Im Ausland Musterklauseln

Im Ausland. Versicherungsschutz beginnt und endet mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Grenzübertritts.
Im Ausland. Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der VISA CARD Business Premium für Unfälle, die der Karteninhaber auf Auslandsdienstreisen (weltweit mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland) erleidet. Im Schadenfall hat der Inhaber der VISA CARD Business Premium den Nachweis zu erbringen, dass sich der Unfall während der Dauer der Dienstreise ereignet hat.
Im Ausland. Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der MasterCard® Business Gold für Unfälle, die der Karteninhaber auf Auslandsdienstreisen (weltweit, mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland) erleidet. Im Schadenfall hat der Inhaber der MasterCard® Business Gold den Nach- weis zu erbringen, dass sich der Unfall während der Dauer der Dienstreise ereignet hat.
Im Ausland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat. Die Entschädigung für alle versicherten Kosten ist je versicherte Person auf 500.000,- Euro je Unfallereignis begrenzt. Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.
Im Ausland. Diese Garantie wird für Auslandsaufenthalte von weniger als 90 zusammenhängenden Tagen weltweit gewährt. Neben den Beistandsleistungen, von denen Sie in Belgien profitieren, organisieren und bezahlen wir bei Ihrem Unfall im Ausland: ■ die Rückführung: – des Versicherten, nötigenfalls unter ärztlicher Aufsicht, zu einem Krankenhaus in der Nähe seiner Wohnung oder zu seinem Wohnsitz in Belgien. Diese Rückführung bedarf des Einverständnisses unserer medizinischen Abteilung. Bei der Xxxx des Transportmittels und des Krankenhauses wird ausschließlich die Gesundheit des Versicherten berücksichtigt – der anderen Versicherten, wenn sie nicht mit den ursprünglich vorgesehenen Mitteln nach Belgien zurückkehren können – des Haustiers (nur Hund oder Katze, maximal zwei Tiere), das den Versicherten begleitet, wenn kein anderer Versicherter sich um das Tier kümmern kann. Die Tiere müssen alle vorgeschriebenen Impfungen erhalten haben. Je nach der Schwere des Falles wird die Rückführung organisiert mit: – Bahn (1. Klasse) – Sanitätsfahrzeug – Krankenwagen – Linienflug, Economy Class, bei Bedarf mit spezieller Einrichtung – Krankentransportflugzeug. Wir übernehmen die Beförderung Ihres nicht begleiteten Xxxxxxx, d. h. aller Ihrer mitgenommenen persönlichen Sachen. Nicht als Gepäck betrachtet werden jedoch: Segelflugzeug, Boot, Waren, wissenschaftliches Material, Baustoffe, Hausrat, Pferde, Vieh. Wenn das Ereignis außerhalb Europas und der Mittelmeerländer eintritt, erfolgt die Beförderung ausschließlich mit einem Linienflugzeug (Economy Class). ■ die Anwesenheit eines Angehörigen am Krankenbett des Versicherten, wenn dieser länger als 5 Tage im Krankenhaus bleiben muss Wir übernehmen die Hotelkosten (inklusive Frühstück) vor Ort bis zu einer Höhe von 80 EUR pro Übernachtung für maximal sechs Übernachtungen und die (Hin-/Rück-)Reise per Linienflug (Economy Class) oder Bahn (1. Klasse). Wenn der versicherte Unfall außerhalb Europas und der Mittelmeerländer eingetreten ist, erfolgt der Transport nur mit Linienflug. ■ die Verlängerung des Aufenthalts versicherter Personen aufgrund Ihres Krankenhausaufenthalts oder in Erwartung Ihrer Rückführung in Höhe von 50 EUR pro Tag und pro Begünstigten, bis maximal 500 EUR je versichertem Unfall. ■ die medizinischen Kosten Wir zahlen dem Pflegepersonal oder dem Versicherten nach Ausnutzung der garantierten Leistungen von direkt erstattenden Stellen oder solchen, die bei Nichtbefolgung der Mitgliedschaftsverpflichtung oder anderer Verpfl...
