Common use of In-Kraft-Treten Clause in Contracts

In-Kraft-Treten. Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Vertragsschließenden mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Berlin, den 29. April 2003 Für die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesministerin für Bildung und Für das Land Baden-Württemberg Die Ministerin für Kultus, Jugend Für den Freistaat Bayern Die Bayerische Staatsministerin für Unterricht und Kultus Für das Land Berlin Der Senator für Bildung, Jugend und Sport Für das Land Brandenburg Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Bildung und Wissenschaft Für die Freie und Hansestadt Hamburg Der Senator für Bildung und Sport Für das Land Hessen Die Hessische Staatsministerin für Kultus Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Für das Land Niedersachsen Der Niedersächsische Kultusminister Für das Land Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder Für das Land Rheinland-Pfalz Die Staatsministerin für Bildung, Frauen und Jugend Für das Saarland Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft Für den Freistaat Sachsen Der Sächsische Staatsminister für Kultus Für das Land Sachsen-Anhalt Der Kultusminister Für das Land Schleswig-Holstein Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Für den Freistaat Thüringen Der Thüringer Kultusminister Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Möglichkeit, Investitionen zur qualitativen Wei- terentwicklung von bestehenden Ganztagsschulen zu tätigen, vorwiegend für die neuen Länder (einschl. Berlin) in Betracht kommt. Ganztagsschulen im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung sind auch Schulen mit ganztägi- gen Angeboten. Im Rahmen der mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen kann aus Vereinfa- chungsgründen vom Land pro Jahr pauschal ein Betrag in Höhe von bis zu 50.000 pau- schal geltend gemacht werden. Die Möglichkeit eines höheren Einzelnachweises bleibt un- berührt.

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In-Kraft-Treten. Diese Vereinbarung Die vorstehende geänderte Fassung der Lizenzierungsordnung mit den Anhängen zur Lizenzierungsordnung tritt nach Unterzeichnung der Vertragsschließenden mit Wirkung vom 1am 13. Januar 2003 Dezember 2016 in Kraft. BerlinGleichzeitig treten die bisher geltenden anderweitigen Vorschriften der Lizen- zierungsordnung und der Anhänge außer Kraft. und dem DFL Deutsche Fußball Liga e. V., vertreten durch den 29Ligapräsidenten und den Vizepräsidenten, wird heute folgender Vertrag geschlossen: Die Bundesliga und die 2. April 2003 Für Bundesliga sind als Spielklassen Vereinseinrichtun- gen des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (nachfolgend DFB genannt). Der DFB hat den DFL e.V. beauftragt, in Wettbewerben dieser Lizenzligen des DFB den Deutschen Fußballmeister des DFB und die Bundesrepublik Deutschland Teilnehmer an den europäischen Wettbewerben aus den Lizenzligen zu ermitteln (§ 16 a Nrn. 1 bis 3 der Satzung des DFB, § 4 Nr. 1 der Satzung des DFL e.V.). Der DFL e.V. und der DFB stellen die Benutzungsvorschriften für diese Vereins- einrichtungen des DFB in ihren Satzungen und Ordnungen auf. Es sind dies insbesondere das Ligastatut, die Spielordnung des DFB, die Rechts- und Ver- fahrensordnung des DFB, die Schiedsrichterordnung des DFB, die Jugendord- nung des DFB, die Anti-Doping-Richtlinien des DFB mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen. Darin werden die Voraus- setzungen für die Zulassung der Benutzung, die Betätigung bei der Benutzung einschließlich der Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften sowie der Ausschluss von der Benutzung geregelt. Die Bundesministerin für Bildung Benutzung der Vereinseinrichtungen erfolgt durch Teilnahme am Spiel- geschehen. Zur Benutzung ist eine besondere Erlaubnis (Lizenz) des DFL e.V. erforderlich. Der Teilnehmer erwirbt mit der Lizenz die ordentliche Mitgliedschaft im DFL e.V. (§ 7 und Für das Land Baden-Württemberg Die Ministerin für Kultus§ 8 Nr. 1 der Satzung des DFL e.V.). Lizenzvereine und Muttervereine sind zudem Mitglied ihres Regional- und Lan- desverbandes. DFL e.V., Jugend Regionalverband und Landesverband sind ihrerseits Mitglieder des DFB als des Dachverbandes des deutschen Fußballsports. Aufgrund dieser Mitgliedschaft im DFB sind diese Verbände der Satzung und den Ordnungen des DFB unterworfen. Für den Freistaat Bayern Die Bayerische Staatsministerin für Unterricht und Kultus Für das Land Berlin Der Senator für Bildung, Jugend und Sport Für das Land Brandenburg Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Für DFL e.V. gelten zusätzlich die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Bildung und Wissenschaft Für die Freie und Hansestadt Hamburg Der Senator für Bildung und Sport Für das Land Hessen Die Hessische Staatsministerin für Kultus Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Für das Land Niedersachsen Der Niedersächsische Kultusminister Für das Land Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder Für das Land Rheinland-Pfalz Die Staatsministerin für Bildung, Frauen und Jugend Für das Saarland Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft Für den Freistaat Sachsen Der Sächsische Staatsminister für Kultus Für das Land Sachsen-Anhalt Der Kultusminister Für das Land Schleswig-Holstein Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Für den Freistaat Thüringen Der Thüringer Kultusminister Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Möglichkeit, Investitionen zur qualitativen Wei- terentwicklung von bestehenden Ganztagsschulen zu tätigen, vorwiegend für die neuen Länder (einschl. Berlin) in Betracht kommt. Ganztagsschulen im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung sind auch Schulen Bestimmungen des mit ganztägi- gen Angeboten. Im Rahmen der mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen kann aus Vereinfa- chungsgründen vom Land pro Jahr pauschal ein Betrag in Höhe von bis zu 50.000 pau- schal geltend gemacht werden. Die Möglichkeit eines höheren Einzelnachweises bleibt un- berührtdem DFB geschlossenen Grundlagenvertrages.

