbindet. Vorhandene Kennzeichnungen, Urheberrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Anbieters dürfen vom Kunden nicht beseitigt bzw. verändert werden. Werden zulässigerweise Kopien erstellt, sind auch diese mit den oben genannten Kennzeichnungen zu erstellen. Der Anbieter erklärt, alleiniger Rechteinhaber der Software zu sein und verpflichtet sich, den Kunden aus allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Der Anbieter ist berechtigt, erforderliche Änderungen an der Software aufgrund von Rechtebehaup- tungen Dritter beim Kunden auf seine eigenen Kosten durchzuführen. Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter von jeder an ihn gestellten Forderung wegen Verletzung von Urheberrechten oder gewerb- lichen Schutzrechten zu informieren. Die Software ist nur zur Verwendung zum eigenen Gebrauch bestimmt.
Urheber- und Leistungsschutzrechte. 4.1 Video- und Tonaufzeichnungen auf Datenträger (gleich welcher Art) sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist der Künstler berechtigt, die Darbietung seines Programms nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Der Künstler behält in diesem Fall seinen vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch nach Ziffer 3.1. • 4.2 Kurze Aufzeichnungen bzw. Liveübertragungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der Öffentlichkeit dienen (weniger als 3 Minuten), sind nach vorheriger Absprache gestattet.
Urheber- und Leistungsschutzrechte. 4.1 Video- und Tonaufzeichnungen auf Datenträger (gleich welcher Art) sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung gestattet. Bei Zuwiderhand lung ist der Künstler berechtigt, die Darbietung seines Programms nicht vorzu- nehmen bzw. abzubrechen. Der Künstler behält in diesem Fall seinen vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch nach Ziffer 3.1.
4.2 Kurze Aufzeichnungen bzw. Liveübertragungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuel- len Information der Öffentlichkeit dienen (weniger als 3 Minuten), sind nach vorheriger Absprache gestattet.
4.3 Der Künstler gewährleistet, über die entsprechenden Rechte am Stück zu verfügen.
4.4 Der Künstler unterliegt weder in der Programm- gestaltung noch in der künstlerischen Darbietung Weisungen des Veranstalters. Zusätzliche Programm- punkte oder Auftritte Dritter während der gleichen Veran- staltung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Künstlers.
Urheber- und Leistungsschutzrechte. 12.1. Der Kunde/Auftraggeber überträgt Xxxxxx Xxxxxxxxxx soweit für die Erbringung der vereinbar- ten Leistungen erforderlich, die Nutzungsrechte an den vom Kunden/Auftraggeber gelieferten Daten.
12.2. Der Auftraggeber versichert, die für die Erstellung des Vertragsgegenstands erforderlichen Ver- wertungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und, dass durch den Vertrag Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die auf den Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages zu übertragenden Rechte
a) nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind;
b) Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden;
c) bei Vertragsabschluß keine anderweitigen Verpflichtungen bestehen, die die von ihm zu erbringenden Leistungen behindern könnten.
12.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Übertragung aller Lizenzrechte befugt ist, die zu Her- stellung des Vertragsgegenstands und dessen späterer Nutzung durch den Auftragnehmer im Rah- men der vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber damit Lizenzgeber ist oder wird, versichert er, dass von ihm des Vertragsgegenstands gegenüber niemandem eine noch fortwirkende Vereinbarung getroffen ist und wird, derzufolge Verwertungsrechte und Befugnisse der nach diesem Vertrag zu gewährenden Art automatisch erlöschen oder von ihm an einen Dritten fallen, falls über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder in Verzug gerät oder falls sonstige auflösende Bedin- gungen für den eigenen Rechtserwerb des Auftraggebers erfüllt sind. Der Auftraggeber versichert ferner, dass ihm auch nichts darüber bekannt geworden ist, dass ein Dritter, von dem er seine Rechte herleitet, für seinen Rechtserwerb entsprechende auflösende Bedingungen mit seinen etwaigen Vor- männern vereinbart hat, denenzufolge der Auftraggeber die von ihm auf den Auftragnehmer zu über- tragenden Rechte ohne sein Zutun verlieren könnte.
12.4. Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte wird der Auftraggeber den Auftragnehmer und andere Personen und Gesellschaften, die Rechte vom Auftragnehmer her- leiten, von allen gegen diese erhobenen Ansprüche Dritter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen Rechtsverteidigung vollständig und unbedingt freistellen. Soweit Dritte gegen den Auftragnehmer Ansprüche geltend machen, ist dieser verpflichtet, den Auftra...