Im Ausland a. Die nachfolgenden Versicherungsleistungen gelten weltweit, mit Ausnahme der Schweiz, zusätzlich oder ergänzend zu den Sozialleistungen in der Schweiz, respektive zusätzlich oder ergänzend zum Leistungs- katalog, der einem Versicherten im Rahmen internati- onaler Abkommen über die soziale Sicherheit mit der Schweiz zusteht. b. Unter Vorbehalt der Fälle, welche die Leistungsaus- hilfe in Mitgliedsstaaten der EU und der EFTA betref- fen, entsprechen die Versicherungsleistungen den bei ähnlichen gesundheitlichen Problemen in der Schweiz gedeckten Versicherungsleistungen. c. Mit Ausnahme der Leistungen «Brillen und Kontakt- linsen» sowie «Option Dentaire plus» muss der Ver- sicherte bei freiwilligen Behandlungen im Ausland schriftlich die Zustimmung des Versicherers einholen. Die Leistungen werden nur nach vorheriger Zustim- mung des Versicherers übernommen. d. Die nachfolgenden Leistungen werden übernommen, wenn sie von Personen oder Institutionen mit der von ausländischen sozialen Einrichtungen verlangten Ausbildung, Anerkennung und Erlaubnis durchgeführt werden. e. Spitalaufenthalte und andere kostspielige Behand- lungen, für die der Leistungserbringer eine Kosten- gutsprache verlangt, müssen der Groupe Mutuel Assistance mit dem Formular «Gesuch um Kosten- gutsprache» vorher gemeldet werden. Andernfalls besteht kein Leistungsanspruch. Notfälle müssen der Groupe Mutuel Assistance um- gehend gemeldet werden.
Im Ausland. Bei einem Rechtsschutzfall im Ausland zahlen wir die Kosten für einen Anwalt. Er wird für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig. Dies kann sein: – ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Anwalt oder – ein Anwalt in Deutschland. Den Anwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechts­ streit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Wir zahlen die Kosten der gesetzlichen Vergütung. Ist ein ausländischer Anwalt für Sie tätig und wohnen Siemehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht im Ausland entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Anwalts an Ihrem Wohn­ ort. Diesem Anwalt bezahlen wir dann maximal die gesetzliche Ver­ gütung eines Anwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Haben Sie einen Rechtsschutzfall wegen eines Verkehrsunfalls im euro­ päischen Ausland und Ansprüche daraus? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Ent­ schädigungsstelle in Deutschland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, übernehmen wir auch Kosten für eine Rechtsver­ folgung im Ausland. Die Kosten für die Regulierung in Deutschland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis 500 Euro.
Im Ausland. Wir organisieren und vergüten das Abschleppen des versicherten Fahrzeugs zur nächsten Werkstatt. Wenn das Abschleppen nicht von uns organisiert wurde, ist unsere Entschädigung auf höchstens 250 EUR begrenzt. Diese Leistungen werden gewährt in den Ländern der Europäischen Union, in den Fürstentümern Andorra und Monaco, in Bosnien-Herzegowina, Island, Liechtenstein, Marokko, Mazedonien (FYROM), der Republik Montenegro, Norwegen, San Xxxxxx, der Schweiz, Tunesien, der Türkei, im Staat Vatikanstadt und in den geographischen Teile von Serbien, welche unter Aufsicht der Regierung der Republik Serbien stehen.

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  • Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Objekt oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungs- nehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

  • Ausland Versichert sind im Umfang von A1-6.4 die im Geltungs- bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungs- nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied- staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

  • Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

  • Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Ausspeisepunkt Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß § 11 Abs. 2 GasNZV.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Rücktritt des Hotels 5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Xxxxxxx vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls - Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; - das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; - der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; - ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt. 5.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.