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In-Kraft-Treten. Diese Vereinbarung Der Gebietsänderungsvertrag ist mit der Genehmigung des Landkreises Wittenberg als untere Kommunalaufsichtsbehörde und deren Bestimmungen im Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg zu veröffentlichen. Der Gebietsänderungsvertrag tritt nach Unterzeichnung der Vertragsschließenden mit Wirkung vom 1. Januar 2003 am 01.01.2010 in Kraft. BerlinXxxxxxx, den 2930.06.2009 Sehmisch Bürgermeister Xxxxxx Kemberg, den 30.06.2009 Xxxxxxxx Bürgermeister Xxxxxx - Mitgliedschaft Abwasserzweckverband „Elbaue-Heiderand“ - Mitgliedschaft Trinkwasserverband „Kemberg-Pratau“ - Mitgliedschaft Unterhaltungsverband „Fläming-Elbaue“ - Mitgliedschaft Städte- und Gemeindebund - Mitgliedschaft kommunaler Arbeitgeberverband - Mitgliedschaft Kreisfeuerwehrverband Wittenberg - Konzessionsvertrag mit enviaM - Konzessionsvertrag mit Xxxxxx - Hausverwaltervertrag mit Xx. April 2003 Für die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesministerin für Bildung Xxxxx - Kapitalbeteiligungen Anteile der ehemaligen MEAG-Aktien und Für das Land Baden-Württemberg Die Ministerin für Kultus, Jugend Für den Freistaat Bayern Die Bayerische Staatsministerin für Unterricht und Kultus Für das Land Berlin Der Senator für Bildung, Jugend und Sport Für das Land Brandenburg Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Bildung und Wissenschaft Für die Freie und Hansestadt Hamburg Der Senator für Bildung und Sport Für das Land Hessen Die Hessische Staatsministerin für Kultus Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Für das Land Niedersachsen Der Niedersächsische Kultusminister Für das Land Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder Für das Land Rheinland-Pfalz Die Staatsministerin für Bildung, Frauen und Jugend Für das Saarland Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft Für den Freistaat Sachsen Der Sächsische Staatsminister für Kultus Für das Land Sachsen-Anhalt Der Kultusminister Für das Land Schleswig-Holstein Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Für den Freistaat Thüringen Der Thüringer Kultusminister Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Möglichkeit, Investitionen zur qualitativen Wei- terentwicklung Mitgas Aktien in KOWISA - keine Veranschlagung von bestehenden Ganztagsschulen zu tätigen, vorwiegend für die neuen Länder (einschl. Berlin) in Betracht kommt. Ganztagsschulen Mitteln im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung sind auch Schulen mit ganztägi- gen AngebotenHaushaltsplan 2009 - keine Veranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan 2009 HHSt. I46000/57000 = 200,00 € Sachausgaben f. Jugendarbeit HHSt. 00200/58600 = 200,00 € Jubiläen, Ehrungen, Nachrufe HHSt. 00200/66000 = 100,00 € Verfügungsmittel HHSt. 49800/57000 = 200,00 € Veranstaltungen für ältere Menschen – keine Veranschlagung von Mitteln im Rahmen der mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen kann aus Vereinfa- chungsgründen vom Land pro Jahr pauschal ein Betrag in Höhe von bis zu 50.000 pau- schal geltend gemacht werden. Die Möglichkeit eines höheren Einzelnachweises bleibt un- berührt.Haushaltsplan 2009