Urheber- und Leistungsschutzrechte. Soweit durch die Aufführung des Teilnehmers sowie deren Aufnahme Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte entstehen (darunter auch aus §§ 77 und 78 UrhG), räumt der Teilnehmer dem Veranstalter diese bzw. die Nutzungsrechte daran mit dem Vertragsschluss exklusiv zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt und unentgeltlich ein. Der Veranstalter ist berechtigt, die nach Maßgabe des Vertrages erworbenen Rechte Dritten ganz oder teilweise, exklusiv oder nicht-exklusiv einzuräumen und abzutreten.
Urheber- und Leistungsschutzrechte. Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Beschäftigungsverträge entstehende Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (insbesondere Leistungsschutzrechte) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erwerben. Der WDR verpflichtet sich, mit diesen Beschäftigten keine von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichenden allgemeinen Regelungen zu verwenden. Vorherige Einzelvereinbarungen sind möglich und gelten bei individueller Vereinbarung nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne der Ziffer 1.1 des Tarifvertrages über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des WDR gilt dieser Abschnitt nur, wenn und soweit dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
13. Rechteeinräumung zu Rundfunkzwecken
13.1 Mit dem Abschluss des Vertrags räumt der Beschäftigte dem WDR die ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, seine Rechte am Werk bzw. die erworbenen verwandten Schutzrechte für alle Zwecke des Rundfunks ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu nutzen und die unter Benutzung des Werkes erfolgte Sendung oder hergestellte Produktion ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu verwerten.
13.2 Zu Rundfunkzwecken räumt der Beschäftigte dem WDR insbesondere folgende Nutzungsrechte ein:
13.2.1 das Senderecht (Sendung und Weitersendung durch Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel); Protokollnotiz zu 13.2.1: Hierzu gehören beispielsweise auch Fernsehtext, near-audio- und near-video-on-demand, Telefonnnetz gestützte Programmübertragung sowie das Recht zur Übertragung in Pay-Diensten wie z. B. Pay-Radio, Pay-TV, Pay per Channel, Pay per View in analoger oder digitaler Übertragungstechnik.
13.2.2 das Vervielfältigungsrecht einschließlich des Rechts der Übertragung auf Bild- und/oder Ton- bzw. Datenträger und der Einspeicherung in Datenbanken des WDR;
13.2.3 das Recht zur Nutzung der Produktion in Abruf- und Online-Diensten;
13.2.4 das Verbreitungsrecht einschl. des Rechts zum Verkauf, zur Vermietung, zum Verleih oder zur sonstigen Abgabe von Vervielfältigungsstücken der Produktion;
13.2.5 das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, insbesondere zum Zweck der Aufzeichnung oder Live-Sendung sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe von Bild- und/oder Tonträgern oder Funksendungen, insbesondere im Zusammenhang mit Messen, Ausstellungen, Festivals, Wettbewerben und zu sonstigen We...
Urheber- und Leistungsschutzrechte. Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte unterliegen dem deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht. Jede vom deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht nicht zugelassene Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters oder jeweiligen Rechteinhabers. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe von Inhalten in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien und Systemen. Inhalte und Rechte Dritter sind dabei als solche gekennzeichnet. Die unerlaubte Vervielfältigung oder Weitergabe einzelner Inhalte oder kompletter Seiten ist nicht gestattet und strafbar. Lediglich die Herstellung von Kopien und Downloads für den persönlichen, privaten und nicht kommerziellen Gebrauch ist erlaubt. Die Darstellung dieser Website in fremden Frames ist nur mit schriftlicher Erlaubnis zulässig.
Urheber- und Leistungsschutzrechte. 4.1 Video- und Tonaufzeichnungen (gleich welcher Art) durch den Veranstalter sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist der Künstler berechtigt, die Darbietung seines Programms nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Der Künstler behält in diesem Fall seinen vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch nach Ziffer 3.1. Der Veranstalter erklärt sich damit einverstanden, dass im Zuge seiner Veranstaltung Bilder oder Videos von seinem Event durch den Künstler getätigt werden können. Der Veranstalter tritt dafür alle seine Bildrechte an den Künstler ab. Dieser darf diese Bilder nur auf Ihrer eigenen Webseite sowie dessen Social Media Accounts veröffentlichen und verwenden. Der Veranstalter kann hiergegen jederzeit einen Widerruf einlegen.
4.2 Kurze Aufzeichnungen bzw. Liveübertragungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der Öffentlichkeit dienen (weniger als 3 Minuten), sind nach vorheriger Absprache gestattet.
4.3 Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der künstlerischen Darbietung Weisungen des Veranstalters. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Künstlers.
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