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Samples: Gebietsänderungsvertrag

In-Kraft-Treten. Diese Vereinbarung Die Änderungsvereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Vertragsschließenden mit Wirkung vom 1. Januar 2003 zum 01.07.2021 in Kraft. BerlinDie übrigen Bestimmungen die- ses Vertrages gelten unverändert fort. Unterschriftenblatt zur Änderungsvereinbarung für den DMP-Vertrag Typ 2-Diabetiker für die Region Nordrhein ab 01.07.2021 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Düsseldorf, den 29Dr. med. April 2003 Für die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesministerin für Bildung und Für das Land BadenXxxxx Xxxxxxxx Vorstandsvorsitzender Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Düsseldorf, den Dr. med. Xxxxxxx Xxxxx M. san. Stellvertretender. Vorstandsvorsitzender AOK Rheinland Hamburg Düsseldorf, den Xxxxxxx Xxxxxxxx Mitglied des Vorstandes BKK-Württemberg Die Ministerin für KultusLandesverband NORDWEST Essen, Jugend Für den Freistaat Bayern Die Bayerische Staatsministerin für Unterricht und Kultus Für das Land Berlin Stellv. Geschäftsbereichsleitung IKK classic Dresden, den Xxxxxxx Xxxxxx Leiter Landesvertragspolitik Nord-West SVLFG Kassel, den Bochum, den Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) Düsseldorf, den Xxxx Xxxxx Der Senator für Bildung, Jugend und Sport Für das Land Brandenburg Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Bildung und Wissenschaft Für die Freie und Hansestadt Hamburg Der Senator für Bildung und Sport Für das Land Hessen Die Hessische Staatsministerin für Kultus Für das Land MecklenburgLeiter der vdek-Vorpommern Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Für das Land Niedersachsen Der Niedersächsische Kultusminister Für das Land Landesvertretung Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Teilnahmeberechtigt für Schuleden diabetologisch qualitfizierten Versorgungssektor (der zweiten Versorgungsstufe) gemäß § 4 dieser Vereinbarung sind Vertragsärzte, Jugend die persönlich oder durch angestellte Ärzte und Kinder Für in jeder für das Land Rheinland-Pfalz Die Staatsministerin für BildungDMP gemeldeten Betriebsstätte die nachfolgen- den Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, Frauen und Jugend Für das Saarland insbesondere die Versorgungsinhalte gemäß Anlage 6 einhalten. Der Minister für Bildungteilnehmende Arzt muss seine Teilnah- me auch bezüglich seiner besonderen Fachkenntnisse bzw. seiner angestellten Ärzte erklä- ren, Kultur und Wissenschaft Für den Freistaat Sachsen Der Sächsische Staatsminister für Kultus Für das Land Sachsen-Anhalt Der Kultusminister Für das Land Schleswig-Holstein Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Für den Freistaat Thüringen Der Thüringer Kultusminister Die Vertragsparteien sind welche gesondert im Leistungserbringerverzeichnis ausgewiesen werden. Eine Diabeto- logische Schwerpunktpraxis (DSP)zeichnet sich einiginsbesondere dadurch aus, dass ein großer Teil der betreuten Patienten dieser Praxis Diabetes-Patienten sind. Darüber hinaus zeichnet sich die Möglichkeit, Investitionen zur qualitativen Wei- terentwicklung von bestehenden Ganztagsschulen zu tätigen, vorwiegend für die neuen Länder (einschl. Berlin) in Betracht kommt. Ganztagsschulen im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung sind auch Schulen mit ganztägi- gen Angeboten. Im Rahmen der mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen kann aus Vereinfa- chungsgründen vom Land pro Jahr pauschal ein Betrag in Höhe von bis zu 50.000 pau- schal geltend gemacht werdenDSP gerade durch ihre regelmäßige und quartalsweise Schulungstätigkeit aus. Die Möglichkeit eines höheren Einzelnachweises bleibt un- berührtapparativen Voraussetzungen müssen in jeder für DMP gemeldeten Betriebsstätte erfüllt sein.

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In-Kraft-Treten. Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung – vorbehaltlich der Vertragsschließenden mit Wirkung vom 1. Januar 2003 Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde und der Veröffentlichung dieser Vereinbarung einschließlich der Genehmigung und der Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg - zum 01.01.2007 in Kraft. BerlinKemberg, den 29. April 2003 Für die Bundesrepublik Deutschland 06.10.2006 Dorna, 06.10.2006 Schubert Ritter Bürgermeister (Siegel) Bürgermeisterin (Siegel) Die Bundesministerin für Bildung Gemeinde Dorna ist in folgenden Zweckverbänden und Für das Land BadenVerbänden Mitglied: - Abwasserzweckverband „Elbaue-Württemberg Die Ministerin für Kultus, Jugend Für den Freistaat Bayern Die Bayerische Staatsministerin für Unterricht Heiderand“ - Wasserverband „Heiderand“ im südlichen Landkreis Wittenberg - Unterhaltungsverband „Fläming-Elbaue“ - Unterhaltungsverband „Mulde“ Des Weiteren bestehen folgende Verträge und Kultus Für das Land Berlin Der Senator für Bildung, Jugend und Sport Für das Land Brandenburg Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Bildung und Wissenschaft Für die Freie und Hansestadt Hamburg Der Senator für Bildung und Sport Für das Land Hessen Die Hessische Staatsministerin für Kultus Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Für das Land Niedersachsen Der Niedersächsische Kultusminister Für das Land Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder Für das Land Rheinland-Pfalz Die Staatsministerin für Bildung, Frauen und Jugend Für das Saarland Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft Für den Freistaat Sachsen Der Sächsische Staatsminister für Kultus Für das Land Sachsen-Anhalt Der Kultusminister Für das Land Schleswig-Holstein Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Für den Freistaat Thüringen Der Thüringer Kultusminister Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Möglichkeit, Investitionen zur qualitativen Wei- terentwicklung von bestehenden Ganztagsschulen zu tätigen, vorwiegend Kapitalbeteiligungen: - Konzessionsvertrag mit enviaM Beteiligung der Gemeinde an der KOWISA - Satzung für die neuen Länder (einschl. Berlin) in Betracht kommt. Ganztagsschulen im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung sind auch Schulen mit ganztägi- gen Angeboten. Im Rahmen Freiwillige Feuerwehr Dorna - Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen kann aus Vereinfa- chungsgründen vom Land pro Jahr pauschal ein Betrag in Höhe von bis zu 50.000 pau- schal geltend gemacht werden. Die Möglichkeit eines höheren Einzelnachweises bleibt un- berührt.Freiwilligen Feuerwehr Dorna - Hundesteuersatzung - Hebesatzsatzung - Vergnügungssteuersatzung - Umlagesatzung Unterhaltungsverbände Fläming-Elbaue und Mulde - Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten - Sondernutzungsgebührensatzung - Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung - Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge - Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes - Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen - Ergänzungssatzung zur Feststellung des Beitragssatzes der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen

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Samples: www.stadt-kemberg.de

In-Kraft-Treten. Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung – vorbehaltlich der Vertragsschließenden mit Wirkung vom 1. Januar 2003 Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde und der Veröffentlichung dieser Vereinbarung einschließlich der Genehmigung und der Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg zum 01.01.2006 in Kraft. BerlinKemberg, den 2902.12.2005 Ateritz, 02.12.2005 Schubert Vetter Bürgermeister (Siegel) amt. April 2003 Für die Bundesrepublik Deutschland Bürgermeister (Siegel) Die Bundesministerin für Bildung Gemeinde Ateritz ist in folgenden Zweckverbänden und Für das Land BadenVerbänden Mitglied: - Abwasserzweckverband „Elbaue-Württemberg Die Ministerin für Kultus, Jugend Für den Freistaat Bayern Die Bayerische Staatsministerin für Unterricht Heiderand“ - Wasserverband „Heiderand“ im südlichen Landkreis Wittenberg - Unterhaltungsverband „Fläming-Elbaue“ - Unterhaltungsverband „Mulde“ Des Weiteren bestehen folgende Verträge und Kultus Für das Land Berlin Der Senator für Bildung, Jugend und Sport Für das Land Brandenburg Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Bildung und Wissenschaft Für die Freie und Hansestadt Hamburg Der Senator für Bildung und Sport Für das Land Hessen Die Hessische Staatsministerin für Kultus Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Für das Land Niedersachsen Der Niedersächsische Kultusminister Für das Land Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder Für das Land Rheinland-Pfalz Die Staatsministerin für Bildung, Frauen und Jugend Für das Saarland Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft Für den Freistaat Sachsen Der Sächsische Staatsminister für Kultus Für das Land Sachsen-Anhalt Der Kultusminister Für das Land Schleswig-Holstein Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Für den Freistaat Thüringen Der Thüringer Kultusminister Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Möglichkeit, Investitionen zur qualitativen Wei- terentwicklung von bestehenden Ganztagsschulen zu tätigen, vorwiegend Kapitalbeteiligungen: - Konzessionsvertrag mit enviaM Beteiligung der Gemeinde an der KOWISA - Satzung für die neuen Länder (einschl. Berlin) in Betracht kommt. Ganztagsschulen im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung sind auch Schulen mit ganztägi- gen Angeboten. Im Rahmen Freiwillige Feuerwehr Ateritz - Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen kann aus Vereinfa- chungsgründen vom Land pro Jahr pauschal ein Betrag in Höhe von bis zu 50.000 pau- schal geltend gemacht werden. Die Möglichkeit eines höheren Einzelnachweises bleibt un- berührt.Freiwilligen Feuerwehr Ateritz - Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge - Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen - Hundesteuersatzung - Hebesatzsatzung - Vergnügungssteuersatzung - Zweitwohnungssteuersatzung - Umlagesatzung Unterhaltungsverbände Fläming-Elbaue und Mulde - Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten - Sondernutzungsgebührensatzung

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In-Kraft-Treten. Diese Vereinbarung Dieser RdErl. tritt nach Unterzeichnung der Vertragsschließenden am 1.1.2010 in Kraft. Frau / Herrn Sehr geehrte/r Frau / Herr , mit Wirkung vom 1wird Ihnen jederzeit widerruflich / bis zum die nebenamtliche Erteilung des Unterrichts in dem Fach / den Fächern an der (Schule) in (Ort) mit Wochenstunden übertragen. Januar 2003 Für diese Nebentätigkeit sind die §§ 70 ff. des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) maßgebend. Im Übrigen richtet sich das Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des RdErl. des Niedersächsischen Kultusministeriums vom (SVBl. S. ) in Kraftder jeweils geltenden Fassung. BerlinDie Vergütung erfolgt nach den jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst. Sie beträgt derzeit pro erteilte Einzelstunde Euro. Die Zahlung der Vergütung erfolgt auf der Grund- lage einer monatlich / schulhalbjährlich für die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden der Oberfinanzdirektion Niedersachsen – Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle (LBV) durch die Einstellungsbehörde vorzulegenden Abrechnung. Sie haben die Ihnen übertragene Aufgabe gewissenhaft wahrzunehmen und den dienstlichen Weisungen nachzukommen. Vor Annahme eines anderen oder bei Erweiterung eines bestehenden Beschäftigungsauftrags sind Sie verpflichtet, den 29mich davon zu unterrichten. April 2003 Für die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesministerin für Bildung Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Zwischen dem Land Niedersachsen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau oder Herrn Beschäftigte oder Beschäftigter geboren am wohnhaft in wird vorbehaltlich folgender Arbeitsvertrag geschlossen: § 1 Frau oder Herrn wird ab eingestellt als nebenberufliche Lehrkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Unterrichtsstunden. □ auf unbestimmte Zeit □ auf bestimmte Zeit nach § 14 Abs.1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung bis längstens bis zum § 2 Für das Land BadenArbeitsverhältnis gelten – der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-Württemberg Die Ministerin L) – der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie – die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen in der Fassung, die für Kultus, Jugend Für den Freistaat Bayern Die Bayerische Staatsministerin Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für Unterricht und Kultus Für das Land Berlin Der Senator für Bildung, Jugend und Sport Für das Land Brandenburg Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Bildung und Wissenschaft Für die Freie und Hansestadt Hamburg Der Senator für Bildung und Sport Für das Land Hessen Die Hessische Staatsministerin für Kultus Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Für das Land Niedersachsen Der Niedersächsische Kultusminister Für das Land Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder Für das Land Rheinland-Pfalz Die Staatsministerin für Bildung, Frauen und Jugend Für das Saarland Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft Für den Freistaat Sachsen Der Sächsische Staatsminister für Kultus Für das Land Sachsen-Anhalt Der Kultusminister Für das Land Schleswig-Holstein Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Für den Freistaat Thüringen Der Thüringer Kultusminister Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Möglichkeit, Investitionen zur qualitativen Wei- terentwicklung von bestehenden Ganztagsschulen zu tätigen, vorwiegend für die neuen Länder (einschljeweils gilt. Berlin) in Betracht kommt. Ganztagsschulen im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung sind auch Schulen mit ganztägi- gen Angeboten. Im Rahmen der mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen kann aus Vereinfa- chungsgründen vom Land pro Jahr pauschal ein Betrag in Höhe von bis zu 50.000 pau- schal geltend gemacht werden. Die Möglichkeit eines höheren Einzelnachweises bleibt un- berührt.§ 3

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